{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-02-07_4_StR_177_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-02-07","aktenzeichen":"4 StR 177/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 177/55 2241 055\n\nim mbanen des Volkes\n\nIn der Strafseche\n\ngegen\n\nden Bauarbeiter Bernhard H EEE» aus :EHEEEED CE .\ngeboren am EEE 1920 in ‚ui,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 530. Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. Mm in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Sc Dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltachaft,\n\nJustizangestellter UP\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Künster (Westf.) vom 7. Februar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2.-\n\nGrinde:\n\nDas Landgericht hält auf Grund der Bekundungen\nder 1338 geborenen Wilhelmine Han für erwiesen, dass\nder Angeklagte in den Jahren 1955 und 1954 mit dieser\nseiner Schwester, die er in seinen Haushalt aufgenomuwen\nhatte und bei der er Vaterstelle vertrat, sehr häufig\nden Beischlaf vollzogen hat. Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande verurteilt (S§ 174 kr 1, 175\nAbs 2 StGB). Die Revision des Angeklagten rügt mit Recht,\ndass das Landgericht der ihm obliegenden Amtspflicht zur\nWahrheitserforschung nicht in dem gebotenen Umfang entsprochen habe,\n\nEntgegen der Ansicht der Revision drängte es sich\ndem Tatrichter allerdings nicht auf, über die Führung\nund Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin während ihrer\nFürsorgeerziehung durch Ladung der Aufsichtspersonen\nund Beiziehung der Fürsorgeakten Beweis zu erheben. Denn\ndie Fürsorgeerziehung, der das Mädchen in seinem ersten\nLebensjahr deshalb zugeführt wurde, weil seine Mutter\nsich nicht um ihre Kinder klmmerte, war schon im Jahre\n1945 beendet worden, als Wilhelmine erst sieben Jahre\nelt war. Etwaige Beobachtungsergebnisse während dieses\nfrühen Kindesalters aber durfte die Strafkammer für untauglich halten, die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer 16-jährigen Zeugin hinsichtlich längstens zwei Jahre\nzurückliegender Ereignisse zu beeinflussen.\n\nMit Erfolg rügt die Revision indessen, dass das Landgericht die Anhörung eines frauenärztlichen Sachverständigen unterlassen mat.\n\nDas Lanäügericht erwägt: Dass bei Wilhelmine keine\nBlutungen bei ihrem Verkehr mit dem Angeklagten auigetreten seien, lasse keinen Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit aufkommen. Die Kammer gehe zugunsten des Angeklagten davon aus, dass er sich nur im Scheidenrorhaf bewegt\nhabe. In dieser Weise habe er mit dem Mädchen verkehren\nkönnen, ohne ein noch vorhandenes: Hymen zu verletzen und\ndadurch eine Bluturg,herbeizuführen. Eine Unversehrtheit\ndes Hymens, äie aus der mangelnden Bluturghergeleitet\nwerden könne, spreche daher nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin.\n\nDie Strafkammer konnte ihrer Lebenserfahrung und dem\nTachwissenschaftlichen Schrifttum entnehmen, dass die\nVollziehung des Beischlafs nicht notwendig eine Verletzung\ndes Hymens mit sich bringt. Aus dieser allgemeinen Erkenntnis folgt indessen noch nicht, dass unter den besonderen\nanatomischen Verhältnissen der Belastungszeugin die angenommene Unversehrtheit ihres Hymens mit der Peststellung\nvereinbar ist, der Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten #\nhabe - und zwar unter Verwendung von Fräservativs - vom\nSommer 1955 bis zum Januar 1954 und von Pfingsten bis Anfang September 1954 regelmässig und sehr häufig stattgefunden. Auf diese konkrete Frage, nicht auf eine allgemeine theoretische Möglichkeit, aber kam es für den Gedankengang des Landgerichts allein an, und zu ihrer Beantwortung\nfehlte dem Tatrichter notwendig äie erforderliche Sachkunde.\n\nDie Zuziehung eines Frauenarztes musste sich noch\naus einem weiteren Grunde aufdrängen. Die Strafkamner\nfolgert die Wahrheit der belastenden Angaben insbesondere\neuch daraus, dass das Mäcchen auf sexuellem Gebiet kaun,\njedenfalls keine intensiven Erfahrungen gehabt habe, Die\n\nrn\n\nFeststellung. dass bei dem Verkehr mit dem Angeklagten\nkeine Blutung aufgetreten ist, ermöglichte zwar den Schluß.\ndass das Hymen keine Verletzung durch den Angeklagten erfahren hat, liess indessen offen, ob es bereits vor einem\nVerkehr mit dem Angeklagten zerstört war. In Verbindung\nmit der Annahme, dass jedenfalls der Angeklagte das Hymen\nnicht verletzt habe, konnte somit die nur durch fachärstliche Begutachtung mögliche Feststellung, ob das iiymen\nder Zeugin zerstört ist oder nicht, die Beurteilung der\nFrage etwaiger früherer geschlechtlicher Erfahrungen und\ndamit nach dem Gedankengang des Landgerichts die Wertung\nder Glaubwürdigkeit der Zeugin beeinflussen,\n\nDie Anhörung eines frauenärztlichen Sachverständigen\nwar hiernach erkennbar geeignet, der Strafkammer neue wesentliche Tatsachen zu vermitteln, die möglicherweise Anlass zu einer abweichenden Beurteilung hätten geben können.\n\nIhre Unterlassung führt daher zur Aufhebung des angefochte-\n\nnen Urteils.\n\nIm übrigen ist die Beweisführung des Landgerichts\nauch sachlich fehlerhaft, indem die vermeintlich zugunsten des Angeklagten unterstellte Tatsache, er habe sich\nnur im Scheidenzorrhof bewegt, - also ein nicht für erwiesen erachteter Umstand - in Wahrheit zu seinen Ungunsten\nverwertet wird. Denn die zum mindesten als möglich ange-\n\nme -,\n.. -\n\nzommere Unverletztleit des Ihmens wäre naclı der ersi2ntli-\n\ncheu Auffassung des Tatrichters mit einen Zindringen in\ndie Tiefe der Scheide nicht vereinbar,\n\nGüde Krumme Engels\nDr, Augustin Seibert\n\nPen 2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-07/4-str-177-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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