{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-02-05_4_StR_572_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-02-05","aktenzeichen":"4 StR 572/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2242 056 7\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Franz G mm aus VE zseboren\nam EEE 1926 in ME, Kreis Con ,\n\nwegen Erregung öffentlichen Ärgernisses\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert .\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. Pillleir der Verhandlung,\nStaatsanwalt SB Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter zz»\nals Urkundsbeanter der- Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: .\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 9. September 1954\nim Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\nwegen fortgesetzter Erregung öffentlichen Ärgernisses verurteilt ist. Im Strafausspruch wird das\nUrteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen\n\naufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen .\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nmm AM Are\n\nDe T Pre Tn\n\nyr\n\nnn en en a m m m m pm ae\n\nDer Beschwerdeführer ist wegen Erregung öffentlichen\nÄrgernisses in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf\nMonaten Gefängnis verurteilt.\n\nNach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte\nim CE Staätpark sich auf eine Bank in dem offenen\nHolzhäuschen, das auf der Spielwiese in unmittelbarer Nähe\neines Sandkastens steht, gesetzt. Als die 1941 geborene\nUrsula Be zu diesem Sandkasten kam, um dort zu spielen,\nbemerkte sie 8 bis 10 m von ihr entfernt auf der Bank\nsitzend den Angeklagten. Andere Personen waren zu dieser\nZeit nicht in der Nähe. Plötzlich stand der Angeklagte auf,\nschlug seinen Mantel zurück, öffnete seinen Hosenschlitz,\nholte seinen Geschlechtsteil heraus und zeigte diesen dem\nLädchen. Er wandte sich dabei nicht ab, sondern stand dem\nMädchen in einer Entfernung von etwa 10 m von Angesicht zu\nAngesicht gegenüber. Ursula bekam durch dieses Verhalten\ndes Angeklagten Angst, verliess den Sandkasten und ging zum\nBotanischen Garten, der ebenfalls im Stadtpark liegt. Auf\ndiesen Wege kam dem Mädchen eine Freundin, die am 12. \\lovember 1941 geborene Ingrid CE, entgegen. Ursula erzählte Ingrid von dem Verhalten des Angeklagten. Nach einiger\nZeit sah sie den Angeklagten erneut, und zwar am Rande der\nSpielwiese - am Fusse der Srhebung, auf der das Holzhäuschen\nsteht — auf einer Bank sitzen. Sie machte Ingrid auf ihn\naufmerksan, worauf diese erklärte, sie wolle einmal an\nder Bank, auf der der Angeklagte sass, vorbeigehen. Ursula\nfolgte ihr in einiger Entfernung. Als Ingrid noch etwa 5 bis\n4 m von der Bank des Angeklagten entfernt war, stand dieser\nauf, holte seinen Geschlechtsteil aus der Hose und zeigte\ndiesen den kKädchen.\n\nKAT nun\n\nBd --\n\na RE A Re DA en ka ma\n\n- 3 -\n\nDie Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechtsund\ndes sachlichen Rechts.\n\n, Die Rüge, dass die Sache nicht vor der Grossen Straf-I kammer, sondern vor dem erweiterten Schöffengericht hätte\nI. abgeurteilt werden müssen, ist unbegründet. Die Zuständigkeit der Strafkammer war gemäss §§ 74, I 2, 24 Ziff 5 GVG\nbegründet, da dem Angeklagten nach der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss in Tateinheit mit Vergehen gegen § 1§ 3 StGB auch zwei Verbrechen gegen § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB zur\nLast gelegt worden sind.\n\nEbensowenig greift die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht durch, die darin bestehen soll, dass das\nGericht keinen medizinischen Sachverständigen zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Angeklagten zugezogen\nbat, insbesondere ob die genossenen drei Glas Bier Unzurechnungsfähigkeit oder verminderte Zurechnungsfähigkeit\nbei ihm hätten auslösen müssen. Der Inhalt der Akten selbst\nund die Urteilsgründe bieten keinen Anhaltspunkt für eine\ngeistige Abartigkeit oder Erkrankung des Angeklagten, die\nbei dem Tatrichter Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit hätten\naufkommen lassen müssen.\n\nH\nA\nılı\n\n!\n\nDie Behauptungen der Revision, der Angeklagte sei\nunterernährt oder nervenkrank, sei sehr enfällig für Ohnmachten, er habe Gleichgewichtsstörungen und empfinde\nübelkeit, sobald er etwas Alkohol geniesse, und sei auch\nbei einem Nervenarzt in Behandlung, sind neues tatsächliches Vorbringen und können daher vom Revisionsgericht\nnicht berücksichtigt werden. Dem Tatrichter brauchten sich\nnach der Sachlage Zweifel in dieser Hinsicht nicht aufzudrängen.\n\nDie Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts, das\nGericht habe zu Unrecht den subjektiven Tatbestand des\n\n§ 1§ 3 StGB angenommen, richtet sich gegen die tatsächlichen\nFeststellungen der Strafkammer, die mit der Revision nicht\nangreifbar und ebenfalls ohne Verletzung der Aufklärungspflicht getroffen worden sind. Auf Grund dieser Feststellungen hat das Gericht die Erfüllung des inneren Tatbestandes rechtsirrtumsfrei bejaht. j\n\nAuch das Merkmal der Gffentlichkeit ist rechtsirrtunsfrei bejaht. Nach den Feststellungen sind die Handlungen in\neinem Öffentlichen Park an einer Stelle vorgenommen worden,\nzu der jedermann Zutritt hat. kithin konnten sie nach den\nörtlichen Verhältnissen von unbestimmt welchen und von unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden. Dem steht die\nFeststellung des Gerichts nicht entgegen, dass andere Perscnen zu dieser Zeit nicht in der Nähe waren. Für das Merkmal der Öffentlichkeit im Sinne des _$_ 1§ 3 StGB ist es nicht\nerforderlich, dass die unbestimmte Vielheit von Personen zur\nStelle ist. Es genügt, wenn sie im Augenblick der Tat nach\nden örtlichen Verhältnissen zur Stelle sein kann, ohne dass\nder Täter in der Lage wäre, dies zu verhindern (RGSt 73,\n\n90 ff; BGE 4 StR 51151 vom 5. Juli 1951 = L-M § 183 Nr 1)\n\nRechtlich bedenklich ist dagegen die Annahme des Gerichts, dass sich der Angeklagte des Vergehens gegen § 1§ 3 StGB durch zwei selbständige Handlungen schuldig gemacht\nhabe. Das Gericht führt auf der einen Seite aus, angesichts\nder Verschiedenheit des Ortes, der Zeit und der Verletzten\nlägen zwei selbständige Handlungen vor, von denen die erste\ngegen Ursula BB und die zweite gegen beide Kinder verübt sei. Auf der anderen Seite nimmt es an, dass der zweite,\ngegenüber beiden Kindern zugleich vorgenommene Akt \"gegenüber Ursula Dee mit dem diesem Kinde vorher gezeigten\nVerhalten als eine fortgesetzte handlung\" anzusehen sei.\nDiese Ausführungen widersprechen einander. Liegt zwischen\nden beiden Einzelhandlungen Fortsetzungszusammenhang vor,\nso kann der Angeklagte nicht wegen zweier selbständiger _\nStraftaten verurteilt werden.\n\ni&\n\nFL\nwi\n\nETF Ban\n\nae\n\nGegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung im\n\nFalle Ursula BE sind rechtliche Bedenken nicht zu\nerheben. Nach dem Inhalt der Urteilsgründe kann aber auch\nkein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer\ngegenüber beiden Kindern mit Gesamtvorsatz gehandelt hat.\nWenn der Tatrichter trotzdem eine selbständige strafbare\nHendlung gegenüber Ingrid Ciilhais vorliegend erachtet. so beruht dies ersichtlich auf der rechtsirrigen Auffassung, dass der persönliche Charakter des angegriffenen\nRechtsguts die Annahme einer fortgesetzten Handlung bei\nBetätigungen gegenüber verschiedenen Personen nicht gestattet. Das durch § 1§ 3 StGB geschützte Rechtsgut ist\njedoch nicht die Geschlechtsehre der Einzelperson, sondern\ndas Schanm- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit, das\ngeschlechtliche Empfinden der Öffentlichkeit (R6St 68, 193)\nEs ist somit nur eine fortgesetzte Handlung gegeben.\n\nDer Schuldspruch konnte in entsprechender Anwendung\ndes § 354 Abs 1 StPO vom erkennenden Senat geändert werden\n\nDas Gericht hat die Anwendbarkeit des § 176 Abs 1 Nr 3\nStGB mit der Begründung verneint, dass beide Kinder das Verhalten des Angeklagten nicht geflissentlich beobachtet\nhätten. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der Wille\ndes Angeklagten dahin ging, die Kinder durch sein Verhalten\nzum geflissentlichen Hinsehen zu verleiten, er sich also\neines Versuchs der genannten Straftat schuldig gemacht hat.\nDurch die Nichtanwendung des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB ist er\nindes nicht beschwert.\n\nRechtsirrig sind die Ausführungen des Urteils, dass\neine Strafaussetzung zur Bewährung gemäss § 23 StGB nicht\nhabe gewährt werden können, da der Angeklagte durch die\nAnrechnung: der Untersuchungshaft nur eine Teilstrafe zu\nverbüssen habe. Die auf die Strafe angerechnete Unter-\n\n— 0 um. l..\n\n29\n\n-6 -\n\nsuchungshaft ist zwar als verbüsste Strafe anzusehen. Gleichwohl\nist die auf den Strafrest beschränkte Aussetzung zur Bewährung\nkeine verbotene Teilaussetzung im Sinne dieser Vorschrift (vel\nBGNSt 6, 163). Anderenfalls könnte der Tatrichter die Strafe niemals zur 3ewährung aussetzen, wenn er dem Angeklagten eine in\nderselben Sache verbüsste Untersuchungshaft auf die Strafe anrechnen würde. Das kann vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Die\n\n‚Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung bleibt allerdings\n\nauch bei Anrechnung der Untersuchungshaft an die Bedingung des\n§ 23 abs 1 StGB geknüpft, dass die insgesamt ausgesprochene Freiheitsstrafe neun konate nicht übersteigt. Auf die Länge des Strafrests, der nsch Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibt, kommt\nes nicht an (BGH Urteil vom 4. November 1954 - 3 StR 392,54 -,\ndas für den Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt ist). Wenn\ndas Landgericht ergänzend ausführt, dass einer Aussetzung zur\nBewährung auch das Interesse der Allgemeinheit entgegenstehe,\nso reicht diese allgemeine Wendung nicht aus, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob das Gericht den § 23\nabs 53 Nr 1 StGB richtig ausgelegt und angewendet hat (vgl BCHSt 6\n125).\n\nDas Urteil musste nach alledem im. strafausspruch und auch\nzur erneuten Prüfung, ob dem Beschwerdeführer Strafaussetzung\nzu gewähren sei, aufgehoben werden.\n\nKrumme Engels Dr. Augustin\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-05/4-str-572-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-05/4-str-572-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:50.859495+00:00"}}