{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-02-03_4_StR_612_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-02-03","aktenzeichen":"4 StR 612/54","doktyp":null,"leitsatz":"Gelegentliche kleine Diebstähle.machen die Unter- ©\n- bringung des Beschuldigten dann nicht erforderlich, 33\nwenn er infolge \"seines auffälligen Erscheinungsbil- ,„&\ndes und ungeschickten Auftretens\" regelmässig bei\noder nach der Tat entdeckt wird:\n\nr *\n\nET RE RETTET EN TERTZON\nz","text_plain":"BIS\nER\n\nEEE VEOTTORHER\nSchlagewerk! ’ - ”\n\nNicht für die Amtliche Sammlüng!'.\n\n.\nArie am Ve Me a u m er dert un: rn d Napa all WRTTEE ÄRFERNE mens iät aptte\n\nGesetz: StGB -§ 42 db\n\nRechtssatz: Gelegentliche kleine Diebstähle.machen die Unter- ©\n- bringung des Beschuldigten dann nicht erforderlich, 33\nwenn er infolge \"seines auffälligen Erscheinungsbil- ,„&\ndes und ungeschickten Auftretens\" regelmässig bei\noder nach der Tat entdeckt wird:\n\nr *\n\nET RE RETTET EN TERTZON\nz\n\nAktenzeichen: 4 StR 612/54 ' j\nUrt. des BGH v. 3. Februar 1955 1G Dortmund\n\nN m un un . une\nou T\n\n‚ermud um men\nI\n1\n\ndr\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\ndie Ehefrau Frieda Emma C ums, cev. Sch@iib aus\nHe nei Hawmp(Westf.), geboren an 1908 in Leer\n\"a\n\nwegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. Pe in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Sum bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundspeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts in Dortmund vom 24. September 1954 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur\nLast.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDe en\n\nDie Beschuldigte hat als Folge einer Gehirnhautentzündung\neinen bleibenden Gehirnschaden (Postencephalitis) davongetragen, der gelegentlich zu Drangzuständen führt, bei denen ihr\nHemmungsvermögen teilweise oder völlig aufgehoben ist. Sie\nlebt mit ihrem Ehemann, einem kriegsversehrten “landwirtschaftlichen Arbeiter, in einem Wohnwagen zusammen, nachdem beide\n1948 aus der Ostzone in das Gebiet der Bundesrepublik geflohen\nwaren. Kinder haben sie nicht. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sind nicht günstig. Die Beschuldigte begibt sich häufig\nauf Bettelfahrten. Insgesamt ist sie zwölfmal wegen Diebstahls\n(teilweise im Rückfall) und Bettelns verurteilt. - Im Februar\n1954 nahm sie in einem Kaufhaus der Stadt, in deren Nähe sie\nwohnt, nacheinander je ein Paar Handschuhe und Strümpfe, ein\nHalstuch. einen Schlüpfer, einen Ring, einen Spiegel und eine\nWurst an sich. Als sie auch noch einen Kamm entwenden wollte,\nwurde sie entdeckt. Dabei wurden die anderen Gegenstände bei\nihr vorgefunden.\n\nNachdem sie für einige Zeit gemäss § 81 Abs 1 StPO zur\nBeobachtung in die Landesheilanstalt eingewiesen war, beantragte die Staatsanwaltschaft im Sicherungsverfahren die Anordnung ihrer Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt:\nDiesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt. Sie hat die von\nder Beschuldigten in Zukunft zu erwartenden strafbaren Handlungen nicht als so erheblich angesehen, dass sie den einschneidenden Eingriff der Unterbringungsmassregel rechtfertigen könnten. Dafür, dass die Beschuldigte andere, schwerere\nAngriffe auf die Rechtsordnung vornehmen werde, bestehe kein\nAnhalt:\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt.\n\nTa alle\n\nlead Sc\n\nTea ee\n\na sin\n\n= ne ah den\n\nEP Ce pP re Te\n\nrw\nu\n\nEEE 2) yuta .\na\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt (§ 344\nAbs 2 Satz 2 StPO) und daher unbeachtlich. Die Sachrüge kann\nkeinen Erfolg haben,\n\nDie Beschuldigte hat, wie das Landgericht darlegt, den\näusseren Tatbestand des Rückfalldiebstahls (§§ 242, 244 StGB)\nverwirklicht, auch den natürlichen Handlungswillen gehabt.\nSie hat die Tat jedoch, wie das Urteil in Übereinstimmung mit\ndem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen ausführt, in\neinem krankhaften Enthemmungszustand begangen. Ihre Zurechnungsfähigkeit war im Tatzeitpunkt mindestens erheblich vermindert, Möglicherweise war ihr Hemmungsvermögen völlig aufgehoben. Die Beschuldigte konnte daher nicht bestraft werden.\nEine Unterbringung nach § 429 a StPO wurde jedoch hierdurch\nnicht ausgeschlossen (RGSt 72, 353, 355), wenn die öffentliche Sicherheit dies erforderte (§ 42 b Abs 1 Satz 1 StGB).\n\nDie Strafkamner ist bei der Prüfung dieser Frage mit\nRecht davon ausgegangen, dass eine solche Anstaltsverwahrung\neinen schweren Eingriff in die Lebensverhältnisse und die persönliche Freiheit des Betroffenen bedeutet (BGH NJW 1952, 836\nNr 27; IM Nr 1 zu § 42 vd StGB). Diese Vorschrift will die Allgemeinheit vor verbrecherischen geistig Erkrankten schützen,\ndie nicht lediglich wegen ihres Krankheitszustandes gemeingefährlich sind (vgl die bei Schäfer-Wagner-Schafheutle, Anm 1\nzu § 42 b StGB angef. Amtl. Begr; RG JW 1935, 2367 Nr 17; BGHS\n3, 287, 289; 5, 140, 143). Das Interesse der Öffentlichkeit &\nfordert die Unterbringung, wenn von dem Täter mit bestimmter\nWahrscheinlichkeit weitere, nicht unerhebliche Angriffe auf\nstrafrechtlich geschützte Güter, also einigermaßen gewichtis®\nStörungen der Rechtsordnung, zu erwarten sind. Dies ergibt\nsich mittelbar auch aus § 42 b Abs 1 Satz 2 StGB, wonach bloß®\nÜbertretungen als Anlass für eine Anstaltsverwahrung nach die\n\n|\n|\n|\n\nser Vorschrift nicht ausreichen.\n\nEine Unterbringung nach § 42 db Abs 1 Satz 1 StGB ist daher dann nicht erforderlich und somit nicht zulässig, wenn\nvon dem geistig erkrankten Täter in Zukunft nur eine Belästigung einzelner oder der Allgemeinheit, also eine nur unerhebliche Störung der Rechtsordnung, zu befürchten ist, wie dies\nbei harmlosen Querulanten (LK, 7. Aufl Anm II b zu § 42 b StCB)\nund bei sonstigen, sozial noch tragbaren Kleinkriminellen im\nRegelfall angenommen wird (RG DR 1945, 18 Nr 4; BGH 2 StR\n325/54 vom 17. September 1954 im Fall eines kleinen Zechprel-\n\nlers; 1 StR 303/54 vom 28. September 1954 = IM Nr 10 zu § 42h\nStGB).\n\nDie Abgrenzung zwischen bloßer Belästigung und einer Gefährdung der Allgemeinheit (RG JW 1938, 2331 Nr 2) mag mitunter schwierig sein, Feste Regeln lassen sich hierbei nicht aufstellen. Es kommt immer auf die Gestaltung des Einzelfalles an.\n\nDiesen Besonderheiten hat der Tatrichter Rechnung getragen. Seine Darlegungen lassen nicht die Annahme zu, dass er\ndie Begriffe der Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und\nder Gemeingefährlichkeit verkannt hätte. Das Landgericht hat\ndie Gesamtpersönlichkeit der Beschuldigten, ihren Geisteszustand und ihr sonstiges Verhalten ausreichend gewürdigt. Es\nhat, wie dies geboten war (RGSt 68, 351, 352), auch ihre länger zurückliegenden Straftaten in den Kreis seiner Erwägungen\ngezogen. Dass dabei, soweit es sich um Verurteilungen' bis zum\nJahr 1945 handelte, die Angaben der Beschuldigten im wesentlichen zugrunde gelegt worden sind, ist kein sachlicher Rechtsfehler. Es ist zudem nicht ersichtlich, wie das Landgericht\ndiese Straftaten, die im Bereich der jetzigen Sowjetzone zur\nVerurteilung gelangt waren, anders hätte aufklären sollen.\n\nun.\n\nDer Tatrichter ist, insbesondere unter Würdigung der in\nGebiet der Bundesrepublik begangenen Taten der Beschuldigten,\nzu dem Ergebnis gelangt, dass sie auch in Zukunft nur kleine.\nre Gelegenheitsdiebstähle begehen wird. Er hat die von ihr zu\nerwartenden künftigen Rechtsverletzungen bloß als Belästigungen angesehen, die von der Allgemeinheit in Kauf genommen ver\nden müssten, Die Revision wendet sich vergeblich hiergegen,\nIhre Angriffe richten sich im wesentlichen in unzulässiger\nWeise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.\n\nDas Landgericht hat in diesem Zusammenhang allerdings\nbeiläufig bemerkt: \"Die Beschuldigte hat in unbewachten Augenblicken immer die erste beste Sache, die sich ihr darbot, an\nsich genonmen.\" Hierbei handelt es sich um eine etwas missver\nständliche, jedoch überflüssige und daher unschädliche Hilfserwägung. Entscheidend ist die Ausführung des Tatrichters: Di\nvon der Beschuldigten weggenommenen Sachen seien in allen Fälen\nverhältnismässig geringwertig gewesen und durchweg den Geschädigten zurückgegeben worden, Dass es niemals zu einem dau\nernden Schaden gekommen sei, liege daran, dass alle Taten in\nihrer Anlage primitiv und plump waren. Zudem leide die Beschudigte, als Dauerfolge ihrer Erkrankung, an einem auffallenden\nGesichtszucken. Dies mache ihr Erscheinungsbild für jeden Beobachter so auffällig und irgendwie verdachterregend, dass 8\nzu sorgsamer Beobachtung geradezu nötige, Auch dies werde dazu beigetragen haben, dass sie meist bei ihren Taten sofort\nertappt worden sei. Diese Darlegungen tragen die Ablehnung des\nUnterbringungsamtrags.\n\nDafür, dass die Taten der Beschuldigten eine erhebliche\nBeunruhigung in den Kreisen der Betroffenen zur Folge hatten\noder haben werden, bieten die tatsächlichen Feststellungen\nkeinen ausreichenden Anhalt.\n\n2p |\n\nDie Strafkammer hat auch ersichtlich erwogen, dass die\nBeschuldigte, die ihre letzten Taten immer nur in Geschäften\noder Gaststätten, nicht in Privathäusern, begangen hat, in\nHamm und Umgebung durch ihr auffälliges Aussehen und Verhalten schon ziemlich bekannt ist, so dass die von ihr ausgehende verhältnismässig geringe Gefahr eher abnehmen als sich vergrössern wird. Zu der Annahme, dass die Eheleute ihren Wohnsitz in eine andere Gegend verlegen würden, bestand für die\nStrefkammer bei der gegebenen Sachlage keine Veranlassung.\nSie brauchte daher diese fernliegende Möglichkeit nicht in\nden Kreis ihrer Erwägung zu ziehen. Zudem setzt die Anwendung\ndes § 42 b StGB eine bestimmte, ernstliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit voraus (BGH NJW 1951, 724 Nr 23).\n\nNach alledem musste die Revision als unbegründet verworfen werden.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte Aufhebung der angefochtenen\nEntscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht\nbeantragt.\n\nna 0 ee PAR Du neben all Zul niit un Alina an HE Amt eh,\n\nKrumme Engels Dr. Augustin\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-03/4-str-612-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-03/4-str-612-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:50.742427+00:00"}}