{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-02-03_4_StR_598_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-02-03","aktenzeichen":"4 StR 598/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"F 4_StR 398/54 2242 057 25\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzgergesellen Gustav I im. =u: ! Gm Weriiime\nWEB zeboren am Er 1904 ir Aue (Ostpreußen),\n\nwegen schweren Diebstahls u.a»\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Prof. Dr, Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter zu\nals Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n=\n\nZür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil der\nGroßen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in\nBochum vom 12. März 1954 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nFI\n\nDer Angeklagte ist, unter Freisprechung im übrigen, wegen\nfünf schwerer Diebstähle und Hehlerei zu \"insgesamt\" einem Jahr\nund zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision,\nmit der er die Verlatzung des sachlichen Strafrechts rügt, kann\nkeinen Erfolg haben.\n\nI, Der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung einen Verteidiger hatte, hat die ihm zur Last gelegten schweren Diebstähle\nin den Fällen Nr 16 bis 19 und 21 des angefochtenen Urteils zugegeben. Nur bei den Vorkommnissen Nr 15 und 20 will er nicht mitgewirkt haben. Er wurde denn auch insoweit freigesprochen, und\nzwar weil bei ihm im Fall 15 (Einbruch in das Pfarrhaus in De\nEM ein Tatbeitrag nicht festzustellen und der Diebstahl aus\nder Kirche in WeEE> (Nr 20) von dem Mitangeklagten Kite\nallein ausgeführt worden sei.\n\n1. Im Fall 16 hat die Strafkamner festgestellt: Von Dun\nfuhren die drei Angeklagten (We, KW und der Beschwerdeführer) mit den aus dem dortigen Pfarrhaus (Fall 15) gestohlenen\nPehrrädern nach He@B. Vor einer Wirtschaft hielten sie an.\n\nDen Lärm eines vorüberfahrenden Lastwagens nutzte MB aus,\n\num ein Fenster des Wirtshauses einzuschlagen. Er stieg ein und\nreichte Km die Beute (Zigaretten, Liköre und Schokolade)\nheraus, die später unter allen drei Angeklagten geteilt wurde.\nDen Feststellungen der Strafkammer und dem Urteilszusammenhang\nist die Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer, der \"offenbar Geschmack an den Straftaten gefunden hatte\", durch seine unmittelbare Anwesenheit den Täterwillen des Mitangeklagten Mb bestärkt hat. Er hat ersichtlich ebenfalls den Willen zur Tat gehabt und diese zu seiner eigenen gemacht. Der Annahme eigener Tatherrschaft stand nicht ent-\n\nrn\n\nscheidend entgegen, daß der Angeklagte den Einflüsterungen des\nAnführers MOB erlegen war. Mittäterschaft wird nicht dadurch\nausgeschlossen, daß der eine Beteiligte unter dem Einfluss des\nanderen steht (BGH NJW 1951, 120, 121 Nr 14). Die Beute wurde\nzwar erst später, also nach Beendigung der Tat, verteilt. Das\nhinderte die Strafkammer indes nicht, auch aus der nachträglichen Beuteteilung zu schließen, daß der Angeklagte den Einbruch\nals eigenen gewollt hatte (§ 261 StPO).\n\n=\n\n2. Fall 17: Am nächsten Tage (4. Juni 1953) fuhren die drei\nnach Heide. Hier stieg MW durch ein Fenster in das dortige\nPfarrhaus ein, während KM und der Angeklagte draußen aufnaßten. Die Beute wurde ebenfalls später geteilt. Die Annahme\neines durch den Beschwerdeführer als Mittäter begangenen schweren\nDiebstahls begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\nDie Tatsache, dass sich der Angeklagte bis zu diesen Ereignissen\nstraffrei geführt hatte, nötigte das Landgericht nicht zu dem\nSchluß, er habe die Straftaten des Me» nur als fremde unterstützen wollen. Die Urteilsgründe bieten keinen Anhalt für die\nAnnahme, der Tatrichter sei sich der rechtlichen Unterschiede\nzwischen Mittäterschaft und Beihilfe nicht bewusst gewesen. Das\nGegenteil ergibt sich schon aus der rechtlichen Wertung des Tatbeitrags der Witangeklagten KM und Schar.\n\n3. Im Fall 18, wo der Angeklagte bei dem Einbruchdiebstahl\ndes Mitangeklagten MW der alleinige Aufpasser war und an der\nBeute beteiligt wurde, ist gleichfalls kein Rechtsfehler erkennbar.\n\n4. Im Fall 19 hat die Strafkammer festgestellt: \"In ähnlicher Weise entwendeten MW und LE in der Nacht zum 23. Ju\nni 1955 aus dem Haus des Dechanten Ni@ilb .... Bekleidungsstück®:\n\n7»\n\nRauchwaren und Alkohol\". Das Landgericht hat mit diesen, allerdings recht knappen Ausführungen (vgl RGSt 71, 25) ersichtlich\nsagen wollen: MB habe auch hier wieder einen schweren Diebstahl (§ 243 Abs 1 Nr 2, 7 StGB) begangen, bei dem der Beschwerdeführer sich als Mittäter durch Aufpassen -— wie im vorhergehenden Fall - beteiligte. “\n\n5. Im Fall 21 hat der Beschwerdeführer während des Einsteigediebstahls des Mitangeklagten Mb wieder draußen Obacht gegeben. I ) hat die Beute später mit ihm geteilt. Die rechtliche Würdigung des Tatbeitrags des Angeklagten als schwerer Diebstahl in Mittäterschaft ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar.\n\n6. Es ist auch kein Rechtsverstoss, wenn die Strafkammer\nJie Frage einer fortgesetzten Handlung nicht ausdrücklich erörtert hat, Der enge zeitliche Zusammenhang der einzelnen Taten\ngenügte allein nicht, ebensowenig der allgemeine Entschluss,\nbei sich bietender Gelegenheit gleichartige Straftaten zu begehen.\nAnhaltspunkt für einen Gesamtvorsatz sind den Urteilsgründen\nnicht zu entnehmen.\n\nIl. Hehlerei:\n\nDer Mitangeklagte Ms hatte im März 1955 bei einem Einbruch eine Schreibmaschine erbeutet. Diese wurde später mit Hilfe des Beschwerdeführers an einen Bekannten veräussert. Von dem\nErlös erhielt der Angeklagte 209.- DM. Zur inneren Tatseite des\n§ 259 StGB legt das Landgericht dar, der Beschwerdeführer habe\ngewußt, daß Wertgegenstände dieser Art aus Diebstählen des Kl»\nstammten. Die Strafkammer hat damit, trotz eines mißverständlichen Hinweises auf ein \"Annehmenmüssen\", positives Wissen des\nAngeklagten von der strafbaren Herkunft der Sache festgestellt.\n\nÄ\nH\nä\n3\n4\nH\n4\n\na Mean\n\n30 betrachtet, ergibt sich kein durchgreifender Rechtsverstoss\n(BGH 2 StR 772/52 vom 19 März 1953). Der Tatrichter hat zwar\ndie Einlassung des Angeklagten, ME habe ihm gesagt. er habe\ndie Waschine aus einem Konkursverfahren billig erworben, als\nmöglich unterstellt. Aus den weiteren Darlegungen des Landgerichtes geht jedoch klar hervor, dass der Beschwerdeführer diese Herkunftsangabe des Mitangeklagten MW, jedenfalls bei seinem — des Angeklagten - Mitwirken zum Absatz, nicht mehr für wahr\ngehalten, sondern erkannt hat, daß das Gerät aus einem Diebstahl\nherstammte. Die Strafkammer hat auch ausreichend dargetan, daß\nder Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt hat, weil er einen Teil des Erlöses für sich erstrebte.\n\nIII. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts gehen\nzwar nicht ausdrücklich auf die Besonderheiten der verschiedenen\nsur Verurteilung gelangten Fälle ein. Aus der Darstellung der\neinzelnen Straftaten in der Sachverhaltsschilderung ist jedoch\nnoct ausreichend zu entnehmen, daß der Tatrichter die strafmildern\nden oder erschwerenden Umstände jedes Einzelfalles nicht übersehen\nhat. Es bedeutet keinen mit Rechtsgründen angreifbaren Ermessensmißbrauch, wenn das Landgericht für jede Tat die gleiche Strafe von fünf Monaten Gefängnis als angemessen erachtet hat. Daß\ndie einzelnen Taten - wie die Revision meint - nach Art und Intensität große Unterschiede aufweisen, ist nicht ersichtlich. Die\nStrafkammer hätte zwar das Teilgeständnis des Beschwerdeführers,\nwenn es auf Reue beruhte, strafmildernd berücksichtigen können,\nSie war indes dazu nicht verpflichtet. - Das Verhältnis der\ngegen mehrere Angeklagte verhängten Strafen zueinander unterlag\nausschließlich tatrichterlicher Beurteilung (BGH 4 StR 787/53\nvom 21. Mai 1953).- Eine weitere Bemerkung in den Strafzumessungssründen könnte darauf hindeuten, daß der Angeklagte, jedenfalis\nbei einem Teil der Vorfälle, möglicherweise unter Alkoholeinfluß\ngestanden hat. der es ihm besonders lei:ht machte, etwaige Hemmun\n\ngen zu überwinden. Es besteht indes kein Anhalt, daß dadurch\ndas Hemmungsvermögen des Beschwerdeführers i.S. des § 51 Abs 2\nStGB erheblich beeinträchtigt war. Das macht auch die Revision\n\nnicht geltend.\n\nIV Nach alledem muß das Rechtsmittel als unbegründet ver-\n\nworfen werden,\n\nKrumme Engels Dr. Augustin\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-03/4-str-598-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-03/4-str-598-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:50.718900+00:00"}}