{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-02-03_4_StR_595_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-02-03","aktenzeichen":"4 StR 595/54","doktyp":null,"leitsatz":"Gibt der Offenbarungseidschuldner eine\nvon ihm unter Eigentumsvorbehalt gekaufte\nSache in seinem Vermögensverzeichnis nicht an,\nso verletzt er die Eidespflicht gleichwohl nicht, wenn der Verkäufer durch Erhebung_ der Herausgabeklage sein Recht .\n\nauf Wiederausichnahme der Sache nach § 5 2\n\nAbzG' geltendgemacht hat oder sonst aus- el\n\ndrücklich oder stillschweigend gemäss X\n\n§ 455 BGB vom Kaufvertrage zurückgetreten =\n\nist. - . in\n\noem ST . %","text_plain":". EB ET BE Er .. , ,\n\nN be ee ine\n\nu “icht für r die \"Amtliche Sannlung 2242 08€\n\nGesetz: StGB § 154, ZPO § 807, AbzG § 5,BGB § 455\n\nRechtssatz: Gibt der Offenbarungseidschuldner eine\nvon ihm unter Eigentumsvorbehalt gekaufte\nSache in seinem Vermögensverzeichnis nicht an,\nso verletzt er die Eidespflicht gleichwohl nicht, wenn der Verkäufer durch Erhebung_ der Herausgabeklage sein Recht .\n\nauf Wiederausichnahme der Sache nach § 5 2\n\nAbzG' geltendgemacht hat oder sonst aus- el\n\ndrücklich oder stillschweigend gemäss X\n\n§ 455 BGB vom Kaufvertrage zurückgetreten =\n\nist. - . in\n\noem ST . %\nAktenzeichen: 4 StR 595/54 N\n\nUrteil des BGH vom 3. Februar 1955 LG Hagen x\n\nENT,\n\na\n\n2}\n4 StR 595/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Robert K ei zus :eme-Ti:\ngeboren am EEE 1910 in Ham,\n\nwegen fahrlässigen Falscheides\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\n3undesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\n\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. PB in der Verhandlung;\nStaatsanwalt SEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ZU\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Hagen/Vestf. vom 22. September 1954 mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n3,\n\nI»\n\nen\n\nDer Angeklagte leistete auf 3etreiben eines Gläubigers\nam 16. November 1953 den Offenbarungseid. Das Vermögensverzeichnis, auf das sich sein Eid bezog, enthielt eine auf\nkigentumsvorbehalt gelieferte Repassiermaschine nicht,auf\nderen Kaufpreis (350 DI) der Angeklagte 140 Di bezahlt hatte.\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen fahrlässigen Falscheides zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechtes; sie ist im Ergebnis begründet.\n\n1} Der Durchführung des Verfahrens steht das Straffreiheitsgesetz vom 17. Juli 1954 nicht entgegen. Die Anwendung des § 2 StrF&G scheitert an der Eöhe der verhängten\nStrafe. Auch § 3 des Gesetzes kann nicht in Betracht gezogen werden. Zwar \"befand sich der Angeklagte zur Zeit der\nStraftat in einer wirtschaftlichen Notlage\". Dass diese\nTat ‘ihre Ursache in einer unverschuldeten lIotlage hatte,\nwie dies § 3 StrfG voraussetzt, kann aber den Urteilsgründen nicht entnommen werden:\n\n2) Die Strafkammer geht bei ihren rechtlichen Erwägungen zutreffend davon aus, dass der Angeklagte auf Bigentumsvorbehalt gekaufte und vom Verkäufer übergebene Sachen in\nseinem Vermögensverzeichnis auch dann anzuführen hatte,\nwenn sie noch nicht bezahlt waren. Ersichtlich stellt das\nLandgericht dabei auf das in solchen Fällen entstandene\nAnwartschaftsrecht des Käufers auf Übergang des Figentums\nab. Dieses Recht gehört zu seinem Vermögen; es ist pfändbar\nund muss daher im Offenbarungseidsverfahren angegeben werden\n(36H vom 29. August 1952 5 StR 234,’52). Demgemäss wird auch\nunter Ziffer 9 a des vom Schuldner vor Leistung des Offen-\n\n- 3 -\n\nbarungseides regelmässig auszufüllenden Formulars eines\nVermögensverzeichnisses nach solchen Sachen gefragt, \"die\nauf Abzahlung gekauft, vom Verkäufer übergeben, aber noch\nnicht Eigentum des Schuldners sind\". Wie schon die Fassung\nder Frage erkennen lässt, wird jedoch vorausgesetzt, dass\nmit dem vertragsmässigen Übergang des Eigentums auf den\nSchuldner noch zu rechnen ist. Das folgt überdies aus dem\nZweck der Eidesleistung, dem Vollstreckungsgläubiger die\nmöglicherweise seinem Zugriff unterliegenden Vermögenswerte des Schuldners zu offenbaren. Sachen und Rechte, die\nihm zweifelsfrei nicht mehr gehören, braucht der Schuldner\naithin nicht anzugeben (RG Jw 1927, 13 £f). lit dem Erlöschen des Anwartschaftsrechts erlischt somit auch die\nOffenbarungspflicht des Vollstreckungsschuldners.\n\nDie Auffassung der Strafkamner, der Angeklagte hätte\ndie Repassiermaschine in seinem Vermögensverzeichnisse\naufführen müssen, kann hier von Rechtsirrtum beeinflusst\nsein, weil nicht erörtert worden ist, welche Bedeutung\ndem im Urteil erwähnten Unstande zukommt, dass der Verkäufer der Maschine bereits einen Herausgabetitel erwirkt\nhatte, dessen Vollstreckung bevorstand.\n\na) Die Maschine war \"auf Abzahlung\" unter Eigentunsvorbehalt gekauft worden. Falls der Angeklagte nicht als\nKaufmann im Handelsregister eingetragen war, könnten deshalb die Bestimmungen des Gesetzes betr. die Abzahlungsgeschäfte auf das Vertragsverhältnis anzuwenden sein\n(88 1, 8 Abz&). Dann wäre in der Erhebung der Herausgabeklage eine \"Wiederansichnahme\" der Sache im Sinne des\n§ 5 AbzG zu sehen (RGZ 144, 62), der Verkäufer hätte also\nmit der Klageerhebung den Rücktritt vom Vertrage erklärt\n\n‚(885,1 AbzG).. Das Anwartschaftsrecht des Angeklagten auf\nübergang des Eigentums wäre erloschen\n\n27\n-4-\n\nAllerdings müsste der Verkäufer in diesem Falle die\nTeilzahlungen auf den Kaufpreis zurückerstatten (§ 1 AbzG).\nOb dem Angeklagten aber nach Abzug der für die Überlassung\nund Benutzung sowie die inzwischen eingetretene Wertminderung der Maschine geschuldeten Vergütung (§ 2 AbzG)\nnoch eine Restforderung gegen den Verkäufer verbleibt,\nist bisher nicht untersucht worden, da das Landgericht\nlediglich auf das Anwartschaftsrecht des Angeklagten abgestellt hat. Die Klärung dieser Frage war allerdings nicht\nSache des Offenbarungseidsverfahrens. Stand damals nicht\nauf Grund der besonderen vertraglichen Abmachungen fest,\ndass der auf den Kaufpreis gezatlte Betrag durch die erwähnte Vergütung ausgeglichen ist, so musste der „ngeklagte\ndiesen Rückerstattungsanspruch in seinem Vermögensverzeichnis angeben. Denn auch Forderungen, deren Bestand\noder Höhe aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen\nzweifelhaft ist, werden vom Offenbarungseid erfasst (BCH\nvom 9, Dezember 1952 - 1 StR 494,'52). üöglicherweise hat\nder Angeklagte demnach seinen id üadurch verletzt, dass\ner diese Forderung nicht angegeben hat. Das wird das Landgericht gegebenenfalls nachprüfen müssen. Daran ist es\nnicht etwa deshalb gehindert, weil Anklage und Eröffnungsbeschiuss die Straftat nur in dem Kichtaufführen der\nMaschine erblickt haben, nicht aber in dem Verschweigen\neiner Forderung. Unter Anklage steht die Verletzung der\nSBidespflicht (§ 264 StPO). Aus welchen tatsächlichen Gründen\nder Eid falsch war, ist in diesem Zusammenhang nicht massgeblich. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um denselben Lid handelt, der, sei es durch Verschweigen eines\nAnwartschaftsrechtes, sei es durch Nichtanführen einer\nForderung, verletzt wurde.\n\n. —e\n=—. ars,\nAr\n\nEN LE Er\nuni int\n-\"„\"u 4 u\n\n® Mödee 7% Anget- Ss 2 SPUR GEERGEVHESESRE ZRSCHEREREMTE DES zu An FıSSE tie\n\nEr inte\n\nrn ge.\n\n-5_\n\nb) Scheidet die Anwendung des Ahzahlungsgesetzes aıs,\nso wird es darauf ankommen, welche rechtliche Bedeutung\n\n. dem Herausgabeverlangen des Verkäufers nach den gesamten\n\nUmständen beizumessen ist. %s ist nicht ohne weiteres\n\nals Rücktritt vom Vertrage zu werten (RG aa0). Ergibt\nJedoch schon die damalige Klageschrift, dass das Klagebegehren auf Rücktritt vom Vertrage gegründet war (§ 455\nBGB), so ist auch in diesem Falle das Anwartschaftsrecht\ndes Angeklagten untergegangen. Für die \\ückerstattungsforderung des Käufers gelten die Ausführungen unter a.\nAnders wäre die Rechtslage zu beurteilen, wenn der Verkäufer im Hinblick auf die Kichtzahlung der Kaufpreisraten vom Vertrage nicht zurückgetreten wäre, das HKerausgabeverlangen mithin lediglich dem Schutze seines “igentums diente. Das Anwartschaftsrecht des Angeklagten ginge\ndann erst unter, wenn die für den vigentumsübergang gesetzte Bedingung, nämlich die Zahlung des Kaufpreises,\nendgültig ausfiele (§ 158 Abs 1 3GB). Das wäre aber nicht\nschon dann der Fall, wenn der Käufer mit der Zahlung des\nKaufpreises in Verzug geriet, sondern erst mit der kücktrittserklärung des Verkäufers. 3is zu diesem Zeitpunkte\nkönnte der Angeklagte noch durch Zahlung des Kaufpreises\ndas Eigentum an der gekauften Sache erlangen; solange\nbestände demnach auch - ohne Rücksicht auf den Herausgabetitel des Verkäufers-sein Anwartschaftsrecht weiter\n(Staudinger, BGB 11. Auflage, § 455 Ann 32, Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht § 118 A III 2 c, Rühl, Eigentumsvorbehalt und Abzahlungsgeschäft S 92, vgl auch RGZ 67, 383,\n386). Sonach hätte der Angeklagte auch in seinem Vermögensverzeichnis \"die Maschine!, das bedeutet, sein Anwartschaftsrecht anführen müssen.\n\n3) Zur inneren Tatseite führt das Landgericht aus:\nObwohl der Angeklagte beim Lesen der Hinweise und Fragen\ndaran gedacht hatte, die Maschine anzugeben, hat er es\nnicht getan. Er liess sich von dem Gedanken leiten, dass\nes vielleicht auch so richtig sein könne, weil.der Gerichtsvollzieher die Waschine doch demnächst abholen\nwerde. Er hätte sich aber danit nicht begnügen dürfen,\nsich auf diese Weise von der Richtigkeit seiner Auffassung zu überzeugen, er hätte vielmehr den Richter um\nAufklärung über die Rechtslage bitten müssen.\n\nDer Ausgangspunkt des Tatrichters ist insoweit richtig. Fahrlässigkeit kann nämlich auch darin bestehen,\ndass ein Eidespflichtiger trotz bestehender Zweifel und .\nBedenken sich über die Tragweite seines Eides nicht von\ndem den Eid abnehmenden Richter belehren lässt (Urteile\ndes Senats vom 15. Növember 1951 542/51, 5. August 1954\n353/54 und 20. Januar 1955 569,554). Ob der Angeklagte\naber wirklich Zweifel an der Richtigkeit seiner Keinung\nhatte, kann den Urteilsgründen nicht mit Sicherheit\nentnommen werden. Das Urteil verhält sich auch nicht\ndarüber, ob dem Angeklagten bei seinen geistigen Fähigkeiten der Gedanke kommen musste, er sei verpflichtet,\nden Offenbarungseidsrichter nach der Rechtslage zu\nfragen. Aus allen diesen Gründen kann das Urteil nicht\nbestehen bleiben. In der neuen Verhandlung wird das\n\nu nn nn -\n\nLandgericht gegebenenfalls auch zur anwendbarkeit des\n§ 23 StGB Stellung nehmen müssen.\n\nKrunmme Engels Dr, Augustin\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-03/4-str-595-54","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 455","ref_norm":"455","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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