{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-02-03_4_StR_582_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-02-03","aktenzeichen":"4 StR 582/54","doktyp":null,"leitsatz":"Macht ein nur mit einem Angeklagten\nverwandter Zeuge von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, so wirkt das\nVerwertungsverbot des § 252 StPO auch zu\nBunsten der übrigen Mitangeklagten, wenn\ngegen alle Angeklagten ein sachlich nicht\ntrennbarer strafrechtlicher Vorwurf erhoben ist.","text_plain":"' Für die Amtliche Sammlung ! 2249 095 26\n\nRT ee Sr * u Gr\n\nr das Nachschlagewerk 1! '\n\nnur gu Ziffer 3\n\n\" Gesetz: StPO §§ 52, 252\n\nRechtssatz: Macht ein nur mit einem Angeklagten\nverwandter Zeuge von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, so wirkt das\nVerwertungsverbot des § 252 StPO auch zu\nBunsten der übrigen Mitangeklagten, wenn\ngegen alle Angeklagten ein sachlich nicht\ntrennbarer strafrechtlicher Vorwurf erhoben ist.\n\nAktenzeichen: 4 StR 582/54\nUrteil des BGH vom 3. Februar 1955 1G Siegen\n\n26\n4 StR 582/54\n\nIm namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nSlfriede S Emm , geborene Rem aus OEEEEEEEN ,\ngeboren am ip 1929 in Sie,\n\nwegen Meineids\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumnme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Sellin\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter zZ»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten Elfriede Sm»\nwird das Urteil des Landgerichts in Siegen vom\n12. Juli 1954, soweit es diese Angeklagte betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung an das Landgericht zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten des Rechtsmittels zu\nentscheiden hat.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagte ist wegen Meineids verurteilt worden. Sie\ngab im Unterhaltsrechtsstreit ihres unehelichen Kindes bei\nihrer ersten — uneidlichen - Vernehmung vor dem Amtsgerichte\nan, sie habe den früheren Nitangeklagten Werner. Kb etwa\nin der Woche vor Weihnachten 1950 auf der Strasse kennengelernt und nach Weihnachten mit ihm ein Verhältnis gehabt;\nnach ihrer Erinnerung sei es zum ersten Geschlechtsverkehr\nnach Weihnachten gekommen. Bei ihrer zweiten Vernehmung im\nselben Rechtszuge bezeichnete sie diese Angaben als richtig\nund fügte hinzu, sie habe KB, soweit sie sich entsinnen\nkönne, im Dezember 1950 kennengelernt, im Oktober und November sei es bestimmt nicht gewesen; es sei ausgeschlossen,\ndass der erste Geschlechtsverkehr mit KB im November\nstattgefunden habe. Diese Aussagen bekräftigte sie mit dem\nSeugeneid; sie waren falsch. Nach der }berzeugung des Landgerichts hat die Angeklagte Werner Kan 12. oder 13. Oktober 1950 kennengelernt, einige Tage später kam es zum ersten Geschlechtsverkehr.\n\nDer Revision kann der Erfolg nicht versagt werden.\n\n1) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht greift\nzwar nicht durch. Welche Vorstellung die. Angeklagte mit dem\nAusdruck \"Kennenlernen\" bei ihrer Aussage verband, hat das\nLandgericht auf Grund der Einlassung der beiden Angeklagten\nfestgestellt. Die von der Revision vermisste Vernehmung des\ndamaligen Prozessrichters war demnach entbehrlich. Dessen\nAuffassung war für den Inhalt der Zeugenaussage nicht ausschlaggebend; sie stimmte nach der tatrichterlichen Annahme\näbrigens mit dem Sprachgebrauch und somit auch mit der Keinung\nder Beschwerdeführerin überein.\n\n3.\n\nDie Vermutung der Verteidigung, der damalige Beklagte\nHE habe auf die Aussage des Zeugen Hi - ebenso\nwie auf den Nitangeklagten KB - in unerlaubter Weise\neingewirkt, hat die Strafkammer abgelehnt, dafür spreche\n\n. nichts. Unter diesen Umständen brauchte sich das Land-\n\nu gericht auch nichts von einer Vernehmung des He zu ver-MN sprechen.\n\nY 2) Ob die Strafkammer den Beweisamtrag der Verteidigung\n\nvom 9. Juli 1954 - Anlage I der Sitzungsniederschrift -\n\nmit Recht als unzulässig zurückgewiesen hat, kann dahinstehen; keinesfalls beruht das Urteil auf einer etwaigen\nfehlerhaften Behandlung dieses Antrages. Nach den Urteilsgründen hat die Beschwerdeführerin zunächst Werner Kl»\n\nDu als Vater ihres Kindes dem Jugendamt gegenüber bezeichnet.\nDie Beweistatsache hätte demnach als wahr unterstellt werden\nkönnen, ohne dass die Schlussfolgerungen des Tatrichters\nzur Schuldfrage dadurch hinfällig geworden wären (§ 244\n\nAbs 3 StPO).\n\n” Karma\na Au er\n\nEEE\n\n3) Die weitere Verfahrensrüge ist dagegen begründet.\n\nIn der Hauptverhandlung hat. die Schwiegermutter des\nfrüheren Mitangeklagten Ki, Frau Step, nach entsprechender Belehrung das Zeugnis verweigert (§ 52 Abs 1 Nr 3\n5tPO). Vor ihr war ’der Klempner Willi Hiiiim als Zeuge\nvernommen worden; ihm wurde laut Sitzungsniederschrift\n\"gie polizeiliche Vernehmung der Frau Stein auszugsweise\nvorgehalten; er erklärte sich dazu\". Insoweit beanstandet\ndie Revision das Verfahren des Landgerichts mit Recht.\n\nHat ein Zeuge erst in der Hauptverhandlung berechtigterweise die Aussage verweigert, so ist nach der ursprünglichen Rechtsauffassung des Reichsgerichts die Verwertung\nder Vernehmungsschrift über seine frühere Aussage, sei es\nauch nur als Gedächtnisstütze für andere Zeugen, gemäss\n\n|\n\n§ 252 StPO unzulässig (RGSt 27, 29; 35, 5; 51, 123). Später hat\ndas Reichsgericht den Vorhalt einzelner Tatsachen aus einer\nfrüheren Aussage für zulässig erachtet (J% 1936, 1920) und\nschliesslich unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung\ndie Verlesung überhaupt gestattet (RGSt 72, 221). Die Rückkehr zu der ursprünglichen Auslegung dieser Bestimmung ist\nschon deshalb geboten, weil der Bundesgerichtshof ‘im § 252 StPO nicht nur ein Verleseverbot, sondern ein Verwertungsverbot nichtrichterlicher Vernehmungsniederschriften schlechthin sieht (BGHSt 2, 99, 105); die Vorschrift verbietet nicht\nnur die Verrehmung der Verhörsperson über den Inhalt der von\nihr aufgenommenen Aussage, sondern auch deren Vorhalt gegen-Über anderen Zeugen; sonst käme diese Aussage zur Kenntnis\ndes Gerichtes und könnte auf diese Weise dessen Überzeugung\nirgendwie beeinflussen. Ob ein solcher Vorhalt der Vernörsperson oder einem unbeteiligten Zeugen gemacht wird,\nsnielt dabei keine Rolle. Es ist auch unwesentlich, ob der\nVorhait zu einer Zeit geschieht, zu welcher der zur Verweigerung der Aussage berechtigte Zeuge von seinem Recht\nnoch keinen Gebrauch gemacht hai. Der Vorhalt darf erst gemacht werden, wenn festgestellt ist, dass der Zeuge zur Aussage bereit ist (BGHSt 2, 110).\n\nDie Verletzung des § 252 StPO kann auch die Beschwerdeführerin geltend machen, obwohl Frau Steam nicht mit ihr,\nsondern mit dem früheren Mitangeklagten Ke verschwägert\nwar. Dieser hatte ein Anrecht darauf, dass Frau Steie über\nihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt wurde (vgl BGHSt 1,\n\n39 f); er wurde in seinen prozessualen Rechten betroffen,\nwenn die Aussage seiner Schwiegermutter entgegen der Vorschrift des § 252 StPO verwertet wurde. Insoweit stellt\n\ndieses Verbot eine Verstärkung des Schutzes dar, den § 52\nStPO einem Angeklagten gewährt, in dessen Beziehungen zum\nZeugen das Zevgnisverweigerungsrecht seinen Ursprung hat.\n\nmie ae TE San\n\nN\nı\nae en\n\n{\ni\n\n-5_-\n\nOb sich andere am Verfahren Beteiligte auf die Verletzung\ndes % 252 StPO berufen können oder ob auch insoweit der\nGrundsatz anzuwenden ist, dass die Nichtbeachtung von Verfehrensvorschriften nur von demjenigen Angeklagten zur Stütze\nseiner Revision geltend gemacht werden kann, gegenüber dem\nvorschriftswidrig verfahren worden ist (vgl RGSt 62, 259,\n260), kann dahinstehen. Im vorliegenden Falle ist jedenfalls durch den Verfahrensverstoss auch die Angeklagte beschwert. Das Aussageverweigerungsrecht der Frau St\ngriff nämlich auch zugunsten der Beschwerdeführerin Pi,\nweil im selben Strafverfahren auch gegen den früheren Kitangeklagten KB der Vorwurf erhoben war, er habe den Zeitpunkt des Kennenlernens und des ersten Geschlechtsverkehrs\nmit der Angeklagten unter Eid falsch angegeben. Die Frage,\nob die Angeklagten die Unwahrheit gesagt hatten, konnte also\nnur einheitlich entschieden werden. 3ei untrennbaren strafrechtlichen Vorwürfen lässt sich aber das Zeugnisverweigerungsrecht nicht zu ungunsten eines kKitsngeklagten einschränken\n(RG RSpr5, 599, RGSt 3, 161, GA 38, 343). Die Beschwerdeführerin kann daher, wie sie das etwaige Unterbleiben der\n\nin § 52 Abs 2 StPO vorgeschriebenen Belehrung hätte rügen\nkönaen (RG HRR 1933, 262), auch geltend machen, es sei durch\nForhalt der polizeilichen Aussagen der Frau Ste gegenüber dem Zeugen Hill in ein ihr selbst durch § 252 StPO\ngewährleistetes Recht eingegriffen worden.\n\nAuf dem gerügten Verfahrensverstoss kann das Urteil\nberuhen. Die Feststellung, die Angeklagten hätten sich nicht\nim Dezember, sondern im Oktober kennengelernt und Beziehungen zueinander unterhalten, stützt sich wesentlich auf die\nAussage des Zeugen Hill. Dass dieser Zeuge, wie die Revision behauptet, erst auf Vorhalt der Bekundungen der Frau\nStäin der Lage war, Angaben über den Zeitpunkt seiner\n\n2 1011\nv\n\n3eovachtungen zu machen, kann zwar weder der Sitzungsniederschrift noch den Urteilsgründen entnommen werden. Auszuschliessen ist es aber nicht mit Sicherheit, dass der Vorhalt die Aussage des Zeugen beeinflusst hat. Die polizeiliche\nVernehmungsniederschrift enthält gerade genaue Zeitangaben.\nWäre der Vorhalt unterblieben, so wäre das Landgericht möglicherweise zu einer anderen Auffassung zur Schuldfrage gekommen, wenngleich weitere Belastungspunkte gegeben waren.\n\n4) Zur Schuldfrage lassen die Urteilsfeststellungen keinen\nRechtsirrtum erkennen. Was die Revision in dieser Hinsicht\nvorträgt, stellt einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters dar.\n\nDie Annahme, dass nicht Tatmehrheit, sondern Gesetzeseinheit zwischen den beiden falschen Aussagen vorliegt, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 4,\n244; 5, 44); durch die Anwendung des § 157 StGB (vgl dazu\nBE 'St 5, 269) ist die Angeklagte nicht beschwert. Für das\nneue Verfahren wird zu beachten sein, dass die Vorschrift\ndes § 358 Abs 2 StPO nicht nur der Erhöhung der Strafe,\nsondern auch dem Ausspruch der in § 161 StGB sngeoräneten\nNebenfolgen entgegensteht.\n\nSchliesslich gibt zu Bedenken Anlass, dass das Landgericht die Anwendung des § 23 StGB mit der Begründung abgelehnt hat, die Tat sei hässlich\", die Angeklagte wenig\neinsichtig. Die Missbilligung der Tat begründet die Versagung dieser Gesetzeswohltat allein noch nicht. Zudem betont das Landgericht selbst, die Angeklagte habe sich in\neinem echten Gewissenskonflikt befunden, weil sie den Unterhalt ihres Kindes bei wahrheitsgemässer Aussage hätte ge-Sahrden können, sie sei noch verhältnismässig jung und weise\ngeringe Reife und Erfahrung auf. Diese Erwägungen lassen sich\nnicht ohne weiteres miteinander vereinbaren. Wenn das Land-\n\n- rt when\n\n—\n“\n\nN\nR\nP\n*\ny\nH\n\nTE\n\n- T-\n\ngericht abschliessend hinzufügt, auch unter Berücksichtigung\nder Persönlichkeit der bisher nicht vorbestraften Angeklagten\nkönne nicht erwartet werden, dass der Strafzweck ohne Verbüssung der Strafe erreicht werde, so handelt es sich dabei\nersichtlich nur um eine formelhafte Wiederholung des Gesetzeswortlautes, nicht aber um eine auf Tatsachen gestützte\nKürdigung. ° .\n\nKrumme Engels Dr. Augustin\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-03/4-str-582-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-03/4-str-582-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:50.671079+00:00"}}