{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-02-03_4_StR_554_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-02-03","aktenzeichen":"4 StR 554/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u -\n\n4_StR_ 554/54\n\n2242 058 24\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Ingenieur und Regierungsangestellten Hans ri\n“aus Dei, geboren am a 1918 in zu, \\\n\n2.) den Bauunternehmer Ado\nDEE, geboren am\n\nwegen schwerer passiver Bestechung u.2.\n\nhat der 4. Strafesenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Februar 1955, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nStaatsanwalt\n\nKrumme\nals Vorsitzender,\n\nDr. Engels\n\nDr. Augustin\n\nDr. Seibert\n\nProf. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nS ENEERER.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ZU\n\nfür Recht erkannts\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Detmold vom !0. Mai 1954 mit den\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht in Bielefeld\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI.\n\n1918 inH Ste , .\n\nCR\nx\n\nPS\nDr\n\nERBEN!\nREN IE:\nMe :\n\nin\n,\nDi\ndd\nM\n®\nfi\nu\n.\n\n[a]\n\nGründes\n\nDer Angeklagte Hp ist wegen schwerer passiver Bestechung (§ 332 StGB), der Angeklagte Jh wegen aktiver\nBestechung (§ 333 StGB) verurteilt worden. Von den Revisionsrügen der Angeklagten hat nur die Beanstandung der Vereidi-\n\ngung des. Zeugen Te Erfolg.\n\nDer Angeklagte HB unä der Zeuge Lgip waren bei der\nBauabteilung der Regierung in Detmold angestellt, Tg als\nBautechniker, HR als Sachbearbeiter für Wohnungsbaufinanzierung. Der Angeklagte TC petrich als Geschäftsführer\neiner Baugesellschaft im Rahmen des Wohnungsbauprogramms\n\n‚1952 die Errichtung von vier Miethäusern mit zwanzig Wohnun-\n\ngen in Bielefeld (sog. Block D). Er gewann den Zeugen Ip,\nihm die Bauzeichnungen anzufertigen, die dem Antrage an die\nRegierung auf Bewilligung von Landesdarlehen beizufügen waren, und zahlte ihm dafür 1000 DM. Die als eine natürliche\nHandlungseinheit verwirklichte Straftat des Angeklagten Es\nMerklickt das Landgericht darin, daß er sich von dem Angeklagten IB für die in sein Amt einschlagende, an sich\nnicht pflichtwidrige Aufstellung der ebenfalls dem Antrag\nbeizufügenden Wirtschaftlichkeitsberechnung für Block D etwa die Ausschachtungskosten bei dem geplanten Bau seines\nEinfamilienhauses, sowie für die pflichtwidrige Unterlassung\n\nder Sperrkontoauflage im Bewilligungsbescheid und die pflicht-\n\nwidrige Beschaffung eines Förderungsbescheides für eine I.\nHypothek -von 81.700 DM weitere 2.000 DM habe versprechen\n\n‚ lassen. Die strafbare Handlung des Angeklagten Sie sicht\n\ndas Gericht in der Zusage dieser 2.000 DM.\nDie Strafkammer trifft folgende Feststellungen:\n\nDer Angeklagte Il, habe Anfang April 1952 dem Zeugen IB vorgeschlagen, zu den Vorbereitungsarbeiten für\n\nPe Zr\n\ngu en on\nFr\n\n“-\n\nee\nEr\n\nSET\n27 ur =.\nzur *\n\nPr\nie\nyo\n\n.\n\n-3-\n\nlock D den Angeklagten Ham hinzuzuzıchen. Lab habe keine sinwendungen erhoben und möglicherweise alsbald bei Hg\nWR angefragt, ob er zur Aufstellung einer Wırtschaftlichkeitsberechnung für einen seiner Bekannten bereit sei. Hg\nGR Habe zugesagt. Bald darauf sei es in einer Gaststätte\nzu einer Zusammenkunft der beiden Angeklagten und des Zeugen\nID zekommen; man habe gemeinsam über das Bauvorhaben Block\nD gesprochen, wobei der Angeklagte Jh erklärt habe, daß\ner erheblichen Schwierigkeiten bei der Hypothekenbeschaffung\nbegegne und bei der Bewilligung von Landesmitteln kein Sperr-.\nkonto gebrauchen könne. Bei einer weiteren Besprechung zwischen den beiden Angeklagten kam es nach der Annahme der\nStrafkammer zu der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Vereinbarung. In der Folgezeit habe Tg die Bauzeichnung für\nBlouk D bis zum 28. April 1952 fertiggestellt; am Vormittag\ndieses Tages habe er die Zeichnung dem Angeklagten Ha»\nübergeben. Bei dem gemeinsamen Mittagessen in Lemgo sei der\nAblauf der weiteren Arbeiten zwischen m, HE und 1\nGER besprochen worden. Lgehabe noch die Wohnflächenberechnung sowie die Berechnung des umbauten Raumes fertigstellen\nsollen, die für die Wirtschaftlichkeitsberechnung benötigt\nwurden. Er habe sodann den allseitig angenommenen und auch\nin die Tat umgesetzten Vorschlag gemacht, alle diese Arbeiten noch am gleichen Abend in seiner Wohnung auszuführen.\nDie Strafkammer sieht als erwiesen an, daß während dieser |\ngemeinsamen Arbeit Hab den Zeugen Iige gefragt hat, was\ner für seine Arbeit bekomme, und daß er auf dessen Schweigen\nerklärt hat, IM habe sich ihm gegenüber jedenfalls sehr\ngroßzügig gezeigt, er werde oder habe seine AusschachtungS-\narbeiten damit bequem bezahlen können; während dieser kurzen Unterhaltung hat Ile das Zimmer wieder betreten und\nbestimmt erklärt, es gehe niemanden etwas an, was der ander®\nbekomme, denn jeder arbeite für sich. Im weiteren Verlauf\ndes Abends hat Lee die Wohnflächenberechnung sowie die\n\nBerechnung des umbausen Raumes in wesentlichen fertiggestellt und nun die Pausen mit Wasserfarbe augelegt, während\nHam sich mit der Wirtschaftlichkeitsberechnung befaßte.\nHıerbei hat Jill den Angeklagten Hip nochmals darauf\n\nhıngewiesen, daß er über die Gelder frei verfügen möchte, daß\n\nalso keine Sperrkontoauflage gemacht werden dürfe.\n\nDiese Feststellungen des Landgerichts mußten den Verdacht begründen, daß der Zeuge Ip sich der Beihilfe zunächst zur Tat des Angeklagten HB schuldig gemacht hat.\nDenn hiernach hat er diesem seine Wohnung zur Fertigstellung\nder Wirtschaftlichkeitsberechnung weiter zur Verfügung gestellt und ihm zum gleichen Zweck die erforderlichen Berechnungen der Wohnflächen und des umbauten Raumes geliefert,\nnachdem er spätestens während der gemeinsamen Arbeit erfuhr,\ndaß Hi Zür seine Leistung von IE eine Zuwendung erhalten hatte oder erhalten sollte. Daß jedenfalls der, der\nnicht besticht, Gehilfe des hestochenen, ein eigentliches\nAmtsdelikt begehenden Beamten sein kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl RGSt 28, 100, 102; 42, 382). Unerheblich ist ferner, ob die Tat des Angeklagten Ha an 28.\nApril 1952 bereits rechtlich vollendet war; denn Beihilfe\nist darüber hinaus bis zur tatsächlichen Beendigung möglich\n(vgl OGHSt 3, 3).\n\nDie ganze dem Schuldsyruch zugrunde gelegte Tat des\nAngeklagten Hab pildet eine unteilbare Handlungseinheit.\nVon ihr kann auch das dem Angeklagten JB zur Last gelegte Verhalten, das mit ihr einen auf Gegenseitigkeit beruhenden, einheitlichen Lebensvorgang bildet, nicht getrennt\nwerden. Diesen gesauten zur richterlichen Untersuchung stehenden Vorgang hat somit der Zeuge Lew - ohne daß es noch\nauf weitere mögliche Verdachtsgründe und ürwägungen ankäme -\nnach den Feststellungen des Landgerichts zum mindesten dadurch wissentlich und willentlich gefördert, daß er am Abend\ndes 28. April '952 zur Fertigung der Wirtschaftlichkeitsbe-\n\n- F - ta ars 7.\nen u ae Dr\n\nm\n\nwm. lnı\n\nrechnung auch dann noch weiter beitrug, als er - wie die\nStrafkammer annimmt - von beiden Angeklagten über die Bestechung unterrichtet worden war. Der Zeuge Is war schon\ndeswegen der strafbaren Teilnahme an der den beiden Angeklagten zur Last gelegten Tat verdächtig und durfte daher gemäß\n\n§ 60 Nr 3 StPO nicht vereidigt werden.\n\nAuf der gleichwohl erfolgten Vereidigung kann das verur.\nteilende Erkenntnis beruhen. Das Landgericht hält die Einlassung der die Beschuldigung bestreitenden Angeklagten \"zu eineı\nwesentlichen Teil\" allein durch die Aussage des Zeugen Log\nfür widerlegt. Die Überzeugung, daß die Angaben dieses Zeugen\nvollen Glauben verdienen, schöpft das Gericht - wie es hervor\nhebt - auch aus der Tatsache, daß Lgiyseine Bekundungen beschworen hat.\n\nDas angefochtene Urteil unterliegt hiernach der Auflie-\n\nEs erscheint zweckmäßig, die erneute Erörterung einem\nGericht zu übertragen, das mit dem Sachverhalt noch nicht befaßt war.\n\nKrumme Engels Dr. Augustin\nBeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-03/4-str-554-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-03/4-str-554-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:50.651024+00:00"}}