{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-01-29_4_StR_525_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-01-29","aktenzeichen":"4 StR 525/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“ .\n\nze Ei eö\n\n2300 00 4\n\nImNanmen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Fabrikanten, jetzigen Fürsorgeempfänger\nKarl Nikolaus 5 mp zu: OEEEEEEEEEEEn.\ngeboren am EB 1550 in va,\n\nwegen Meineids\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-\n\nzung vom 29. Januar 19553, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Xrumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle -\nBundesrichter Dr. Heimann-Irosien\nals beisitzende Richter,\nBundesenwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Siegen vom 6. Juni 1952 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Recntsmittels\n\nzu tragen. j\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDie Ehefrau des Angeklagten betrieb ein Unternehmen\nzur Herstellung von Raucherartikeln und verwertete dabei\nErfindungen ihres Mannes, die er zum ‚Patent angemeldet\nhatte. Als- Abgeltung für \"Lizenzforderungen\" übereignete\nsie, nachdem der Betrieb zum Erliegen gekommen war, ihrem\nManne ein Warenlager; dieses enthielt etwa 120.000 Bakelitteile, 80.000 Toneinsätze, 4 - 500.000 Papierfilter,\n12 Filterwickelmaschinen und einen Werkstattofen; die Bakelitteile stammten vollständig aus Lieferungen der Firma\nTEE 2 RB. Der Angeklagte besass ferner eine\n\nSchreihmaschine, die entweder ihm gehörte .oder seinem Dru-\n\nder zur Sicherung von Forderungen übereignet. war.\n\nBei der leistung des Offenbarungseides, den er auf\nBetreiben der Firma Tun uni Ffipan 12. Oktober\n1950 vor dem Amtsgericht in Grevenbrück gemäss § 807 ZPO\nablegte, verschwieg er im Vermögensverzeichnis wider besseres Wissen das Warenlager und die Schreibmaschine, fahr-\n\n\" lässig seine Urheberrechte.\n\nDas Landgericht hat den Angeklaften - unter Freisprechung im übrigen - eines Meineids (§ 154 StGB) für schul-\n\ndig befunden. Die Revision des Angeklagten wendet sich, ge-\n\ngen die Verurteilung mit ‚der Sachbeschwerde; sie ist jedoch unbegründet.\n\nDie Strafkammer ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Waren geworden ist, die ihm\n\nZt nn\nET\n\n0.\n\nte ed\n\ns\n«\n- —. -.%.\n\nAs,\n\n.\nPER ER\n& REIHE\nEn 2: —\n\nnn um\n\nmn (nenn -\n\nseine Frau als Abgeltung für seine Forderungen überlassen\nhatte. Beide waren sich darüber einig, dass die Gegenstände nunmehr dem Manne zu eigen gehören sollten; der Besitz\nbrauchte „gem Beschwerdeführer nicht mehr übertragen zu wer.\nden, da dieser das Unternehmen mit seiner Frau gemeinsam\nbetrieben hatte und daher im Zeitpunkt der Übereignung\nschon Mitbesitzer des Wareniagers war (§ 929 BGB). Die\nStrafkammer ist. in Übereinstimmung mit der bisherigen Dar-\"\nstellung des Beschwerdeführers erkennbar davon ausgegangen,\ndass die Ehefrau diesem auch das Bigentum übertragen konnte. Erst mit der Revisionsbegründung beruft sich die Verteidigung darauf, die Gläubigerin TORE und RED\nhabe sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Waren,\n\nd. h. also den 120. 000 Bakelitteilen vorbehalten, bis diese bezahlt seien; da die Ehefrau den Kaufpreis noch nicht\nvoll entrichtet hätte, habe sie auch dem über diesen Vorbehalt unterrichteten Beschwerdeführer nicht rechtswirksam übereignen können. Dieses tatsächliche Vorbringen ist\nneu und daher für den Revisionsrichter unbeachtlich (§ 337\n\nStPO); es vermöchte auch den Beschwerdeführer vom Vorwurf\n\ndes Meineides nicht zu entlasten, weil es sein Eigentum an\ndem übrigen Warenlager (Toneinsätzen, Filtern, Wickelmaschinen, Öfen) nicht in ‚Frage stellt. Da nach den bindenden Feststellungen: des Urteils dem Beschwerdeführer das\ngesamte Warenlager zur Zeit der Eidesleistung noch gehörte, war er zu seiner Angabe im Vermögensverzeichnis\nverpflichtet; dessen ist sich der Angeklagte auch nach\ntatrichterlicher Überzeugung bewusst gewesen.\n\nBei der Schreibmaschine hat die Strafkammer nicht klären\nkönnen, ob sie noch im Eigentum des Bruders, dem sie 1940 '\n‚= zur Sicherheit für seine Forderungen übereignet worden war,\nstand oder schon wieder dem Angeklagten gehörte. Aber auch\nfür den ersten Fall hat sie festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer bewusst war, er müsse den Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums nach dem Erlöschen des fremden\nRechtes angeben; das meint die Strafkammer offensichtlich,\nwenn sie zusführt, der Angeklagte habe nach eigener Einlassung gewusst, dass zur Sicherheit übereignete Sachen ins\nVerzeichnis aufzunehmen seien (vgl RG HRR 1934 Nr 1567).\n\nDas Landgericht hat zutreffend davon abgesehen, den\n\"Angeklagten wegen des gleichzeitigen? fahrlässigen Verschweigens der Urheberrechte aus § 163 StGB zu verurteilen\n(RGSt 60, 58).\n\nDas weitere Vorbringen der Revision liegt auf tatsächlichem Gebiet; es übersieht die Grenzen, die dem Senat durch\n§ 337 StPO gezogen sind.\n\nGroß Krumme Bundesrichter Dr. Engels\n\nist erkrankt, ortsabwesend\n\nund an der Unterschriftslei-\n. stung verhindert. Groß\n\na u ' N\nHülle Dr. Heimann-Trssien\n\nTan\n*","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-29/4-str-525-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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