{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-01-29_4_StR_186_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-01-29","aktenzeichen":"4 StR 186/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A StR i80:5s 2241 045\n\nPi\n©\n%\n\nim KNi«r29 des v0\n\nin der Strafsauhe\ngegen\n\n1. den Stoffhändier Johann (Jen) S\ngeboren am MMEEEEEEE '928 in Sm. CSR. zur Zeit ın\nUntersuchungshaft.\n\n2. den Schieifer und Stoffhändler Johann (Jan) ee\n« geboren am EEE :923 in Kagmme /CSR. zur\n\nZeit in Untersuchurgshaft:\n\n5. Rosalie s rear geboren am EEE\n(Geburtsjahr unbekannt) in V ME /CSR, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Bardendienstan\".s\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23, Juni 1955, an der teiigenommen habens\n\nSenatspräsident Güde\naıs Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dro- Seibert\nBundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Haager\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. KeEE>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ZB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\nAuf die Revisionen des Angeklagten Johann Se -\n\nWE. geboren am EEE 1928. und der Angeklagten\nRosalie SEE wirä das Urteil des Landgerichts\n\nin Bamberg vom 29. Januar 1955 mit den Feststellungen\n\naufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt sind.\n\nIn diesem Umfange wird die’Sache zur neuen Verhandlung\n\nCa\n\nund Entscneidung. auch über die Kosteu dar Rechtsmittci.\nan das Landgericht zurückverwiesen:\n\nDıe Revision des Angeklagten Johann Scniuigmp: seb>-\nren am EB 1923, gegen dieses Urteil wird verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seires Rechtsmittels\nzu tragen. Die seit dem 30. Januar 1955 eriittene Untersuchungshaft wird suf die Strafe angerechnet, soweit sie\ndrei Monate übersteigt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten sind Zigeuner. Sie gehören zu sınem Zigeunerverband von 50 bis 60 Personen mit den Namen Sim»\nSER: VOR und Kr die in Kraftfahrzeugen umnerziehen.\nAuf ihrem Wanderweg kam die Landfahrergruppe ım Mai '953 nach\nBayerr., zog durch die Landkreise Rosenheim und Weilheim und\nerreichte Ende August 953 die Stadt Bamberg. Der Neiseweg war\nvon zahlreichen geheimnisvollen Gelddiebstähl.en ın den umliegenden Dörfern begleitet, Auch während sich der Zıgeunerstamm\nin Bamberg aufhielt, wurden in der Umgebung dieser Stadt und\nin einigen oberfränkischen Ortschaften viele gleichartige Gelddiebstähle verübt. Ais der Zug sich Mitte September 1953 wieder nach Südbayern wandte, hörten die Diebstähle in der Umgebung\nvon Bamberg plötzlich auf, Mit seinem Auftauchen ın Ingolssad+\nwurden auch in dieser Gegend ähnliche Gelddiebstärle festgestellt. Wegen dieses Zusammentreffens und der für das fahrende Volk eigentümlichen Ausführung der Strafteten fiel der Verdacht auf die Zigeuner, u.a. auch auf die Angeklagten.\n\nDie Brüder Johann Sc sina Stoffhändler; Rosalie\nSCHNEE ist ihre Mutter. Sie ist wegen Diebstahls von\nWechselgeld und wegen Wechselgeldbetruges vorbestraft. Der\njüngere Johann SC ist vom Landgericht wegen eınes\nvoilendeten und eines versuchten Bandendiebstahls verurteilt\nworden, sein älterer Bruder Johann ebenfalls wegen Bandendiebstahls und Rosalie SCHNEE wegen Betruges, versuchten\nBetruges und Diebstahls. Den Angeklagten Johann Seinen\nwurde auch die Fahrerlaubnis entzogen, ihre Führerscheine\nwurden eingezogen; eine neue Fahrerlaubnis darf ihnen erst\nnachäre! Jahren erteilt werden. Aile Angeklagten rügen Ver-\n\njetzung verfanrensrechtiicner Vorschriften und des sacnlı-\nchen Strafrechts, Die Rechtsmittel. des jürgeren Jönann Tem\nAED ::i der K:salie SCHE haben Erfoig. während\n\ndie Revision des älteren Johann SCHERER als unbegründet\nverworfen werden muß.\n\nA: i a) Der am i2. April 1928 geborene Johann (genennt Jan)\nSC fuhr nach den Feststellungen des Tatrichters am\nce September 1953 in dem BMW-Kabriolett seines Bruders Jiri\n(Franz) mit einem anderen Zigeuner und drei Zigeunerinnen von\nBamberg über Land, um in den Dörfern Diebstählie auszuführen:\nNach ihrem vorher gefaßten gemeinschaftlichen Plan soliten\ndie Frauen in den Ortschaften oder in der iähe abgesetzt werden und einzelne Anwesen aufsuchen, um bei günstiger Gelegenheit zu stehlen, Nach vollbrachter Tat sollten die Männer sie\nin dem Wagen zum nächsten Dorf bringen.\n\nIn dem Pfarrhof zu Weichenwasserlos stahlen die drei\nZigeunerinnen, unter ihnen eine schwangere, aus dem im Obergeschoß gelegenen Arbeitszimmer des Pfarrers, während dieser\nmit seiner Haushälterin und der Magd unten zu Mittag aß, das\nin einer Truhe verwahrte Geld der Kirchenstiftung im Betrage\nvon 845,96 DM. Sie hatten das Pfarrhaus unbemerkt betreten,\nfanden die Schlüssel zur Truhe und Kassette im Schreibtisch,\ndessen Schlüssel stecken geblieben war, und legten sie nach\nder Wegnahme des Geldes auf die Truhe. Dann verliessen sie\nden Pfarrhof eiligen Schrittes und gingen auf der Dorfstraße\nin Richtung Roßdach davon. Unterwegs nahm sie Johann Sie\nGEM wieder in den Kraftwagen auf,\n\nAm 4. Septenber ı953 brachte der Angeklagte wiederum\ndrei Frauen seines Stammes, darunter wieder eine schwangere:\n\nmit einem Kraftwagen in die Nähe des Norfes Heutsva. Ti di®-\nsem Ort spähten die Zigeunerinnen nach Gelsgenheilen zum Stehien aus, Sie betraten das Anwesen des Bauern Tem»:\nöffneten durch ein angelehntes Türfenste:. die von innen verriegeite llaustür und stiegen geräuschlos in das Obergesch23\nhinauf, Dort klopften sie an die Zimmertür der Frau I und\ntraten sogleich ein, ohne eine Antwort abwuwarten. Als Ausrede für ihr unerwartetes Erscheinen brachte eine Zigeunerin\nvor, sie wollten Körbe verkaufen. Sie hatten aber keine Ware\nbei sich. Frau Id lehnte das Angebot ab und führte die Frauen zum Hause hinaus. In diesem Vorgehen der Zigeunerinnen hat\nder Tatrichter ohne Rechtsirrtum einen versuchten Diebstahl\ngesehen; weil. sie schon mit der bestimmten Absıcht, irgend\netwas zu stehlen, in das Haus eingedrungen waren (RGSt 79,\n201).\n\n1 db) Rosalie So fuhr am 4. September 953 nach\ndem festgesteilten Sachverhalt mit zwei Zigeuners „rd der zu\nihrem Stamm gehörenden Zigeunerin Elsa Maria Kr@&® in einer\n\n‚Elteren blauen Opel-Limousine von Bamberg in den Landkreis\n\nHöchstadt a.d.Aisch. In der Gastwirtschaft Peggy in Dutendorf,\n\n.in der sie mit ihrer Begleiterin etwas zum Trinken verlangte,\n\nwurde sie ertappt, als sie einen im Hofe hängenden Papier--\nsack mit 1 bis 1 1/2 Pfund Federn an sich genommen und unter ihrem Rock versteckt hatte. Erst als man ihr mit der Polizei drohte, ließ sie den Sack fallen und verließ den Hof:\n\nDann ging die Fahrt weiter nach Frimmersdorf. Hier besuchten die Frauen die Gastwirtschaft Beh. Die Angeklagte bezahlte die geringfügige Zecke mit einem 50-DM-Schein.\nBeim Heravsgsben verlangte sie wiederholt kleineres 4-14\nund schob ihren Schein hin und her. Die dadurch hervorge-\n\n2°“\n\nruTene Verwirrung der Wirtin benutzte sie dazu, ihren Gelischein zusammen mit dem lechseigeld wieder einzusteckeu. Als\ndie Wirtin die 50 DM zurückverlangte, antwortete sie, eie hs-\n\nbe den Geldschein ja schon. Daraufhin ließ die Wirtin die 21i.--\ngeunerinnen gehen.\n\nIn Voikersdorf betraten sie den Hof des Landwirts We\nEEE Hier wurde die Angeklagte des Diebstahls eines Huhns\nbezichtigt, das sie ergriffen hatte und im Abort töten wolltc.,\nMit Pfuirufen verliessen die beiden Frauen das Anwesen. Dieser Fall ist nicht angeklagt worden.\n\nIn Simmersdorf versuchts.die Angeklagte in dem Lebensmittelgeschäft KoWP in dem sie für 5,10 DM Süßigkeiten kaufte, die gleiche Täuschung wie bei Bei. Ob ihr dieses\nVorhaben gelang; konnte nicht festgestellt werden.\n\n2, Das Urteil gegen den jüngeren Johann Sein\nmuß schon auf die Verfahrensbeschwerde hin wegen Verletzung\nder §§ 251, 224 StPO aufgehoben werden.\n\nDer Angeklagte bestritt in der Hauptverhandlung, sich\nan den Diebesfahrten beteiligt zu haben. Die Überzeugung der\nStrafkammer von seiner Schuld beruht zu einem wesentiichen\nTeil.auf der Annahme, das am 1. September 1953 von den Zigeunern benutzte verwaschen-grünliche Vorkriegs-BMW-Kabriolett\n= BR 551 - 450 - sei der Wagen des Jiri Sp, der demals als einziger dieses Zigeunerverbandes ein Kraftfahrzeug\nsolcher Bauert hatte. Da der Angeklagte behauptete, dieser\nWagen sei schwarz gewesen, wurde festgestellt, daß das Fahrzeug im Mai 1953 noch grün war, aber Anfang Juni 1953 schwarz\n\ngespritzt wurde: Die Farbe war noch etwas klebrig, als der\nWagen Mitte Juni 1955 bei der Einlieferung des Jiri Sie\nGE in das Gerichtsgefängnis in Tettnang im Gefängnishof\nuntergestellt wurde. Infolgedessen blätterte die schwarze\nFarbe nach und nach teilweise ab und die grüne Färbung wurde\nwieder sichtbar, so daß der Wagen Anfang September während\ndes Gebrauchs, mit Strassenschmutz und Staub behaftet, im Gesamtbild grün erschien.\n\nDie Feststellungen über die Veränderung der Farbe des\nKraftwagens sind auf Grund der in der Hauptverhandlung verlesenen Aussagen des Gefängnisverwalters NE sowie der Polizeibeamten OWMEMEEEEEE und A vor dem Amtsgericht in Tettnang getroffen worden. Dieses Gericht war zwar nur um die Vernehmung. des Zeugen NM ersucht worden, hatte aber im selben\nTermin auch die beiden Polizeibeamten \"im vermuteten Einverständnis mit dem ersuchenden Gericht\" vernommen. Der Zeuge AU\nEEE hatte nach seinen eidlichen Angaben am 8. Mai 953 das\ndamals noch grüne -BMT-Kabrioleti in Tettnang beobachtet und\nsein Kennzeichen aufgeschrieben, die beiden anderen Beamten\nhaben dieses Fahrzeug später im Gefängnishof in Tettnang gesehen. MM hat Jiri SCHE in diesem Wagen von\ndort zu einer Gegenüberstellung nach Kau gebracht. Hierbei kan,\nwie er eidlich bekundete, wiederholt zur Sprache, daß der Wagen früher grün gewesen sei,\n\nDie Revision beanstandet mit Recht, daß die Aussagen der\nbeiden Polizeibeamten trotz des Widerspruchs des Verteidigers in der Hauptverhandlung verlesen worden sind, obwohl\ndieser von ihrer Vernehmung nicht vorher benachrichtist worden war. Das Landge 'icht hat die Verlesung der Niederschrift\nangeoränet, weil den Zeugen das Erscheinen in der Hauptver-\n\nhandiung wegen großer Entfernung und unter Berücksichtigung\nder Bedeutung ihrer Aussagen nicht zugemutet werden könne und\nweii kein begründeter Anlaß zur Anordnung einer kommissarischen Vernehmung gegeben sei, um den Beteiligten Gelegenheit\nzur Teilnahme zu geben (§ 251 Abs i Nr 3 StPO). Dabei hat es\ndie Tragweite des § 224 StPO verkannt. Nach dieser Vorschrift\nhaben die Verfahrensbeteiligten Anspruch auf rechtzeitige Benachrichtigung von einer kommissarischen Zeugenvernehmung, 30-\nweit dies nicht wegen Gefahr im Verzug untunlich ist. Sie sollen dadurch Gelegenheit erhalten, am Beweistermin teilzunehmen\nund das ihnen sonst in der Hauptve:'handlung zustehende Recht aus\nzuüben, Fragen zu stellen. Das Amtsgericht war zwar nicht um\nVernehmung der beiden Zeugen ersucht worden. Es handelte aber\nbewußt an Steile eines ersuchten Richters, und das Landgericht hat dies gebilligt, indem es. die Vernehmung wie eine\nkommissarische verwertete. Der Man.‘el der Benachrichtigung\n\nhat deshalb hier dieselbe Bedeutung wie bei einer ausdrücklich angeoräneten Vernehmung (§ 223 Abs 2 StPO). Allerdings\nsetzt die Verlesung der Niederschrift über eine richterliche\nZeugenvernehmung nach § 251 StPO die Einhaltung der Benachrichtigungspflicht nicht mehr voraus. Jeder Beteiligte kann\nnämlich auch die nochmalige Vernehmung des Zeugen durch das\nerkennende Gericht oder einen ersüchten Richter beantragen,\n\num alsdann weitere Fragen zu stellen (BGHSt !, 219, 269, 272:\nvgl BGHSt 1, 284, 286). Widerspricht aber ein dazu berechtigter Beteiligter der Verlesung der Niederschrift mit dem Hin--\nweis auf die unterbliebene Benachrichtigung, so gibt er damit\nschon zu erkennen, daß er die ohne seine Mitwirkung zustande\ngekommenen Aussagen - falls das Gericht entscheidenden Wert\nauf sie legen sollte-. nicht als eine sachdienliche und erschöpfende Aufklärung des Tatbestandes anerkennen woile. Das Gericht muß daher alsdann prüfen, ot er durch die Verlesung und\n\nVerwertung der Niederschrift tatsächlich in seinem Recht beeinträchtigt würde, durch Fragen und Vorhaltungen bei der Wahrheitsfindung mitzuwirken (§ 240 Abs 2 StPO). Trifft dies zu.\n\nso muß die Verlesung unterbleiben. Wird sie dennoch angeoränet,\nso kann die Revision auf den Verfahrensfehler gestützt werden\n(vgl Geier bei Löwe-Rosenberg 20. Aufl Anm ‘2 a zu § 251 StPO:\nBGH NJW 1952, 1426 Nr 27).\n\nIm vorliegenden Fall .äßt sich eine ungesetzliche Beschrän-\n\nkung der Verteidigung durch die Verlesung und Verwertung der\nVernehmungsniederschrift des Amtsgerichts in Tettnang nicht\nausschließen. Der Verteidiger konnte nämlich bei seiner Entschiießung, ob er an dem ihm mitgeteilten Beweistermin in Tettnang teiinehmen solle, nur die Beweistatsachen berücksichtigen,\nüber die der Gefängnisverwalter Ne aussagen soilte. Dieser war von ihm als Zeuge dafür benannt worden, daß das bis\n\nzum 24. Juli 1953 im Hofe des Gefängnisses Tettnang abgestellte Kabriolett des Jiri SEE nicht. grün, sondern schwarz\ngewesen sei. Die beiden Polizeibeamten wurden indes darüber\n\n‘ vernommen, welche Farbe der Wagen früher hatte. Nach dem In-\n\n“ halt der Bekundungen ist es möglich, daß das Beweisergebnis\n\nfür den Angeklagten günstiger ausgefei.len wäre, wenn der Verteidiger von der Erweiterung der Beweisaufnahme in Tettnang\nunterrichtet und dadurch in die Lage versetzt worden wäre, den\nZeugen Fragen vorzulegen; denn das Kennzeichen des im Sommer\n1953 im Gefängnishof untergestellten schwarzen Wagens haben\nsich die Zeugen nicht gemerkt.\n\n3. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Das gilt auch für die von der Revision beanstandete Vernehmung der Hebammen Fuggpund IC on der Entbindungsanstalt Bamberg, die von ihrer Schweigepflicht nicht durch\n\n-\n\nıe Zigeunerin Heiene Kree entbunden worden waren, Niese Zeuginnen haben nämlich freiwillig ausgesagt, nachdem sie ihr\nVorgesetzter von der Schweigepflicht befreit hatte. Das Ge--\nricht ist nicht verpflichtet, die berufliche Schweigepflicht\nvon Amts wegen zu beachten und die Zeugen über das Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 StPO zu belehren (RGSt 7i, 23).\nDie Beweiserhebung war also nicht unzulässig, wie die Revision meint. Diese Darlegungen treffen auch auf die Vernehmung\ndes Polizeibeamten Heil zu.\n\nA, Die Strafkammer hat es zur Feststellung dieser beiden Angeklagten als Mittäter für ausreichend angesehen, daß\nsie im Ermittlungsverfahren von je zwei Zeugen, denen einige\nWochen nach den Tatvorgängen Lichtbilder der Angeklagten vor\ngelegt wurden, in diesen Lichtbildern wiedererkannt worden waren, und zwar Johann SCENE» 215 derjenige Zigeuner,\nden sie zur Tatzeit in der Nähe des Tatorts als Fahrer des\nBMW Kabrioletts, Rosalie Si» als Täterin des Hühnerdiebstahls in Volkersdorf beobachtet hatten, während dieselben Zeugen die Angeklagten selbst in der Hauptverhandlung,\n\n‘. wie aus dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, nicht wie-\n\ndererkannten.\n\nZur Begründung führt das Urteil aus, es könne nicht entscheidend sein, ob die Zeugen die Angeklagten heute nach mehr\nals i 1/4 Jahren wiedererkennen, weil diese \"abgesehen von\nder inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr die gleichen\nwie im Sommer 1953\" seien. Sie hätten ihr Aussehen geändert,\ndenn sie seien heute gepflegt und trügen andere Kleidung. Johann SC. geboren 1928, habe \"heute nicht mehr die\nfeiste Dicke\". Nach den Fotos des Sommers 1953 hätten sich ater\n\ndie Angeklagten, wie auch heute noch, sehr wohl voneinander\n\nund von anderen Zigeunern unterschieden, wie sich das Gericht an Hand der vorliegenden Bildaufnahmen und Fotos über--\nzeugt habe. Der Zeuge Hu habe, als er am 1: September 95%\ngegen i0 Uhr bei dem Dorfe Ehrl mit seinem Kraä angehalten ha- _\nbe, den Fahrer des verwaschen-grünen Vorkriegs-BMW-Kabrio..ettis\ndas in Richtung Weichenwasserlos mit einer Geschwindigkeit von\n25 km/st an ihm vorbeifuhr, genau gesehen und \"damit\" bei der\nVorlage der Bildtafel wiedererkennen können. Der Zeuge IWW»\nGE habe sich am 4. September 1953 auf der Rückfahrt mit seinem Lastkraftwagen von Kasendorf in Richtung Heubsch am Kasendorfer Friedhof für einen zwischen zwei parkenden Personenkraftwagen stehenden Mann interessiert. Er habe deshalb seine\nFahrt verlangsamt, um sich diesen Mann anzusehen, der bei der\nVorbeifahrt gerade auf die Zigeunerinnen herabsah, die zwischen den Wagen im Straßengraben saßen. Der Zeuge habe so die-\n. sen Mann als den Jan SCHNEE , geboren i923, bezeichnen\nkönnen, als ihm Anfangs Oktober eine Reihe von Zigeunerbildern\nvorgelegt wurde, Das Landgericht habe daher \"keine Bedenken,\ndie Bekundungen der Zeugen Hull una Ip, sie hätten auf\neiner Bildtafel bzw. auf den Lichtbildern Jar SCHiEENgme,\ngeboren 1928, wiedererkannt, für ausreichend zu halten, um\ndie Beteiligung des Jen SEE, geboren 1928, an den\nDiebstahlsunternehmungen vom 1, und 4. Septenber 953 feststellen zu können\",\n\nAuch hinsichtlich der Angeklagten Rosalie Sci,\ntetont die Strafkammer entsprechend, sie sei \"der Überzeugung, daß es auch bei Rosalie SCHERE zur Überführung\nausreicht, wenn sie die Zeugen Kai und Doiip; die den\n-Diebstahl des Huhns in Volkersdorf bezeugen, etwa sechs Wochen nach der Tat an Hand der Bildwiedergaben im Landeskriminalblatt Nr 85/53 von Baden , Württemberg wiedererkannten\",\n\nAngesichts der Bekundungen der Zeugen im Zusammenhalt mit der\nAussage des Zeugen Be über die Reifenspuren der Opei.-Limousine und der von ihm festgestellten Fahrt des Zigeuner--\nKraftwagens sc... sie überzeugt, daß Rosalie SED sich\nam 9. September 1955 zusammen mit der Elsa Maria Krefevon\nDutendorf Über Frimmersdorf und die weiter ahgegebenen Dörfer\nnach Simmersdorf fahren ließ, um sich hier gegenüber den Zeuginnen Pegw»- De und KOMM so zu verhalten, wie auf Grund\nderen Aussagen festgehalten ist.\n\nGegen diese Feststellungen bestehen durchgreifende Bedenken, die auch auf die allgemeine Sachbeschwerde zu beachten sind (Löwe-Rosenberg-Jagusch 3 c zu § 337 StPO).\n\nEs fällt schon auf, daß die Strafkammer ihre \"Überzeugung\"\nvon der Täterschaft weitschweifig umschreibt, aber eine ganz\neindeutige Aussage in dieser Richtung vermeidet. Möglicherweise geht diese Undeutlichkeit im Ausdruck zurück auf eine\nnicht genügend klare Unterscheidung zwischen dem, was die\nZeugenaussage enthielt und dem, was aus ihrem Inhalt geschiossen werden konnte,\n\nDie Aussagen ergaben nach den Urteilsdarlegungen nicht\nmehr, als daß die Zeugen beim Vorzeigen von Sichtbildern die\nTäter einer bestimmten Tat wiederzuerkennen behaupteten. Dem\nstand an sich entgegen, daß dieselben Zeugen die abgebildeten\nPersonen in der Hauptverhandlung selbst bei Gegenüberstellung\nnicht wiederzuerkennen vermochten. Der Versuch, diesen Widerspruch durch die zwischenzeitliche Veränderung der vermeintlichen Täter zu erklären, kann den Wert des Wiedererkenners\nnach dem Lichtbild nicht erhöhen, sondern bestensfails ungemindert lassen.\n\nDas Wiedererkennen nach Lichtbiidern ist irn der kriminalistischen Praxis naturgemäß ein typischer Vorgang und ist als\nsolcher Gegenstand von spezifischen Erfahrungen und Erfahrungssätzen. Sie gehen durchweg dahin: daß die Verläßlichkeit\ndes Wiedererkennens im allgemeinen sehr fragwürdig ist und\ndaß der Beweiswert maßgebend davon abhängt, ob die Auskunftsperson den Abgebildeten nur fiüchtig oder sehr oft und intensiv beobachtet hat (vgl Groß, Handbuch für intersuchungsrichter 4. Aufl. i904 S 270 £; Groß-Seelig, Handbuch der Kriminalistik i942 S 383, 432, 437 £; Seelig, Lehrbuch der Krimirologie 1951 S 208; Weingart, Kriminalistik 1904 S 18 ff: Södermann-O'Connel, Manuel d'Enquöte criminelle moderne S 38, 44,\n57)e\n\nWenn der Tatrichter aus der Aussage eines Zeugen, er habe\nim Bild eine bestimmte Person wiedererkannt, schließen will,\ndamit sei die Identität der bezeichneten Person erwiesen, so\ndarf er dabei jene Erfahrungssätze der kriminalistischen Praxis nicht ausser acht lassen. Insoweit handelt es sich nänlich nicht um denjenigen Teil richterlicher Tätigkeit, der auf\ndem Sehen, Hören und Werten des Tatrichters beruht und darum\nder Nachprüfung entzogen ist, sondern um regelanwendende und\ninsoweit überprüfungsfähige verstandesmässige Überlegungen.\nMißt der Tatrichter dem Wiedererkennen nach Lichtbildern einen Beweiswert bei, der ihm nach der kriminalistischen Erfahrung nicht zukommt, so muß er die Umstände darlegen, aus denen sich im gegebenen Falle der besondere, aus der Erfahrung\nnicht abzuleitende Beweiswert ergeben soll (es könnte z.B.\nsein, daß das Lichtbild ein bestimmtes Merkmal oder Kennzeichen des Täters zeigt, das unabhängig von der Abbildung sicher bezeugt ist). .\n\nDie Urteilsgründe zeigen zwar. daß sich die Strafkammer\nmit der Frage des Beweiswertes der Zeugenaussagen beschäftigt\nhat, aber sie \\assen nicht hinreichend deutlich erkennen, daß\nsie sich des hier zu beachtenden kriminalistischen Erfahrungssatzes bewußt war. Sie lassen vor ailem die für die frage der\nZuverlässigkeit des Wiedererkennens wesentliche Erörterung\nder Schärfe der Beobachtungen wie auch der Güte der den Zeugen\ngezeigten Abbildungen - teilweise in Kriminalblättern - vermissen. In der erneuten Hauptverhandlung wird die Strafkammer\ndaher besonders zu erörtern haben, ob die Zeugen, die den Zigeuner am !. und 4. September 1953 nur währenä einer kurzen Vorünerfahrt .— wei: auch mit Interesse -— betrachtet haben, ausreichend geschuit oder befähigt waren, die Eigenart verschiedener fremdrassiger Gesichter mit Sicherheit zu erfassen. Diese Prüfung drängte sich gerade deshaib auf, weil beide Zeugen auffallenderweise als besondere Merkmale des von ihnen\n‚beobachteten Mannes sein volles Gesichtund das Tragen eines\nHutes angeführt haben. Während in dem angefochtenen Urteil\nausdrücklich hervorgehoben ist, daß diese Angaben \"das Wieder-\n‚erkennen des Angeklagten durch die Zeugen nicht in Frage\nstellten\", hat das Landgericht nicht ausgeführt, ob und welche anderen, nach seiner Ansicht ausschlaggebenden Anhaltspunkte diese Zeugen für ihr sicheres Wiedererkennen angege--\nben haben. Ebenso wird nicht erwähnt, aus welchen Gründen der\nZeuge Bergner zu der Ansicht neigte, der Angeklagte sei einer der beiden auf der Wiese liegenden Zigeuner gewesen, wenn\ner noch einen Schnurbart trüge.\n\nEin näheres Eindringen ist in dieser Richtung vm so mehr\ngeboten, als auch die Feststellungen der Farbe des von den\n\nZigeunern am i. September 1955 benutzten Wagens nicht ein--\n\nJsutig sind. Kein Zeuge konnte bestimmt sagen, ob der Wagen\nschwarz oder grün war, sie haben ihn jedenfalls als dunkel\nenpfunden. Die Strafkammer beruhigt sich mit der Erklärung;\nder Kraftwagen sei infolge teilweisen Abbiätterns der später\naufgetragenen schwarzen Farbe, mit Straßenschmutz und Staub\nbehaftet, für die Zeugen im Gesamtbild grün (verwaschen grün)\nerschienen, In anderem Zusammenhang gründet das Landgericht\naber seine Überzeugung, daß der am Nachmittage desselben Tages\nin Steinfeld beobachtete Zigeunerwagen wiederum das BMW-Kabriolett des Jiri SciEE> war, mit auf die Bekundung der\nZeugin FrB:; die den Wagen nur als tnel...-bzw.mittelgrün,\nmithin nicht als dunkei, beschrieben hat. Auch ınsoweit wird\ndas Landgericht in der neuen Verhandlung noch weitere Feststellungen zu treffen haben. Es wird nunmehr auch Gelegenheit\nhaben, die Behauptung des Beschwerdeführers nachzuprüfen, das\nBMW.-Kabrioiett seines Bruders sei am Tattage in einer Reparaturwerkstatt gewesen.\n\nAuch hinsichtlich der Beschwerdeführerin Rosalie Sim»\nGE vedarf es noch näherer Darlegungen darüber, woran die\nZeugen Kalb und DOW diese Zigeunerin wiedererkannt zu\nhaben glauben und in welcher Weise sich das Zandgericht von\ndem Unterscheidungsvermögen der Zeugen unterrichtet hat. Die\nzur Unterstützung herangezogenen, weniger sicheren Bekundun--\ngen der übrigen Tatzeugen können diese Mängel des angefochtenen Urteils nicht ausgleichen.\n\n5, Die übrigen sachlichrechtlichen Rügen könnten den\nBestand des Urteils nicht gefährden.\n\nDie beiden Straftaten der unbekannt gebliebenen Zigeu--\nnerinnen vom 1, und 4. September 1953 sind rechtsirrtumsfrei\n\n-\n[2\n\nfestgestelit. Die dagegen erhobenen Bedenken der Revision\nliegen ausschiießlich auf tatsächlichem Gebiet und sind deshalb unbeachtlich. Der Feststellung der Täterschaft steht es\ngrundsätzlich nicht entgegen, wenn die Begehung der Straftaten durch andere Personen nicht mit vollkommener Sicherheit\nausgeschlossen werden kann. An die Bildung der richteriichen\nÜberzeugung dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt\nwerden. Vielmehr genügt es, wenn ein nach der Lebenserfahrung\nausreichendes Maß an Sicherheit besteht, dem gegenüber ver-.\nnünftige Zweifel nicht mehr laut werden können (BGH NJW 95‘,\n83 Nr 23; 122 Nr i6).\n\nIn dieser Hinsicht :äßt die Urteilsbegründung keinen\nRechtsfehler erkennen. Die Möglichkeit, daß Landstreicher\noder andere Personen als: die beim Betreten und Verlassen des\nPfarrhofs beobachteten Zigeunerinnen das Geld der Kirchenstiftung gestohlen haben könnten, liegt so fern, daß sich\ndas Lanägericht hierdurch in seiner Überzeugung nicht beirren\nzu lassen brauchte. Dieselben Zigeunerinnen waren vorher\nschon in einem Nachbardorf im Hausgang und auf der Trsrpe\n- eines Gasthofes betroffen worden. Sie drangen sodann in überaus\ndreister Weise in das Schulhaus von Weichenwasserios ein, wo\nsie die Wohnungstür öffneten und eintraten, ohne vorher die\ndort angebrachte Glocke zu läuten. Als sie dabei überrascht\nwurden, boten sie Körbe zum Verkauf an und fragten nach dem\nPfarrhof, Dorthin begaben sie sich dann sogleich. Hieraus\nläßt sich nichts Zwingendes gegen die festgestellte Diebstahlsabsicht entnehmen, wie die Revision meint; denn die Erfahrung lehrt, daß selbst der gerissenste Übeltäter ım Vertrauen darauf, nicht wiedererkannt zu werden, Fehler macht, die\nihm schließlich zum Verhängnis werden.\n\nin derselben Weise wie in Weichenwasserlos gingen die Zigeunerinnen am 4. September 1953 in der Ortschaft Heubsch vor.\nSie stiegen in das Obergeschoß des Wohnhauses von Es iiiiiiERnEn.\nhinauf und traten sogleich unaufgefordert in ein Zimmer ein.\nDaraus allein konnte das Landgericht unbedenklich auf ihre Absicht zu stehlen schließen, auch dann, wenn die Haustür in\ndiesem Zeitpunkt nicht mehr verriegelt gewesen sein sollte-\n\nDen Mittäterwillen des Angeklagten Jan SED hat\ndie Strafkammer, abgesehen von den erörterten Verfahrensverstös_\nsen, rechtsbedenkenfrei aus dem von Zeugen beobachteten Fahrweg des BMW-Kabrioletts und dem gesamten Verhalten seiner In--\nsassen geschlossen. Der Angeklagte brachte die Frauen zu den\neinzeinen Ortschaften. Solange sich die Zigeunerinnen ın den\nDörfern aufhielten, wartete er mit dem Wagen in der Nähe und\nfuhr dann wieder mit ihnen davon. Dieses gemeinsame, pianmässige Vorgehen rechtfertigt auch den Schluß, daß sich die Beteiligten zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbunden hatten (§ 243 Abs Nr 6 StGB). Was die Revision dagegen\nvorbringt, zielt im Grunde nur darauf ab, die dem Tatrichter\nvrorbehaltene Beweiswürdigung durch eine andere, dem Beschwerdeführer günstigere Beurteilung zu ersetzen. Das ist unzulässig. Zur Angabe weiterer Beweistatsachen war die Strafkammer nicht verpflichtet (§ 267 Abs i Satz 2 StPO).\n\nDie Straftaten der Angeklagten Rosalie SNEEEEEB nat\ndas Landgericht ohne Rechtsirrtum als Diebstahl sowie als vollendeten und versuchten Betrug gewürdigt. Die von der Revision\nverlangte Anwendung des § 370 Nr 5 St@B ist schon deswegen\nausgeschlossen, weil Bettfedern nicht Gegenstände des hauswirtschaftlichen Verbrauchs sind; denn durch ihren bestimmungs-\n\ngemäßen Gebrauch werden sie nicht zerstört und auch nicht un-\n‚gestaltet. Einen Notdiebstahl hat die Strafkammer mit recht--\nlien unangreifbarer Begründung abgelehnt. weil die Angeklagte\nvon ihren zahlreichen Kindern unterhalten werde. Das tatsächliche Vorbringen der Revision darf in diesem Rechtszuge nicht\nberücksichtigt werden.\n\nB. Der ältere Angeklagte Johann (Jan) SCHUggwp uhr\nam 8, September 1953 mit einem anderen Zigeuner und drei Zigeunerinnen seines Stammes in seiner alten rotbraunen Opel-Kapitän-Limousine - BR 863 5i1 — zu einem gemeinschaftlichen\nDiebeszug von Bamberg über Land. In dem Dorfe Dietzhof drangen die Frauen durch den Stall in das verschlossene Wohnhaus\ndes Landwirts WEB ein, dessen Bewohner nicht zu Hause waren..\nSie entwendeten aus der Küche 3,- DM und aus einem Zimmer im\nObergeschoß 10.- DM. Mit einem Messer versuchten sie dann einen Glasschrank zu Öffnen, wobei die Klinge abbrach. Nach der\nTat fuhren sie alle zusammen nach Leutenbach, wo der Wagen am\nOrtseingang von einem Polizeibeamten zur Kontrolle angehalten wurde. Im Dorfe Mostviel im seitlichen Trubachtal erlitten\nsie eine Reifenpanne, die mit auffallender Eile behoben wurde:\nWährend dieses Aufenthalts deckte eine Zigeunerin das vordere\nKennzeichen mit ihrem Mantel zu, eine andere stellte sich vor\ndas hintere Kennzeichen. Es konnte trotzdem von einer Landbewohnerin festgestellt werden. Zwei Zigeunerkinder, die kurz\nvorher beim Wenden des Wagens auf einer Wiese gesehen worden\nwaren, durften hier das Fahrzeug nicht verlassen.\n\nDer Diebstahl in Dietzhof ist einwandfrei nachgewiesen.\nDie Zigeunerinnen wurden beim Verlassen des Hofraums: WW und\nbeim Einsteigen in den auf sie wartenden Opel-Personenkraftwa-\n\ngen sowie bei den späteren Aufenthalten dieses Fahrzeugs\ngesehen, Die Beweisaufnahmen des Landgerichts werden durch die\nentfernte Möglichkeit nicht erschüttert, daß andere Zigeuner\nschon vor diesen Frauen bei WE gewesen waren oder irgendeine\nandere Person sich die beobachtete Anweserheit der Zigeunerinnen in dem Anwesen zunutze machte. um dort zu stehlen. Insoweit wird auf die Ausführungen über die Bildung der richterlichen Überzeugung unter A 5 verwiesen.\n\nDer Beschwerdeführer ist als Fahrer des schon in Dietzhof von dem Zeugen Drill beobachteten rotbraunen Fahrzeugs\nbei der polizeilichen Prüfung in Leutenbach festgestelit worden. Die äusserer nd Inneren Merkmaie des Bandendiebstahls\nhat der Tatrichter auf Grund des im Urteil eingehenä geschiiderten Gesamtverhaltens der an der Diebesfahrt beteiligten Zigeuner rechtsirrtumsfrei für erwiesen angesehen. Weiterer Darlegungen zum inneren Tatbestand, namentlich der Angabe beson--\nderer Beweistatsachen, bedurfte es nicht. Unbeachtlich ist\nauch das neue tatsächliche Vorbringen des Beschwerdeführers,\ner habe am Tattage andere Zigeunerinnen aus Gefälligkeit herumgefahren; er würde sich, als er gesucht wurde, nicht der Polizei gestellt haben,wenn er kein reines Gewissen gehabt hätte.\nDer Schuldspruch aus § 243 Abs 1 Nr 6 StGB läßt nach alledem\nkeinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.\n\nDie Strafzumessungsgründe sind ebenfalls rechtlich\nnicht zu beanstanden. Die Benutzung von Eruftfahrzeugen zu\nDiebesfahrten über Land hat der Tatrichter mit Recht als straferschwerend verwertet. Er war auch rechtlich nicht gehindert,\ndie besondere Gefährlichkeit des Täters zu berücksichtigen,\nweil er sich als Angehöriger eines unstet herumziehenden,fremden Völkerstammes durch Ausnutzung der allgemeinen Stammesähn-\n\nlichkeit und des ständigen Aufenthaltswsitse_s der Strafverfolgung zu entziehen suchte. Das dreiste und iıstige Vorgehen\ndurfte ebenso strafschärfend berücksichtigt werden wie das\nMitführen von Kindern zur Täuschung der Bevölkerung über die\nPersonengleichheit der am selben Tage in verschiedenen Ort--\nschaften auftauchenden Zigeunergruppe. Dies ist eindeutig festgestellt worden. Die Urteilsgründe lassen schließlich keinen\nZweifel daran aufkommen, daß das Landgericht die bei den einzelnen Taten festgestellten Begleitumstände nur dem an diesen\nbeteiligten Täter angerechnet hat.\n\nDas Rechtsmittel des älteren Johann Sci ist hiernach zu verwerfen, während die Verurteilung des jüngeren Be-\n\nschwerdeführers und der Rosalie SER. aufzuheben ist.\n\nPräsident Güde ist beurlaubt\nund ortsabwesend, mithin an\n\nder Unterzeichnung des Urteils Krumme Seibert\nverhindert. '\n. Krumme Lang-Hinrichsen Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-29/4-str-186-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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