{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-01-27_4_StR_594_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-01-27","aktenzeichen":"4 StR 594/54","doktyp":null,"leitsatz":"Die Revision kann unter besonderen Unständen wirksam auf die Anordnung der\nSicherungsverwahrung beschränkt werden,\nwenn zwischen dieser und der verhängten\nStrafe erkennbar kein untrennbarer Zusammenhang besteht.\n\nx Dr BR","text_plain":"Für die Amtliche Sammlung ! nur zu I ey“ . 195 235\n\na ee nn .—\n\nImenpuenb= Oifjatener yunbecbbiäitettr ne qmuiüänsusengeig miisseitap pam die\n\nGesetz: StPO § 344 Abs 15 StGB § 42 e\n\nRechtssatz: Die Revision kann unter besonderen Unständen wirksam auf die Anordnung der\nSicherungsverwahrung beschränkt werden,\nwenn zwischen dieser und der verhängten\nStrafe erkennbar kein untrennbarer Zusammenhang besteht.\n\nx Dr BR\nAktenzeichen: 4 StR 594/54 ” RA R 7 ’ .\nUrteil des BGH vom 27. 1. 1955 LG Bielefelä\n\nnt. *\n\nIS\n[280\n\nAn\n\nIm Naınmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nAen arbeiter .illi L ih aus Lei (Kreis ib) ,\ngeboren on ED 1903 in To vi Ve, zur Zeit\n\nin Strafhaft in dieser Sache,\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nSundesrichter Dr. Seibert\n3undesrichter Prof.Dr. Lang-Iinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt SE ir der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. Pe bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter We\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 22. September\n\n1954 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des nechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nas Landgericht hat den Angeklagten, der zahlreiche Vorstrafen erhalten und etwa 15 Jahre seines Lebens in Strafanstalten verbracht hat, erneut als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen eines schweren Diebstahls im Rückfall zu\n3 Jahren Zuchthaus und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte\nverurteilt, sowie die Sicherungsverwahrung angeoränet. Die\n\nStrafe verbüsst er zur Zeit,\n\nDie Revision des Beschwerdeführers wendet sich mit der\nSachrüge nur gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung\nund begehrt Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt.\n\nI. 1) Die Zulässigkeit der Revision unterliegt keinen\nrechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat zwar bei der Rechtfertigung des Rechtsmittels (§ 299 Abs 1, § 345 Abs 2 StPo)\nden Urkundsbeamten unterbrochen und auf Aufnahme allein\ndessen beslanden, was er zu sagen habe. Auch hat der 3eante\n- entgegen Nr 133 Abs 7 Satz 4 der Richtlinien für das Strafverfehren - au Schluss der Urkunde vermerkt, dass die Tliederschrift \"auf das wörtliche Vorbringen des Angeklagten auf\ndessen Ersuchen hin beschränkt\" worden sei. Daraus ist indes\nnicht zu entnehmen, dass der Urkundsbeemte die erforderliche\nVerantwortung (RGSt 64, 63 f) habe ablehnen wollen.\n\n2) Die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Nachprüfung\nder Sicherungsverwahrung (§ 42 e StG3) ist im gegebenen\nFalle wirksam. Zwar hatte das Reichsgericht (RGSt 68, 385 f;\nim Gegensatz zu RGSt 68, 176 und 297) eine solche Zinschränkung für unbeachtlich gehalten, wenn die Strafe nach % 20 a\n\nStGB geschärft war (ebenso RG JW 1936, 3458 Nr 17; Löwe-Rosenberg, 20. Aufl Anm 4 b zu § 344 StPO). Ob dies hier\nder Fall war, lässt sich den Urteilsgründen nicht eindeutig\nentnenmen. Das Landgericht führt zwar aus, der Angeklagte\n\nZe\n\nel\n\nDE ER SE FEC\n\n27\"24\n\n-: nn Bi men\nm immun Tu mi. VE\n\nI\n\nii,\ni li\na!\n\nB\n\nern,\n\nsei als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher \"zu verurteilen\n\nund zu bestrafen\", wobei offen bleibt, ob Abs 1 oder Abs 2\n\ndes § 20 a StGB angewendet werden sollte. Bei den anschliessen.\nden Erwägungen zur Strafzumessung wird diese Vorschrift indes nicht mehr erwähnt, sondern \"im Hinblick auf die zahlreichen zum Teil erheblichen Vorstrafen des Angeklagten wegen gleichartiger Delikte\" die Notwendigkeit betont, eine\n!yerhältnismässig hohe Strafe!\" verhängen zu müssen.\n\nJedenfalls rechtfertigt die mö, licherweise vorgenommene\nStrafschärfung aus § 20 a StGB es hier nicht, die Zulässigkeit der Beschränkung des Rechtsmittels auf die Sicherungsverwahrung in Zweifel zu ziehen. Diese Massregel setzt allerdings voraus, dass der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt ist. Sie hängt aber mit der Straffrage\ninnerlich nicht immer untrennbar zusammen. Sicherungsverwahrung ist nach § 42 e StGB neben der Strafe und nur dann\nanzuordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.\nAuch wird eine solche Anordnung grundsätzlich erst vollzogen,\nwenn die Freiheitsstrafe verbüsst ist (§ 456 b Satz 1 StPO).\nDie Selbständigkeit von Massregeln der Sicherung und Besserung\nkommt ferner in §§ 42 £f - h StGB und in § 13 Abs 1 Satz 1\nStFG 1954 zum Ausdruck. - Wie der hier zu entscheidende Fall\nzeigt, kann es vorkommen, dass es dem Angeklagten aus eigener\nErkenntnis oder nach Beratung durch seinen Verteidiger aussichtslos erscheint, die Verurteilung im übrigen anzugreifen.\ner vielmehr die Freiheitsstrafe sofort antreten möchte. Unter\nsolchen besonderen Umständen muss es ihm unbenommen bleiben,\nnur die Anordnung der Sicherungsverwahrung mit einem darauf\nbeschränkten Rechtsmittel anzufechten, das Urteil aber im\nübrigen rechtskräftig werden zu lassen {§ 344 Abs 1, § 352\nAbs 1, 38 449, 450 Abs 1 StPO; Sarstedt, Die Revision in\nStrafsachen, 3. Aufl S 48, 49). Dies ergibt sich auch daraus:\ndass das Rechtsmittelgericht im Fall von Anfechtung des\n\nganzen Strafausspruchs nicht genötigt werden kann, diesen\ninsgesamt aufzuheben, obwohl nur die Anordnung aus § 42 e\nStGB auf einem Rechtsfehler beruht (vgl BGH 3 StR 282,754\nvom 1. Juli 1954). Dies wäre ein unnützer Leerlauf. Peters\n(Strafprozess 1952), der grundsätzlich dem Reichsgericht\nfolgt (S 390), erkennt immerhin an, dass auch die Teilrechtskraft\"einen gesunden Kern\" hat (S 392). - Dass § 331 Abs 2,\n§ 358 Abs 2 Satz 2 StPO nur die Anordnung der Unterbringung\nin einer Heil- oder Pflegeanstält,einer Trinkerheil- oder\nEntziehungsanstalt vom Verbot der Schlechterstellung ausnehmen, besagt nichts dafür, dass eine Anordnung nach § 42 e\nStGB mit der Straffrage untrennbar verbunden wäre. Die genannten Ausnahmen beruhen vielmehr auf der Erwägung, dass\n„assregeln dieser Art zugleich auch Heilmassnahmen im wohlverstandenen Interesse des Verurteilten sind (§ 456 b Satz 2\n\"tFO; Schäfer-Wagner-Schafheutle, Anm 2 zu Art 2 Ur 29 des\nAusfGes vom 24. “\\ovember 1933, 3 271, 272).\n\nJedenfalls besteht in dem hier zu entscheidenden Fall\nkein untrennbarer Zusammenhang zwischen Strafe und Sicherungsverwahrung. Die Zuchthausstrafe ist ersichtlich ohne Rücksicht auf die gleichzeitig angeordnete Sicherungsmassregel\nbemessen, die Beschränkung des Rechtsmittels auf diese somit\nsulässig und vom Revisionsgericht zu beachten (§ 352 Abs 1\nStPO). Der erkennende Senat hat schon mehrfsch so entschieden wie hier, Da nur auf die Besonderheit des Einzelfalles\nabgestellt wird, ist es nicht geboten, wegen der in nicht\nvöllig gleich gestalteten Fällen abweichenden Rechtsprechung\nanderer Senate des Bundesgerichtshofs (z.B. 2 StR 291,51\nvom 9. August 1951; 5 StR 401/53 vom 1. Oktober 1953) nach\n§ 136 Abs 1 GVG den Grossen Senat für Strafsachen anzurufen\n\nII. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben. Die Urteilsgründe weisen aus, dass der Tatrichter die Löglichkeit\n\n-5-\n\neiner Einweisung des Angeklagten in eine Trinkerheilanstalt\n\n(8 42 c StGB) geprüft hat, ehe er sich zur Anordnung der\nSicherungsverwahrung als letzter Massnahme entschloss. Das\nLandgericht in Halle (Saale) hatte in seinem Urteil vom\n\n31 Kai 1943 - 4 Kis 6/43 -, das ebenfalls Sicherungsverwahrung anordnete, schon festgestellt, der Beschwerdeführer\nneige offenbar sehr zum Alkohol. Dies ist auch die überzeugung der jetzt erkennenden Strafkammer. Sie hält einen\nursächlichen Zusanmenhang zwischen dem Alkoholgenuss und den\nvViebstählen für gegeben und forscht deshalb nach einem Liittel,\nden Angeklagten dem Alkohol fernzuhalten,. weil er zu willensschwach sei, ihm \"auf die Dauer\" zu widerstehen. Gleichwohl\nverneint das Landgericht einen krankhaften Hang des Beschwerdeführers, ständig oder nur von Zeit zu Zeit im übermass geistige\nGetränke zu sich zu nehmen, wie dies die Voraussetzung der\ncinweisung in eine Trinkerheilanstalt wäre (§ 42 ce StGB;\nSCHSt 3, 339 £f):. Der Tatrichter stützt sich dabei ersichtlich auf die Bekundung des Bauern Sch@@®, bei dem der Angeklagte seit Dezember 1953 in Arbeit stand. Dieser bezeichnet den Angeklagten als fleissigen und tüchtigen Arbeiter, der gelegentlich einmal Alkohol trinke, den er aber\nnoch nicht betrunken gesehen habe. Daraus hat das Landgericht\ngefolgert, dass der Seschwerdeführer nur gelegentlich dem\nAlkohol zuspreche, dann allerdings seinen verbrecherischen\nNeigungen nicht mehr widerstehen könne. Die weitere Annahme\nder Strafkammer, eine Entziehungskur verspreche daher keinen\nErfolg, geht offensichtlich auf Ausführungen zurück, die\n\nder psychiatrische Sachverständige Dr. WW in seinem\nGutachten gemacht hat. “enn demnach die Strafkammer eine\nAnordnung nach § 42 c StGB nicht für geeignet angesehen\n\nhat, um den Angeklagten an ein gesetzmässiges und geordnetes Leben zu gewöhnen, so kann dem mit Rechtsgründen nicht\n\nentgegengetreten werden.\n\n- 6 -\n\nDie Auffassung des Beschwerdeführers, dass er durch die\n‚Sicherungsverwahrung \"als unheilbar abgeschoben\" werde, ist\n‚übrigens nicht zutreffend. Diese Unterbringung dauert viel-\n‚mehr nur solange, als ihr Zweck es erfordert (§ 42 f Abs 1,\n4 StGB)\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten erweist sich demnach\n\nals unbegründet.\n\nKrumme Engels Dr. Augustin\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-27/4-str-594-54","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 456b","ref_norm":"456b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-27/4-str-594-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:49.960920+00:00"}}