{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-01-27_4_StR_591_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-01-27","aktenzeichen":"4 StR 591/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nerhschlagewerk! 2242 087 Bu.\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nGesatz: StPO § 265 Abs 1\n\nRechtssaizs Eines Hinweises auf den veränderten rechtlichen\nGesichtspunkt bedarf es nicht, wenn der Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten ein Vergshen\ngegen § 153 StGB in Fortsetzungszusammenhang\nmit Meineid zur Last legt, während der Tatrichter nur eine Verurteilung wegen Meineids für\nzulässig hält, weil die uneidiiche Falschaus-\n\nsage durch den späteren Meineid aufgezehrt werde.\n\nAktenzeichen: 4 StR 591/54\nUrteil des BGH vom 27. Januar 1955 LG Bocnun\n\n4\n\n29\n\nAErR 591/54\n\nfm Nanen des vrlkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Händler Hermann H EMMEN. z.: Ce.\ngeboren am EEE 591 in Hein. u.\n\nwegen MeineideS\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Voräitzender,\n\nBundesrichter Dr.Engels\nBundeSrichter pr,Augustin\nBundesrichter Dr.Seibert\n\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Sci» in der Verhandlung:\n\nStaatsanwalt Dr, TEEEEES nei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaf\".\n\nJustizangesteliter Wk\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Anreklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 13. August 1954\n\nim Strafausspruch mit den zugrunde liegenden FeSt-Stellungen aufgehoben und die Sache inSoweit zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. j\n\nIm übrizen wird die Revision verworfen.\n\nVon RechtS wegen\n\nen\n\n2.\n\nGründes:\n\nDer Angeklagte wurde durch daS angefochtene Urteil\nwegen MeineideS zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten\nverurteilt und für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge\noder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, Die\nbürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von\ndrei Jahren aberkannt.\n\nMit der ReviSion erhebt er VerfahrenSbeSschwerden\nund rügt Verletzung des Sachlichen Strafrechts,\n\nI, Verfahrenerügen:\n\n1, Die auf § 265 StPO gestützte Verfahrensrüge ist\nunbegründet. Der EröffnungSberchluSs legt dem BeSchwerdeführer zur Last,\n\n\"zu Bochum am 16.März 1953 und am 20,.0ktober 1953\nfortgesetzt handelnd vor dem Antszericht al3 Zeuge\nuneidlich vorsätzlich falsch auSgeSast und vor. dem\nLandgericht als Zeuge vorsätzlich falSch geSchworen\nzu haben, indem er der Wahrheit zuwider behauptete,\nim Hause V@WBstrasse Wb nicht erzählt zu haben, er\nhabe einen GeSchlechtsverkehr der Hanna Sch\n\nwahrgenommen und der Zeuge Lie habe an Seinem\nGeburtstag bei ihm nicht zetrunken,\n\nVerbrechen und Vergehen nach §§ 153, 154 StGB.\"\n\nIn den UrteilSsgründen wird ausgeführt, der Angeklagte habe Sich der falSchen uneidlichen Aussage gemäss\n§ 153 StGB und deS Meineides gemäss § 154 StGB Schuldig\ngemacht, die falSche uneidliche Aussage werde jedoch durch\nden nachfolgenden Meineid. konsumiert,\n\nEin Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Ge-SichtSpunktes war entgegen der Ansicht der Revision nicht\nerforderlich, obwohl das Gericht anStelle einer fortge-Setzten Hardlung angenonmen nat, dass die uneidliche\ndurch die eidliche Aussage aufgezehrt Sei, Der im § 265\nAbs i StPO vorauSgesetzte Fall, dass die Verurteilung\n\n’\n\nDy,\n\nY\n8\na\ny\nF\nä\n\nauf ein anderes als das im EröffnungSbeschlusS angeführte\nStrafgesetz gestützt wird, ist nicht gegeben, Eröffnungs.\nbescnluss und Urteil nehmen übereinstimmend an, daSS der\nAngeklagte die Tatbestände der § 8 153 und 154 StGB erfüllt\nhabe, Die Strafe ist dem § 154 StGB entnommen, wie e#\nauch bei Annahme einer fortgeSsetzten Handlung hätte ge-Schehen müSSen. Der der VorSchrift des § 265 StGB zugrunde liezende Gedanke, der Angeklagte Solle in Seiner\nVerteidigung nicht dadurch verkürzt werden, dass ein\nneuer rechtlicher Gesichtspunkt eingeführt wird, ohne\n\nihm Gelegenheit zu geben, zu ihm Stellung zu nehmen\n(BGHSt 2, 371, 373), trifft hier nicht zu. Der BeSchwerdeführer konnte Sich auf Grund des EröffnungSbeSchlusses\ngegenüber jem Vorwurf der Erfüllung beider Tatpestände\n(88 153 und 154 StGB) als Einzelakte einer fortgesetzten\nHandlung verteidigen. Dass er nur sus § 154,irfolze der\n\n- irrigen - Annahme, die uneidliche TalSchausSage Sei\ndurch die Verurteilung wegen Meineids mitabgegolten,\nnicht auch aus § 153 StGB verurteilt worden i®t, beeinträchtizte Seine Verteidigung nicht. Ed war für diese\ngenügend, dass § 154 StGB im EröffnungSbeschluss als\nverletzte Strafvorschrift mitangeführt ist. Ohne Beiang\nist, dass der in ihm erhobene Vorwurf einer fortgeSsetzten\nStrafbaren Handlung Im tatrichterlichen Urteil nicht aufrecht erhalten worden iSt, und zwar umSoweniger, als die\nStrafe - wie erwähnt - der gleichen gesetzlichen Vor-Schrifv entnommen worden 1iSt, der Sie hätte entnommen\nwerden müSSen, wenn das Gericht der Beurteilung deS Er-\n\n“ öffnungSbeschlusses gefolgt wäre. Darüber, welches der\n\nmehreren Strafgesetze im Falle einer Verurteilung anzuwenden wäre, hat der EröffnungSbeschluss Selbst Sich\nnicht auszusprechen. TLer Fall ist im Ergebnis demjenigen\ngleichzusetzen, in welchem ein Anzeklaster nur wegen\neiner Straftat verurteilt wird, während ihm’ im Er-Öffnungsbeschluss die Verübung dieser Straftat in Tat-\n\neinheit mit einer cder mehreren anderen Straftaten zur\nlast gelegt wird (§ 73 StGB). In Fällen dieser Art hat\ndie Rechtsprechung eine Veränderung des rechtlichen Ge-SichtSpunktes im Sinne der zenannien VorSchrift verneint\n(R2St 37, 103 f).\n\n-\n\n2, Auch darin ist ein Verfahrensverstoss nicht zu erblicken, dass im Urteil der Zeitpunkt der Begehung des\nMeineides nicht genau festgelegt ist, Nach den Feststellungen iSt der Meineid in der BerufungsSinstanz des nach\nOrt, Gericht und Aktenzeichen bezeichneten UnterhaltsrechtsSstreits geleistet worden. Dadurch iSst die abgeurteilte Tat eindeutig bestimmt.\n\nIT. Sachrügen:\n\n1. Der Tatrichter hat zwar zu Unrecht angenommen, die\nim ersten Rechtszug abgeschlossene falsche Aussage Sei\ndurch den in der zweiten Instanz geleisteten Meineid aufgezehrt. Eine Verurteilung wegen Verzehens gegen § 15%\nStGB ist nicht zulässig, wenn eine unrichtige Aussage_ab-Schllessend mit dem Eid bekräftigt wird. In einem Solchen\nSall kann nur § 154 StGB angewendet werden (BGHSt 4, 172).\nIst dagegen die uneidliche Vernehmung, wie eS hier der Fall.\nwar, im ersten Rechtszug beendet und beSchwört der Zeuge\nbei Seiner Späteren Vernehmung im zweiten Rechtszug die\ngleiche unwahre Aussage, So liest Tatmehrheit vor oder\neine fortgeSetzte Straftat, wenn der Täter von vornherein\neinen entsprechenden GeSamtvorSsatz gefasst hatte, Durch\ndas Unterlassen der Verurteilung aus § 153 StgB ist jeäcch der Angeklagte im Schuläspruch nicht benschteilig%,\n\nUnzutreffend ist die Ansicht der Revision, dass eine\nBeSchwerung inScfern vorlieze, als bei getrennter Verurteilung der beiden Straftaten für die uneidiiche vorsätzlich faische Aussage möglicherweise die Vorschriften des\n\n0.\n\nm\n\nee\n\nh\n\nu\n1\n\nStraffreiheitsgesetzes von 1954 zur Anwendung gekommen\nwären. Selbst wenn die Strafe für diese drei Monate nicht\nüberstiegen hätte, wäre die Gewährung von Straffreiheit\neusgeschlossen, weil beide Straftaten, wie hier bei der\nPrüfung von Prozessvoraussebzungen, von Amts wegen dem\nAkteninhalt zu entnehmen ist, vor dem 1. Dezember 1953\nbegangen worden sind, und well. gemäss § 11 StrF@1954 die\nHöhe der Gesamtstrafe massgebend ist. Daher ist auch die\nAuffassung der Revision unbegründet, bei getrennter Beurteilung für den geleisteten Meineid wärs möglicherweise\neine 9 Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafe verblieben und somit Strafaussetzung gemäss § 23 StGB zuläs-3.8»\n\n2. Soweit der Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten\nzur Last legt, er habe auch bewusst wahrheitswidrig beschworen, der Zeuge Lie habe an seinem Geburtstag\nbei ihm keinen Wein getrunken, hat das Gericht mit Recht\neinen Freispruch unterlassen, da die eidliche Aussage eine\neinheitliche unteilbare Äusserung und damit in ihren einzelnen Punkten ein und dasselbe geschichtliche Ereignis\nim Sinne des § 264 StPO ist (4 StR 710/53 Urteil vom 22.\n4.1954): .\n\n3. Gegen die Strafzumessungserwägung, den Angeklagten\nkönne, wie sein hartnäckiges Leugnen zeige, nur eine empfindliche Gefängnisstrafe zu der Einsicht bringen, dass\ner vor Gericht die reine Wahrheit zu sagen habe, können\nkeine durchgreifenden Bedenken erhoben werden. Wie das\nUrteil ergibt, hat der Tatrichter des hartnäckige Leugren\nnicht als solches, sondern nur als Anzeichen für den er\nheblichen verbrecherischen- Willen des Angeklagten verwertet Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden (BGHSt 1, ’\n104 f).\n\n27\n\n4. im Strafwusspruch kann das Urteil jedoch nicht bestehen bieıben, weil das Landgericht nicht geprüft hat,\nob dıe Voraussetzungen des § 157 St@B vorliegen. Es hat\ndie Unrichtigkeit der Aussage des Angeklagten darin gesehen,\ndass er seine früheren Frzählungen über seine Beobachtungen\nbestritten hat. Darüber, ob er diese tatsächlach gemacht\nhat, sind Feststellungen nicht getroffen worden. Unter diesen Umständen ist es nicht ausgeschlossen, dass seine Erzählungen der Wahrheit nicht entsprachen und seine Aussagen von der Befürchtung beeinflusst oder mitbeeinflusst\n\n. waren, sich einer Bestrafung wegen Beleidigung gemäss\n\n88 185 ff StGB auszusetzen. Massgebend für die Anwendbarkeit der Vorschrift ist es, ob der Angeklagte an die Möglichkeit einer strafgerichtlichen Verfolgung glaubte, wenn\nsie auch in Wirklichkeit - etwa’ wegen Ablaufs der Strafantragsfrist - nicht bestanden haben mag, und ob er sich von\nder Absicht, ihr zu entgehen, bei seiner Ausssge leiten\noder neben anderen Beweggründen mitleiten liess (Rest 77;\n219, 221).\n\nFalls das Landgericht bei der erneuten Verhandlung\nzu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die beiden Aussagen\nnicht in Fortsetzungszusammenhang stehen, sondern zwei\nselbständige strafbare Handlungen darstellen, weil sie\nin verschiedenen Rechtszügen erstattet worden sind und\ndeshalb nicht auf einem einheitlichen Vorsatz beri;hen,\nwäre auch zu prüfen, ob der Angeklagte bei Leistung des\nMeineides befürchtete, sich wegen seiner ersten uneidlichen\nAussage der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung auszusetzen.\n\nDie Anwendung des § 157 StEB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich auf Fidesnotstand\nnicht berufen hat. Dies kam engesichts der Verteidigung\ndes Angeklagten nicht in Frage, weil er bestritten hat,\nüberhaupt unrichtig ausgesagt zu haben. Das Urteil musste\n\nnach alledem im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben werden.\n\nSollte der Tatrichter in der neuen Verhandlung eine\nneun Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafe verhängen,\nso wird er bei der Frage, ob Strafaussetzung zu gewähren\nsei, zu berücksichtigen haben, dass entgegen der im Urteil\nenthaltenen Hilfserwägung die. Aussetzung nicht für bestimnte Straftaten, also auch nicht für Eidesdelikte grundsätzlich auszuschliessen ist (BGH NW 1954, 1087 Nr 12).\nDie Entscheidung kann daher nur von den besonderen Umständen des Einzelfalles aus getroffen werden. Hierbei darf\nder Gesichtspunkt der Abschreckung allein nicht ausschlaggebend sein.\n\nKrumnme Engels Dr. Augustin\n\nSeibert Leng-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-27/4-str-591-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-27/4-str-591-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:49.936919+00:00"}}