{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-01-27_4_StR_587_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-01-27","aktenzeichen":"4 StR 587/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2242 04€ os\n\n4 StR 587,54\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Wolfgeng H uw aus Hei ;\ngeboren am > 1925 ir Ci, zur. Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen Rückfalldiebstahls\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27. Januar 1955, an der teilgenommen\nhabens\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. PA»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter We\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 24. Juni 1954 wird\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.\n\nAuf die Strafe wird die seit dem 25. Juni 1954\n\ner te EEE En aber\n\nerlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie\ndrei Monate übersteigt,\n\nVon Rechts wegen\n\n„Do\n\namp vun mL de ine Da free kamera\n\nDurch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte wegen Rückfalldiebstahls zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden. n\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts erkundigte sich der Angeklagte am 26. Februar 1954\nim Hause Due, Hamiistraße Mb bei der dort wohnenden Frau PM nach der Wohnung des Hauseigentümers. Sie erklärte ihm, die Wohnung befinde\nsich in der ersten Etage, er sei jetzt aber wonı\nnur in seinem Friseurgeschäft zu erreichen, Der Beschwerdeführer begab sich daraufhin nicht in das\nGeschäft des Hauseigentümers, sondern in dessen\nunverschlossene Wohnung. Dort entwendete er aus\ngem Küchenschrank vier Ringe und ein Damenarmband\nund verließ sodann das Haus. Er leugnet, der Täter\nzu sein. Das Gericht hat jedoch seine Angaben auf\nGrund der Beweisaufnahme für widerlegt erachtet,\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision\neingelegt und die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts erhoben.\n\n1. Soweit er geltend macht, daß er verurteilt\nworden sei, obwohl das Gericht Zweifel an seiner\nSchuld ‚gehabt habe, ist die Revision untegründet,\nDer Tatrichter hat im Urteil ausdrücklich heryorgehoben, daß er ihn der Tat für überführt erachte\nund die Überzeugung von seiner Schuld gewonnen habe,\n\n—— nn\n\n2. Ebenso fehl geht die Rüge, der Richter\nhätte im Rahmen der Aufklärungspflicht die Vermieterin Frau WB darüber vernehmen müssen, ob sie\nihm gestattet habe, den an ihn zu gewerblichen Zwekken vermieteten Raum auch als Wohnraum zu benutzen.\n\nDer Tatrichter hat den Schluß, daß sich der\nAngeklagte im Hause HBstrase MW richt, wie er\nbehauptete, zum Zwecke der Wohnungssuche aufgehalten hatte, sondern um Diebstähle zu begehen,\nzwar u. a. daraus gezogen, daß er kurz vorher ein\nZimmer gemietet hatte. Er ist jedoch Zu dieser Überzeugung noch auf Grund einer Reihe anderer Umstände\ngelangt, z.B. daß der Angeklagte den Hauseigentümer\nnicht in seinem Geschäft aufgesucht, auch im Hause\nHe: traße Wi, in welchem er sich ebenfalls\nnach dem Hauseigentümer erkundigt hatte, nicht bei\ndiesem vorgesprochen hat und nach seinen Angaben\ndie Reihe der 150 bis 200 aufgesuchten Hauseigentümer\ngerade bei dem Geschädigten abgebrochen hat. Im Hinblick auf diese, sowie auch die weiteren für seine\nTäterschaft sprechenden Umstände brauchte sich dem\nRichter im Rahmen der Aufklärungspflicht nicht die\nNotwendigkeit aufzudrängen, die Vermieterin Tees\nzu hören, Der durch einen Verteidiger vertretene\nBeschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung einen\n\ndahingehenden Beweisamtrag selbst nicht gestellt,\nobwohl die Tatsache, daß das Gericht den Zeugen\nTim, der seine Einlassung bestätigt hatte,\nnicht vereidigte, ihm einen solchen hätte nahe-\n\nlegen können.\nDie Anrechnung der Untersuchungshaft beruht\nauf Billigkeitsgründen.\n\nKrumme Engels Dr. Augustin\n\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-27/4-str-587-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-27/4-str-587-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:49.920042+00:00"}}