{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-01-27_4_StR_579_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-01-27","aktenzeichen":"4 StR 579/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"t\n\npn\ni\n\n)\n\nSlarsa 2242 048 W7,\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Händler Hans Otto er aus DE, geboren\n\ner RE 1905 in\nwegen Weineids\n\nhat der 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27.Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Engels\n\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr.Seibert\n\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. Peak\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJüstizangestellter We»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Keil wird das\nUrteil des Landgerichts in Münster vom 30. August 1954\nwit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen\nAngeklagten betrifft. In diesem Umfange wird die\nSache zur neuen Verharälung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nm\n\nMT\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineids zu Gefängnis- \"\nstrafe verurteilt worden. Er gab als Zeuge in dem\nScheidungsverfahren der Eheleute Sch vor dem\nersuchten Richter an, er habe mit Frau Schie\nkeine Zärtlichkeiten ausgetauscht und mit ihr nie\ngeschlechtlich verkehrt, Auf diese Aussagen leistete\ner später den Zeugeneid. Die Angaben waren nach\nder Überzeugung der Strafkammer falsch; dessen\nvar sich der Beschwerdeführer. auch bewusst.\n\nSeine Revision muss Erfolg haben, weil die Rüge\nder Verletzung des § 140 Abs 1 Nr 2 StPO durchgreift. Auf die Zustellung der Anklage wegen eines\nVerbrechens des Meineides hat der Angeklagte\nfristgerecht mit Schreiben vom 5.Juli 1954 bei\ndem Landgericht beantragt, ihm einen Verteidiger\nzu bestellen. Zine Entscheidung Über dieses Gesuch\nist nicht getroffen worden. Dass der rechtsunkundige\nAngeklagte seinen Antrag in der Hauptverhandlung\nnicht wiederholt hat, kann nicht als Verzicht auf\ndas Recht, einen Verteidiger zu erhalten, ausgelegt werden. Da die Verteidigung sonach notwendig\nim Sinne des § 140 StPO war, liegt der unbedingte\n\n- 3 -\n\nRevisionsgrund des § 338 Nr 5 StPO vor, Die Aufhebung des angefochtenen Urteils ist daher geboten\n\nKrumme Engels Dr. Augustin\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-27/4-str-579-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-27/4-str-579-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:49.885021+00:00"}}