{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-01-27_4_StR_509_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-01-27","aktenzeichen":"4 StR 509/54","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2242 055\n\n4_ StR 509/54 22\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Paul 1 Em aus Dei EEE. geboren\nam GE 1907 ir voii,\n\nwegen fortgesetzten Konkursvergehens u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. Januar 1955, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr Augustin\nSundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. Peine\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter We\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten KB wird das\nUrteil des Landgerichts in Bielefeld vom 26. Mai\n1954, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden\nist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nuna\n\nKir\n\nnr ry er Fun en Be “ru\n\n-2.\n\nGründe?\n\nEy\n\nDie nicht ausgeführte allgemeine Sachbeschwerde des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.\n\nII.\n\n1.) Nachdem die auf Antrag der Staatsanwaltschaft geführte\nVoruntersuchung geschlossen und die Anklageschrift zugestellt worden war, hatte der Angeklagte gemäss § 201 Abs 2\nstpo die Ergänzung der Voruntersuchung beantragt. Das Landgericht holte gemäss § 202 Abs 1 StPO ein Gutachten des\nBuchprüfers Schi» ein und lehnte durch eingehend begründeten, rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 12. April\n1954 die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, soweit dem Angeklagten vorgeworfen wurde, er habe als Geschäftsführer der\nEB Leäsrwarenfabrik GmbH den Antrag auf Eröffnung des\nKonkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens nicht rechtzeitig gestellt, in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung\ndurch Bestellung einer Grundschuld von 175 000 DM und einer\nTFöchstbetragshypothek von 150 C00 DM zugunsten der rei»\nLeder- und Treibriemen-Betriebsgesellschaft mbH, durch Umbuchung einer Privatforderung von 28 018,46 DM, durch Verstecken und Verschweigen eines Postens Pferdegeschirre,\neiniger Nähmaschinen und Nähmaschinenoberteile, durch Verkauf von acht Nähmaschinen sowie durch Zuleitung eines\nWarenpostens an die \"I\" GmbH in Duisburg Vermögensstücke\nverheimlicht oder beiseitegeschafft, und er habe weiter\neine Frankfurter Bank sowie seine Lieferanten betrogen und\nschliesslich die Handelsbücher mangelhaft geführt oder ’erändert. Am Ende des 3eschlusses bemerkte das Landgericht,\ndase sich mit dieser Entscheidung zugleich die von dem\nAngeklagten gestellten Anträge erledigten. Am gleichen Tage\n\n\"Simı-\n\naba DR in |\n\n“LE\n\nrn\n\nw.\n\nPr\n.\n\nsoree\n\na le ze ns we auı:\n\n0\nin nn\n\n2a Lu mm hun ten se Me Abel Sm innen bailerine\n\n.Auhann\n\n4\nY\n“\n!\n\n-3_\n\nwurde gegen den angeklagten das Hauptverfahren insoweit eröffnet, als ihm Konkursverbrechen durch \"Abschluss\" des\nSicherungsübereisnungsvertrags vom 24. November 1943,\nfalsche Versicherungen an Eides Statt und Betrug durch\nBerufung auf dıesen Vertrag und unrichtige Angaben bezüglich der Firma Te (24 Rollen Persenning), Siegelbruch\ndurch Entfernung der Pfandmarken, Konkursverbrechen, Verstrickungsbruch und Betrugsversuch durch Herausgabe von\nvier Nähmaschinen an den Handelsvertreter Eco, sowie\nUntreuehandlungen zur last lagen. Die letzten sind auf\nGrund der Eauptverhandlung indessen nicht für erwiesen erachtet worden.\n\nGegen diesen Eröffnungsbeschluss hat der Angeklagte\nunter Hinweis auf §§ 201 Abs 2, 1§ 3 StPO in gesetzlicher\nFrist und Form sofortıge Beschwerde erhoben. Der Vorsitzende\nhat dem Verteidiger hierauf mitgeteilt, der Angeklagte\nhabe die beiden Beschlüsse vom 12. April 1954 offenbar nicht\nverstanden: in den Zielrichtungen seiner früheren Anträge\nauf Ergänzung der Voruntersuchung sei die Eröffnung des\nHauptverfahrens abgelehnt worden; soweit dagegen das Haupliverfahren eröffnet worden sei, habe der Angeklagte keinen\n„ntrag auf Ergänzung der Voruntersuchung gestellt; im übrigen sei der Eröffnungsbeschluss nach § 210 Abs 1 StPO nicht\nanfechtbar. Auf das am 15. Kai 1954 eingegangene Ersuchen\ndes Oberlandesgerichts, ihm zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde die Strafakten zu übersenden, hat der\nStrafkammervorsitzende nach Vortrag bei dem Landgerichtspräsidenten erwidert, dass die Akten erst nach Durchführung\nder am 17. Mai 1954 beginnenden Hauptverhandlung vorgelegt\nwerden könnten, deren Vertagung wegen der Geschäftslage\nnicht möglich sei.\n\n22\n\nVor Bintritt in die Verhandlung hat der Verteidiger beantragt, zunächst die Entscheidung des Beschwerdegerichts\neinzuholen und die Voruntersuchung zu wiederholen und zu\nergänzen. Die Strafkamuer hat diese Anträge abgelehnt, weil\nkeine sachlichen Grinde vorgebracht seien, aus denen die\nEntscheidung des Beschwerdegerichts für die Hauptverhandlung von Bedeutung sein könnte, und weil der Angeklagte, soweit die den Gegenstand des üröffnungsbeschlusses bildenden\nStraftaten in Frage stehen, einen Antrag auf Wiederholung\noder Ergänzung der Voruntersuchung vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses nicht gestellt habe.\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil vom 26. Mai 1954 unter\nFreisprechung im übrigen wegen fortgesetzten Konkursverbrechens nach § 239 Abs 1 Nr 1 KO in Tateinheit mit fortgesetzter falscher Versicherung an Eides Statt und fortgesetzten Betrugs (Sicherungsübereignungsvertrag vom 24. November 1948), wegen einer weiteren fortgesetzten falschen\nVersicherung an Eides Statt (24 Rollen Persenning), wegen\nfortgesetzten Siegelbruchs (Rollschrank, Tisch und drei\nSessel) und wegen eines weiteren Konkursverbrechens nach\n§ 239 Abs I Nr 1 KO in Tateinheit mit Siegelbruch, Verstrickungsbruch und versuchtem Betrug (vier Nähmaschinea\nan EB) verurteilt worden. Durch Beschluss vom 4. Jwni\n1954 hat das Oberlandesgericht in Hamm die sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss verworfen, weil sie\nmit dem Erlass des Urteils gegenstandslos geworden sei.\n\nDie Revision macht geltend, es hätte die nicht ordnungsgemäss durchgeführte Voruntersuchung wiederholt und ergänzt, im Falle der Ablehnung dieser Anträge aber die intscheidung des Beschwerdegerichts eingeholt werden müssen.\nDiese Rügen vermögen das angefochtene Urteil indessen nicht\nzu erschüttern\n\n= »\n\na nn 77T\n\nr\n\n3 —\n\nwmun,n\n. f\n\na\n\n1 ae kr\n\n' -5-\n\na) Die angeblicher Mängel der Voruntersuchung berühren\nweder das angefochtene Urteil noch den rechtlichen Bestand\ndes dem Hauptverfahren zugrunde liegenden Eröffnungsbeschlusses. Denn der auf Grund selbständiger Sachprüfung\nvom Prozessgericht erlassene #röffnungsbeschluss wird nicht\ndadurch ungesetzlich, dass im Zuge der vorhergegangenen\nVoruntersuchung Verfahrensverstösse unterlaufen sein mögen,\nund das Urteil beruht - unabhängig von den Ergebnissen\n\nder Voruntersuchung - ausschliesslich auf dem Ermittlungsergebnis der Hauptverhandlung. Dementsprechend ist es in\nder Rechtsprechung seit je anerkannt, dass das Rechtsmittel der Revision auf kängel der Voruntersuchung nicht\ngestützt werden kann (RGSt 55, 225).\n\nb) Die „irkung des nach § 336 StPO der Nachprüfung durch\ndas Revisionsgericht unterliegenden Eröffnungsbeschlusses\nwäre dagegen beseitigt, wenn die sofortige Beschwerde des\nAngeklagten gegen die Ablehnung seiner Anträge auf „r-\n&änzung der Voruntersuchung hätte erfolgreich sein können.\nDiese Möglichkeit ist indessen auszuschliessen, weil die\nErgänzungsamträge, nachdem die Strafkammer das Gutachten\ndes Sachverständigen Schiiiem eingeholt hatte, jedenfalls insoweit gegenstandslos waren, als sie sich auf die\nder Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalte bezogen-\n\nEinen durch seine Ergänzungsamträge und demgemäss\nauch durch seine sofortige Beschwerde betroffenen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Ergebnis der Voruntersuchung und dem Eröffnungsbeschluss sieht der Beschwerdeführer selbst nur darin, dass die Annahme des Verdachts\neines Konkursverbrechens nach § 239 Abs 1 KO auf dem\nGutachten des von ihm als unfähig und voreingenommen bezeichneten Sachverständigen OWEEEER perune. Eben diese\nAuffassung trifft indessen nicht zu. Die Strafkammer hat\n\n— u m nm -—\n\n[2\n\n-6 -\n\nvıelmehr die vom Angeklagten gegen das \"Gutachten OD\n\ngeltend gemachten Bedenken für berechtigt erachtet und\ngerade aus diesem Grunde gemäss § 202 Abs 1 StPO die Begutachtung durch den Sachverständigen Sch angeordnet, gegen dessen Objektivität und Sachkunde auch\nvom Angeklagten keine Einwendungen erhoben worden sind.\nDie Begründung des gleichzeitig mit dem Eröffnungsbeschluss ergangenen Einstellungsbeschlusses vom 12. April\n1954 lässt keiner Zweifel darüber zu, dass die Strafkammer sich bei diesen Entscheidungen ausschliesslich\nauf das Gutachten des Sachverständigen Sci» ge\nstützt hat, auf dem allein auch das angefochtene Urteil\n\nberuht.\n\nIst hiernach ein ursächlicher Zusammenhang zwischen\nder Unterlassung weiter beantra.ter Aufkiärung im Zuge\n\nder Voruntersuchung und der Eröffnung des Hauptverfehrens\n\njedenfalls in den Anklagepunkten auszuschliessen, in\ndenen der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, SO\nkann es für das Revisionsverfahren auch dahingestellt\nbleiben, ob die Ablehnung der Anträge auf Ergänzung der\nVoruntersuchung ausreichend begründet war und ob die\nHauptverhandlung vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts durchgeführt werden durfte, Etwaige Verfahrensmängel in dieser Hinsicht mussten dann notwendig für\ndas Ergebnis bedeutungslos bleiben.\n\n2,) Das Präsidium des Landgerichts hat durch Beschluss\nvom 1. Dezember 1952 \"wegen Überlastung der 3. Strafkammer\" \"zur Durchführung der Strafsache gegen >\nu.a. - B Kis 36,52 - eine Filfsstrafkammer gebildet\",\ndie mit dem Landgerichtsdirektor Dr. Kuhlmann als\nVorsitzendem und zwei ebenfalls namentlich bezeichneten\n3eisitzern besetzt wurde. Im Geschäftsverteilungsplan\n\nun ir han ne dm\n\nu ae ee =\n\nInu y\n\nERS ERETRETRETZEEE oma um 5\n..\n“.\n\n-„..r\n\nworan\n. os\n\nmn Annan s umihinnn m men ums\nFR\n\nh “\n\ns\n\nmn mer\n\n- T-\n\nvom 2. Januar 1953 hat das Präsidium angeordnet, dass diese\nHilfsstrafkammer bestehenbleibt, weil der Grund, die Überlastung der 3. Strafkämmer, fortbestehe; der Plan wurde\nwegen Richterwechsels durch Präsidialbeschluss vom 2. April\n1953 dahin geändert, dass ein Beisitzer ersetzt wurde. Am\n13. Januar 1954 hat das Präsidium sodann \"der zur Durchführung der Sache UM gebildeten Hilfsstrafkanmer\" wegen dauernder Verhinderung der bisherigen Beisitzer den\nLandgerichtsrat Pilepenbrook und den Oberamtsrichter z.Wv.\nPohl als Beisitzer zugeteilt. In disser Besetzung hat die\nNilfsstrafkanmer sowohl den Eröffnungsbeschluss vom\n\n12. April 1954 als auch das angefochtene. Urteil erlassen.\n\nDer Beschwerdeführer erhebt den Einwand der Unzuständigkeit der Hilfsstrafksmmer, weil diese nur zur Aburteilung der ihm zur Last’ gelegten Taten gebiläote Kammer\n\nein unzulässiges -Ausnahmegaricht. gewenen. Sale... -_\n\n“ Ein solcher Vorwurf ist freilich nicht gerechtfertigt;\ndein \"das Gericht\", von dem der Erdffnungsbeschluss erlassen und der Beschwerdeführer abgeurteilt worden ist,\nwar nicht die Hilfsstrefkammer, sondern das gesetzlich\nzuständige Landgericht Bielefeld in seinen Strafkemmern,\n\n.- wobei es lediglich Sache innerdienstlicher Anordnung\n\nüber die Geschäftsverteilung war, welcher Strafkammer die\nBearbeitung der Sache zufiel (RGSt 45, 260).\n\nIn dem Revisionsvorbringen ist indessen zugleich die\nRüge enthalten, es habe eine Hilfsstrafkammer lediglich\nzur Behandlung dieses einen Strafverfahrens von Rechts\nwegen nicht gebildet werden dürfen, das Gericht sei wit-\n\nhin nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen. Diese Rüge E\n\nvermag allerdings den Eröffnungsbeschluss, für den die\n\nj\n\ngesetzliche Vermutung des § 338 Nr 1 StPO nicht gilt\n(RGSt 2, 337, 344), nicht zu gefährden; denn es kann\nnicht zweifelhaft sein, dass jedenfalls hinsichtlich\nder Anklagepunkte, in denen eine Verurteilung erfolgt\nist, auch jeder andere Richter einen hinreichenden Tatverdacht für begründet erachtet hätte. Für den Bestand\ndes angefochtenen Urteils selbst kommt es dagegen nur\ndarauf an, ob die Bildung einer Hilfsstrafkammer zur\nAburteilung einer einzigen Sache mit dem Gesetz in\nEinklang zu bringen ist. :\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat seinem\nzum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil\nvom 28. September 1954 - 5 StR 275/53 - (NJW 1955, 152\nNr 16) die Rechtsansicht zugrunde gelegt, es widerspreche\ndem Sinn des § 63 GVG und verstosse damit gegen § 338\nNr 1 StPO, wenn eine einzelne Sache gegen einen mit\nNamen bezeichneten Angeklagten für sich einer bestimmten\nKammer zugewiesen werde und damit für eine Einzelsache\nbestimmte Richter ausgesucht würden (vgl dagegen RGSt 19,\n230; 62, 3095 RG JW 1932, 2888 Nr 36). Dieser Auffassung\ntritt der erkennende Senat bei. Hiernach muss das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Die angeführten Beschlüsse des Präsidiums lassen keinen Zweifel, dass die\nerkennende Hilfsstrafkamner eben zur Durchführung des\nVerfahrens gegen den Angeklagten gebildet und besetzt\nworden ist; damit ist diese einzelne, namentlich be-\n\nLP Try “Anenı\n\nre prer. ee Blue an\n\nPET Nieren\nMn Pe\nn 27 “As\n\nSer 2202 2200 20\n\nR\nHT\nIn\n“\n\n| “\n\nzeichnete Sache einer bestimmten Kammer zugewiesen worden.\n\nKrumme Engels Dr. Augustin\nLang-Hinrichsen Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-27/4-str-509-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-27/4-str-509-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:49.863064+00:00"}}