{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-01-20_4_StR_588_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-01-20","aktenzeichen":"4 StR 588/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"mir\n\n2242 050 ”\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Platzerbeiter Paul Keim aus vegge- Hi,\ngeboren am MED 1895 in Ve, Kreis Cum,\n\nwegen Meineides\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs-in der Sitzung\nvom 20. Januar 1955, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Prof. Dr, Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Fe in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. TB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WM\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichtse in Bochum vom 26. August 1954 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nune\n\nAltes ehe,\n\n16\n\num Aalas ame rer an abmraEnn. Ant are ur\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der Beschwerdeführer in dem gegen ihn gerichteten Unterhaltsrechtsstreit\nder Heidemarie WE» vor dem Amtsgericht in Recklinghausen\nam 26. September 1951 bewusst wahrheitswidrig eidlich bekundet, er sei als Wehrmachtsangehöriger nie in Moflrungen gewesen und habe auch keinem Standortzug in Mohrungen angehört.\n\nDer Tatrichter hat ihn deshalb wegen Meineides in Tateinheit\nmit versuchten Betrug verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Die Revisionsbegründungsschrift ist sinngemäss dahin\nauszulegen, dass er das Rechtsmittel durch seinen dazu ermächtigten Verteidiger auf den Strafausspruch beschränkt hat.\n\nSr trägt in dieser vor, das Amtsgericht habe ihn belehren müssen, dass er die Beeidigung verweigern könne. Ein solcher Hinweis sei jedoch nicht erfolgt. Der Tatrichter habe\ndies bei der Strafzumessung, insbesondere hinsichtlich der\nFrage, ob ihm mildernde Umstände zu bewilligen seien, berücksichtigen, zum mindesten sich hiermit auseinandersetzen müssen.\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nEs ist nicht zutreffend, dass das Gericht ihm mildernde\nUmstände deshalb habe bewilligen müssen, weil er nicht auf\ndie Möglichkeit, die Beeidigung zu verweigern, hingewiesen\nworden Sei. Eine Pflicht zu einem Hinweis hat rechtlich nicht\nbestanden, da § 451 ZPO eine solche nicht begründet.\n\nUnter diesen Umständen bestand auch keine Pflicht des\nTatrichters, diesen Umstand bei der Strafzumessung zu erörtern. Ob das Gericht das Interesse des Angeklagten am Ausgang\n\nu nn nn\n\nnen nn nn nn nn nn nn en\n\nnn nn nn\n\ndes Rechtsstreits nach den gegebenen Umständen mildernd berücksichtigen wollte, hatte es nach seinem Ermessen zu ent-\n\nscheiden,\n\nFerner ergeben sich durchgreifende Bedenken im vorliegen.\nden Fall auch nicht dagegen, dass das Landgericht erwogen hat,\ndie Gerichte seien bei der Yahrheitsfindung auf Zeugen- und\nParteiaussagen in erheblichem Maß angewiesen, daher gebiete\ndie Sicherheit der Rechtspflege die Verhängung strenger Strafen bei Verstössen gegen die Wahrheitspflicht, Zwar können\nGründe, die zur Aufstellung des Tatbestandes und zur gesetzlichen Strafdrohung geführt haben, für die Strafzumessung\nnicht herangezogen werden. Diese kann nicht auf die abstrakte\nMerkmale des strafgesetzlichen Tatbestandes, deren Bedeutung\nder Gesetzgeber bereits bei der Bestimmung des Strafrahnens,\nalso auch bei der Anordnung der Mindeststrafe, berücksichtigt\nhat, sondern grundsätzlich nur auf die konkreten Umstände de\nEinzelfalles gestützt werden. Hier hat jedoch das Gericht da\nGesichtspunkt nur zur näheren Begründung der rechtlich nicht z\nbeanstandenden Erwägung, dass die Allgemeinheit vor der Best\nfung von Eidesdelikten abgeschreckt werden müsse, verwertet.\n\nKrumme Engels Dr. Augustin\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-20/4-str-588-54","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 451","ref_norm":"451","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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