{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-01-20_4_StR_578_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-01-20","aktenzeichen":"4 StR 578/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"R_578/54 2242 052\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lehrer Wilhelm D EEE zu: LEE /Te ,\ndort geboren am EEE 1912, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechen u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Xrumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\n\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. Peiiikmem\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter We\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hagen vom 28. Mai 1954 wird mit\nder Massgabe verworfen, dass der Beschwerdeführer\nin den Fällen Dip: Tre und Tamm\nwegen Verbrechens nach § 174 Nr 1 in Tateinheit\n\nmit versuchtem Verbrechen nach § 175 a StGB verur-\n\nteilt ist, Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.\n\nAuf die Strafe wird die seit dem 29. Mai 1954 erlit-\n\ntene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei\nMonate übersteigt.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn nn nt ihn nn ht\n\nu\n\nTu\n\n-2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen\nSittlichkeitsverbrechens nach § 174 Nr 1 StGB in. Tateinheit\nmit § 175 a Nr 2 und 3 StGB in acht Fällen, wegen fortgesetzten\nSittlichkeitsverbrechens nach § 174 Nr 1 StGB in Tateinheit mit\n8 175 a Nr 2 und 3 StGB in vier Fällen, in einem Falle begangen\nin Tateinheit mit Misshandlung Pflegebefohlener, und wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt\nworden.\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt die Verfahrens- und\nSachrüge.\n\nI. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vernehmung\nder Schüler als Zeugen nicht den Vorschriften der §§ 69, 250\nStPO entspreche. Den Zeugen seien die einzelnen Sätze des\nProtokolls ihrer polizeilichen Vernehmungen vorgelesen worden\nSodann seien sie gefragt worden, \"ob dies so richtig sei\":\nSie hätten bis auf wenige Ausnahmen, mit ja oder nein geantwortet. Dieses Verfahren käme praktisch einer Vernehmung durch\nVerlesung der früheren Niederschriften gleich. Dadurch sei der\nGrundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahne verletzt, Diese Zeugenaussagen seien auch der richterlichen Entscheidung\nzugrundegelegt (§ 337 StPO).\n\nDiese Rüge greift nicht durch, da der Beschwerdeführer\nes unterlassen hat, in der Hauptverhandlung das angeblich\nnicht ordnungsgemässe Verfahren des Vorsitzenden zu beanstanden und eine Entscheidung des Gerichts gemäss § 238 Abs 2\nStPO herbeizuführen. Abgesehen davon hat der Vorsitzende\nder Strafkammer sich dahin geäussert, die Vernehmung keines\n\nDe Du Wr\n\nZeugen sei durch Verlesung des Protokolls über eine frühere\nAussage ersetzt worden. Nur Teile von Protokollen über frühere Vernehmungen könne er den Zeugen zulässigerweise nach\n§ 253 StPO vorgehalten haben.\n\nII: 1.) Soweit der Angeklagte wegen der Aufnahme von\nDarlehen und des Kaufes von Waren mit dem Versprechen späterer Bezahlung wegen fortgesetzten Betrugs sowie wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist, 1ässt das Urteil keinen Rechtsverstoss erkennen.\n\n2.) Auch gegen die Verurteilung wegen Betrugsversuchs\ngegenüber dem Leiter des Landschulheims Hiehof sind durchsreifende Bedenken nicht gegeben.\n\nDas Landgericht hat hierzu festgestellt: Der Angeklagte\nhat dem Leiter Dr. Mi durch falsche Angaben unä durch eine\ngefälschte eidesstattliche Versicherung vorgespiegelt, er\nsei Studienassessor und werde in Kürze die gewünschten Unterlagen beibringen, obwohl er wusste, dass er dazu nicht. in\nder Lage sei. Dr. Hi hat den Angeklagten auf Grund dieser falschen Angaben als Hilfskraft eingestellt. Der Angeklagte hat auch etwa einen Monat lang Gehalt bezogen. Das\nLandgericht nimmt an, dass es zu keinem Vermögensschaden gekommen sei, weil Dr. Hi den Angeklagten vorübergehend aud\ndann hätte einstellen können, wenn dieser nicht Studienassessor\nsondern nur 'Studienreferendar gewesen wäre, Er habe daher einen Anspruch auf entsprechende Vergütung gehabt. Seine pätigkeit sei der volle Ausgleich für das Gehalt gewesen.\n\nDer Einwand des Beschwerdeführers, dass ein Vermögensschaden nicht eingetreten sei, ist schon deshalb unbeachtlit\nweil der Tatrichter einen solchen nicht angenommen und den\n\n--\n\n”\nen\n\nT-\n\nAngeklagten deshalb nur wegen versuchten Betruges verurteilt hat. Eine Vermögensbeschädigung und mithin ein vollendeter Betrug wäre indes nachgewiesen, wenn Dr. Hi» den\nAngeklagten eine Dauerstellung eingeräumt hätte, in der er\nihn nicht hätte beschäftigen dürfen. In der Rechtsprechung\nist anerkannt, dass das Vermögen des Arbeitgebers durch\n\ndie Täuschungshandlung schon dann geschädigt wird, wenn\n\ner daraufhin einen Arbeitnehmer einstellt, den er auf Grund\nbesonderer, die Ausbildung betreffender Bestimmungen nicht\nbeschäftigen durfte und bei Bekanntwerden des Fehlens der\nvorgeschriebenen Voraussetzungen wieder entlassen müsste\n(RGSt 65, 275 £f). Auf die Erlangung einer solchen Stelle\nwar der Wille des Beschwerdeführers gerichtet. Zwar hat der\nTatrichter ausdrücklicheWeststellungen zur Schuläseite nicht\ngetroffen: Dem Inhalt des Urteils ist jedoch seine Überzeugung zu entnehmen, dass der Angeklagte die in der Vakanzenzeitung ausgeschriebene Dauerstellung erstrebte und sich auch\nbewusst war, dass er diese ohne die zweite Staatsprüfung\nnicht erlangen konnte, da er sonst nicht zu dem Mittel der\nTäuschung gegriffen hätte. Damit ist der Vorsatz der Schädigung und die Absicht, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil\nzu erlangen, ausreichend festgestellt.\n\n3.) Soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr i StGB verurteilt ist, sind rechtliche\nBedenken ebenfalls nicht zu erheben. Auch in den Fällen, in\ndenen der Angeklagte sich darauf beschränkt hat, Schüler zu\numarmen (Die, Tram und TREE), hat er sich\n\nunzüchtiger Handlungen schuldig gemacht. Er hat die Schüler\n\n‚dabei fest an sich gedrückt. Dies ereignete sich im Zusan-\n\nmenhang mit Besprechungen über unzüchtige Handlungen, die\n\nin der Schule vorgekommen sein sollen. Es war nachts um\n\n22 Uhr, zum Teil noch später. Die Schüler waren nur mit einem\nSchlafanzug bekleidet. Das Gericht hat auch in allen Fällen\n\nSell\n\n. 7\n\nu DET Eu. 7 0,\" So Br Lee 3\n\ngr\n\nSEETIETTE\nrt\n\nch ziel\n\ndie wollüstige Absicht des Angeklagten festgestellt.\n\nEbensowenig ist der Schuldspruch aus den §§ 175 a\nNr 2 und 3 SteB mit Ausnahme der Fälle der genannten drei\nSchüler rechtlich zu beanstanden.Die Anwendung dieser Vorschriften setzt voraus, dass der Minderjährige den Tatbestand des § 175 StGB nach der äusseren und nach der innere\nTatseite erfüllt. Er braucht zwar nicht mit strafrechtlicher Schulä zü handeln, sondern es genügt, wenn er in\neiner seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen hat oder sich bewusst ist, dass er diese bei dem Verführer hervorruft (vgl BGHSt 1, 40 f). Aus\nder Feststellung, dass der Angeklagte die Schüler vorsätzlich bestimmt hat, sich von ihm zur Unzucht missbrauchen _\nzu lassen, und er deren Widerstandskraft durch sein Verhal\nten gebrochen hat sowie aus den weiter für erwiesen erachte\nten Umständen, besonders den unsittlichen Zumüutungen des\nAngeklagten, denen die Jugendlichen - meist aus Angst -\nnachgekommen sind, ergibt sich als Überzeugung des Landgerichts, dass die Schüler den geschlechtlichen Charakter\nder Handlungen des Angeklagten erkannt und sich mit innerer\nAnteilnahme daran beteiligt haben. Auch der Wille des Angeklagten war ersichtlich hierauf gerichtet.\n\nIn den Fällen der Schüler DIE 7 EEEEEND\nund FE kann jedoch den Urteilsfeststellungen nicht\nentnommen werden, dass bei ihnen diese für die Vollendung\nder Straftat erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind«\nEs ist somit nur Versuch gemäss §§ 175, 175 a, 45 StGB geben\nDer Schuldspruch konnte in sinngemässer Anwendung des\n8 354 Abs 1 StPO vom Revisionsgericht entsprechend geänd®\nwerden. Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedurfte es\n\nEn . an —\n\nTU\n\nnicht, da das Gericht die Strafe dem § 174 Nr 1 StGB entnommen hat und die Strafzumessung durch die Annahme der\nVollendung ersichtlich nicht beeinflusst ist.\n\nZwischen den Begehungsformen des § 175 a Nr 2 und Nr 3\nStGB besteht keine Tateinheit, da es sich nicht um selbständige Tatbestände, sondern nur um verschiedene Straferhöhungsgründe desselben Tatbestandes der Unzucht zwischen Männern\nhandelt (1 StR 610/52 Urt vom 27. Jamuar 195%). Sollten die\nUrteilsgründe in anderem Sinn aufzufassen sein, so wären\nsie rechtsirrtümlich. Einer Änderung des Schuldspruchs bedurfte es hier jedoch nicht, weil dieser keine tateinheitliche Verurteilung ausspricht.\n\n4.) Auch die Bejahung der Voraussetzungen des § 223 b\nim Falle Zi lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das\nGericht hat zwar die Gefühllosigkeit des Verhaltens des\nAngeklagten damit begründet, dass er keinen wichtigen Grund\nfür die Schläge, die er diesem Schüler gab, gehabt habe.\nDieser Gesichtspunkt ist dafür, ob der Angeklagte aus einer\ngefühllosen, gegen die Leiden des Opfers gleichgültigen Gesinnung gehandelt hat, allein nicht ausschlaggebend. Den\nsonstigen Umständen der Tat, der Zahl und Heftigkeit der\nSchläge und ihren nach längerer Zeit noch sichtbaren Folgen, wie sie der Tatrichter festgestellt hat, sind die\nVoraussetzungen des § 22%b StGB dagegen ausreichend zu entnehmen.\n\nDie Revision ist nach alledem mit der Massgabe zu\nverwerfen, dass der Beschwerdeführer in den Fällen DI»\n\nwu Tre un: TO nur wegen Verbrechens nach\n§ 174 Nr 1 StGB in Tateinheit mit versuchtem Verbrechen\n\n-1-\nnach § 175 a StGB verurteilt ist.\n\nDie Anrechung der Untersuchungshaft beruht auf Billig.\nkeitsgründen.\n\nKrumme Engels Dr. Augustin\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-20/4-str-578-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-20/4-str-578-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:49.152971+00:00"}}