{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-01-20_4_StR_576_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-01-20","aktenzeichen":"4 StR 576/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 576/54 2242 051 Ss\n\nImNaınmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Ehefrau Vera R Em, zer. us Dr\nGr Schwarzwald, geboren am EEE 1904 ir SEE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft, !\nwegen fortgesetzten Betruges i:R:\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20. Januar 1955, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen '\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Fee in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. Pe bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter wa\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten Vera Raw gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 27.Juli\n1954 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Angeklagte in den Fällen 12 (Schleswig-Holsteinische\n\n\" Landesbank) und 30 (Mo@ auf Kosten der Staatskasse\nfreigesprochen wird.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Strafe wird die seit dem 28. Juli 1954\nerlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie\ndrei Monate übersteigt,\n\nVon Rechts wegen\n\nEründ_e:\n\nDie Angeklagte hat sich nach den Feststellungen\nin einer Vielzahl von Fällen Ware liefern, Leistungen\nerbringen und Darlehen gewähren lassen, ohne die damit\nübernommenen Zahlungsverpflichtungen erfüllen zu Können oder erfüllen zu wollen. Sie ist deshalb wegen\nfortgesetzten Rückfallbetruges in vier Fällen zu\nZuchthausstrafe und Ehrenrechtsverlust verurteilt worden. Ihre Revision bleibt im wesentlichen erfolglos.\n\nI.\n\nDie Rüge, daß die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Angeklagten nicht genügend aufgeklärt\nworden sind, ist nicht der zwingenden Vorschrift des\n§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet worden\nund daher unbeachtlich, Die Revision hat nämlich keine\nBeweismittel angegeben, durch deren Benutzung das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen müssen (BGHSt 2, 168).\n\nDie Überzeugung der Strafkammer, daß die Angeklagte vermögenslos war, steht nicht in Widerspruch\nzu den Tatsachen, die hinsichtlich der Manuskripte\nder Angeklagten ermittelt oder als wahr unterstellt\nworden sind. Die Angeklagte hatte zwei Jugendbücher\nsowie eine Anzahl anderer kleiner schriftstellerischer\nWerke verfaßt, daraus aber keine Einnahmen erzielt, obwohl sie mit mehreren Verlegern über die Annahme ihrer\nBücher verhandelt haben will. Die als wahr unterstellte\nTatsache, daß diese Manuskripte zu einem guten Preis\nveräusserlich waren und das schriftstellerische Schaffen der Angeklagten nicht wertlos ist, hinderte das\n\nle\n\n+1\n\na}\n\nTE\n\nan ch -\na a Sa SE - r- ig 2 -\n: AS In rn Fe\n\nFe ze\n\nun\n\nGericht nicht an der Feststellung, daß Sie sich für\ndie Angeklagte als unverwertbar erwiesen hatten und\ndaher für sie selbst keinen praktischen Wert besaßen,\nDiese Feststellung wird auch nicht dadurch erschüttert,\ndaß der Bertelsmann-Verlag die Manuskripte noch nicht\nkannte. Angesichts der Unterstellung ihres schriftstellerischen Wertes hat das Landgericht es auch\n\nohne Rechtsverstoß abgelehnt, den Inhalt der Manuskripte selbst zur Kenntnis zu nehmen.\n\nDaß die Angeklagte im Juli 1951 zum Ankauf und\nzur Einrichtung der Bücherstube in Dimme 6850 DM\nbezahlte, steht der Annahme ihrer Vermügenslosigkeit\nnicht entgegen; denn dieses Geld hatte ihr der Dekan\nFr darlehensweise zur Verfügung gestellt,\nEbensowenig ergab sich das Vorhandensein von Vermögen daraus, daß die Angekla.;te anfänglich auf der\nFrankfurter Buchmesse für rund 7000 DM und im Oktober\n1952 bei der Firma Georg-Lirgiie> in Hamburg für\n1688,72 DM Bücher kaufte; die Bezahlung der in Frankfurt gekauften Bücher stieß mangels ausreichenden Ab-\"\nsatzes auf Schwierigkeiten,und an die Firma Ling»\nMEER nat die Angeklagte überhaupt nichts bezahlt.\n\nDie Urteilsfeststellungen über das Einkommen\nder Angeklagten enthalten ebenfalls keinen Rechtsmangel. Mıt der auf Grund der eigenen Einlassung der Angeklagten getroffenen Feststellung, daß der ganze\nErfolg ihrer Reisetätigkeit von September 1952 bis\nzum 5. April 1953 in Buchbestellungen für etwa 400\nbis 600 DM bestand, sind die als wahr unterstellten\nTatsachen, daß ihr über 423,50 DM Rechnungsbetrag\nAufträge erteilt worden sind, daß auch Nachbestellun-\n\n44\n\ngen vorlagen und um den 1. Mai 1953 eine Lieferung\nfür ein Gymnasium ausgeführt ist, durchaus vereinbar,\nAus der weiterhin festgestellten Tatsache, daß die\nAngeklagte in den Jahren 1936/37 durch Zeitschriftenvertrieb und Abonnentenwerbung bis zu\n\n1000 RM monatlich verdient hat, mußte das Gericht nicht\nden von der Angeklagten gewünschten Schluß ziehen,\nsie hätte aus solcher Tätigkeit auch in den Jahren\n1952/53 einen sehr guten Verdienst erwarten können.\nDiese Folgerung lehnt die Strafkammer vielmehr unter\nHinweis auf die völlige Veränderung der Zeit- und\nWährungsverhältnisse ohne Rechtsirrtum ausdrücklich\nab; was die Revision hiergegen vorbringt, liegt auf\ntatsächlichem Gebiet und stellt einen im Revisionsverfahren unzulässigen Angriff gegen die tatrichterliche Würdigung dar.\n\nII.\n\nDie zu den einzelnen Fällen erhobenen Revisionsrügen greifen gleichfalls nicht durch.\n\n6 aim dr fir me m WR m me urn\n\nEinmietung und Badekleidung in Norderney):\n\nDie Angeklagte hatte ihrem bisherigen Geldgeber\nEr, der ihr ein Leben\"von Hartwurst und\nSchwarzbrot\" anriet, nichts von dem Erholungsaufenthalt in Norderney gesagt und ihrem Ehemann vorgetäuscht,\nsie habe sich für diese Reise eine grössere Summe gespart, er brauche keine nennenswerten Zuschüsse zu\nleisten. Daraus hat das Landgericht geschlossen,\nsie habe nicht damit rechnen können, von ihrem Mann\n\noder Eon Geld für den Erholungsaufenthalt zu\nerhalten. Mit dieser Folgerung steht es nicht in Widerspruch, daß sie gleichwohl, als sie zwischendurch\nunter Aufrechterhaltung des Mietvertrages in Norderney\nvierzehn Tage mit ihrem Sohn in einem Vo Hotei\nwohnte, auf vieles Drängen und Telegrafieren von ihrem\nMann 900 DM erhielt, wovon sie aber nur gerade die\nHotelschuld in Wo. bezahlen konnte,\n\nMit Recht wendet die Revision sich allerdings\ngegen die Auffassung des Landgerichts, der Betrug\nder Angeklagten in Norderney sei erst in dem Augenblick vollendet gewesen, als sie das ihr übersandte\nGeld zur Bezahlung der Won Schuld verwendete.\nDenn in der Tat war der durch die \"bewußt gewollte\"\nVortäuschung der Zahlungsfähigkeit verursachte Schaden\nschon vorher mit der Wohnungsgewährung und der Lieferung\nder Badekleidung entstanden. Dieser Rechtsirrtum beschwert die Angeklagte indessen nicht, weil er das\nMaß ihrer Schuld nicht berührt.\n\nZweite fortgesetzte Handlung (Fall 3, Mietautofahr-\n\nten):\n\nDie Tatsache, daß die Angeklagte. den gutmütigen, leicht zu beeindruckenden Kraftfahrzeugbesitzer\nSch urch Vortäuschung ihrer Zahlungsfähigkeit\nund Zahlungswilligkeit zu Kraftfahrzeugfahrten im\nGesamtbetrage von über 5000 DM bewogen hat, auf die\nsie nur 1000 DM in bar und 300 DM in Raten bezahlte,\nist weder formelhaft noch in Widerspruch zu den ermittelten Einzelumständen festgestellt. Sie wird vielmehr von der Strafkammer eben aus diesen Einzslumständen konkret hergeleitet. Die Beschwerdeführerin\n\n--\n\nar\n\n”\n\nhat dem Kraftfahrzeugbesitzer nämlich wahrheitswidrig\nerzählt, sie habe ein grösseres Grundstück in Hamburg,\nihre Bücher hätten einen großen Wert und er könne\n\nauf ihr Vermögen zurückgreifen. Mit der Behauptung,\n\"die Äußerung des Zeugen über den Hinweis auf ein\nGrundstück in Hamburg beruhe auf Irrtum\", kann die\nRevision nicht gehört werden. Ob die Angeklagte unter\n\"ihren Büchern\" den nur teilweise, und zwar mit geliehenem Geld bezahlten Warenvorrat der Bücherstube\noder ihre praktisch nicht verwertbaren Manuskripte\nverstanden wissen wollte, kann auf sich beruhen;\n\ndenn greifbares Vermögen besaß sie, wie sie wußte,\nnicht. Deshalb ist es auch unerheblich, ob sie sich.\nwenigstens zunächst, erhebliche Einnahmen aus der\nBücherstube und aus der späterhin aufgenommenen Reisetätigkeit erhofft hat; denn einmal hat nicht die Hoffnung auf künftige Einnahmen der Angeklagten, sondern\nder Hinweis auf angeblich vorhandenes greifbares Vermögen SCHÜ dis zum 30. September 1952 zur Kreditgewährung bewogen, und sodann hat die Angeklagte\ndiesen Kredit auch dann noch weiter in Anspruch genommen, als ihre Hoffnung auf hinreichende Einnahmen\nsich bereits als trügerisch erwiesen hatte. Ersichtlich hat daher die Angeklagte den gesamten Schaden\n\ndes Kraftfahrzeugbesitzers mindestens mit bedingten\nVorsatz gewollt. Seit September 1951 liefen Zwangsvollstreckungsaufträge, deren Durchführung nur mit\nHilfe des Vekans Ei verhindert werden konnte:\nÜber diese Lage war sie genau unterrichtet. Seit\n\nJuli 1952 wußte sie mit Bestimmtheit, daß sie keine\nneuen Schulden mehr machen konnte, zu dem Geschäft\nmindestens ein monatlicher Zuschuß von 500 DM notwendig\n\nwar.und sie. selbst Geld nach BEE» schicken\n\n.. Andıan u |\n\n——\n\n= — zsuan Art um 100\n\n- r - Per\nm nm nn un an Erreeenel srunn vee e Prenlie enieihieineen\n\nhen Du 0 Zu Zn Pur Er\n\nfer 7 Perg)\n\nmr\n\na ED\n\nPP\n\nrar;\n\nsollte.\n\nVergebens sucht die Revision eine Irrtumserregung deshalb in Abrede zu stellen, weil die Angeklagte im Dezember 1951 bei einem Schuldstande von\n3000 DM schriftlich eine Abschlagszahlung von 1100 DM\n\"in den nächsten Tagen\" versprach, damit Schi»\nsie auch weiterhin fahre; in dem Versprechen einer\nTeilzahlung liege das Zugeständnis, daß das zur Tilgung erforderliche Geld weder derzeit noch in nächster\nZukunft vorhanden sei. Sie übersieht, daß zur Zeit\ndes Teilzahlungsversprechens der durch die Kreditgewährung bis dahin verursachte Schaden schon entstanden und demgemäß der Betrugstatbestand insoweit bereits vollendet war. Richtig ist allerdings, daß die\nInanspruchnahme von Kredit regelmässig auf den Mangel\nvorhandenen Geldes hinweist; das schließt aber nicht\naus, daß gleichwohl greifbare Vermögenswerte eine\nStundung wirtschaftlich rechtfertigen, Deren Vorhandensein vorgespiegelt zu haben, macht das Landgericht der\nAngeklagten ohne Rechtsirrtum zum Vorwurf, weil sie\neine erhebliche Teilzahlung in kürzester Frist zusagte.\n\nSchließlich liegt auch darin kein Widerspruch,\ndaß die Angeklagte ihre in der Zeit vom 29. November\nbis 16. Dezember 1951 unternommene Reise nach Bonn\ndeshalb mit dem Kraftwagen Schiiib: ausführte, ‚weil\nsie nach ihrem eigenen Geständnis für die Bahnfahrt\nkein Geld hatte, anderseits aber während der ganzen\nZeit mit ihren Kindern in Hotels lebte und auch\nSchi im Hotel auf ihre Kosten wohnen und verpflegen ließ. Denn am 13. Dezember 1951 erhielten sie\n\nAE\n\nund ihr Ehemann von dem Dekan Eriilis»ein weiteres\nDarlehen von 12.000 DM»\n\nnn mn Gi - Du 7 Sy}\n\nbis 23):\n\nZu _Fail_4 (Elgggy-Kleidung): n\n\nOb die Angeklagte notwendige Winterkleidung bestellte und sich von der Aufnahme ihrer Reisetätigkeit\nkünftigen Erfolg versprach, ist den Urteilsfeststellungen gegenüber unerheblich. Sie hat Aämlien\ndis Stuttgarter Firma Leis durch Vortäuschung\n\nDritte fortgesetzte, Handlung (Fälle 4 bis 11 und 13\n\ngegenwärtiger Zahlungsfähigkeit zur Lieferung der Klei-\n\ndung bewogen, indem sie \"Bezahlung durch Bankauftrag\" in Aussicht stellte, obwohl sie gar kein Bankguthaben hatte und zahlungsunfähig war,\n\nNach ausdrücklicher Urteilsfeststellung wußte\ndie Angeklagte, daß der Dekan Erw den Autokauf\nnicht billi;en und kein Geld dafür geben würde. Demgemäß verschwieg sie ihm den Kauf und gab ihm, als\ner den Wagen zufällig sah, die falsche Auskunft,\nder Wagen gehöre \"einem Angestellten der Autofirma,\nder damit eine Urlaubsfahrt mache und sie mitgenommen habe. Sie spiegelte dem Dekan vor, das als Anzahlung auf das heimlich gekaufte Auto benötigte Geld\nsolle als Sicherheit für Bücherlieferungen und zur\nVerwertung ihrer Manuskripte dienen, und veranlasste ihn so, ihr \"als letzte Hilfe\" noch einmal\nein Darlehen von 1900 DM zu geben.\n\nnn tn nn nn nn me 8 --\n\nVE re ARTE ee der AFRRSTTe E -\n\nnn\n\nmn gem\n\nm et\n\nrt dm\nx\n-».\n\nBar.\nro:\n\nge a PR\n- lu\n\na te.\n\n- 10 -\n\nZu Fall _9 (Hotel Beugiiiiiswe) : ;\n\nNicht, daß sie die Hotelrechnung mit 369,47 DM\nschuldig blieb, macht das Landgericht der Angeklagten\nzum Vorwurf, sondern daß sie sich einmietete, obwohl\nsie weder zahlen wollte noch zahlen konnte. Dem steht\nnicht entgegen, daß sie bei ihrer Abreise mit einem\nScheck zu zahlen versuchte, den der Hotelverwalter zurückwies, weil er nicht prüfen konnte, ob er gedeckt\nsei; denn mit Recht geht die Strafkammer davon aus, daß\ndurch die Inanspruchnahme der Leistungen eines Hotels\nstillschweigend das Versprechen barer Zahlung gegeben\nwirds-\n\nDaß die Schadenshöhe unrichtig festgestellt sei,\nkann im Wege der Revision nicht geltend gemacht werden.\n\nZu_Fall_10 (Ve & Kind):\n\nDer ursächliche Zusammenhang zwischen der Irrtumserregung und der Hingabe des Darlehens von 150 DM ist\neinwandfrei festgestellt. Die Angeklagte verschwieg, daß\nsie sich dauernd in Geldverlegenheit befand, und behauptete wahrheitswidrig, sie habe eine /utopanne gehabt, und sei dadurch in eine nur augenblickliche Geldverlegenheit geraten; sie versicherte ferner, der als\nSicherheit hingegebene Radioapparat werde von ihrem\nEhemann eingelöst werden, obwohl dieser, wie sie wußte,\nkein Geld hatte, sondern auf den Eingang von Geld aus\nihrer Reisetätigkeit wartete. Nur im Vertrauen auf\ndiese bewußt unwahren Angaben wurde der Angeklagten\ndas Darlehen gewährt ,\n\nDamit war, wie das Urteil zutreffend ausführt,\nder Vermögensschaden bereits eingetreten und somit der\n\n- 11 -\n\nBetrugstatbestand vollendet; denn die Firma vn &\nKla@i erhielt statt baren Geldes nur einen Anspruch\ngegen eine zahlungsunfähige Schulänerin. Ob das hingegebene Radiogerät leicht verwertbar war, ist demgegenüber\nohne Belang. Denn seine Veräusserung hätte nur die Wiedergutmachung eines bereits entstandenen Schadens bewirken können,\n\nZu Fall_11 (Bücherlieferung Linggiiie):\n\nDie Angeklagte spiegelte der Firma Lirgiiis vor,\nsie habe einen (in Wahrheit gar nicht vorhandenen)festen\nStamm barzahlender Kunden, und versprach Bezahlung der\nauszuliefernden Bücher innerhalb zehn Tagen, obwohl sie\nwußte, daß sie etwaige Barzahlungen von Kunden für\nAutofahrten und Hotelunterkünfte verbrauchen würde und\nihr andere Mittel nicht zur Verfügung standen. Nur\ndurch diese Irrtumserregung bewog sie die Firma,\nihr entgegen sonstiger Gepflogenheit Bücher im Werte\nvon 1688, 72 DM auf Kredit auszuliefern, auf die sie\nnichts bezahlte.\n\nAngesichts solcher Feststellungen ist es unerheblich, ob die Angeklagte mit einer leichteren Absetz2-\nbarkeit der Bücher rechnen konnte; denn auch unter\ndieser Voraussetzung blieb die Behauptung eines festen\nKundenstammes unwshr und damit die Erfüllbarkeit des\nbefristeten Zahlungsversprechens ungewiß.\n\n11_13 (Tankstelle in Diepholz):\n\nFi ar\n\n[F\n\nDaß der Angeklagten am 17. Februar 19553 aus Kiel\n23,80 DM übersandt wurden, ist mit der Urteilsfeststellung vereinbar, sie sei im Januar mittellos gewesen\n\n- 12 -\n\nund ihre damalige Behauptung, sie erwarte binnen drei\nTagen eine Geldüberweisung ihres in Dei ohnenden Ehemanns, habe nicht der ahrheit entsprochen. Im\nübrigen hat die Strafkammer die Überzeugung gewonnen,\ndaß die Angeklagte ihre Schulden bei der Tankstelle\n\nin Höhe von 61,50 DM, für die sie durch die Vorspiegelung einer unmittelbar bevorstehenden Geldüberweisung\nihres mittellosen Ehemannes eine Stundung auf drei Tage\nerwirkte, von vornkierein gar nicht bezahlen wollte.\n\nZu Fall 14 (Hotel König von Teile :\n\n‘Der äusserliche Umstand, daß sich in derselben\nAktenhülle, in der die verlesene Hotelrechnung verwahrt\nwurde, auch Telegramme befanden, brauchte dem Landgericht keinen Anlaß zu geben, diese Telegramme ebenfalls\nzur Verlesung zu bringen. Insbesondere kann von einer\naus den Telegrammen ersichtlichen rechtswirksamen\nBürgschaft des Dekans Fre für die Hotelschuld\n(443,72 DM für die Zeit vom 3. bis 11. Februar 1953)\nschon wegen der fehlenden Schriftform keine Rede sein\n(8§ 766, 126 BGB). Im übrigen blieb der Hotelbesitzer\nauch dann geschädigt, wenn sein Anspruch gegen die\nmittellose Angeklagte äurch Bürgschaft gesichert gewesel\nwäre; denn statt im Besitze der durch die Einmietung\nzugesicherten baren Zahlung zu sein, musste er mit Eim\nwendungen des Bürgen, insbesondere mit der Einrede\nder Vorausklage, rechnen {§§ 768, 771 BGB).\n\nDaß es der Angeklagten nachträglich gelang, die\nHotelschuld mit anderweit durch Betrug erlangten Geldbeträgen zu begleichen, erachtet die Strafkammer mit\nRecht als eine bloße Wiedergutmachung des bereits eT-\nwachsenen Schadens. Unzutreffend ist die Ansicht des\n\nTS\n\n- 13 -\n\nVerteidigers, das Verschweigen gegenwärtiger Zahlungsunfähigkeit bei Zahlungswillen genüge zur Verurteilung\nwegen Betruges nicht. Im Hotelgewerbe wird Barzahlung\n\nim Zeitpunkt der Aufgabe des Hotelzimmers vorausgesetzt.\nDie Angeklagte trat als Zahlungsfähige auf und verschwieg\nihre Mittellosigkeit.\n\nZu Fall 17 (Schreibmaschinenmiete):\n\nOhne Rechtsirrtum bemisst das Landgericht den\nSchaden des Mechanikers Wi@®nach der Höhe der von\nder Angeklagten zugesagten, aber nicht entrichteten\nMiete. Dieser Schaden ist dem von der Angeklagten !\nerstrebten Vermögensvorteil des Besitzes an der\nMaschine substanzgleich, weil der Vorteil aus dem\nVermögen des getäuschten Vermieters herrührte. Ob\ndie Angeklagte die Maschine benutzt hat, ist dabei\nbelanglos.\n\nun 0m nn\nden rn an\n\nZu Fall_19 (Darlehen Pfarrer Breiiiie) :\n\n—\n\nDie Angeklagte wusste, daß die Nachnahmesendung,\nmit der der Darlehensgeber die ihm als Sicherheit\nüberlassene Aktentasche mit ihren Manuskripten\nan ihren Ehemann in De schicken sollte, bei\ndessen Mittellosigkeit uneingelöst zurückkommen werde.\nAngesichts dieser Vorspiegelung alsbaldiger Rückzahlung ist es unerheblich, ob die Manuskripte an\nsich eine ausreichende Sicherheit darstellten, - wovon zudem angesichts ihrer vom Tatrichter festgestellten praktischen Unverwertbarkeit keine Rede sein konnte.\nIm übrigen hat die Angeklagte sich das Darlehen\nauch nur durch die Vorspiegelung verschafft, sie habe\neine kostspielige Autoreparatur zu bezahlen gehabt.\n\n- 14 -\n\nzu Fall_23 ( Darlehen Meg):\n\nTE eye\n\nDa die zahlungsunfähige Angeklagte das Darlehen\nvon 25 DM nach Überzeugung der Strafkammer gar\nnicht zurückzahlen wollte und seine Hingabe nur\ndurch Vortäuschung ihrer Zahlungswilligkeit sowie\neiner nur augenblicklichen Geldverlegenheit erreichte,\nso ist es unerheblich, ob Meg ihr. das Geld auch\nohne die Ausstellung eines Wechsels gegeben hätte.\nEine Schädigungsabsicht setzt der Tatbestand des\nBetruges nicht voraus. Es genügt die aus den getroffenen Feststellungen ersichtliche Billigung der\nMöglichkeit einer Schadenszufügung.\n\nVierte, fortgesetzte Handlung (Fälle 24 bis 29 und 31 bis\n\n(Pension in Bad Tölz):\n\nDie Betrugshandlung erblickt das Landgericht\nohne Rechtsverstoß darin, daß die Angeklagte und ihr\nEhemann sich einmieteten und Zahlungsfähigkeit vortäuschten, obwohl sie mittellos waren. Bei Offenbarung der wahren Verhältnisse wären die Angeklagte\nund ihr Ehemann, wie beide wussten, in der Pension\nnicht aufgenommen worden. Da somit der Betrugstatbestand bereits mit der Gewährung von Unterkunft\nund Verpflegung vollendet wurde, ist es unerheblich, ob der Angeklagten zwischenzeitlich die Beschaffung von Geldmitteln gelang. Die teilweise\nAbdeckung der Schuld stellt sich vielmehr als bloße\nWiedergutmachung des bereits angerichteten Schadens\ndar. Ebensowanig kommt es auf die Absicht der Angeklagten an, einige Tage nach Verlassen des Ho'tels\nihre Manuskripte beim Bertelsmannverlag zu verkaufen,\n\nTr\n\n- 15 -\n\ndie sich überdies noch im Besitz des Pfarrers. Brei\nbefanden,\n\nzu den Fällen 33 (Hotel iii Hof in Gütersloh) und_38 (Hotel Me in Steinheim):\n\nDie Feststellungen, daß die Angeklagte und ihr |\nEhemann vom 9. bis 21. Mai 1953 unter falschem Namen\nim Hotel WOHEEEEEEEE Hof Hotelkosten auflaufen\nließen und daß die Angeklagte mit ihrem Sohn vom\n16. bis 21. Mai 1953 im Hotel Mi gewohnt hat,\nstehen miteinander nicht in Widerspruch. Es liegt\nvielmehr nahe, daß die Angeklagte ihren Mann im\nHotel WM Hof zurückgelassen und mit dem\nSohn in Steinheim Wohnung genommen hat. -\n\n.\nH\nt\n\nWas die Revision zu den Einzelfällen sonst an\nTatsachen behauptet oder heranzieht, ist unerheblich. Insbesondere kommt es für die Schuldfrage\nnicht darauf an, ob die Mittellosigkeit der Angeklagten jeweils verschuldet war.\n\nDie Feststellungen lassen in allen dem Schuldspruch zugrunde gelegten Einzelfällen die gesetzlichen Merkmale des Betrugstatbestandes zur äusseren\nwie zur inneren Tatseite einwandfrei erkennen. Die\nvolle strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten hat das Landgericht in Übereinstimmung mit\nvier ärztlichen Sachverständigen bejaht.\n\nIII.\n\nDaß das Landgericht in den Fällen 4 bis 11,\n13 bis 253 und 24 - 29, 31 - 41 zwei fortgesetzte\n\nA - 16 -\n\nHandlungen und nicht, wie die Revision für richtig\nhält, nur eine Fortsetzungstat erblickt, lässt keinen\nzum Nachteil der Angeklagten ausschlagenden Rechtsirrtum hervortreten. Denn die Fälle 24 bis 29 und 31\nbis 41 beruhten nach der Überzeugung der Strafkammer\nauf einem neuen, \"über Ostern 1953\" in Dausuiiiip\ngefassten Gesamtvorsatz. Was die Revision hiergegen\nvorträgt, läuft auf ein unzulässiges Bestreiten der\n' tatrichterlichen Feststellung hinaus.\n\n. Mit dieser Feststellung steht es auch nicht\nin Widerspruch, daß die Strafkammer den am Karfreitag 1953 verübten Darlehensbetrug zum Nachteil der\nHebamme Ro (Fall 24) der vierten Fortsetzungstat\nzurechnet. Daß der neue Gesamtvorsatz nach der Auffassung des Tatrichters nicht erst am Ostersonntag,\nsondern schon in den vorhergehenden Ostertagen gefaßt worden ist, ergibt sich insbesondere aus der\nTatsache, daß der ihm zugrunde liegende weitreichende\nEntschluss, Bücherstube und Wohnung aufzugeben und\nmit der ganzen Familie Pe zu verlassen, bereits am Ostersonntag zur Ausführung gebracht wurde.\nIm übrigen wäre es für das Endergebnis offensichtlich belanglos, ob der Fall 24 einen Einzelakt der\ndritten oder der vierten Fortsetzungstat bildet,\n\nDer Schuldspruch ist hiernach durch keinen zuungunsten der Angeklagten wirkenden Rechtsfehler\nbeeinflusst,\n\nZu beanstanden ist das angefochtene Urteil\nlediglich insofern, als ein Freispruch in den Fällen 12 und 30 unterblieben ist. In diesen beiden\n\n- 17 -\n\nFällen hat der äussere Betrugstatbestand nicht festgestellt werden können. Da der Schuldspruch mır\n\ndie erwiesenen Betrugsfälle ergreift und der Eröffnungsbeschluss die beiden nichterwiesenen Fälle\n\nals selbständige Handlungen auffasst, musste zu\ndessen Erschöpfung die Angeklagte insoweit freigesprochen werden. Dieser Ausspruch kann indessen entsprechend § 354 Abs 1 StPO vom Revisionsgericht\nnachgeholt werden.\n\nIV.\n\nDie Rückfallvoraussetzungen gehen aus den\nUrteilsfeststellungen klar hervor.\n\nAuch im übrigen halten die Strafzumessungserwägungen sich von Rechtsfehlern frei. Die Auffassung des Landgerichts, von irgendeinem Notstande\nder Angeklagten könne keine Rede sein, steht mit\nden Feststellungen nicht in Widerspruch, sie wird\nvielmehr von ihnen getragen. Wenngleich ihre Tochter\nBarbara sich wegen Schizophrenie in Anstaltspflege\nbefindet und ihr Ehemann, der eine Hilfsarbeiterstelle aufgegeben hatte, wegen seines Alters keine\nbessere Stellung fand, so hat die Angeklagte zusammen mit ihrem (anscheinend stark unter ihrem Ein-\n?luß stehenden) Mann doch in der Zeit von Juli 1951\nbis Oktober 1952 - die Straftaten wurden zwischen v\nOktober 1951 und Mai 1953 begangen - von dem Dekan \"\nEr 40000 DM an Darlehen erhalten, auf die\nsie nichts zurückgezahlt haben, und überdies bis\nJuni 1953 Schulden in Höhe von mehr als 24260 DM,\nund zwar überwiegend persönlicher Art gemacht. Aller-\n\n- 18 -\n\ndings wurden 6850 DM zum Ankauf und zur Einrichtung\nder Bücherstube aufgewendet; auch hatte die Familie.\ndie aus-den Eltern und zwei zu Hause lebenden Kindern\nbestand, weder Hausrat noch ausreichende Kleidung. Anderseits warf die Bücherstube Erträgnisse ab, wenn sie\nauch nicht hinreichten, den Lebensbedarf der Familie\nsicherzustellen. Alles in allem steht der Verbrauch von\nmehr als 64000 DM in knapp zwei Jehren im Einklang\nmit der Überzeugung des Tatrichters, daß nicht Not der\nBeweggrund der Straftaten gewesen ist, sondern der\nWille der Angeklagten, nicht bescheiden zu leben, sondern - wie schon einmal als angebliche Freifrau von Pl\nwieder ein ungebundenes Reiseleben in teueren Hotels\nzu führen.\n\nInsbesondere kann auch in den von der Revision\nhervorgehobenen Gütersloher Fällen (33 ff) den Urteilsgründen keins strafmildernd in Betracht kommende Notlage entnommen werden. Ihre Menuskripte hatte die Angeklagte deshalb nicht zur Verfügung, weil sie sich\nihrer Anfang März 1953 als Mittel zur Täuschung des\nPfarrers Bre bedient hat. Es bestand kein gerechtfertigter Anlass, im Mai 1953 vor der auf dem\nPostwege möglichen Wiederbeschaffung der Manuskripte\nzu ihrer Verwertung zum Bertelsmann-Verlag nach Güterloh zu fahren. Unterblieb diese nutzlose Reise, dann\nlag kein Grund vor, die Tochter Sabine von München\nnach Hannover kommen zu lassen und dort am Zuge abzuholen. -\n\n- 19 -\n\nDie Anrechnung weiterer Unterschungshaft ent-N spricht der Billigkeit.\n|\n\nKrumnme Engels Dr. Augustin\n\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-20/4-str-576-54","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 768","ref_norm":"768","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-20/4-str-576-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:49.121397+00:00"}}