{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-01-20_4_StR_492_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-01-20","aktenzeichen":"4 StR 492/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Falsche Angaben zum Zweck der Eintragung der Fortsetzung einer wieder werbend gewordenen Gesell-\n“ schaft sind nicht nach dieser Vorschrift strafbar. j","text_plain":"PR\n\nug\nH\n\nu ie As Nachsählägenerk:. ur 2242 09€ oo .TZ\n\nFür die Amtliche Sammlung! - Nur II 2 des Urteils -\n\njmmemen u? ur BR. GBR Eine mu MARS TA Tas u Ban Guer DUEEe Zuär dm Mini Mur Gülle Mh make qpähli dpi. MAG mugen Alm ABEE EIN. On JÄN JAASE AMEBREESEEE.AUN Mer amiip Mist Mekka msn [7 nn Mar ann men\n\nGesetz: GmbHG § 82 Abs 1 Nr 1 '\n\nRechtssatz: Falsche Angaben zum Zweck der Eintragung der Fortsetzung einer wieder werbend gewordenen Gesell-\n“ schaft sind nicht nach dieser Vorschrift strafbar. j\n\nAktenzeichen: 4 StR 492/54\nUrt. des BGH. v. 20. Januar 1955 1G \"Arnsberg\n\nT2\n\nnn met mr aa an mn aim m dr et a\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Verkaufsleiter Dr. Gottfried KeimimiEEEEEEEEBEEEe aus\nCC EEE, zeboren arı GE 1907 ir Dem:\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Januar 1955, an der teilgenommen habens\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr, Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,.-\nBundesanwalt FM in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. PM bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter We\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n“ für Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 17. Mai 1954, soweit er wegen Anstiftung zu einem Vergehen gegen § 82 Abs 1 Nr 1 GmbHG\n(0 II a) verurteilt ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\nAuch die Gesamtstrafe wird aufgehoben.\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist wegen Betruges, Untreue nach § 81 a\nGmbHG in zwei Fällen, unrichtiger Anmeldung zum Handelsregister (§ 82 Abs 1 Nr 1 GmbHG) und Anstiftung zu diesem Vergehen in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von fünf\nMonaten und zu Geldstrafen von dreimal 1000 und, dreimal 500 DM,\nersatzweise zu einem Tag Gefängnis für je 100 DM, verurteilt,\nim übrigen ist er freigesprochen worden.\n\nMit der Revision rügt er allgemein die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.\n\nI: Eine Einstellung des Strafverfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 durch das Revisionsgericht\nkommt nicht in Betracht: Wegen des Betruges hat das Landgericht\nnach § 263 Abs 2 StGB auf eine Geldstrafe von 1000 DM und gemäss § 29 StGB auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen erkannt. Diese liegt zwar - für sich betrachtet - noch innerhalb\ndes Rahmens des § 2 Abs 2 StFG. Dieser Umstand kann aber zu\neinem Eingreifen des Straffreiheitsgesetzes bei dieser Verurteilung nicht führen; denn die wegen der anderen Straftaten\nverhängte Gesamtfreiheitsstrafe (§ 11 Abs 1 StFG) von fünf\nMonaten übersteigt allein schon die Grenze des § 2 Abs 2 StFG.\nDer § 11 Abs 1 StFG ist im Zusammenhang mit § 2 Abs 2 - \"allein oder nebeneinander\" - zu lesen. Ist 2.B. für eine Tat\nGeldstrafe (mit Ersatzfreiheitsstrafe) neben Gefängnisstrafe\nverhängt und übersteigt nur eine der beiden Strafen die Höchstgrenze, so ist auch die andere Strafe nicht erlassen, selbst\nwenn sie, für sich betrachtet, noch innerhalb der Dreimonatsgrenze liegt (Branästetter, Anm 13 S 59 zu § 2 StPE 1954).\n\nFür das Zusammentreffen von Gesamtstrafen mit Ersatzfreiheitsstrafen (§ 11 Abs 1 StFE) kann nichts anderes gelten. In vorliegendem Fall schliesstdaher bereits die Höhe der Gesamtstra-\n\nm >. zu\n\nm —\n\nfe nach § 11 Abs 1 in Verb mit § 2 Abs 2 StFG die allgemeine\nStreffreiheit für alle abgeurteilten Straftaten aus Diese\nAuffassung hat auch der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nin dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 50. November 1954 - 2 StR 279/54 - zum Ausdruck gebracht. Wenn es in\njenem Fall dennoch zur Einstellung kam, so beruhte das darauf\ndass dort die — neben einer Geldstrafe verhängte - Gesamtfrei\nheitsstrafe nur drei Monate Gefängnis betrug. -\n\nEs handelt sich nach dem festgestellten Sachverhalt aue\nnicht um Straftaten aus Not im Sinne des § 3 Abs 1 StFG. Der\nBeschwerdeführer wurde zwar Ende des Jahres 1945 mit seiner\nFamilie aus Oesterreich ausgewiesen. Auch hatte er in den Jah\nren 1947/1948 unverschuldete Fehlschläge erlitten. Die ihm z\nLast gelegten Straftaten hat er jedoch weder aus persönlicher\nNotlage begangen, noch wollte er einer solchen Notlage andere\nabhelfen. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der von ihmg\ngründeten Gesellschaften (der \"WW\" und der \"Hge) waren\nnicht seine eigenen, zudem zum grössten Teil von ihm verschul\ndet. Dies gilt insbesondere von der Lage, in die der Betrieb\ndurch die Vollstreckungsmassnahmen der Finanzverwaltung geriet.\n\nII. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil - im Strafausspruch -\nErfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs 2\nSatz 2 StPO) und daher unbeachtlich.\n\nDie auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde gebotene\nNachprüfung des Urteils ergibt folgendess\n\n1) Die- Annahme der Strafkammer, dass der Beschwerdeführer in den Fällen C I a und b des Urteils als Geschäftsführer\n\nim Sinne des § 81 a GmbHG gehandelt hat, ist rechtlich nicht\nangreifbar., Zwar war zu der in Betracht kommenden Zeit nur die\nEhefrau Koi als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Der Angeklagte hat jedoch, wie das Landgericht darlegt, tatsächlich die Geschäfte der GmbH geführt. Er war die\nSeele und der Kopf des Unternehmens, das er im Grunde völlig\nallein leitete, Diese Stellung nahm er, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, im Einverständnis mit den anderen Gesellschaftern ein. Das genügt, um ihn als Geschäftsführer im Sinne\ndes § 81 a GmbHG - neben seiner Ehefrau — anzusehen (BGHSt 3,\n38; 6, 315). Auch soweit er Umbuchungen vom Darlehnskonto auf .\nEinlagekonto vornehmen liess, hat er ersichtlich als Geschäftsführer gehandelt und nicht nur als Schuldner und Vertreter sei-\n. ner Ehefrau, soweit diese Schuldnerin war.\n\na) Der Angeklagte und seine Ehefrau hatten durch Vertrag\nvom 8. September 1949 den Kaufmann Hugo Ile und dessen\nEhefrau als Mitgesellschafter aufgenommen und traten Teile\nihrer Geschäftsamteile an die Eheleute Lim ap. Hierfür\nbrachten diese ein Herstellungskontingent von 53750 kg Rohtabak\nmonetlich seit dem 1. Juli 1949 in die Gesellschaft ein. Der\nEhemann IB übertrug der Gesellschaft ausserdem die für\nseine Rechnung bei der Firma TügWw 1lagernden, von ihm noch\nnicht bezahlten 42.790 kg Rohtabak. Diese Tabakmengen waren\njedoch von TU schon bezahlt. Der Angeklagte wollte mit\nHilfe dieser Warenvorräte zu Geld kommen, um den Aufbau seiner\nFabrik zu finanzieren. Daher verhandelte er mit der Firma Bogp\nWER der gegenüber er als Geschäftsführer der Gesellschaft\nauftrat, über den Ankauf des Tabaks. Er erzielte dabei für\ndie Gesellschaft als \"Aufbaubezuschussung\" einen Gewinn von\n20.175,50 DM. Den Spitzenbetrag von 175,50 DM erhielt er in\nbar und verbrauchte ihn für Reisespesen. Über die restlichen\n20.000 DM wurde ihm von der Firma Bo an 10. Oktober 1949\n\nva\nD\n“BE au\n\nEn N Gh re NT en\nAUSERER.\n\n:\naa ERBE ie\n\n„Er t di:\n\nein Verrechnungsscheck ausgehändigt. Diesen übergab er, ohne\ndie Eheleute LM in Kenntnis zu setzen, der Buchhaltung\nseiner Gesellschaft mit dem Bemerken, \"ihn dem persönlichen\n\nKonto gutzubringen\". Der Scheck wurde am 12. Oktober 1949 els\neingelöst in den Büchern der Gesellschaft vermerkt. Das Geld\nwurde zum Aufbau des Unternehmens verwendet. Die Angestellten\nder Buchhaltung, die damals ihren Aufgaben nicht voll gewachsen waren, brachten die 20.000 DM dem \"Darlehnskonto\" der Eh\nleute Koi gut. Von diesem Darlehnskonto wurden später\ndie Beträge abgebucht, die der Angeklagte und seine Ehefrau\nbis zum 6. Oktober 1949 und 4. Mai 1950 als Einlagen auf die\nAuffüllung und Erhöhung des Stammkapitals zu erbringen hatten,\nWie dem Beschwerdeführer nicht zu widerlegen war, geschahen\ndiese Ab- und Umbuchungen auf seine Veranlassung.\n\nDas Landgericht legt rechtsbedenkenfrei dar, dass diese\n20.000 DM Erlös aus dem Geschäft mit der Firma Bo der Gesellschaft und nicht dem Angeklagten zustanden (§ 164 Abs 1\nBGB; § 36 GmbHG). Der Gegenwert des Schecks ging in das Eigen\ntum dessen über, den es anging, d.h. in das der Gesellschaft,\nfür die die Schecksumme vereinnahmt und auch verwendet wurde.\n\nDas Handeln des Beschwerdeführers zum Nachteil der Gesellschaft sieht die Strafkammer in folgendem: \"Er hat der\nWEB einen ihr gebührenden Vermögenswert entzogen, indem er\nden von der Firma BoWWiW eingegangenen Betrag seinem und seiner Ehefrau Darlehnskonto hat zuschreiben lassen und indem\ner ihn später rechnerisch als Einlage auf das aus seinem\nVermögen zu erbringende Stammkapital verwertet hat\". \"Trotz\nder Tatsache, dass die von der Firma Bu eingegangenen\n20.000 DM letztlich dem Vermögen der WWiib zugeflossen sind,\nist der. Gesellschaft ein Schaden entstanden. Der Angeklagte\nhat nämlich durch die unberechtigte Verrechnung der von der\n\nFirma BOWEER eingegangenen 20.000 DM bewirkt, dass die TI»\nden weiteren Betrag in gleicher Höhe niemals erhalten hat,\nden der Anfeklagte als Einlage auf die Stammkapitalserhöhung\nzu erbringen hatte\",\n\nMit diesen Darlegungen steht zwar die in anderem Zusammenheng gebrachte Ausführung des Urteils zum Teil im Widerspruch,\nes habe dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden können;\ndass er die Verbuchung der - von ihm als Einlagen gedachten -\nBeträge auf sein und seiner Ehefrau \"Darlehnskonto\" veranlasst\nhabe. Diese Unstimmigkeit, die übrigens möglicherweise nur ein\nVergreifen im Ausdruck ist, beeinträchtigt den Schuldspruch\nnicht, Denn das Landgericht ist ersichtlich der Auffassung,\ndass der Angeklagte jedenfalls die unrichtige Buchung des ihm\nnicht zustehenden Betrages auf Darlehnskonto pflichtwidrig und\nzum Nachteil der Gesellschaft ausgenutzt hat. Durch die falsche\nBuchung der 20.000 DM entstand buchmässig der Eindruck, er und\nseine Frau hätten der Gesellschaft ein Darlehn in dieser Höhe\ngewährt. Statt diesen Buchungsfehler durch Streichung der Eintragung nachträglich beseitigen zu lassen,wozu er verpflicktet\nwar (§ 41 Abs 1 GmbHG), benutzte er die Fehlbuchung zur Umbuchung auf Einlagekonto. Dadurch entstand nach den Büchern der\nAnschein, er und seine Frau hätten ihre sämtlichen Einlagen\naus eigenen Mitteln geleistet. Mit den der Gesellschaft zustehenden und ihr bereits zugeflossenen 20.000 DM konnten jedoch\nkeine Leistungen auf die Stammeinlage bewirkt werden (RGZ 159,\n330 t; BGHZ 15, 52 £).,\n\nIn dieser Handlungsweise des Angeklagten konnte die Strafkammer ohne Rechtsirrtum ein Handeln zum Nachteil der Gesellschaft erblicken. Die Buchungen als solche veränderten zwar\nden Vermögensstand der Gesellschaft nicht (RG 12 1923, 654\nNr 4; RG JW 1934, 1498 Nr 15). Jedoch trat durch den undurchsichtigen und irreführenden Buchungsstand bereits eine Vermö-\n\nnz 3 Auch a 2\n\nEr 7 Be\n\nuns\n\nET Ai Or hen\n\n-\n\nan ar\n\ngensgefährdung der Gesellschaft ein. Diese Gefährdung vertiefte sich zu einer Vermögensschädigung; denn durch die Ausnutzw\nder Falschbuchung erreichte der Beschwerdeführer sein Ziel,\nsich umdseine Frau ihrer Einzahlungspflicht zu entziehen.\n\nAuch die Darlegungen zur inneren Tatseite lassen keinen\nkechtsverstoss erkennen. Der Tatrichter hebt hervor, der Angeklagte sei \"Volljurist\" und mehrere Jahre lang als Rechtsberater von Wirtschaftsunternehmen tätig gewesen. Es wird ihm zwar\neingeräumt, dass er \"sein Tun nicht darauf abgestellt habe, di\nWER als sein ureigenes Lebenswerk zu schädigen\". Er habe aber\n\"gewusst, dass er mit seinem Tun, welches ihn der Notwendigkei\nentheben sollte, aus dem eigenen Vermögen die Stammeinlagen zu\nleisten, zugleich der Ts einen Schaden zufügen würde\". Damit\nist der Überzeugung Ausdruck gegeben, dass der Angeklagte zwar\nnicht in Schädigungsabsicht gehandelt, aber mit der Möglichkei\neiner Benachteiligung der Gesellschaft gerechnet und diese mög\nliche Folge seines Handelns gebilligt hat. Diese Annahme ist\nrechtlich nicht angreifbar. Bedingter Vorsatz reicht für den\ninneren Tatbestand der Vorschrift aus. Das Bewusstsein pflicht\nwidrigen Handelns (BGHSt 3, 24) ergibt sich aus dem Zusemmenhang der Urteilsgründe. Der Beschwerdeführer hat gewusst, dass\ner nicht berechtigt war, sich den Erlös aus dem für die WW»\nvorgenommenen Verwertungsgeschäft gutschreiben zu lassen. Seine Einlassung, es habe sich um eine ihm zustehende Provision\ngehandelt, hat der Tatrichter rechtsirrtumsfrei als unzutreffende Schutzbehauptung widerlegt.\n\nAuch zum Strafausspruch ergeben sich keine rechtlichen\nBedenken. Das Landgericht konnte von einem endgültigen Schaden der Gesellschaft in Höhe von 20.000 DM ausgehen. Denn der\nAngeklagte hatte es bewusst unterlassen, seine und seiner Fral\nanlässlich der Kapitalerhöhung übernommene Verpflichtung zur\n\n72\n\nEinzahlung auf die Stammeinlagen durch eigene, jedenfalls gesellschaftsfremde, Mittel (§ 46 Nr 2 GmbHG) zu erfüllen. Die\nFeststellungen des Landgerichts bieten keinen Anhalt dafür,\ndass die Eheleute Kol dazu in der Lage waren. Es war\nauch bis zurKonkurseröffnung praktisch niemand vorhanden, der\ndie Leistungen von ihnen hätte einfordern können. Daher rechtfertigt sich die Annahme des Tatrichters, dass jedenfalls bei\nKonkurseröffnung der Schaden in Höhe von 20.000 DM endgültig\neingetreten war. Die vom Landgericht bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten hervorgehobene, spätere teilweise Wiedergutmachung ändert daran nichts,\n\nb) im Fall C I b des Urteils gilt sinngemäss dasselbe, was verstehend zu dem Vorgang C I a ausgeführt worden ist. In diesem\nTall handelte es sich um einen Betrag von 15.699,60 DM, der\naus der Verwertung einer Bezugsberechtigung erlöst wurde. Diese\ngehörte zu dem von den Eheleuten Ill eingebrachten Herstellungskontigent. Den dafür von der Firma Wydis gezahlten\nBetrag hat der Angeklagte der Gesellschaft im Ergebnis auf die\ngleiche Feise entzogen. Hierin hat das Landgericht wiederum\nein die Gesellschaft bewusst schädigendes Verhalten des Beschwerdeführers erblickt. Gegen die deswegen erfolgte weitere\nVerurteilung des Angeklagten wegen Vergehens gegen § 81 a GmbHG\nergeben sich gleichfalls keine rechtlichen Bedenken,\n\ne) Fortsetzungszusammenhang dieser Tat mit dem zuC Ta\nbehandelten Vergehen hat die Strafkammer verneint, Beide Vorgänge standen zwar in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang.\nDie Annahme eines Gesamtvorsatzes lag daher nicht fern [vel\nauch RG JW 1934, 169 Nr 13; BGH 3 StR 265/54 vom 29. Juli\n1954, teilw angeführt in MDR 1955, 16). Das Landgericht hat\nindes eine solche Annahme \"zugunsten des Angeklagten\" verneint.\nDamit sollte gesagt werden: die Strafkammer habe sich nicht\ndavon überzeugen können, dass es der Angeklagte von vornherein\n\nne || 1 pre\n\nrin -\n\num\n\nauf heide Beträge abgesehen habe, Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die beiden Untreuehandlungen auf selbständigen\nTatentschlüssen beruhten. Dieser auf dem Gebiet des Tatsächlichen liegenden Erwägung lässt sich mit Rechtsgründen nicht\nentgegentreten.\n\n2) Hinsichtlich der Verurteilungen wegen unrichtiger Angaben gegenüber dem Registerrichter und Anstiftung hierzu\n(§ 82 Abs 1 Nr 1 GmbHG, § 48 StGB) ergeben sich nur im ersten\nFall - CO IT a - zum Strafausspruch rechtliche Bedenken,\n\na) Die Yestdeutsche Tabakgesellschaft mbH (später WE\nfirmierend) war vom Angeklagten und seiner Ehefrau mit einem\nStammkapital von 75.000 RM gegründet worden, wovon der Beschwerdeführer 50.000 RM und seine Frau den Rest einbrachte.\nDiese wurde zum Geschäftsführer bestellt. Da sie beim Tabakanbau grosse Verluste erlitten, beschlossen die Gesellschafter\nim Frühjahr 1948 die Herabsetzung des Stammkapitals auf 20.00 RM\nsowie am 9, August 1948 mit Rücksicht auf die Währungsreform die\nAuflösung der Gesellschaft, Am 22. August 1949 beschlossen si\ndie Aufhebung der Liquidation und die Weiterführung der Gesellschaft. Die von der Ehefrau als Geschäftsführer beantragte ent”\nsprechende Eintragung wurde vom Amtsgericht beanstandet.\n\nUnterdes hatten die beiden Gesellschafter am B. September 1949 die \"Erhöhung der Geschäftsamteile\", und zwar beim\nAngeklagten von 13.000 RM auf 13.000 DM, bei der Frau von\n7.000 RM auf 7.000 DM beschlossen, Die Einlagen auf das Sta\nkapital sollten zuerst durch Sacheinlagen bewirkt werden. zu6\ninsoweit erhob der Registerrichter Beanstandungen. Auf seine\nAnregung entschlossen sich die Eheleute Kolb sodann,\nnach Möglichkeit Bareinlagen zu leisten, Sie traten, als im\nZeitpunkt der Liquidationsaufhebung einzige Gesellschafter, am\n6. Oktober 1949 erneut zu einer Gesellschafter-Versammlung zU\n\n72 f\n\nsammen. Sie gingen dabei davon aus, dass das Vermögen der\n: Gesellschaft durch die Währungsumstellung von 20.000 RM auf\n2.000 DM abgewertet worden s#6. Um dem Registergericht den\nNachweis über die \"volle Aufstockung des Gesellschaftskapitals\" zu erbringen, erklärtansie, dass sie beide seit dem Tage der Aufhebung der Liquidation 18.000 DM in bar in die Gesellschaft eingebracht hätten und diese daher wieder mit einem\nvollen Stammkapital von 20,000 DM arbeite, Frau Kon crklärte in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin, diese\n18.000 IM direkt in bar oder \"über Verfügung der Städtischen\nSparkasse\" zum Ausbau der Gesellschaft empfangen zu haben. -\nNach Einreichung dieser notariellen Urkunde wurden die Veränderungen in das Handelsregister eingetragen.\n\nDie Strafkammer führt hierzu aus: Die Ehefrau Koi.\nhabe Ale äusseren Merkmale eines Vergehens gegen § 82 Abs\n1 Nr 1 GmbHG verwirklicht. Zu dieser mit Strafe bedrohten\nHandlung habe sie der Anpeklagte angestiftet. Sie habe die\nunrichtigen Angaben einmal behufs Eintragung der Gesellschaft\ngemacht; denn das Wiederaufleben unter Beendigung der Liquidation sei der erstmaligen Eintragung gleichzustellen. Sie habe ihre Angaben aber auch zwecks Eintragung einer Kapitalerhöhung gemacht.\n\nDer erste Vorwurf ist nicht gerechtfertigt. Der § 82\nAbs 1 Nr 1 GmbHG stellt wissentlich falsche Angaben hinsichtlich der Einzahlungen auf die Stammeinlagen unter Strafe. Er \\\nunterscheidet zwischen Erklärungen zwecks \"Eintragung der Gesellschaft\" und solchen zum Zweck der Eintragung einer Kapi- i\ntalerhöhung. Unter \"Eintragung der Gesellschaft\" versteht das R\nGesetz nur die erstmalige Eintragung in das Handelsregister\nanlässlich der Gründung (§ 8 Abs 2 GmbHG; Scholz, 3. Aufl Anm\nIII 2; Hachenburg, 5. Aufl Anm 6 zu § 82 GmbHG). So hiess\n\nAmt...\n\nA ER EEE nn rd\n\na\n\nIn on en ee\n\n-.ıı\n\ner\n\nes in der Begründung zum Entwurf des Gesetzes (Sten.Ber. über\ndie Verhandlungen des Reichstags, 8. Leg.-Periode I. Session\n1890/92 S 3760): \"Zunächst wird es in der Nr 1 .;.. unter Strafe gestellt, wenn dem Registergericht bei der ersten Anmeldung\nder Gesellschaft ... wissentlich falsche Angaben ... gemacht\nwerden\" (vgl auch RGSt 48, 154, 1595 RG JW 1911, 251 Nr 38).\n\nIn dem zur Entscheidung stehenden Fall war die Gesellschaft zwar gemäss § 60 Abs 1 Nr 2 GmbHG aufgelöst. Dies beendete jedoch nicht ohne weiteres ihre Rechtspersönlichkeit\n(Hachenburg Anm 1, 2 zu § 60 GmbHG). Sie bestand fort, solange noch verteilbares Vermögen vorhanden war (RGZ 134, 91, 94),\nDass dies hier noch im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die\nAufhebung der Liquidation zutraf, ist dem Urteilszusammenhang\nzu entnehmen, Von dem Erfordernis einer Neugründung (RGZ 118,\n337, 340) ist auch der Registerrichter nicht ausgegangen.\n\nEs ist nun anerkannt, dass eine Gesellschaft, deren Liquidation beschlossen war, unter bestimmten Voraussetzungen in\neine werbende zurückverwandelt und dieseingetragen werden\nkann (RG aa0). Ob hierfür die Grundsätze des § 215 AktG gelten\n(Scholz Anm 3 zu § 60 GmbHG; vgl auch Art 1, § 1 Abs Lund 2\ndes Zweiten DMBilErgG vom 20. Dezember 1952, BGBIL I 824), kann\nhier auf sich beruhen. Jedenfalls stellt § 82 Abs I Nr 1\nGmbHG, erster Tatbestand, keine Strafvorschrift für falsche\nAngaben dar, die zwecks Eintragung der Fortsetzung einer wieder werbend gewordenen GmbH abgegeben werden. Eine dem § 295\nAbs 1 Nr 5 AktG entsprechende Strafbestimmung fehlt für das\nRecht der GmbH. Die Auffassung des Landgerichts, der \"Eintragung der Gesellschaft\" im Sinne des § 82 Abs 1 Nr 1 GmbHG sei\nderen Fortsetzung nach Aufhebung der Liquidation gleichzustellen, scheitert an dem Analogieverbot des Art 103 Abs 2 Grund6-\n\nE)\n\nZudem betreffen derartige Angaben die Frage und den Stand del\n\nLiquidation, nicht aber \"Einzahlungen auf die Starmeinlagen\".\n\nDieser Rechtsfehler beeinträchtigt indes den Schuldspruch\nnicht, Die weitere Darlegung der Strafkammer, die Angaben seien ausserdem zum Zweck der Eintragung einer Kapitalerhöhung\ngemacht, ist rechtlich nicht angreifbar,\n\nDer Angeklagte und seine Frau gingen in der fraglichen\nErklärung, in Übereinstimmung mit dem Registerichter, davon\naus, dass das \"Vermögen\" (gemeint war das Reinvermögen = Stammkapital) durch die Währungsreform auf 2.000 DM abgewertet worden war. Insoweit werden ihnen falsche Angaben - etwa aus dem\nGesichtspunkt des § 53 Abs 2 Satz 5 DMBilG - nicht zur Last\ngelegt. Mit ihren Erklärungen wollten sie dem Registergericht\nden Nachweis Über die \"volle Aufstockung des Gesellschaftskapitals\" erbringen. Darin konnte die Strafkammer rechtsbedenkenfrei Angaben zwecks Eintragung einer Erhöhung des Stammkapitals von 2.000 auf 20,000 DM hinsichtlich der Einzahlungen\nauf die Stemmeinlagen erblicken. Von Stammeinlagen ist zwar\nin der fraglichen Urkunde nicht ausdrücklich die Rede, sondern\nvom \"Vermögen\", vom \"Gesellschaftskapital\" und vom \"Stammkapital\". Der Tatrichter hat jedoch die Erklärung der Ehefrau\nKom 18.000 DM seien in die Gesellschaft eingebracht\ngewesen, als Angaben über Einzahlungen auf die $tammeinlagen\nangesehen. Diese Auslegung ist rechtlich möglich, auch wenn\n\n- die Äusserung zugleich dem Nachweis dienen sollte, dass die Ge-\n\nsellschaft wieder werbend geworden war (\"seit dem Tage der\nAufhebung der Liquidation ...\"),\n\nDie Strafkamier legt dar, diese Angaben seien zumindest\nzu einem Betrage von 7.040,68 DM (18.000 DM abzüglich eines\nausgenutzten und für die Gesellschaft verwendeten Sparkassenkredits von 10.959,32 DM) unrichtig gewesen. Mehr als diese 10:,959,32 DM seien der Gesellschaft nicht zugeflossen. Der\n\n.\n=\n\nnm\n\nmenu\n\nKERREERCHEISTEEEE\" Gran eg, 4\n\n- EL\n\nun\n„nı\n\nPe\n- 0\n\nDiner af ee 2 De NE 5\n\nvon der Firma Wy@ik damals eingegangene Teilbetrag von 10.000\nhätte zu Einzahlungen auf das Stammkapital nicht verwendet wer\nden können, da dieses Geld der Gesellschaft selbst gebührt ha.\nbe und ihr unberechtigt entzogen worden sei.\n\nDieser Auffassung lässt sich im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht entgegentreten.\n\nDurch die Buchung der 10.000 DM (Wy@m) auf Darlehnskont\nder Eheleute Koi» - die zudem nach der unwiderlegten\nEinlassung des Beschwerdeführers eine Fehlbuchung war - erla\nten diese keine Darlehnsforderung gegen die Gesellschafl. Das\nDarlehn setzt einen Vertrag voraus, der durch einen bloßen\nBuchungsvorgang nicht entsteht, Durch die Verwendung des Geldes zum Aufbau der Gesellschaft erhielt diese nur das, was ihr\nschon aus anderen Rechtsgründen zukam (RGZ 60, 29 a.E-).\n\nOb die Erklärung, 18.000 DM seien der Gesellschaft als -\nEinzahlungen der Eheleute Kortländer auf die Stammeinlagen\nzugeflossen, für die Kapitalerhöhung in vollem Umfang erfor.\nderlich war (§ 57 Abs 2, § 7 Abs 2 GmbHG), ist im Rahmen des\n§ 82 Abs 1 Nr 1 GmbHG ohne Bedeutung. Yie der Urteilszusammenhang ergibt, entstand durch die Eintragung im Handelsregister und deren Bekanntmachung für die Öffentlichkeit (§ 9 Abs\n1, § 10 HGB), vor allem etwaige Kreditgeber, der Eindruck, das\ndie Gesellschaft mit einem auf 20.000 DM erhöhten Stammkapital arbeite. Dieses ist - im Gegensatz zum Gesellschaftsvermögen - eine feststehende Grösse und der Mindestgarantiefond8\nfür die Gläubiger der Gesellschaft (§ 30 Abs 1, § 19 Abs 1\n§ 42 Nr 4 GmbHG; Lehmann-Hoeniger, Handelsrecht 5 388). Daher\nmüssen solche Angaben in vollem Umfang wahr sein (RGSt 43,\n323; RG JW 1911, 251 Nr 38).\n\nDanach ist die Annahme der Strafkammer, die Ehefrau Ko\nGEBR habe Aurch ihre teilweise falschen Angaben die äusser\n\nMerkmale eines Vergehens gegm § 82 Abs 1 Nr 1 GmbHG verwirklicht, rechtlich nicht angreifbar. - Der Angeklagte hat seine\nFrau zu ihrem Tun bestimmt, Die Rechtsauffassung des Landgerichts, dass der Angeklagte somit der Anstiftung zu dem Vergehen gegen § 82 Abs 1 Nr 1 GmbHG schuldig sei, ist nicht zu beanstanden (BGHSt 4, 355 ff).\n\nIm Strafausspruch kann indes die Verurteilung in diesem\nFall nicht bestehen bleiben, Der Tatrichter hat, wie dargelegt,\naus Rechtsirrtum auch den Tatbestand des § 82 Abs 1 Nr lin\nder ersten Begehungsform als erfüllt angesehen. Er hat zwar\nfür alle drei Vergehen gegen § 82 Abs 1 Nr 1 GmbHG dieselbe\nStrafe von einem Monat Gefängnis für schuldangemessen angesehen, Dennoch lässt sich nicht ausschliessen, dass der Rechtsfehler den Strafausspruch zum Nachteil des Beschwerdeführers\nbeeinflusst hat. Das Landgericht hat hierbei möglicherweise\n\nnicht erwogen, dass der Fall C II a besonders gestaltet war. —t\n\nEinmal herrschte zur damaligen Zeit über die Auswirkungen des\nneuen DMBilG auch bei Sachkennern manche Unsicherheit, Zudem\nwar hier eine mit der Neufestsetzung verbundene Kapitalerhöhung notwendig, um eine Auflösung zu vermeiden (§ 80 Abs 1,\n\n2 DMBilG; Scholz, GmbH-Räsch 1950, 34 f).\n\nb) -CIIvp-\n\nAm 4. April 1950 beschlossen die Gesellschafter — der Angeklagte, seine Ehefrau und die Eheleute Lew - u.a. die\nErhöhung des Stammkapitals von 20.000 DM auf 100.000 DM. Nach\nihren Erklärungen brachten u.a. die Ehefrau Koks auf\ndie übernommene Stammeinlage von 20.600 DM in bar 10.000 DM\nund in Sachwerten 10.600 DM ein, der Angeklagte auf die von\nihm übernommene Einlage von 46.000 DM Sacheinlagen mit 16.000 DM\nund in bar 30.000 DM. — Auf Veranlassung des Beschwerdeführers\nmeldete die Ehefrau Koiiiiimm dem Registergericht die Kapitalerhöhung zur Eintragung an. Sie versicherte dabei als alleinige Geschäftsführerin, dass die Sach- und Geldeinlagen in\n\nre\n\n—e\n\nvoller Höhe eingebracht seien und zur freien Verfügung der\n\nGesellschaft ständen, Der Registerrichter forderte den Nachne Ehefrau in einer weiteren Gesellschafterversammlung: Sie\nhätten auf dem Grundstück der Frau Kolb cinen Vergrösse.\nrungsbau für 26.600 DM ausführen lassen. Diesen Bau brächten,\nsie als Sacheinlage ein. Die hierfür ausgegebenen Beträge ent.\nfielen in Höhe von 10.600 DM auf Frau Kol und in Höhe\nvon 16,000 DM auf den Angeklagten. Auf Veranlassung des Beschwerdeführers überreichte Frau Koi Ausfertigung dieser Erklärungen und bezog sich im übrigen auf ihre Versicherung vom 5. April 1950. Daraufhin wurden die Veränderungen in\ndas Handeisregister eingetragen.\n\nDie Strafkammer hat angenommen, die zur Eintragung der\nKapitalerhöhung gemachten Angaben der Ehefrau Koi seien (teilweise) unrichtig gewesen. Sie habe sinngemäss erklärt.\nder Angeklagte habe zusammen mit seiner Frau über die bereits\nerörterten 18.000 DM (C II a des Urteils) hinaus weitere\n66.600 DM in bar oder als Sachwert aus ihrem Vermögen in das\nder Gesellschaft überführt. Zur Tilgung der Barforderung der\nGesellschaft oder zur Erstellung des Sachwertes hätten jedoch\ndie von den Firmen Bob und Wyammm eingegangenen Beträge\n(20.000 und 15.699,60 DM) nicht verwendet werden können. Dies\nhabe der Angeklagte auch gewusst,und sich daher wiederum der\nAnstiftung zur unrichtigen Anmeldung gemäss § 82 Abs 1 Nr 1\nGmbHG schuldig gemacht.\n\nDiese Auffassung des Landgerichts lässt keinen durchgreifenden Rechtsverstoss erkennen. - Die Sacheinlage (§ 56 GmbHß)\nsollte nach dem Wortlaut der Erklärung vom 5. Mai 1950 in der\nEinbringung des von den Eheleuten Kos nach ihrer Be- '\nhauptung mit 26,600 DM finanzierten Erweiterungsbaus bestehe\nDas Eigentum an dem Gebäude wird nach §§ 94, 946 BGB der Ehe-\n\n=.\n\nfrau Kom sofern sie noch die Grundstückseigentümerin\nwar, zugestanden haben, weil ein Fall des § 95 BGB nicht ersichtlich ist. Das Bauwerk konnte nicht ohne das Grundstück eingebracht werden.\n\nJedenfalls ist die Auslegung des Landgerichts rechtlich\nnicht zu beanstanden, es seien 66.600 DM (40.000 und 26.600 DM)\nin bar oder in Sachwerten von den Eheleuten Koi aus ihrem Vermögen in die Gesellschaft als eingebracht erklärt worden. Das Landgericht konnte dabei offen lassen, ob die Angaben\nüber die Bareinlagen oder die Sacheinlagen oder zum Teil bei\nbeiden Einlagegruppen falsch waren. Auf jeden Fall entstand\nfür die Öffentlichkeit der irrige Eindruck, dass die Eheleute\nKom aus eigenen Mitteln volle 66.600 DM in bar oder in\nSecheinlagen zum Zweck der Kapitalerhöhung eingebracht hatten.\nDies ist entscheidend (vgl auch Fischer JZ 1954, 428).\n\nDer Strafausspruch ist im vorliegenden Fall - CIIbnicht von Rechtsirrtum beeinflusst. Hier waren lediglich Angaben zwecks Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals gemacht\n(§ 82 Abs 1 Nr 1 GmbHG in der zweiten Begehungsform). Der Tatrichter konnte auch ohne Rechtsverstoss bei der Strafzumessung die \"hahen Werte\", die unrichtig als bewirkte Einlagen\nangemeldet waren, strafschärfend berücksichtigen. Es besteht\nkein Anhalt dafür, dass diese Werte zum Nachteil des Angeklagten zu hoch bemessen worden seien. - Die Revision erweist sich\ndaher auch in diesem Fall als unbegründet.\n\nc) Im Fall C II &, bei der Anmeldung der HMB,ist der Angeklagte selbst als ausdrücklich bestellter Geschäftsführer\ntätig geworden. Als von Frau Koiib eingebrachte Sacheinlage wurde eine Tabakschneidemaschine bezeichnet. Der Angeklagte versicherte bei Anmeldung der neuen Gesellschaft, dass das\nGesellschaftskapital in voller Höhe in die Gesellschaft einge-\n\nre re\n\nm DT—lman mn non Ton\n\n”.- rn nei ur\n\nbrach; sei Diese Versicherung (§ 8 Abs 2 GmbHG) war nach den\nFeststellungen der Strafkammer insoweit falsch, als die Bacheinlage noch nicht eingebracht war. Die Maschine war damals\nallenfalls bestellt, aber noch nicht geliefert.\n\nDie Auffassung des Landgerichts, dass unter die Angaben\nüber die Einzahlung der Stammeinlage im Sinne des § 82 Abs 1\nNr 1 GmbHG auch solche über die Leistüng von Sacheinlagen Ffallen, ist rechtlich bedenkenfrei (RGSt 38, 128; 43, 250, 254,\n430, 431; 48, 153 ff; Brodmann Anm 1 f zu § 82), Dass diese\nVersicherung falsch war, ist dem Angeklagten, wie die Strafkammer darlegt, bekannt gewesen. Er glaubt allerdings nach sei\nner Einlassung \"nicht strafbar zu sein, weil das Eintreffen d\nbestellten Maschine kurz bevorgestanden habe\". Das Landgericht\nhat demgegenüber ausgeführt, dies könne den Beschwerdeführer\nnicht entlasten, er habe vorsätzlich, wissentlich gehandelt.\nIhm sei bekennt gewesen, dass die Sacheinlage im Zeitpunkt den\nAnmeldung noch nicht erbracht worden war; gleichwohl habe er\ndie gegenteilige Versicherung abgegeben. Damit hat der Tatric\nter nach dem Urteilszusammenhang der Überzeugung Ausdruck gegeben, der Angeklagte, ein erfahrener Wirtschaftsjurist, habe\ngewusst, dass er unrecht tat. Der Tatrichter hat dabei ersich\nlich berücksichtigt, dass diese Erklärung des Beschwerdeführer\nnicht die erste war, die er gegenüber dem Registergericht abgab oder abgeben liess, und dass er von diesem schon bei früherer Gelegenheit darauf hingewiesen worden war, Einlagen euf\ndas Stammkapital (sei es in bar oder als Material) müssten 2\nVerfügung stehen (Vfg des Registergerichts in Arnsberg vom\n1. Oktober 1949), Die einzelnen Tatbestandsmerkmale eines\nVergehens gegen § 82 Abs 1 Nr 1 GmbHG sind somit ausreichend\nSestgestellt. j\n\nAuch der Strafausspruch weist keinen Rechtsfehler auf:\n\n3) Die Verurteilung wegen Betruges - C III b - ist ebenfalls rechtlich bedenkenfrei.\n\nAuf Grund der bewusst falschen Angabe, dass der WB eine\nForderung von 12.000 DM gegen die Firma Sch zustehe, veranlasste der Angeklagte die Zollverwaltung (Abkommen vom 30.\nAugust und 5. September 1950), wegen ihrer fälligen Forderungen von der sofortigen Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen Abstand zu nehmen. Ein solcher Zugriff hätte damals Erfolg gehabt, weil die Gesellschaft zu jener Zeit noch über\nAussenstände in Höhe von etwa 500.000 DM verfügte. Durch die\nStillhalte-Vereinbarungen kam es dazu, dass die Zollverwaltung\nerst am 4. April 1951 zu neuer Pfändung schritt. Im Konkursverfahren fiel die Bundesfinanzverwaltung in Höhe von 71,3 % ihrer Forderungen aus.\n\nIll. Das Urteil ist somit nur im Strafausspruch im Fall\nC II a mit den Feststellungen und bezüglich der Gesamtstrafe\naufzuheben.\n\nIm übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nKrumme Engels Dr. Augustin\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-20/4-str-492-54","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":16},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 946","ref_norm":"946","n":1},{"jurabk":"DMBilG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-20/4-str-492-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:49.080232+00:00"}}