{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-01-15_4_StR_510_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-01-15","aktenzeichen":"4 StR 510/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"an\nS\\\n\n4 StR 510/54 2242 041\n\nImnmNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fabrikanten und Verleger Arnold S eiiiiiimmskuiiiiiisun>\naus EEE geboren an m 15896 in DEREN,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n“ Bundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Screen\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter Zee\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Paderborn vom 29. Mai 1954 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Revision des wegen Betrugs verurteilten Angeklagten ist begründet.\n\n1. Der Angeklagte ist, wie die Strafkammer feststellt,\nhimverletzt.. Die Kammer hat indessen auf Grund seines\nGeschäftsgebarens, seiner Korrespondenz, seines Verhaltens\nin der Hauptverhandlung und seiner Persönlichkeit keinen\nZweifel an seiner vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit,\n\nMit Recht rügt die Revision Verletzung der Aufklärungspflicht, weil das Landgericht die Vernehmung eines\närztlichen Sachverständigen unterlassen hat. Es mag dahinstehen, ob das Gericht auf Grund der von ihm hezeichneten Erkenntnisquellen zu einer zuverlässigen Beurteilung des Einsichtsvermögens in der Lage war. Von einer\nfachärztlichen Begutachtung hinsichtlich des Hemmungsvermögens durfte aber angesichts der Hirnverletzung\num so weniger abgesehen werden, als die Strafkammer\nselbst in dieser Richtung eine Abweichung von der Norm,\nnämlich den augenfälligen Optimismus des Angeklagten,\nhervorhebt, Es ist auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen, daß dieser Optimismus auf\neiner krankhaften, die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigenden Störung der Geistestätigkeit beruht. Ob der\nAngeklagte diesen Gesichtspunkt erkannt und geltend gemacht hat, ist für den Umfang der richterlichen Ermittlungspflicht ohne Bedeutung.\n\nDas angefochtene Urteil kann schon aus diesem\nGrunde nicht bestehenbleiben. Es ist auch sachlich\n\nfehlerhaft,\n\n2. Das Landgericht erachtet den Angeklagten des\nfortgesetzten Betruges im wesentlichen deshalb für\nschuldig, weil er in den Jahren 1950 bis 1953 als Verleger eines Fachanzeigere für den Kapitalmarkt Kreditsuchende dadurch zur Aufgabe von Inseraten bestimmt\nhabe, daß er ihnen durch seine Vertreter, durch die\ndiesen erteilten Anweisungen sowie durch die äussere\nAufmachung seines bei den Vertretern aufliegenden Blattes größere Erfolgsaussichten vorgetäuscht habe, als\nsie bei dem damaligen Kapitalmangel tatsächlich bestanden,\n\nNach dem festgestellten Sachverhalt hat der\nAngeklagte im allgemeinen nicht unmittelbar, sondern\nvermittels seiner etwa sechzig, das gesamte Bundesgebiet erfassenden Vertreter auf den Willen der zu\nwerbenden Inserenten eingewirkt. Soweit er kein Merkmal.des äusseren Betrugstatbestandes selbst verwirklicht hat, kann er als Täter nur dann in Betracht\nkommen, wenn er entweder der Mittäter seiner Vertreter\noder durch sie handelnder mittelbarer Täter war,\n\nDie Nittäterscheft setzt voraus, daß jeder der\nmit Täterwillen Beteiligten sich die Mitwirkung des\nanderen als eigenes Tun zurechnen lassen will. Es\ngenügt somit nicht, daß etwa der Angeklagte das Verhalten seiner Vertreter als eigenes wollte; erforderlich wäre vielmehr weiterhin, daß die Vertreter ebenfalls mit dem Willen zur Tatherrschaft handelten\nund sich überdies aüch ihrerseits das Tun des Angeklagten als eigenes zurechnen lassen wollten (vgl BGHSt\n6, 249). Umgekehrt würde die Annahme einer mittel-\n\nU\n\nbaren Täterschaft des Angeklagten voraussetzen, daß\ndie Vertreter nicht selbst mit Täterwillen handelten,\nsondern nur — schuldhaft oder schuldlos - Beihilfe\nleisteten.\n\nInwieweit der Angeklagte Täter war, kann daher erst\nbeurteilt werden, wenn die - möglicherweise unterschiedliche und wechselnde - Willensrichtung der einzeinen Vertreter ermittelt worden ist. Das angefochtene Urteil enthält indessen keine greifbaren Feststellungen in dieser Richtung. Es ergibt nur, daß vereinzelt frühere Vertreter des Angeklagten wegen Betrugs\nverurteilt worden sind, ohne daß die der Verurteilung\nzugrunde liegenden Sachverhalte erkennbar werden,\n\nEine Allein- oder Nebentäterschaft des Angeklagten kommt nur insoweit in Betracht, als er auf Inserenten unmittelbar eingewirkt hat.\n\n3. Ein grundlegender Mangel des angefochtenen\nUrteils besteht ferner darin, daß das Maß der Schuld\nkeine hinreichend bestimmte Umgrenzung erfährt.\n\nDie Verurteilung wegen siner Fortsetzungstat\nsetzt voraus, daß jeder dem Schuldspruch zugrunde\ngelegte Einzelakt den strafbaren Tatbestand zur äusseren wie zur inneren Tatseite verwirklicht. Mit solchen\nEinzelakten aber befaßt das angefochtene Urteil sich\nnur ausnahmsweise als Indizien für allgemeine Beweisannahmen, ohne auch nur in einem einzigen Falle die\nVerwirklichung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale\nbestimmt nachzuweisen. Das Landgericht sucht vielmehr\ndie zur Anklage gestellte Tat vom Allgemeinen her zu\nerfassen. Auf Grund allgemeiner Erhebungen über die\n\ndamaligen Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt sowie nach\nVernehmung von stichprobenhaft ausgewählten 50 Inserenten, 45 Geldvermittlern und 14 Vertretern ist das\nGericht zu dem Schlusse gelangt, daß - abgesehen von\neinem \"verschwindend geringen, nicht ins Gewicht fallen.\nden Teil\" - alle Inserenten durch Täuschung über den\nGrad der Erfolgsaussichten zum Abschluß eines Insertionsvertrags und zur Bezahlung der Gebühren bestimmt\nworden sind. Ob auf dem eingeschlagenen, der Querschnittforschung ähnlichen Wege Überhaupt eine Gewißheit für den Einzelfall gewonnen werden’ kann, bedarf\nhier nicht der Entscheidung, zumal in dieser Richtung\neine Aufklärungsrüge nicht angebracht worden ist. Denn\njedenfalls ist es dem Landgericht so nicht gelungen,\nden von der Verurteilung auszunehmenden Teil der Fälle\nklar und in sich widerspruchslos zu umgrenzen.\n\nVon dem Schuldäspruch wegen Betrugs nimmt die\nStrafkammer nur den \"verschwindend geringen, nicht\nins Gewicht fallenden Teil\" der Taten aus, in denen die\nInserenten sich in verzweifelter wirtschaftlicher Notlage befanden, so daß sie den Weg des Inserierens\nohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten als letzten\nVersuch beschritten. Schon diese Abgrenzung der für\nstrafbar erachteten Teilhandlungen ist nicht hinreichend bestimmt. Eine Festlegung wenigstens der Mindestzahl und des Mindestumfangs der dem Schuldspruch zugrundegelegten Einzelakte ist unerläßlich (BGH 4 StR\n261/53 vom 22. Oktober 1953, 1 StR 218/53 vom 2. Februar\n1954). Die Urteilsgründe ergeben ferner, daß die Verwirklichung des Betrugstatbestandes, auch abgesehn\nvon den Fällen der Verzweifelten, zum Teil des Nachweises entbehrt. Nach Ansicht der Strafkammer haben\n\nsich fast alle 50 vernommenen Inserenten falsche Vorstellungen Über das Wesen und die Bedeutung des vom\nAngeklagten verlegten Blattes sowie über die Erfolgsaussichten der darin veröffentlichten Inserate gemacht.\nDaraus ergibt sich bereits, daß nach der Auffassung\n\ndes Tatrichters jedenfalls ein Teil dieser Zeugen nicht\nin einen Irrtum versetzt worden ist. Das angefochtene\nUrteil läßt weiter in ungewissem Umfange die Möglichkeit offen, daß Inserenten über ihre Anzeige im Deutschen\nGeldmarkt zu einem Erfolg gekommen sind, stellt solche\nFälle sogar vereinzelt fest. Es wird aber nicht dargetan, daß auch die Aussichten dieser erfolgreichen\nInserate von den Geldsuchenden falsch beurteilt worden\nsind. Dem angefochtenen Urteil kann somit schon nicht\nmit Sicherheit entnommen werden, in welchem Umfange\n\ndie Kussere Tatseite verwirklicht worden iBt,\n\n4. Sollte die hiernach erforderliche neue Hauptverhandlung wiederum zu einer Verurteilung des Angeklagten führen, so würde eine Untersagung der Ausübung\ndes Verlegergewerbes mit den bisher getroffenen Feststellungen nicht gerechtfertigt werden können. Die\nStrafkammer kann nämlich außer acht gelassen haben,\ndaß bei der Prüfung, ob eine solche Untersagung er-\n\nforderlich ist, der Zeitpunkt des Endes der Strafhaft\nzugrunde gelegt werden muß (RGSt 74, 54).\n\nKrumne Engels Dr. Augustin\n\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-15/4-str-510-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-15/4-str-510-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:48.395977+00:00"}}