{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-01-15_4_StR_443_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-01-15","aktenzeichen":"4 StR 443/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2360 006%\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Kurt W EEE au: Fo.\ngeboren am EEE 1914 in Eu,\n\nwegen Verletzung der Unterhaltspflicht\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 19553, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\n\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat GAEEEEEEN\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbesnter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt:-\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Ianägerichts in Essen vom 9. Mai 1952 samt den zu-\n\ngrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sa-.\n\nche zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, en das Landgericht zurückverwiesen. °\n\nVon Rechts wegen\n\nRB}\n\nu nn nn a nt\n\nnn nn nn nn nn\n\nG,rün.d.es\n\nDer Arigeklagte verlor.nach der Währungsreform durch\nwirtschaftliche Schwierigkeiten sein Geschäft; im Januar\n1951: leistete er den Offenbarungseid. Seit Dezember 1950\nist seine: -Ehefrau als Pravisionsvertreterin tätig; seitdem\narbeitet er. als helfendes. Familienmitglisd' - nicht als Angestellter. - ‘in ihrem Geschäft, das über die Kosten für\nden Lebensunterhalt hinaus keinen Gewinn’'abwirft. An sein\n\n. „ateheliches Kind hat der Angeklagte trotz rechtskräftiger\nVerurteilung vom 3. Mai 1950 noch keinen Unterhalt entrichtet. . nz\n\nki Das Landgericht hat der H-Angeklagten w wegen Verletzung\nF- der Unterhaltspflicht (§ 170 b StGB) verurteilt. Dagegen .\nE wendet sich seine Revision. Die: Verfahrensrüge. entspricht\n7 nicht’ den ‚gesetzlichen Erfordernissen. und ist daher .unbe-\n‚\"achtlich. Die Sachbeschwerde ‚hingegen ist begründet.\n\n‚Das , Landgericht hat bisher nicht feststellen können,\nb- nass. der Angeklagte. ein Einkömmen’hat, aus dem er den Un-Eterhalt. seines unehelichen Kindes. best reiten köhnte.- Der\n\nE: entziehen (§ 170. StGB); dass er;seine Arbeitskraft nicht\n\nbi Pflichtgemäss : ausnützt, wie der Tatrichter nicht verkannt .\nBhat. Er ist der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer bei\nernsthaften Bemühen eine Stelle als Provisionsvertreter oder\nBuch als Angestellter in einem Geschäft seines Erwerbszweies gefunden und soviel verdient hätte, dass er \"unter Be-Fücksichtigung s seines notwendigen Unterhalts\" an sein un-Eeliches Kind wenigstens teilweise Unterhaltsbeiträge hätte\n\n3 Verpflichtete: \"kann ..sich. der Unterhaltspflicht aber auch dadurch.\n\nBe\n\nhl tg\n\n‚'\n\n“ m ov\nKommen =\n\nBER BP RE\nun ne\n\nzahlen können. Diese Betrachtungsweise ist zu eng; sie übersieht, dass der Angeklagte auch seiner Ehefrau und etwaigen HB\nminderjährigen ehelichen Kindern unterhaltspflichtig ist\nund dieser. Pflicht bei seiner Verschuldung dadurch zu ge-\n‚.nügen sucht, ‚dass er \"von morgens früh bis abends spät\"\nseiner Frau beim Aufbau des neuen Geschäfts behilflich ist.\nEin Berufswechsel in eine Stellung, 'äie nür ihm und’ ‚seinen unshelichen Kinde Unterhalt böte, seine Fanilie aber\nder Not preisgähe, wäre dem Angeklagten nicht zumutbar.\nDen. $ &,Ahs 2.der Lohnpfändungsveroränung: vom-30. Oktober\n1940, ‚(RCB1 I 1451) kann vielmehr entnommen-werden, dass\ndann, wenn die Einnahmen nicht ausreichen, um alle Unterhaltsberechtigte zu befriedigen, den Ansprüchen des Ehegatten und der minderjährigen ehelichen Kinder der Vorrang\n\\ vor dem Unterhaltsverlangen, des unehelichen Kindes gebührt.\nOb der angesonnene Wechsel in der Betätigung den Unterhalt\nder Familie gefährden würde,-hat das Landgericht bisher\nnicht erwogen; der Senat vermag dem Urteil nicht mit Sicher- f\nheit zu entnehmen, ‚ob das Geschäft der Ehefrau ohne die Unterstützung ihres Mannes nach. einen ausreichenden Ertrag\nfür, den Unterhalt von Frau und. ‘Kindern. abwerfen würde und\nob. verneinendenfails die 'Eifstellüng einer fremden Hilfskraft bei dem Umsatz des Geschäftes‘ tragbar wäre. Für die\nBeurteilung dieser Frage: wird es auf die Zuziehung eines\nBüchsachverständigen nicht verzichten: können.\nDie neue Hauptverhandlung wird: dem Tatrichter zugleich\nGelegenheit: geben, die Frage ZU prüfen, ob ein verschleierter Arbeitsvertrag (vgl § 10: \"Abs 2.der Lohnpfändungsverordnung) vorliegt; darauf deutet, der Umfang der Tätigkeit, die f\n\nPOGE\n2\n\nFu 208\nar\n\n-A-\n\n\"aus steuerlichen Gründen\" in den Büchern erscheinende Barvergütung und die Begleichung der Schulden des Mannes durch\ndie Ehefrau in der beträchtlichen Höhe von 3000 DM hin. Bei\neinem solchen Beweisergebnis bestünden gegen eine Verurteilung aus § 170 b StGB keine Bedenken.\n\nKrumnme - Hörchner _ Engels\n\nHülle Herr Bundesrichter\nDr, Augustin ist beurlaubt und an der\nUnterschriftsleistung\nverhindert:\n\nKrumme\n\nYon vr, . “\n\ner\nEee De = FIRGEERHEREHERNER Ga DEE\n\n» ame and ale ac nn a nn\n\nmel me\n\nwerd\n\nEr FOR\n\nNe\n27,908\n\n. s . 5\nnes","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-15/4-str-443-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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