{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-01-13_4_StR_583_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-01-13","aktenzeichen":"4 StR 583/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"— oo\n\n£\nnr t\nen, § 8\nPi\n\nPPRex;\n\nERS\n\n[ .» ZU Zr\n\n2242 037\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Geschäftsfrau Gertrud vr geberene We\n\nSs KOEEEER, geboren 2m EEE 1903 in Damm,\nwegen Meineides ü.8..\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13. Januar 1955, an der teilgenommen ha*\nbens\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\n\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Sc\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n‚Justizangestellter zu\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nne. Die Revision der Angeklagten ‚gegen das Urteil.\n= des Landgerichts in Siegen vom 3. September 1954\nwird verworfen. . i\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat die Beschwerdeführerin 'zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\ner\nBR red\n\nu nn mn mn,\n\nrämen\n\nEy .\nMon\n\n.\nL\nnn m nn\n\nN\n\nDR\n\nGründes\n\nDurch das angefochtene Urteil ist die Angeklagte\nwegen Meineids und wegen Verleumdung zu einem Jahr Gefängnis unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte\nfür die Dauer von zwei Jahren und der Fähigkeit, als\nZeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, verurteilt worden. ‚Ihre Revision rügt Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts. Sie kann keinen Erfolg haben. u: °\n\nI: Die Angeklagte wurde von ihrem Hauseigentümer auf\nRäumung ihrer Wohnung wegen grober Belästigung und Mietrückständen verklagt. Sie sagte in diesem Rechtsstreit\n\n(6 0 2144/52 AG Siegen), als Beklagte vernommen, bewusst\nwahrheitswidrig aus: \"Ich habe niemals Männerbesuche gehabt, die über Nacht blieben. Die von mir beschäftigten\nVertreter rechneten abends bei mir ab; und ich legte’ Wert\ndarauf, dass diese alsbald, wenn es etwa nach IO Uhr geworden war, weggingen, weil ich wusste, dass man mich beobachtete\\ Nach der Vernehmung leistete sie den Parteieid, Die Klage wurde. auf Grund dieser Aussage abgewiesen.\n\nZu Unrecht macht die Beschwerdeführerin geltend, die\nStrafkammer habe den Begriff \"Männerbesuch\" verkannt. Nach\ndem Sprachgebrauch und der allgemeinen Lebenserfahrung\n\nsetze er eine sittenwidrige geschlechtliche Beziehung von .\n\nKännern zu einer Frau, der der Besuch gilt, voraus, Auch\n\nder Beweisbeschluss des Räumungsrechtsstreits habe keinen\n\nanderen Sinn gehabt, weil der damalige Kläger darauf aus-\n\ngegangen sei, der Angeklagten unsittliche Beziehungen zu\nMännern vorzuwerfen.\n\nun\n2a\nEL Bu\n\nam\n\nr x\nur nenn nt. o.\nnn nm nn er nt -\n\n8\n_—u Warum.\n-une\n\n”\n\nDeN\n\nnn\nTom inint.\n\nch\" won\n\nKart\n\n=#\n\nPe\nSEN ©\nae 5\n\nir *,\n\n4\nFe\n“N\n\nNETT\n\nKar\n\nDer Tatrichter hat für das Revisionsgericht bindend festgestellt, dass die Beweisfrage nach dem Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 27. Januar 1953;\nder den Anlass zu diesem Beweisbeschluss gab, und dem\nInhalt des Beschlusses selbst nicht auf solche Besuche\nvon Männern beschränkt worden ist, bei denen es zu geschlechtlichen Betätigungen zwischen den Beteiligten\ngekommen ist. Der Kläger hatte lediglich die Tatsache\nder Besuche von Männern zur Nachtzeit vorgetragen, ohne\ndamit die Behauptung intimer Beziehungen zu den Männern\nzu verbinden. Das Landgericht erwägt deshalb rechtsirrtumsfrei, dass der Prozessrichter, wenn er nur an Männerbesuche gedacht hätte, bei denen es zu unsittlichen Beziehungen gekommen sei, dies in der Fassung des Beweisthemas zum Ausdruck gebracht hätte.\n\nNach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der\n\nZeuge Hg mehrmals, der Zeuge Tan einmal bis in die\n\nfrühen Morgenstunden in der Wohnung der Beschwerdeführerin\naufgehalten. Selbst der nach der angeblichen Auffassung\nder Angeklagten erforderliche \"persönliche Kontekt\" ist\n\nnach den Urteilsfeststellungen jedenfalls bei H@® und\nSUB vorhanden gewesen. Das Landgericht hat die Unrich- °\n\ntigkeit der Aussage der Beschwerdeführerin hiernach ohne\nRechtsverstoss bejaht. Auch die zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen\nMeineids. Die Beschwerdeführerin hat die Bedeutung der\nBeweisfrage nach der Überzeugung des Tatrichters richtig\nerkannt. Indem sie bekundete, sie habe die Vertreter veranlasst, kurz nach 22 Uhr zu gehen, weil sie beobachtet\nwerde, gab sie deutlich zu erkennen, dass sie auch deren\nKommen als \"Besuch!\" im Sinne des Beweisbeschlusses angesehen hat. Sie hat gewusst, dass sie etwas Falsches aussage, und den Aufenthalt der Zeugen Hg und Tim !n\n\nnid\n\nihrer Wohnung verschwiegen, weil sie merkte, dass dies\nfür den Prozess entscheidend sein könne. Damit hat das\nGericht die Voraussetzungen des § 154 StGB rechtsbedenkenfrei festgestellt.\n\nII. Zu einem weiteren Prozess mit dem Hauseigentümer\nkam es, als die Angeklagte im Februar 1952 sich einen\nDackelhund anschaffte und mit in ihre Wohnung nahm,\n\nohne den Hauswirt um die nach dem lietvertrag erforderliche Erlaubnis zu fragen (6 C 1290/52 AG Siegen).\n\nAls sie von dem der Xlage stattgebenden Urteil Kenntnis\nerhielt, äusserte sie zu dem Zeugen WeB: \"Dass ich\nden Prozess verloren habe, habe ich nur dem Amtsgerichtsrat Go@EB zu verdanken. Der ist käuflich und von Pe\nbestochen worden.\"\n\nDie deshalb ausgesprochene Verurteilung der Angeklagten wegen verleumderischer Beleidigung gemäss § 1§ 7 StGB\nbegegnet keinen durchgreifenien Bedenken. Das Lanägericht\nhet zwar zur inneren Tatseite nur hervorgehoben, dass die\nunwahre Behauptung \"wider besseres Wissen\" aufgestellt sel.\nDer innere Tatbestanä kann nicht durch eine allgemeine, 1lediglich die Torte des Gesetzes wiedergebende Formel festgestellt werden. Vielmehr müssen die Urteilsgründe klar\nerkennen lassen, welche Vorstellungen sich ger Täter über\ndie’ äusseren Tetbestandsmerkmale im einzelnen gemacht\nhat und von welchen Erwägungen er bestimmt worden ist\n\n(BGH 4 StR 685/53 vom 7.1.1954). Dies muss in besonderen\n\nMasse dort gelten, wo das Gesetz für das Verschulden ein\nHandeln wider besseres Wissen fordert und somit den bedingten Vorsatz nicht genügen lässt. Hier ergibt jedoch der\n\nGesamtinhalt der Urteilsgründe eindeutig als Überzeugung\nder Strafkammer, dass die Angeklagte sich der Unwahrheit ihrer Behauptung, der Richter sei durch den damaligen Kläger bestochen worden, sie habe deshalb Jen\nProzess verloren, bewusst war. Dies geht besonders aus\nder Feststellung des Landgerichts hervor, dass die Behauptung jeder Grundlage entbehrt, und dem ebenfalls\n\naus den Urteilsgründen ersichtlichen Umstand, dass die\nAngeklagte in der Verhandlung keinen Versuch gemacht\nhat, einen Verdacht gegen den Richter zu äussern.\n\nIII: Bbensowenig ergeben sich durchgreifende Bedenken\ngegenüber den Strafzumessungserwägungen. Das Landgericht\nhat es els einen wesentlichen Strafschärfungsgrund angesehen, dass die Angeklagte den HMeineid geschworen habe.\nobwohl es sich \"lediglich um einen Räumungsprozess\" gehandelt habe, Hiermit hat das Gericht ersichtlich nicht\nsagen wollen, dass der lieineid in einer geringfügigen\nSache strafwürdiger sei als in einer bedeutenden. Vielmehr hat es damit - wenn auch dem Wortlaut nach nicht\n\nin genügend klarer Form — sinngemäss nur zum Ausdruck\ngebracht, das Interesse der Angeklagten am Ausgang dieses Rechtsstreits sei nicht so schwerwiegend, dass es\ndas Verhalten der Beschwerdeführerin in milderem Licht\nerscheinen lassen könne, vielmehr sei unter solchen Umständen die Achtung vor dem Eid besonders gering und\n\nder Wille der Angel:llagten um so verwerflicher. ‘Die weitere Wendung der Urteilsbegründung, die Angeklagte habe den\nEindruck der völligen Uneinsichtigkeit erweckt, soll offensichtlich die volle Überzeugung des Gerichts, nicht\netwa nur eine dshingehende Vermutung oder Annahme ausdrücken.\n\nBei der Strafzumessung hinsichtlich der verleunderischen Beleidigung hat der Tatrichter alle für äie-\n\n|\n\n6 -\n\nse wesentlichen, auch die von der Revision geltend\ngemachten Umstände gewürdigt. Die Ausübung des richterlichen Ermessens selbst ist der Nachnrüfung durch das\nRevisionsgericht entzogen, soweit das Gericht hierbei\nnicht von unrichtigen rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist, Solche sind nicht ersichtlich,\n\nKrumme Engels Dr. Augustin\n\nSeibert Lang-Hinrichsen\n\nmen Audaadeer Mer rn Te m rn ne in","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-13/4-str-583-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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