{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-01-13_4_StR_580_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-01-13","aktenzeichen":"4 StR 580/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"tR 580/54 2242 054 1\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Pförtner Friedrich Toiii> zus Tai. euguuuuiii ,\ndort geboren em EEE» 1903,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Scheeiiiiiuiip\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ZU5b\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bochum vom 10. September 1954 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen zwei\nmiteinander in Tateinheit stehender Verbrechen nach\n\n§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB verurteilt ist.\n\nAufgehoben wird der Strafausspruch mit den Feststellungen. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTI\n\nGründes\n\n(am Aal msn mr mar ainer (user msce BEE Aurn vera an warm\n\nDer Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 176 Abs 1\nNr 3 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem\nJahr Gefängnis verurteilt.\n\nNach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer mit\nden damals zehn und elf Jahre alten Mädchen Heidrun Se\nund Rita Di. unzüchtige Handlungen vorgenommen oder sie\nzu solchen verleitet, und zwar bei Heidrun an drei verschiedenen Tagen (Anfang 1954, am 22. und 28. Juni 1954). Rita\nwar lediglich an dem Vorkommmis vom 22, Juni beteiligt.\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt die Verfahrensund Sachbeschwerde. Sie hat nur teilweise Erfolg.\n\nDie Aufklärungsrüge ist nicht in einer dem § 344 Aks 2\nSatz 2 StPO entsprechenden Weise ausgeführt und daher unbeachtlich,\n\nDie Annahme des Landgerichts, dass sich der Beschwerdeführer gesen beide Mädchen im Sinne des § 176 Abs I Nr 1\nStGB vergangen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\nDie Strafkammer hat nicht verkannt, dass die Kinder geschlechtlichen Dingen geneigt waren und dem Angeklagten bereitwillig entgegengekommen sind. Der § 176 Abs 1 Nr 3 StGB\nsoll zwar in erster Linie die geschlechtliche Unversehrtheit von Kindern unter vierzehn Jahren schützen. Der Gesetzgeber will aber zugleich auch eine weitere Gefährdung etwa\nbereits verdorbener Kinder verhindern und ahnden. Insbesondere setzt das Verleiten keine Verführung voraus (BGH 4 StR\n870/53 vom 14. April 1954).\n\nDas Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB\nhat der Tatrichter ohne Rechtsverstoss verneint. Insoweit\nerhebt auch die Revision keine Angriffe,\n\nne, also eine Handlung nach § 73 StGB vor (BCHSt 1, 20: 6,\n\ndiese Annahme ist der Angeklagte nicht beschwert.\n\nDie Strafkammer ist bei der rechtlichen Würdigung weiter davon ausgegangen, dass die Handlungsweise des Beschwerdeführers gegenüber Rita ein Teilstück des fortgesetzten Verbrechens zum Nachteil der Heidrun darstelle, Dennoch hat sie\nTatmehrheit angenormen, weil das höchstpersönliche Rechtsgut\nder geschlechtlichen Unversehrtheit zweier Kinder verletzt\nsei. Dieser Gesichtspunkt steht zwar der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs entgegen, nicht aber der Tateinheit,\nSoweit der Angeklagte sein entblösstes Glied beiden Mädchen\nzeigte, sie aufforderte, es anzufassen, sich vor ihnen selbst\nbefriedigte und Rita zusehen liess, als er Heidrun unzüchtig\nberührte, lag nur eine Yillensbetätigung im natürlichen Sin-\n\n81). An dieser rechtlichen Beurteilung ändert sich nichts dadurch, dass der Beschwerdeführer während des Gesamtgeschehens\nam 22. Juni, als Rita vorübergehend abwesend war, versuchte,.\nder Heidrun unter ihren Rock zu fassen (vgl auch BGH 4 StR\n96/53 vom 26. März 1953; BGHSt 4, 219).\n\nDer Vorfall am 22. Juni war, wie die Strafkammer selbst\nannimmt, ein unselbständiger Teilakt des fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens. Somit ist für die Annahme von Tatmehrheit (§ 74 35tGB) kein Raum.\n\nDa weitere sachliche Erörterungennicht mehr in Betracht\nkommen, kann der Senat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 StPO ändern.\n\nDies hat die Aufhebung des Strafausspruchs mit den Fest\nstellungen zu Folge. In äiesen Umfang ist die Sachs an das\n\nAr\n\nLandgericht zurückzuverweisen. Im übrigen ist die Revision\nzu verwerfen.\n\nDer Tatrichter hat jetzt eine Strafe nach § 176, § 73\nStGB festzusetzen, Hierbei kann strafscherfend, berücksichtigt werden, dass sich der Angeklagte an mehreren Kindern\nvergangen hat. Anderseits wird die Strafkammer erneut zu prüfer haben, ob der Angeklagte bei dem Vorfall des 22. Juni\ninfolge des vorangegangenen Alkoholgenusses im Anschluss an\ndie Silberhochzeit nicht doch im Sinne des § 51 Abs 2 StGB\nerheblich enthemmt oder wenigstens eine solche Möglichkeit\nnicht auszuschliessen war. Der Sachverständige hatte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB nicht eindeu\ntig verneint. Das vom Landgericht hervorgehobene Erinnerungsvermögen des Angeklagten spielte in diesem Zusammenhang keine\nmassgebliche Rolle (Hülle JZ 1952, 296 ff).\n\nSelbst wenn aber der § 51 Abs 2 StGB für das Vorkommnis\nam 22, Juni eingreifen sollte, ist zu beachten, dass dieser\nVorfall nur ein unselbständiger - wenn auch der wesentlichste\nTeilakt der rechtlich eine Tat darstellenden fortgesetzten\nHandlung war. Die etwaige Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit für den 22. Juni vermöchte sich also in\nder Strafbemessung nicht in demselben Umfang auszuwirken wie\n\nVorschrift gegeben waren. Dass der Alkoholzenuss vor dem Geschehen am 22. Juni den Beschwerdeführer in gewissem Maße enthemmt und seine moralische Widerstandskraft beeinträchtigt\nhatte, hat das Landgericht zu seinen Gunsten schon bei der\nbisherigen Strafzumessung berücksichtigt.\n\n- —T Uns Nam\n- - -o .\n\nSo _o-\n\n.-r\n\nZn\n“-\n\nme\n\nI\nft\nIN\n\nZn nn nn\n\nMit Rücksicht auf § 358 Abs 2 Satz 1 StPO darf die jetz\nzu verhöngende Strafe das Maß der bisherigen Gesamtstrafe\nnicht übersteigen.\n\nKrumme Engels Dr Augustin\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-13/4-str-580-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-13/4-str-580-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:48.222127+00:00"}}