{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-01-13_4_StR_574_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-01-13","aktenzeichen":"4 StR 574/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"we,w®.\n\n4_StR_574/54 2242 035\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Berginvaliden Heinrich Ve aus Di -\nDeimem, geboren an 1900 in Vene,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Schi»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ZU ’\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 15. April 1954\nwird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat\nder Beschwerdeführer zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nar\n\neu 0.0. -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist -unter Freisprechung im übrigenwegen eines Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde sowie\nwegen Beleidigung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem\nJahr verurteilt worden. Seine Revision kann keinen Erfolg\nhaben. u\n\n1. Beide Straftaten sind vor dem Stichtage des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 begangen; für sie hat\ndas Landgericht Einzelstrafen von elf Monaten (Sittlich-\n\nkeitsverbrechen) und sechs Wochen (Beleidigung) festgesetzt.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision, die sich insoweit auf\n§ 11 Abs 2 StFG bezieht, ist für die Einzelstrafe von sechs\nWochen Gefängnis keine Straffreiheit eingetreten, so dass\ndiese bei der Gesamtstrafenbildung etwa unberücksichtigt\n\nzu bleiben hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs schliesst eine Gesamtistrafe, wenn sie die in § 2 SıPc\ngesetzte Grenze übersteigt, straffreiheit nicht nur dann\naus, wenn jede Einzelstrafe unier das Gesetz fällt, sondern\nerst recht dann, wenn eine der Einzelstrafen diese Grenze\nüberschreitet (BGH 1 StR 256/54 vom 28. Oktober 1954; 4 StR\n346/54 vom 28. Oktober 1954; 4 StR 823/52 vom 25. November\n19545 1 StR 332/54 vom 2. November 1954). Das ist hier bei\nder Verurteilung wegen Verbrechens der Unzucht mit einem\nKinde der Fall. Demnach kommt nur § 11 Abs 1, nicht aber\n\ndessen Abs 2 zur Anwendung, der sich überdies nur mit rechts-\n\nkräftig erkannten Strafen befasst.\n\n2. Die Annahme eines (fortgesetzten) Verbrechens dex\nUnzucht mit einem Kinde wird von den Feststellungen des Urteils getragen. Im Falle 7 hat der Angeklagte die elfjährige Gertrud AM zum interessierten Betrachten seines entblössten Geschlechtsteils verleitet, im Falle 5 hat er dies\n\nzu | he Nino\n\nur\n\nm\n\na u nn\n\nm\n\nnn er\n\nI u m. rF\n\nem.\n\nD\nor.\n\nmin n\n> a u\n\nversucht. Wenn die Rerision in diesen Fällen Verletzung\nder Aufklärungspflicht rügt, so kann sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie selbst nicht angıbt\nwelche Beweismittel das Landgericht „ur weiteren Aufklärung hätte benutzen soilen. Im übrigen enthalten die Urteilsgründe die rermissten Darlegungen Dass der Angeklagte im Falle 5 Gertrud AP zum Betrashien des eniblössten Geschlechtsteils verleiöen wollte, hat das Landgericht\ndaraus geschlossen, dass er sein Glied in der Hand hielt,\nals das Kiäd sich nach ihm umsah, und dabei bemerktes \"Das\nist ein Dauerlutscher\". Im Falle 7 konnte die Verleitungsabsicht daraus entnommen werden, dass der Beschwerdeführer,\nals das Mädchen an ihm vorbeigehen wollte, vor der von innen verriegelten Türe stehen blieb, vor den Augen des Kindes\nan seinem Gliede zog, indem er dabei sagte: \"Das nennt man\nmelken\", und schliesslich in dessen Gegenwart an seinem Geschlechtsteil rieb, bis es zum Samenerguss kam\n\n3, Auch die Verurteilung wegen Beleidigung im Falle 4\nhält der rechtlichen Nachprüfung stand. Dass der Angeklagte\nwusste, welche Bewandtnis es mit dem Spiegei hatte, den er\nden Mädchen zeigte, stellt das Landgericht ausdrücklich fest\nes brauchte nicht darzutun, aus welchen Umständen es diese _\nÜberzeugung gewonnen hatte. Die Zumutung des Angeklagten an\ndie beiden elfjährigen Mädchen, in seiner Gegenwart in den\nihnen vorgehaltenen Spiegel zu schauen, in dem eine nackte _\nFrau zu sehen war, wenn man die Rückseite des Spiegels gegen das Licht hielt, konnte als Beleidigung angesehen werden (BGHSt 1, 288).\n\nDie in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen des\nTatrichters enthalien auch keinen Widerspruch, wie die Revision behauptet. Das Landgericht hat es nicht für erwiesen\n\n..\n\n-4 -\n\nerarhntev, dass der Angeklagte die Kinder in wollüstiger\nAbsirht zrım Betrachten der nackten Frau im Spiegel veranlass hat: er habe ater die Kinder, so wird alsdann ausgeführt, mit in seine von geschlechtlicher Lust getragenen Vorstellungen hineingezogen und dadurch gekränkt. Damit hat das Landgericht nur seine Überzeugung zum Ausdruck\nbringen wollen, dass der Angeklagte die Kinder zwar ni-hi\nin wollüstiger Absicht zum Betrachten des nackten Körpers\nim Spiegel verleiten, bei ihnen keine Sinneslust wachrufen und sich auch nicht selbst geschlechtlich erregen wollte, dass er aber aus seiner aufs Unsittliche gerichteten\nVorstellungswelt heraus den Mädchen zugemutet habe, in seiner Gegenwart \"Nacktes!\" anzusehen, also etwas Schamverletzendes zu tun; gerade darin liege der Ausdruck der Missachtung im Sinne des § 1§ 5 StGB. In dieser Teutung widersprechen sich die Urteilsausführungen nicht.\n\nDa das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rerhtsirrtum zum Nachteil des Beschwerdeführers enthält, kann das\nRechtsmittel keinen Erfolg haben.\n\nKrumme Engels Dr. Augustin\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-13/4-str-574-54","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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