{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-01-13_4_StR_563_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-01-13","aktenzeichen":"4 StR 563/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 563/54 2242 038 7\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hauer Erwin Kurt Friedrich GC me aus Le Deii-RE, geboren am WE 1914 in Teuue>,\n\nwegen schwerer Körperverletzung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Schi»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ZW\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 23.\nAugust 1954 samt den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDurch Anklage und Eröffnungsbeschluß wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, den Bergmann Willi Se» durch einen\nSchlag mit einem Eisendorn am rechten Auge vorsätzlich verletztzuhaben, so daß der Verletzte das Sehvermögen auf dem\nAuge verlor (Verbrechen nach §§ 224, 223, 223 a StGB).\n\nIm Januar 1955 besuchte der Angeklagte nach Schichtende\neine Gastwirtschaft, trank in der Zeit von 22 bis 1 Uhr\netwa 8 bis 11 Glas Bier zu 0,2 1 und fuhr dann nach Hause.\nAm folgenden Tage wollte er mit seinem Fahrrad gegen 13 Uhr\nzur Mittagsschicht fahren, kehrte aber unterwegs in einer\nWirtschaft in Oberraden ein. Dort trank er mit Bekannten und\nfuhr nicht zur Arbeit. Im Laufe des Nachmittags nahm er\netwa 13 — 14 Glas Bier zu 0,2 1 zu sich.\n\nGegen 21 Uhr verließ er mit seiner inzwischen hinzugekommenen Ehefrau und seinem Bruder Fritz G@M die Wirtschaft.\nUnterwegs kam es zwischen seiner Frau und seinem Bruder zu\nStreitigkeiten, die in Tätlichkeiten ausarteten. Durch den\nlauten Streit entstand ein Auflauf. Der Bergmann Sc ;\nder sich auf seinem Motorrad auf dem Wege zur Nachtschicht\nbefand, sah den Menschenauflauf vor sich. Da dieser ihm die\nrechte Fahrseite versperrte und links vor ihm Fahrräder auf\nder Stra3e lagen, hielt er an, um sie beiseite zu legen. In\ndiesem Augenblick trat der Angeklagte, der sich bisher teilnahmslos verhalten hatte, an ihn heran, zog plötzlich seine\nHand aus der Rocktasche und gab ie mit einem Eisendorn,\nden er zum Schutz gegen Überfälle immer bei sich trug, einen\nSchlag auf das rechte Auge, so daß dieser blutend zu Boden\nstürzte. Durch diesen Schlag wurde das Auge so schwer verletzt, daß es später operativ entfernt werden mußte.\n\nDer Tatrichter ist in Übereinstimmung mit dem Gutachten\ndes Sachverständigen Dr. NED zu dem Ergebnis gelangt, daß\nbestimmte Feststellungen, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat\nunzurechnungsfähig oder nur vermindert zurechnungsfähig gewesen ist, nicht getroffen werden können. Er hat den Angeklagten freigesprochen, weil weder die Voraussetzungen des\n§ 51 Abs 1 StGB noch die des § 51 Abs 2 StGB bejaht werden\nkönnten, so daß weder der Tatbestand des Vollrausches noch\nder einer schweren Körperverletzung nachgewiesen sei.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung\ndes Verfahrens- und des sachlichen Strafrechts.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist auf die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) gestützt. Sie ist begründet.\n\nDas Landgericht hat zwar von dem Landesmedizinalrat\nDr. NG ein medizinisches Gutachten eingeholt. Es hätte jedoch weitere Sachverständige zuziehen müssen, um die\nFrage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten näher zu\nklären. Der Tatrichter hat angenommen, daß beim Angeklagten\nFolgen der Gehirnerschütterung, die dieser bei einem Kraftradunfall im Jahre 1937 erlitt nicht vorliegen, insbesondere\nkeine Überempfindlichkeit gegenüber Alkohol, Auf der anderen\nSeite ergibt das Urteil, daß der Angeklagte noch im Jahre 1939\ninfolge der Gehirnerschütterung &än Kopfschmerzen und Benommenheit gelitten hat, deshalb berguntauglich geschrieben\nworden ist und ein halbes Jahr lang eine Übergangsbeihilfe\nerhalten hat. Dies spricht für die Schwere des Unfalls und\n1äßt die Möglichkeit zu, daß es zu einer Hirnverletzung gekommen ist, die noch jetzt Folgen äußern kann. Hinzu kommt;\ndaß der Angeklagte, wie der Inhalt des Urteils ergibt, nach\n\nSI)\n\nden Bekundungen seines Bruders gelegentlich nach dem Genuß\nvon Alkohol ohne erkennbaren Anlaß sehr reizbar und zu\nTätlichkeiten geneigt ist. Der Beschwerdeführer hat sich\nauch selbst auf eine besondere Alkoholempfindlichkeit berufen (Bl 117, 153 d.A.).\n\nNun hat zwar der Sachverständige, den das gericht als\nbesonders sachkundig bezeichnet, diese ihm bekannten Umstände eingehend gewürdigt. Das Bedürfnis einer erschöpfenden Klärung der hier zu prüfenden Fragen, ob die Gehirnerschätterung zu einer Gehirnverletzung geführt hat, die jetzt\nnoch eine besondere Alkoholempfindlichkeit zur Folge haben\nkönnte, oder ob und inwieweit eine solche allgemein aus der\nkörperlichen und geistigen Verfassung des Angeklagten herzuleiten ist, machte es in diesem besonderen Falle indess notwendig, Sachkenner gerade dieser Fachgebiete als Gutachter\nheranzuziehen. Diese Gebiete der Medizin haben in neuerer\nZeit eine so große Bedeutung und Ausdehnung gewonnen, daß\nsie zu Spezialfächern mit eigenen, immer mehr verfeinerten\nUntersuchungsmethoden geworden sind, die von einigen mit besonderen Erfahrungen ausgestatteten Sachverständigen gehandhabt werden. Es besteht die Möglichkeit, daß die Hinzuziehung\nsolcher Fachkenner zu einer völligen Klärung der für die Entscheidung maßgebenden Fragen führen kann. Aus solchen Erwägungen hat der Bundesgerichtshof schon wiederholt (vgl.\n\n5 StR 46/52 - Urteil vom 28.2.1952 IM § 244 Abs 4 StPO Nr 2 =\nNIW 1952, 633 Nr 25) auf die Notwendigkeit hingewiesen,in\nFällen, in denen eine Gehirnerschütterung und die Möglichkeit einer Gehirnverletzung vorliegt, die Begutachtung durch\neinen Hirnfacharzt vornehmen zu lassen.\n\nDas Landgericht wird durch Heranziehung eines solchen,\nsowie eines weiteren für die Beurteilung von Alkoholwirkungen\nbesonders geeigneten Sachverständigen um eine weitere Aufklärung bemüht sein müssen.\n\nDas angefochtene Urteil mu3te demnach mit den Feststellun,\naufgehoben werden, ohne daß es noch eines Eingehens auf die\nRüge der Verletzung sachlichen Rechts bedurfte.\n\nDie Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Ober-\n\nbundesanwalts.\n\nKrumme Engels Dr. Augustin\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-13/4-str-563-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-13/4-str-563-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:48.176313+00:00"}}