{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-01-12_4_StR_145_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-01-12","aktenzeichen":"4 StR 145/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 145755 ,\n\n2241 033 u\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strsfsache\ngegen\n\nden Rentner Johannes I em aus EEE zenoren\nam EEE. 1592 in > (, ur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12 Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt SE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter UM\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Münster (Westf.) vom\n12. Januar 1955 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nvründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen eines versuchten Sittlichkeitsverbrechens sowie wegen 5eleidigung in zwei Fällen zu Gefängnisstrafe verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.\n\n1) Zu Beginn der Hauptverhandlung vom 12. Januar 1955\nwurde festgestellt, dass die als Zeugin geladene Gertrud\nIB, eine der beiden vom Angeklagten beleidigten Frauen.\nnicht erschienen war. Sie hatte mitteilen lassen, sie sei\nan Grippe erkrankt und bettlägerig, ärztliches Attest werde\nnachgebracht. Im Laufe der [auptverhardlung gab hierzu eine\nKriminalbeamtin bekan: t, Frau IM liege mit 38° Temperatur\nim 3ett, sie sei aber zu einer Vernehmung zu Fause bereit.\nDie Strafkan:iter beschloss, die \"bettlägerig an Grippe fieberhaft erkrankte\" Frau Mh durch ein itglied der Kammer\nals beauftragten Richter vernehmen zu lassen, weil dem Erscheinen der Zeugin in der Hauptverhandlung wegen Krankheit\nfür längere und ungewisse Zeit ein Findernis entgegenstehe.\nDieser 3eschluss wurde ausgeführt und die Hauptverhandlung\ndeshalb unterbrochen. In der alsdann fortgesetzten Hauptverhendlung beschloss die Strafkammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft - der Angeklagte und die Verteidigung gaben hierzu keine Erklärung ab - die Verlesung der Angaben der Frau\nIm, weil die Gründe für die kommissarische Vernehmung\nfortbestünden. Der Beschluss wurde ausgeführt.\n\nDie Revision beanstandet dieses Verfahren. Sie ist der\nAuffassung, die Voraussetzungen des § 251 Abs 1 Nr 2 StPO\nhätten nicht vorgelegen, weil Frau JB nur leicht an\nGrippe erkrankt gewesen sei. Solche leichten Erkrankungen\nhielten nach allgemeiner Erfahrung nicht länger els zwei\nwochen an.\n\nEs ist fraglich, ob die iüge prozessordnungsgemäss\nerhoben ist. Dazu genügt es nicht zu behaupten, die Krarkheit eines Zeugen habe dessen Erscheinen vor Gericht nur\nfür kurze Zeit verhindert. Denn die Entscheidung darüber,\nob die Krankheit ein \".indernis für längere, kürzere oder\nungcewisse Zeit bildet, steht allein dem tatrichterlichen\nErmessen zu. Der die Verlesung der Aussage anordnende Beschluss ist mithin nicht schon deshalb anfechtbar, weil\nsich jener Zeitraum auch anders würdigen lässt, als es der\nTatrichter getan hat (RGR 10, 451, 453). Eine Gesetzesverletzung liegt erst vor, wenn die tatrichterliche Beurteilung einen nechtsirrtum erkennen lässt oder wenn der\nTatrichter seine Pflicht zur erschöpfenden Prüfung der\nSachlage verkannt hat (RGSt 46, 114, 115; 52, 86, 87).\n\nLit dem Hinweis darauf, dass Gripveerkrankungen erfahrungsgemäss nur kurze Zeit anhalten, will die Revision dem\nLandgericht den Vorwurf machen, seine \\ntscheidung beruhe\nnicht auf einer erschöpfenden Würdigung der in Betracht\n\nzu ziehenden Umstände. Bei. dieser Deutung der Revisionsrüge entspricht sie den in § 344 Abs 2 S 2 StPO gestellten\nAnforderungen. Sie greift indes nicht durch.\n\nWie sich aus dem die kommissarische Vernehmung der\nFrau IM anoränenden Beschluss entnehmen lässt, war\ndiese Zeugin zu jener Zeit an Grippe erkrankt, hatte Fieber\nund musste zu Bett liegen. Dass Erkrankungen solcher Art\nlängere und ungewisse Zeit hindurch anhalten können, kann\nnicht bezweifelt werden. In zahlreichen Fällen wird es\nallerdings beim Stand der heutigen jleilkunde möglich sein,\ndie Krankheit binnen kurzer Zeit zu heilen. Ob es sich\naber in einzelnen Falle um eine äErkrankung für längere\noder kürzere Dauer handelt, muss der Tatrichter nach den\nihm bekannten einzelnen Umständen entscheiden. Dass im\n\nvorliegenden Falle seine „ürdigung auf einen xechtsirrtum\nberuht, lässt sich nicht erkennen. Der Akteninkalt Lietet\nkeinen Anhalt für die 3eha:.ptung der Revision, der Tatrichter habe rechtsirrig angeromren, auch eine vor’ibergehende Krankheit bilde ein iiindernis im Sinne des § 251\nAbs 1 Nr 2 StPO. srgibt sich freilich scl:ion aus der ..rt\nder Erkrankung, dass sie von nur kurzer Dauer sein wird,\nso bedarf es einer näheren Begründung, wenn der Tatrichter die kommissarische Vernehmung des Zeugen anordnen will. Um einen solchen Fall handelt es sich hier\nnicht. Grippeerkrankungen können sich, wie bereits erwähnt, auf lange Zeit erstrecken, vielfach kann das\n\nEnde der Krankheit nicht einmal abgesehen werden.\n\nDer in der Revisionsverhandlung vom Vertreter der\nBundesanwaltschaft angeführten üntscheidung des Bundesgerichtshofs 1 StR 447,53 vom 3. Kovember 1957 liegt\nein anderer Sachverhalt zugrunde: dort liess sich aus\ndem vorgelegten ärztlichen Gutachten nicht entnehmen,\ndass die Krankheit des Zeugen längere oder ungewisse\nZeit dauern werde.\n\nDer Rüge müsste im übrigen auch deshalb der Erfolg\nversagt bleiben, weil der ängeklagte und sein Verteidiger\nzu dem Antrage des Staatsanwalts, die ..ussagen der Frau\nICH zu verlesen, keine Erklärung abgaben. Sie haben\nbei Berücksichtigung der gesamten Verfahrenslage, besonders des Umstandes, dass der ıngeklagte und sein Verteidiger bei der Vernehmung der Zeugin durch den 3erichterstatter anwesend waren und auch die Mitteilung der\nKriminalbeamtin über die fiebrige Grippe der Zeugin\nmit angehört haben, damit zum Ausdruck gebracht, es\nsolle auf einen etwaigen Verfahrensverstoss bei der Vernehmung der Frau JB kein weiteres Gericht gelegt\n\nwerden (vgl 53 251 Abs 1 Nr 4 StPO; RGSt 50, 364; 58, 100;\nBCE 4 StR 806/51 vom 28. Februar 1952).\n\n2) Die Rüge der Verletzung der Aufklärun,spflicht\ngreift ebenfalls nicht durch. Dem Tatrichter musste sich\nnach der Sachlage keineswogs die Kotwendigkeit der Zuziehun; der Frau MB zur Ortsbesichtigung aufdrängen.\nDas Landgericht het die Örtlichkeit besichtigt, es konnte\nsich dann an Fand der Angaben der Zeugin Ib ein geneues Sild über den Geschehensablauf machen.\n\n3) Auch die Sachrüge ist unbegründet.\n\na) Sie erschöpft sich, was die Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit Kindern anlangt, in unzulässigen angriffen gegen die 3Beweiswürdigung des Tatrichters. Die\nStrafkammer hat bei der Wertung der Kinderaussagen weder\ndie allgemeine Lebenserfahrung ausser acht gelassen noch\ngegen Denkgesetze verstossen.\n\nsuch die Verurteilung wegen Beleidigung in zwei\nFällen lässt keinen Kechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Nierzu hat die Revision selbst im einzelnen keine Bedenken vorgetragen.\n\nb) Entgegen der Meinung der Revision ist es nicht zu\nbeanstanden, wenn das Landgericht straferschwerend gewertet hat, dass der Angeklagte mehrere und recht junge\nKinder zur Unzucht verleiten wollte. Es ist auch nicht\nzu bemängeln, dass das Urteil auf die Vielzahl von Bet&tigungen hinweist. Der Unrechtsgehalt der einzelnen\nStraftat kann sich vielfach nur aus einer Gesamtbetrachtung\naller Taten ersehen lassen, weil erst sie das kKass der\nverbrecherischen !nergie aufweist. Im übrigen trifft es\nnicht zu, dass das Landgericht im Falle m keine\nStrafzumessungsgründe aufgeführt hat. Die allgemeinen\n\nErwägungen des Tdrichters, der Strafmilderungs- und Straferschwerungsgründe abwägt, treffen ersichtlich auch für\ndiesen Fall zu.\n\nKrumme Engels Dr. Augustin\nSeibert Lang-Finrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-12/4-str-145-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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