{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-01-08_4_StR_715_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-01-08","aktenzeichen":"4 StR 715/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2300 004\n\n4 StR 715/52\n\nImNamen Ges Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Heinz B HER aus DEE:\ngeboren am GEMMEEMEEEEER 1921 :r. TEEEmEEiEEEEEEEED\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Verhandlung vom 8. Januar 1955 in der Sitzung vom\n9. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\n'Senatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittl. Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bielefeld vom 22. September 1952 mit\nden zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nee\nan yo“\n\n“ wen.\nPER ZZ FE\n\n3:\nSans\n\nwm.\ntet\n\n„ur ;\n\n(4\n\nne ra or\nZr 7)\n\nAR nr\nwe er v\n\nu\nDEZE\n\n. 4\n\ny\nun; .\n\n.\n2. Zu\nx . .. “\niR\n&\n<c\n\nGründe:\n\n«t\nRG\nIN\nx\n4\n®\n\nDer Angeklagte ist in der Zeit von Ende Juni bis Ende\nJuli 1952 sechsmal in ein Lebensmittelgeschäft eingedrungen\nund hat dabei, jeweils in geringer Menge, Lebens- und Genussmittel sowie Zahnpasta und ‚Schuhcreme, in einigen Fällen\nauch Wechselgeld im Betrage von jeweils 5,- bis 10,- DM,\ninsgesamt in Höhe von etwa 40,- IM, entwendet. Den Zutritt\nverschaffte er sich durch eine Kellertür, indem er die\nKrampe des Vorhängeschlosses mittels eines Schraubenziehers\n1osschraubte und in zwei Fällen ausserdem den von innen\nvorgelegten Riegel mit einem Zurechtgebogenen Draht zurück-\n\nZoß.\n\nDie Strafkammer hat ihn wegen schweren Diebstahls im\nRückfall in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei\nJahren Gefängnis sowie zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren verurteilt. = und\n\nDie Sachbeschwerde des Angeklagten hat Erfolg, weil das\nUrteil zu einem nicht abgrenzbaren Teil auf rechtsirrtünli-\n\ncher Nichtanwendung des § 370 Nr 5 StGB beruhen kann.\n\nSoweit freilich der Angeklagte in einigen Fällen\nauch Geld weggenommen hat, kommt eine Anwendung dieser\nBestimmung nicht in Betracht. Der Tatbestand des 8 370\nNr 5 StGB (Rest 51, 69) ist nämlich nur dann gegeben,\nwenn die Entwendung sich auf unbedeutende, zum alsbaldigen Verbrauch bestimmte Nahrungs- oder Genussmittel oder\n\n“\n\nIn\n\nandere Gegenstände des hauswirtschaftlichen Verbrauchs\nbeschränkt. Stiehlt der Täter aber mit einheitlichen\nDiebstahlsvorsatz zugleich eine Sache anderer Art, so\nist die Tat nach ständiger und zutreffender Rechtsprechung ausschliesslich gemäss §§ 242 ff StGB zu bestrafen(RE LZ 1915, 630 Nr 34; Recht 1918 Nr 635; BGH 3 StR\n179/51 vom 19. April 1951). In mehreren Fällen hat der\n| Angeklagte aber möglicherweise nur Gegenstände der in -\nne § 370 Nr 5 StGB bezeichneten Art in einer Menge ent-\n\nB wenden wollen und entwendet, die der Tatrichter als\ngering erachtet (vgl R6St 8, 407; 55, 183).\n\nH In diesen Fällen wäre eine Beurteilung nach § 370\nRR Nr 5 StGB nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Entwen-\n, dung, wie die Strafkammer im Ergebnis zutreffend annimmt,\n“unter den erschwerenden Umständen des § 243 StGB erfolg-\n\n: te (Rest 16, 65; 43, 175). Wenn ferner der Angeklagte\nEr sechs selbständige Straftaten begangen hat, ist es auch\nBe unerheblich, dass die Gesamtmenge der erbeuteten Gegen-F stände nicht als geringfügig zu bezeichnen ist; denn\n\n? jede selbständige Tat muss für sich allein gewertet wer-\n\nr. den. Für den Tatbestand des 'Mundraubs ist nicht erfor-\n\nderlich, dass die Entwendung aus Not begangen wird und\n\nj der. unmittelbaren Stillung des Hungers dient; es genügt,\n : wenn der Wille des Täters auf die alsbaldige Befriedigung\nEn. eines zur Zeit der Tat bestehenden Bedürfnieses gerichtet |\nee. war (RGSt 52, 2465 RG JW 1933, 1595 Nr 18). Unter den\nBegriff fällt auch die Entwendung zum alsbaldigen Verbrauch\n@ durch die Ehefrau oder die in der Ostzone lebenden Eltern .\n\nN\n\n(Rast 13, 3735 53; 168). Schliesslich ist nicht erforderlich, dass die Absicht alsbaldigen Verbrauchs tatsächlich verwirklicht wird; es reicht aus, dass sie zur Zeit\nder Entvendung bestand (Rest 10, 3105 RG HRR 1937 Nr 1430).- -\n\nDas angefochtene Urteil gibt noch zu folgendem ne SS\ndenken Anlass. Es wird ausgeführt, der Angeklagte wolle\n- in vollem Bewusstsein der Widerrechtlichkeit seines\nTuns - nach jeder dieser Straftaten von neuem und endgültig entschlossen gewesen sein, von weiteren Taten\nAbstand zu nehmen, trotzdem jedoch stets kurze Zeit\nspäter der Versuchung nicht haben widerstehen können;\nda der Angeklagte nach seinem Geständnis den Entschluss\nzur Begehung der jeweiligen Tat erst vor Ausführung\nvon neuem gefasst habe, erstrecke sein Vorsatz sich\njeweils nur auf die einzelne Tat, so dass er sich in\nsechs Fällen des schweren Diebstahls im Rückfall schuldig gemacht habe. Diese Darstellungsweise lässt dem\nZweifel Raum, ob die Strafkammer - wie erforderlich -\nvon der Wahrheit des vom Angeklagten behaupteten und\nder Urteilsfindung zugrunde gelegten inneren Sachverhalts überzeugt gewesen ist. Es muss der Möglichkeit\nRechnung getragen werden, dass der Angeklagte - zumal\ner das volle Bewusstsein der Widerrechtlichkeit be- nn\ntont - die Behauptung steten Besserungswillens wahr- - \" ”\nheitswidrig in der Annahme aufgestellt hat, damit ei- “\nne mildere Beurteilung zu erzielen.\n\n.,\n%.\n\nERS\nB\nDIN\n|\n»\nFo)\nsa\n\nER PR\nR FRE e EIERN & NUR,\n\nichterlicher\n\nN\n\n-\nHE\n&\n+»\n=\n©\nFr)\n3\n®\nS\n-\n®\nSS\n©\n&\nS\n>\n®\nZn)\nR=j\nu)\n=\n[no\nI\n®\nPe}\n©\n=\noO\n&\nua\n=\n\nEi\n©®\nRC)\n=\nDe}\n=\nra\n\nHörchner Engels\n\nGroß\n\nDr. Augustin\n\nHülle\n\nre Fa s Pin\nee\n\n“2 nun omess amt Fer ui:\n\nee Eee 2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-08/4-str-715-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-08/4-str-715-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:47.444202+00:00"}}