{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-01-08_4_StR_705_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-01-08","aktenzeichen":"4 StR 705/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2300 002\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Ludwig S GER = :\n\ndort geboren am GEN 902, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht u.a»\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 8. Januar 19553, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Fülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt MR in der Verhanälung,\nZundesanwalt WE vei üsr Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle;\n\nin der Sitzung vom 9: Januar 1953\nfür Recht erkannt:\n\n‘ Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bielefeld vom\n19. September 1952, soweit der Angeklagte\nverurteilt ist, im Strafausspruch samt den\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird\ndie Revision des Angeklagten verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nZu\n\ndet.\n\nGründe:\n\nEr\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\n\n1.) wegen Verbrechens gegen ss am, 173, 174 Nr 1, 3\nStGB in 13 Fällen,\n\n2,) wegen Verbrechens gegen SS 1, 174 Nr. 1, 73 StGB in\n3 Fällen und\n\n3.) wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit versuchter\nBlutschande und mit Verbrechen gegen § 174 Nr 1 StGB in\n\n4 Fällen‘. 0 ln in,\n\nzu einer Gesamtstrafe von sechs. Jahren : ‚Zuchthaus und zum\nVerlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf. die Dauer von sechs\nJahren verurteilt worden. Der Angeklagte hat diese Entscheidung in vollem Umfang angefochten. Er rügt Verfahrensver-\n\nstösse (§§ 244 Abs 2, 261, 264 Abs 1, 267 Abs 1 und 3 StPo)\n\nund die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nDie Verfahrensrügen können -im Zusammenhang mit der\nSachrüge behandelt werden.\n\nIm Scnuldspruch begegnet das angefochtene Urteil kei-\n\n. nem durchgreifenden rechtlichen ‚Bedenken,\n\nSoweit der Angeklagte wegen’ 'vollendeter und versuchter\nNotzucht verürteilt worden ist, ist zwar nicht ausdrücklich\nfestgestellt worden, dass ‘er sich des ernstlichen Widerstands seiner Töchter bewusst war. Jedoch ist dem Urteilszusammenhang das Erforderliche zweifelsfrei zu entnehmen.\nDie Revision hat das Urteil insoweit auch ‚nicht beanstan-\n\nDie Strafkammer war, wie die Urteilsgründe erkennen\nlassen, auf Grund der Beweisergebnisse nicht in der lage,\ndie Gesamtzahl der Verfehlungen des Angeklagten genau festzustellen. Sie hat jedoch zu seinen Gunsten im Ergebnis\ndurchweg nur Mindestzahlen angenommen. Die von der Revision\n\n“on a nn\n\nnn ne\n\n—mii nn)\n\nnun nn\n\njgete Aufklärung der näheren Begleitumstände, unter\ne af der Beschwerdeführer die einzelnen Verfehlungen\nee pgen hat, war dem Tatrichter ersichtlich unmöglich;\npeb ar aber auch nicht erforderlich. Die Revision hat.\n6 gie nicht dargelegt, welcher weiteren Beweismittel\nw gas Landgericht insoweit hätte bedienen sollen.\nger © , ne;\n\npie Verneinung des Portsetzungszusammenhangs ist\nder Strafkammer rechtlich einwandfrei begründet woror pie Angriffe des Beschwerdeführers, die gegen die\nae ne rechtlich selbständiger Taten (§ 74 StGB) gerich-M „ind, scheitern an der für das Revisionsgericht bingen Feststellung des Matrichters, dass den Verfehlunger gein einheitlicher Gesamtvorsatz des Angeklagten zU-6° de liege. EEE\n\n. ghne Rechtsirrtum hat die Strafkammer festgestellt,\ngg die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei Bega\n\npund der Straftaten nicht ausgeschlossen war.\ne\n\nyit Recht beanstandet jedoch der Beschwerdeführer\n\nse intscheidung im Strafausspruch.\nd\n\n|\n|\n\npas Urteil lässt die durch § 267 Abs 3 StPO zwingend\nj „gegchriebene Darlegung der Strafzumessungsgründe ver-\n“ „gen. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass\n” „eytlich die bisherige Unbestraftheit des Beschwerdew gps und seine beeinträchtigte Zurechnungsfähigkeit |\nzei jer. Strafzumessung hätten berücksichtigt werden müssen.\n; jässt sich nicht ausschliessen, dass das Urteil im\nmass durch ungenügende Beachtung dieser Gesichtste beeinflusst ist. Der Strafausspruch ist deshalb\n\ngaheben- . m nn\nDie neue Hauptverhandlung wird auch Gelegenheit bie-\n\ngabs sorgfältiger, als es bisher geschehen ist, zu prüan, Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51\n\nsw?\n\n£\n\n+»\nI\n|\n\nash\nBR En,\n\nut f)\n\n3 Pen saygn\n\nER\n%\n\nAbs 2 StGB vorliegen. Der Angeklagte hat, wie die Straf-\n\nkammer bei der Darstellung seines persönlichen Werde-\n\ngangs feststellt, in der Volksschule wiederholt das\n\nKlassenziel nicht erreicht und ist deshalb der Hilfs- .\nschule überwiesen worden. Das Landgericht bezeichnet ihn :\nan verschiedenen Stellen der Urteilsgründe als einen iien-\n\nschen von \"geringer Intelligenz\", der sich auf geschlecht-\n\nlichem Gebiet nicht von der Vernunft, sondern von seinen\n\nTrieben leiten lasse; es mangele ihm die Fähigkeit, sein\n\nHandeln vorausschauend willensmässig zu bestimmen. An\n\nanderer Stelle des Urteils spricht der Tatrichter von der \\\n\"stumpfsinnigen Art\" des Angeklagten. Bei der Stellungnahme zur Frage der Zurechnungsfähigkeit hebt die Straf-\n\n_ kammer hervor, dass die \"mangelnde Intelligenz\" es ihm\n\n\"möglicherweise schwerer als dem Durchschnittsmenschen\nmache, sein Triebleben zu bekämpfen\". Diese Feststellungen legen an sich die Annahme einer erheblich vermin-\n\n- derten Zurechnungsfähigkeit nahe. 3s wird namentlich des R\n\nnäheren zu erörtern sein, ob die Willensfähigkeit des Ar.-\ngeklagten bei Begehung der Taten erheblich vermindert war.\n\nSchliesslich hat die Strafkamner ausgeführt, die\nUntersuchungshaft sei dem Angeklagten gemäss § 60 StGB\nin Tlöhe von vier Monaten angerechnet worden, die Jauer\nder Unterbringung in der Heil- und Pflegeanstalt habe\ndagegen unberücksichtigt bleiben müssen. Es lässt sich\nnicht ausschliessen, dass sich der Tatrichter rechtlich\ndaran gehindert gesehen hat, die Zeit, während deren der\nangeklagte zur Beobachtung seines Geisteszustands in der\nAnstalt untergebracht war, auf die erkannte Strafe anzurechnen. Diese Ansicht würde fehl gehen, da die Unterbringung ersichtlich im Rahmen der Untersuchungshaft\näurchgeführt worden ist.\n\n-5-\n\n. Nach alledem erweist sich die Revision des Angeklagten .als begründet, soweit sie den Strafausspruch\nbetrifft. Im übrigen ist dagegen dem Rechtsmittel. der\n\nErfolg zu versagen.\n\nGroß . Hörchner Engels\nHülle Dr. Augustin\n\n.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-08/4-str-705-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-08/4-str-705-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:47.423612+00:00"}}