{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-01-05_4_StR_567_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-01-05","aktenzeichen":"4 StR 567/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2242 044\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Montagearbeiter Erich B EEEEEEEE> aus DEE,\ngeboren am EM 1919 in Km zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5. Januar 1955, en der teilgenomuen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr, Seibert\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. Peak\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ZUM\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund. vom 28. Mail 1954 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen. ,\n\nDie seit dem 29. Mai 1954 erlittene Untersuchungshaft\nwird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDer Angeklagte sprach nach verfährener Schicht dem Alkohol erheblich zu. In der Nacht stieg er dann durch ein\nFenster in die Bäckerei Di ein und nahm dort fremde\nSachen weg, um sie sich zuzueignen. x\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall (§§ 242, 243 Nr 3, 244 StGB) verurteilt,\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren;\ninsoweit ist sie unbeachtlich (§ 344 Abs 2 StPO), Die Sachbeschwerde ist unbegründet. “\n\nDie Strafkammer ist auf Grund der Gutachten der beiden\nSachverständigen zu der Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer an sich voll zurechnungsfähig ist und dass\nder Blutalkoholgehalt von 1,9 %0 sein Hemmungsvermögen nur\nerheblich vermindert, nicht jedoch völlig ausgeschlossen\nhat. Diese tatrichterliche Würdigung ist mit Rechtsgründen\nnicht anfechtbar.\n\nBedenklich ist nur die Wendung des Urteils, der\nAngeklegte habe den inneren Tatbestand \"wenigstens in natürlichem Sinne\" erfüllt. Davon spricht man im allgemeinen\nnur bei dem Verhalten eines Schuldunfähigen; es hat Bedeutung z: B. für die §§ 42 vb, 330 a StGB. Indessen liegt\ndarin nur scheinbar ein Widerspruch. Das Landgericht hat an\nAleser Urteilsstelle ersichtlich nur zum Ausdruck bringen °\nwollen, dass es sich um eine bewusste Handlung des Angeklagten gehandelt hat, dass Vorstellung und Wille des Angetrunkenen dehin gingen zu stehlen. Die Strafkammer untersucht dann ausführlich die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers, bejaht sie mit der Einschränkung des\n§ 51 Abs 2 StGB und kommt dann zu dem ürgebnis, dass der\n\nAngeklagte die Voraussetzungen des schweren Diebstahl\n\"in objektiver und subjektiver Hinsicht\" erfüllt hat.\nversteht man aber die Ausführungen in dem Sinne, wie\n\ner sich aus dem Aufbau der Gründe zweifelsfrei ergibt\nso erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.\n\nDie teilweise Anrechnung weiterer Untersuchungshaft entspricht der Billigkeit (§ 60 StGB).\n\nKrumme ' Engels Hülle\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-05/4-str-567-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-05/4-str-567-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:47.185613+00:00"}}