{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-01-05_4_StR_541_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-01-05","aktenzeichen":"4 StR 541/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a StR 591/54 2242 045 2\n\n—i 0\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Modewerber Fritz en cn aus -\nICE, geboren am 17 in\n\n”\n\nwegen Betrugs\n\nhat der 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5. Januar 1955, en der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumte\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Engels\nBundesrichter Dr.Hülle\nBundesrichter Dr.augustin\n\nBundesrichter Dr.Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. Fein.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ZU>\nels Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 30.Juli 1954\nwird verworfen. .\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des kechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\ner\n\nDer Angeklagte und die mitverurteilte Frau Helena\nPo waren beschuldigt,\"in Essen, Kettwig, Mülheim-Ruhr und an anderen Orten durch mehrere selbständige,\n2.7. in sich fortgesetzte Handlungen, z.T. gemeinschaftlich handelnd in zehn Fällen sich des Betruges\nschuldig gemacht zu haben.\"\n\nDer vorbestrafte Angeklagte betätigte sich als\nModewerher, -Br lebte mit der ebenfalls vorbestraften\nFrau Po in wilder Ehe zusammen. Obwohl sie ohne\nfeste Wohnung und nahezu mittellos waren, entschlossen sie sich im Frühjahr 1953, ihren Lebensunterhalt\ndurch Modevorführungen zu bestreiten.\n\nDurch das angefochtene Urteil ist der Beschwerdeführer Schlegel wegen fort _esetzten Betruges zu fünf\nMonaten Gefängnis verurteilt. Im übrigen ist er freigesprochen.\n\nHiergegen hat er Revision eingelegt, mit der allgemein die Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Strafrechts gerügt wird. Die Zulässigkeit\nGer Revision wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass\nder Rechtsmitteleinlegung das Wort \"vorsorglich!\" beigefügt ist. Der Verteidiger hat ersichtlich nur zum\nAusdruck bringen wollen, er könne nach dem Ergebnis\nder Hauptverhandlung allein nicht beurteilen, ob die\nnoch nicht vorliegenden schriftlichen Urteilsgründe\ndie Kevision erfolgversprechend erscheinen liessen\n(BGH NJW 1954, 243 Nr 18).\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben. Die\nVerfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs.2\nSatz 2 StPO) und daher unbeachtlich. Die sachliche Nach-\n\nprüfung des Urteils hat Rechtsverletzungen zuu Nachteil des Beschwerdeführers nicht ergeben.\n\nNach der Überzeugung des Tatrichters haben der\nAngeklagte und seine Gefährtin die betroffenen Personen (Geschäftsleute, Handwerker, Gasthofbesitzer,\nPensionsinhaber, Vorführdamen, Kellner u.a.) nicht\nbloß durch Verschweigen ihrer bedrängten und zunehmend\nausweglosen Lage über ihre Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit, teilweise auch über ihren Zahlungswillen, getäuscht. Sie haben dies weiter getan durch\nihr sicheres auftreten, Vorspiegelungen über Art und\nUmfang ihres Vorhabens und angebliche Unterstützung\näurch bekannte Industrieunternehmen (Opalwerke,\nFarbenfabriken DEE und führende Modefirmen,\nsowie durch ausdrückliche Zahlungsversprechen. In dem\nAuftreten und Verhalten der beiden konnte die Strafkammer die - nicht zutreffende - Erklärung finden,\nihre gegenwärtigen Verhältnisse ständen einer Erfüllung ihrer Vertragspflichten nicht entgegen (BGH\n1 StR 526/53 vom 15.Juni 1954). Aus dem Zusammenhang\nder Urteilsgründe ergibt sich die Annahme des Landgerichts, dass die Vertragspartner in jedem einzelnen\nFall zu Vermögensverfügungen -veranlasst worden sind.\n\nAuch der innere Tatbestand des Betruges ist ausreichend nachgewiesen. Die Darlegungen der Strafkammer\nergeben, dass der Angeklagte und Frau Pos in den\nin Betracht kommenden Fällen zumindest mit einer Vermögensschädigung oder Vermögensgefährdung der Betroffenen von vornherein gerechnet und dies billigend\nin Kauf genommen haben.\n\nBei dem Vorkommis II 2 a der Urteilsgründe haben\ndie Angeklagten zwar erst einen Tag nach der Moden-\n\n_ oo nn.\n\nschau \"genau gewusst\", dass sie die von ihnen gemachten Schulden nicht mehr bezahlen konnten. Diese\nnachträglich gewonnene eindeutige Erkenntnis stand\nindes der Annahme bedingt vorsätzlichen Handelns\nnicht entgegen. Dies ergeben die rechtlich bedenkenfreien Darlegungen der Strafkammer über den von vornherein ins „uge gefassten betrügerischen Plan der\nbeiden. “\n\nIm Fall II 2 e konnte der Tatrichter das betrügerische Handeln darin sehen, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit, dass keiner den grossen Geläschein\nwechseln konnte, für sich ausnutzte. Nur im Vertrauen\nauf den vom Angeklagten vorgetäuschten Zahlungswillen\nwurde ihm das Darlehen gewährt.\n\nIm Fall II 2 e handelte Freu Po - wie auch\nsonst — im Einverständnis des Beschwerdeführers, der\nals erfahrener Veranstalter von Modewerbungen offensichtlich überhaupt die treibende Kraft war. Zudem\nhat dieser anschliessend auch selbst tätig eingegriffen und falsche Angaben über die Person der Mitangeklagten sowie die finanzielle Sicherung durch führende\nModefirmen gemacht.\n\nDie Urteilsausführungen ergeben, dass der Angeklagta\nin der Absicht handelte, sich und Frau Poib rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen.\n\nIm Fall II 2 g bedurfte es bei dem Vorgang Bi\nkeines besonderen Freispruchs. Dieses Geschehen war in\nAnklage und Eröffnungsbeschluss als Teilakt eines fortgesetzten Betruges zur Vorbereitung einer in Septenber 19553 geplanten Modenschau angesehen und ist vom\nTatrichter als Teilstück einer die Fälle II 2 abis e\nund g umfassenden fortgesetzten Handlung des Beschwerde-\n\nführers gewürdigt worden Die Strafkammer hat im Fall\nII 2 g ebenfalls einen Betrug angenommen, wenn auch\nnur zum Nachteil des Druckereibesitzers x.\n\nDie Strafzumessung lässt gleichfalls keinen Rechtsverstoss erkennen. Der Tatrichter hat den § 79 StGB\nnicht übersehen. Er war jedoch durch das Nichteintreffen der dringend angeforderten Vorstrafakten 22 Ms 40/53\nStA Köln ausserstande, für die Bildung einer Gesamtstrafe eine sichere ürundlage zu erlangen. Zu einer\nAussetzung des Verfahrens bis zum Eintreffen jener Akten\nwar das Landgericht nicht verpflichtet. Es konnte vielmehr die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe dem\nBeschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen (RGSt 34,\n267, 268; BGH 3 StR 236/53 vom 22.0ktober 1953; LK\n7.Aufl., Anm.7 zu § 79 StoB).\n\nDie Revision ist demnach als unbegründet zu verwerfen.\n\nKrumme Engels . Hülle\nDr.Äugustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-05/4-str-541-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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