{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-01-05_4_StR_503_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-01-05","aktenzeichen":"4 StR 503/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BRENTE wer men ... ni. Yan nr Te Dr TS\n\n| 2242 97 7\n\nFür das Nachschlagewerk!\n\nFür die Amtliche Sammlung!\n(nur 2; 4 des Urteils)_\n\nGesetz; § 348 Abs 1 StGB\n\nRechtssatzs\nDas Zustellbuch der Bundespost ist kein\n\nöffentliches Buch im Sinne des\"§ 348 Abs 1 StGB. _\n\nAktenzeichen: 4 StR 503/54. u\nUrt.d.BGH v. 5. Januar 1955 LG Bielefeld\n\n’\nar Fa i\n\nvr.\n\nnt man en - - —— — —\n\nPISTTR SEN FRA u FI DIR Heer .\n\nve\nuf,\n\nch\n\n5 n\n\n‘ »\nPa IE de\n\nae ru\n\n4_StR_503/54\n\nImWNWNamen des ”olkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Postschaffner Friedrich Wilhelm Tip aus CGEEEEEEEES,\ngeboren am EEE» 1900 in Zeile\nwegen Amtsunterschlagung u.a.\n\nhat der A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\n.\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. Pen»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellver ZU\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 2. Juli 1954 mit\nden zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte im Falle Kim» wegen Untreue in Tateinheit mit Amtsunterschlagung und\nwegen Falschbeurkundung im Amnte verurteilt ist.\nAuch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. In diesem\nUmfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen-\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten ®2.cworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_-\n\nGründes\n\nDer Angeklagte fand nach dem Zusammenbruch Verwendung\nals Postschaffner in CE. Er wurde am 21. März 1951\nzum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Ihm oblag als Landzusteller unter anderem die Zustellung von Paketen und Nachnahmesendungen. In dem Zeitraum vom 2. Mai bis 2. Dezember\n1953 hat er an 15 Tagen eingenommene Postzustellgebühren\nfür sich behalten. Am 3. Dezember 1955 stellte er ein Nachnahmepaket zu, das ihm von dem zuständigen Wertstellenbeanten des Postamtes im Zustellbuch nicht zugeschrieben war.\nEr zog den Nachnahmebetrag in Höhe von 58,69 DM ein und behielt ihn, um sich einen Anzug kaufen zu können. Als nach\ndem Verbleib des Paketes geforscht wurde, schrieb er sich\ndas Paket für den 11. Januar 1954 seibst im Zustellbuch zu.\nmachte auf der Paketkarte den Zustelivermerk (\"selbst 11.1.\nJgb\") und lieferte den einbehaltenen Betrag nunmehr an das\nPostamt ab.\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen Untreue\nin Tateinheit mit Amtsunterschlagung in zwei Fällen sowie\nwegen Falschbeurkundung im Amte zu Gefängnisstrafe und Geldstrafen verurteilt. Seine Revision hat teilweise Erfolg.\n\n1) Die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 17.\nJuli 1954 scheidet aus, weil alle Straftaten nach dem Stichtage dieses Gesetzes begangen sind. Bei einer fortgesetzten\nHandlung kommt es nämlich nur darauf an, wann die letzte\nTeilhandlung begangen wurde; das war hier am 2. Dezember\n1953, also nach dem Stichtage des Gesetzes.\n\n2) Die Rüge der mangelnden Sachaufklärung geht fehl.\nDass der Angeklagte sich Postzustellgebühren zugeeignet hat;\nentnimmt das Landgericht den Zeugenaussagen, dem Sachverständigengutachten und der Augenscheinseinnahme der ihm vorgeleg-\n\n- 3.\n\nten Zustellungslisten, Zustellerabrechnungen und des Zustellbuches, schliesslich auch dem früheren Geständnis\n\ndes Beschwerdeführers. Dessen Verteidiger hatte in der\nHauptverhandlung beantragt, zum Beweise der Unschuld des\nAngeklagten \"hierfür geeignete und einschlägige Unterlagen\ndes Postamtes heranzuziehen, Kollegen des Angeklagten üne::\ndie Anzahl der an einem inkriminierten Tage mitgenommenen\nPakete zu hören, die in Betracht kommenden Zustellungsempfänger zu vernehmen, sonstige geeignete Beweismittel zu\nverwerten und einen Sachverständigen vom Bundespostministerium mit der Ermittlung des Sachverhaltes zu beauftragen\".\nDa in diesem Beweisamtrage die Beweismittel nicht näher bezeichnet sind, ist nicht zu erkennen, inwieweit ihm das\nLandgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme noch hätte\nfolgen müssen. Auch die Revision hat hierzu nichts dargetan\n(vgl BGHSt\" 2, 168). Soweit sie vorträgt, auch hinsichtlich\nder \"weiteren von der Verveidigung in der Verhandlung von\n25./30. Juni 1954 gestellten Beweisamträge werde Verletzung\ndes § 244 Abs 2 StPO in dem angeführten Sinne gerügt\", kann\nsie ebenfalls nicht durchdringen, weil sie die Beweisangebote nicht im einzelnen anführt, durch deren Nichtbeacntung #\ndas Londgericht seiner Aufklärungspflicht angeblich nicht\ngerecht wurde. Nach den Urteilsausführungen war vom 1. September 1955 ab eine Feststellung der vom Angeklagten zugestellten Pakete im einzelnen infolge Änderung der Dienstvorschriften nicht mehr möglich, ebensowenig eine Überprüfung der Zu- und Rückschriften in der Zustellerabrechnung.\n\n3) Der Schuldspruch wird, soweit der Angeklagte wegen\nUntreue in Tateinheit mit Amtsunterschlagung verurteilt ist,\nvon den Feststellungen des Landgerichts getragen Betrug\nscheidet in Fällen dieser Art aus (BGH NJW 1953, 1924 Nr 24)\nDie Anwendung des § 266 StGB entspricht feststehender Rechtsprechung (RGSt 73, 236). Das Landgericht brauchte die Tat-\n\n-&-\n\nbestandsmerkmale der genannten Strafbestimmungen nicht, wie\ndie Revision meint, mehr als geschehen in \"einzelne greifbare konkrete Tatsachen aufzulösen\". Wenn es ausführt, der\nBeschwerdeführer habe die eingezogenen Beträge für sich behalten, so stellt es damit fest, dass er sie,’ nach aussen\n\nhin erkennbar, dem eignen Vermögen einverleibite. Als spätesten Zeitpunkt der Zueignung der Zustellgebühren bezeichnet\nes ausdrücklich das bewusste Unterlassen der-Aufzeichnung in\nder Zustellerabrechnung. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist unbeachtlich, weil sie entweder an den eindeutigen, für das Revisionsgericht bindenden Urteilsfeststellnngen vorbeigeht oder sie durch ihre eigene Sachdarstellung\n\nzu entkräften sucht. Auf welche Umstände der Tatrichter sei- .\nne Annahme stützt, der Angeklagte habe wider besseres Wissen\nerklärt, über den Verbleib des Nachnahmepaketes sei ihm\nnichts bekannt, brauchte er im Urteil nicht anzugeben. Die\nVerurteilung wegen (fortgesetzter) Amtsunterschlagung hatte\nauch nicht zur Voraussetzung, dass alle Dakeve, für die der\nAngeklagte die zurückbehaltenen Zustellgebühren eingezogen\nhatte, mit dem Namen der Paketempfänger aufgeführt wurden,\n\n4) Zu durchgreifenden Bedenken gibt die Annshme eines\nVergehens der falschen Beurkundung im Amt (§ 348 Abs 1 StGB)\nAnlass. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte das schon am 3. Dezember 1953 abgelieferte Paket für den\n11. Januar 1954 im Zustellbuch zugeschrieben und auf der Paketkarte die Zustellung entsprechend vermerkt. Durch die Eintragung im Zustellbuch entstand nach den Urteilsgründen der\nEindrück, als habe er das Paket erst an diesem Tage abgeliefert. Mit dieser Selbstzuschreibung konnte der Beschwerdeführer den äusseren Tatbestand des § 348 Abs 1 StGB schon\ndeshalb nicht erfüllen, weil er zur Zuschreibung von Sendungen im Zustellbuch nicht befugt war; hierfür war der Wertstellenbeamte des Postantes zuständig. Wenn sich die Landzusteller\n\nbeim Postamt CE wegen Arbeitsüberlastung die Postsendungen selbst zuschrieben, so herührt dies die reshtl'-\nche Beurteilung nicht, denn eine im Betriebe einer örtlichen Dienststelle entstandene Übung vermag allgemein geltende Dienstvorschriften der Bundespost nicht ausser Kraft zu\nsetzen.\n\nEntgegen der Meinung des Landgerichts ist das Zustellbuch überdies weder als öffentliche Urkunde noch als öffentlichesRegister oder Buch im Sinne des § 348 Abs 1 StGB anzusehen, Nicht jede Urkunde, die den äusseren Erfordernissen\neiner öffentlichen Urkunde entspricht, kann nämlich Gegenstand eines Vergehens gegen diese Bestimmung sein, sondern\nnur eine solche, die nach gesetzlicher Vorschrift die Wahrheit der dort bezeugten Erklärung zu öffentlichem Glauben\nfür und gegen jedermann beweist (RGSıw 52,268;559;13,19). Es\nist nun zwar nicht erforderlich. dass der Urkunde diese Beweiskraft für und gegen jedermann äurca eine besondere Bestimmung beigelegt wird; sie ist vielmehr eine Folge, die\nsich nach § 415, 417, 418 ZPO schon aus der Tatseche ergiht,\ndass eine Beurkundung durch einen zuständigen Beamten geschah. Eine öffentliche Urkunde liegt indes jedenfalls dann\nnicht vor, wenn sie ausschliesslich innerdienstlichen Zwecken.\ndient. Ob das im einzelnen Falle zutrifft. muss jeweils unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen, für welche die.\nBeurkundung bestimmungsgemäss in Betracht kommt, entschieden\nwerden. In dieser Hinsicht ergibt sich aus den Dienstvor- j\nschriften, dass das Zustellbuch lediglich für den inneren Betrieb der Post bestimmt ist. Nach § 112 Ziffer III und IY\nder Allgemeinen Dienstanweisung der Deutschen Post Abschnitt\nv2 (Praktischer Postdienst)\"dient das Zustellbuch für die\nZuschrift der Gegenstände an die Zusteller durch die dazu bestimmten Beamten\". In § 97 Ziffer I der Dienstanweisung wird\nbesonders für Nachnahmesendungen angeordnet, dass sie den Zu-\n\n- 6 -\n\nstellern gegen Zuschrift im Zustellbuch zu ühergeben sind.\nDabei werden Nachnahmepakeie lediglich nach Stückzahl im\nZustellbuch aufgeführt. Eine namentliche Angabe der Absender oder Empfänger ist für das Zustellbuch nicht vorgesehen. Die Rückschriften des Zustellers nach durchgeführter\nZustellung bezeichnen ebenfalls bloß die Stückzahl der ihm\nübergebenen Sendungen und die eingezogenen Nachnahmebeträge, nur in besonders geregelten Fällen die Namen des Empfängers (§ 97 Ziffer VI A DA). Der Abnahmebeamte hat alsdann\n\ndie Richtigkeit der Rückschriften zu prüfen, gegebenenfalls\nauch zu untersuchen, ob zwischen der Einlieferung des Nachnahmepaketes und der Ablieferung des eingezogenen Betrages\neine auffällig hohe Zeitspanne liegt. Aus ülieser Regelung\nergibt sich klar, dass das Zustellbuch der Kontrolle der ZU-\nsteller dient und nur für den inneren Dienst der Post bestimmt\nist. Ihm wird auch ‚dort keine Beweiskraft für und gegen Dritte verliehen, wo aus besonderen Gründen Namen in seinen Spalten aufgeführt werden. Dies geschieht vielmehr nur, um die\nNachforschung nach Postsendungen innerhalb des Dienstbetriebes zu erleichtern. Die Anwendung des § 348 Abs 1 StGB auf\nden vorliegenden Sachverhalt ist daher rechtsirrig. Der Hinweis des Landgerichts auf das Handbuch von Feistkorn beruht\nauf einem Missverständnis. Denn die an der angeführten Stelle\n(S 251 Abs 3) erwähnte Rechtsprechung bezieht sich auf die\nRechtsfrage, ob das Zustellbuch als Urkunde im Sinne des\n\n§ 348 Abs 2 StGB anzusehen ist. Dies kann hier dahinstehen,\nweil der Angeklagte in Bezug auf das Zustellbuch keine der\nin § 348 Abs 2 StGB mit Strafe bedrohten Handlungen vorgenonmen hat. Insbesondere ist keine Verfälschung der Urkunde gegeben (vgl RGSt 49, 32, 38).\n\n5) Eine abschliessende rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ist indes im Falle KB nicht möglich, weil die Urteilsdarlegungen keine ausreichende Grundlage für die Prüfung der Voraussetzungen einer schweren Amtsun-\n\n‚schlagung\" ausgeführt, wenn sie eine solche verdecken soll;\n\n-7-\n\nterschlagung bieten, Da der Angeklagte zur Zuschreibung\neiner Postsendung im Zustellbuch nicht zuständig war.\n\nkommt freilich hinsichtlich der Selbstzuschreibung die\nAnwendung des § 351 StGB nicht in Frage; denn sie setzt\nvoraus, dass der Täter zu Eintragungen solcher Art im Zustellbuch, das als ein zur Kontrolle der Einnahmen bestimmtes Buch im Sinne des § 351 Abs 1 StGB anzusehen ist (RG JY\n1935, 866 Nr 18), befugt war (RG JW 1936, 2236 Nr 35). Hat\nder Beschwerdeführer aber, wie der Dienstvorschrift entspricht und nach den Urteilsfeststellungen üblich war, auch\nin diesem Falle im Zustellbuch hinter die Zuschreibung in -\nder Abteilung: Rückschrift (Spalte 7, 9) die Zustellung des\nNachnahmepaketes für den 11. Januar 1954 durch Hinzufügung\ndes Namens des Empfängers beurkundet, so kann er damit den\nTatbestand der erschwerten Amtsunterschlagung erfüllt haben;\nzu Eintragungen dieser Art war er zuständig und auch verpflichtet. Lie bisherigen Feststellungen lassen hierüber kei\nne volle Klarheit gewinnen, weil die Sachverhaltsschilderung\nund die der rechtlichen Würdigung zugrundegelegten Tatsachen\nnicht völlig übereinstimmen. Das Landgericht wird genauere\nFeststellungen treffen müssen.\n\nDer Annahme der schweren Amtsunterschlagung stünde der\nUmstand nicht entgegen, dass der Angeklagte diese Eintragung\n\"auf Grund eines neuen Entschlusses\" vornahm. Die unrichtige\nFührung eines Kontrollbuches kann der Amtsunterschlagung vor\nausgehen oder nachfolgen (RG JW 1932, 509 Nr 335 BGH 2 StR\n128/54 vom 15.6.1954). Sie ist \"in Beziehung auf die Unier-\n\nund bildet dann einen erschwerenden Umstand nach § 351 StGB\n(RG JW 1935, 866 Nr 18). Es ist daher nicht erforderlich,\ndass Unterschlagung und unrichtige Buchführung auf demselben\nTatentschluss beruhen.\n\nWenn der Tatrichter andererseits bei der rechtlichen\n\nL\n\n-8_\n\nWürdigung ausführt, zur Zeit der Eintragung im Zustellbuch\nsei die Ämtsunterschlagung bereits entdeckt gewesen, so\n\nlässt sich diese Annahme mit der Sachverhaltsschilderung\nnicht ohne weiteres vereinbaren. Danach hat erst die Unter-\n\n° suchung des Postinspektors Ai die Unterschlagung aufgedeck5. Diese Ermittlungen folgtamaber der Eintragung im Zustellbuch nach; denn der Angeklagte schrieb sich das Paket\nfür den 11. Januar 1954 zu, als auf Grund der Nachforschungen\ndes Postfacharbeiters De nach dem Verbleib der Sendung\n\"die Gefahr bestand, dass die Aneignung des Nachnahmebetrages\nentdeckt würde\". Auch der Umstand, dass er \"mit der Eintragung im Zustellbuch sich nicht die wirtschaftlichen Vorteile\nder Unterschlagung sichern wollte\", könnte die Annahme einer\nerschwerten Amtsunterschlagung nicht ausschliessen, weil der\nTatbestand des § 351 Abs 1 StGB eine solche Absicht nicht voraussetzt.\n\nDa die Schuld nur einheitlich festgestellt werden kann, -\nmuss im Falle Km auch die an sich nicht zu beanstandende Verurteilung wegen Untreue, die in Tateinheit mit einfacher\nAmtsunterschlagung ausgesprochen ist, aufgehoben werden, um\ndem Landgericht den Weg zu eröffnen, den Sachverhalt insoweit\nnach allen rechtlichen Gesichtspunkten erschöpfend zu würdigen. Einer Verurteilung aus § 351 StGB steht auch § 358 StPO\nnicht entgegen. Die neue Gesamtstrafe darf allerdings die\nbisher erkannte Gesamtstrafe, die für das Verbrechen der erschwerten Amtsunterschlagung (in Tateinheit mit Tn!ruue) etwa zu bildende Einzelstrafe die Summe der Finzeistrafen ‘\nnicht übersteigen, die das Landgericht bisher für die Untreve\nin Tateinheit mit Amtsunterschlagung sowie für äje Falschbsurkundung im Amte verhängt hatte (vergl Rcst 652, 61; BGHS\"- 1,\n252).\n\nNur in diesem Umfange kann die Revision .Erfolg haten:\n\n9 -\n\n6) In der Revisionsverhandlung hat der Vertreter der\nBurdesanwaltschaft die Ansicht geäussert, der Angeklagte\nkönne auch den Tatbestand des § 348 Abs 2 StGB, und zwar\nin der Form des Beseiteschaffens erfüllt haben, indem er\ndas Nachnahmepaket an sich nahm, ohne dass es ihm zugeschrie\nben war. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschliessen Das\ndie Nachnahmesendung als solche wegen ihrer Aufschrift und\nderen Abstempelung durch das zuständige Postamt als Urkunde im Sinne der bezeichneten gesetzlichen Bestimmung anzusehen ist, hat zwar die höchstrichterliche Rechtsprechung ,\nwiederholt anerkannt (RGSt: 73, 236; JW 1936, 2236 Nr 36).\nDas Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens ist andererseits nur dann gegeben, wenn der Täter über die Urkunde in\neiner Weise verfügt, die sich gegen die durch die amtliche\nVerwahrung gewährleistete Sicherheit für die Unversehrtheit\nund Gebrauchsfähigkeit der Urkunde richtet und sie, wenn\nauch nur vorübergehend, aufzuheben oder zu beeinträchtigen\nbestimmt ist (RGst 23, 99; JW 1936, 2236 Nr 56). Des mag\nanzunehmen sein, wenn der Postzusteller ein Paket an sich\nnimmt, der Zuschreibung im Zustellbuch entzieht und es bei\nsich oder an anderer Stelle verborgen hält (Tergl ARG5i 75;\n236). Der Angeklagte hat jennrh dar Nachnanmepaket nicht\nversteckt, sondern dem Empfänger ohne Verzögerung überbracht\nwie er dies mit den ihm zugeschriebenen Psketen nicht anders‘\nzu tun pflegte. Er hielt während des üblichen Postganges\ndie amtliche Aufbewahrung des Paketes in seiner Person aufrecht, schloss also zu keinem Zeitpunkt die Gebrauchsbereitschaft der Urkunde aus, sondern händigte diese vorschriftsmässig dem Empfänger aus. Dass er sich das Paket entgegen\nden innerdienstlichen Vorschriften nicht vorher zuschreiben\nliess, kann eine andere rechtliche Würdigung nicht rschtfertigen. Nicht die Sendung (Urkunde), sondern den eingezogenen\nNachnahmebetrag hat er in kirklichkeit \"beiseitegeschafft\",\n\nSollte das Reichsgericht in der mehrfach erwähnten Entscheidung (RGSt 73, 236) einen anderen Standpunkt vertreten haben, so könnte ihm der Senat darin nicht folgen.\n\nKrumme Engels Hülle\n\nDr. Augustin : Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-05/4-str-503-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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