{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-12-16_4_StR_571_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-12-16","aktenzeichen":"4 StR 571/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2273 061 2\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Witwe Valentine H EEE , ev.\n“ED zus CHE: geboren ar EEE 1898 in map\n\n(Bayern), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzter schwerer Kuppelei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n‚Sitzung vom 16. Dezember 1954, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Engels\n\nBundesrichter Dr.Hülle\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt GEREEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter art\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Münster vom 9. August 1954\nwird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Strafe wird die seit dem 10. August 1954\nerlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit\nsie drei Monate übersteigt.\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe:\nDie Revision der wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei\nverurteilten Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nIn der Zeit vom Juli 1953 bis Juli 1954 hat der 20-\njährige Zeuge BED res: 1mässig wenigstens zum Wochenende, zwischendurch auch einmal zwei Wochen lang täglich,\nin der Wohnung der verwitweten Angeklagten mit deren 15-\njähriger Tochter Valentine in einem Bett zusammen’ geschlafen und geschlechtlich verkehrt. Nach der Überzeugung des\nLandgerichts hat die Angeklagte dies gebilligt und erlaubt.\n\nDie Revision rügt Verletzung des § 60 Nr 3 StPO, weil\nder Zeuge BED vereidigt worden ist. Ob der Zeuge DEE\nWEB Hätte unvereidigt bleiben müssen, kann indessen dahingestellt bleiben. Auf dem gerügten Verfahrensfehler beruht das angefochtene Urteil nämlich nicht.\n\nDie Angeklagte hat den festgestellten Sachverhalt zur\nÜberzeugung des Gerichts im wesentlichen zugegeben. Sie bestritt lediglich, dass sie den beiden jungen Leuten .die\nErlaubnis erteilt habe, in ihrer Wohnung in einem Bett zusammen zu schlafen. Nach ihrer Einlassung haben sie das\ngegen ihren unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Willen getan. j\n\nDiese Einlassung erachtet die Strafkammer nicht nur\n“ durch die Aussage des Zeugen EEE, sondern schon auf\nGrund der eigenen Angaben der Angeklagten für widerlegt.\nDiese hat nämlich zugestanden, dass sie den jungen Leuten\n\nmorgens häufiger das Frühstück ans Bett gebracht hat.\nDies hätte sie nach der Überzeugung der Strafkammer unterlassen, wenn sie das Zusammenschlafen und den geschlechtlichen Verkehr zwischen Bw una ihrer Tochter Valentine nicht gestattet und gebilligt hätte. Ersichtlich wäre somit die Strafkammer auch unabhängig von den Bekundungen des Zeugen BÜEP pereits auf Grund der Darstellung der Angeklagten zu denselben tatsächlichen Feststellungen gelangt. Nach Lage.der Sache ist insbesondere die\nMöglichkeit auszuschliessen, dass die Angeklagte, wenn\nDEE unvereiäigt geblieben wäre, ihre Verteidigung anders eingerichtet hätte.\n\nDie sachlichrechtliche Würdigung der Feststellungen\nlässt keinen Rechtsmangel erkennen. Da die Angeklagte\nder Unzucht ihrer Tochter mit DEE durch tätiges Handeln Vorschub geleistet hat, indem sie eines ihrer Betten zur gemeinsamen Übernachtung in ihrer Wohnung zur Verfügung stellte und die beiden sogar auf dem gemeinschaftlichen Lager bewirtete, kommt es nicht darauf an, ob sie\n\nzur Verhinderung der Unzucht in der Lage gewesen wäre, Mit\n\nRecht hat das Landgericht es auch für unerheblich erachtet, dass die jungen Leute sich im Oktober 1953 verlobt haben (vgl BGHSt 6, 46 ff). Die Angeklagte hat gewusst, dass\nsie die Ausübung des Geschlechtsverkehrs durch ihre Erlaubnis. förderte; sie kannte auch die Strafbarkeit ihrer Handlungsweise, mithin wusste sie, dass sie unrecht tat.\n\nDa die Strafzumessungserwägungen ebenfalls keine zum\nNachteil der Angeklagten wirkende Beeinflussung durch\nRechtsirrtum aufweisen, war die Revision unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen. Die Anrechnung weiterer\nUntersuchungshaft entspricht der Billigkeit.\n\nKrumme Engels Hülle\n\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-16/4-str-571-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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