{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-12-16_4_StR_556_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-12-16","aktenzeichen":"4 StR 556/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"| pe\n2273 064\n\n4_StR 556/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schrottgrosshändler Waldemar S END zu: ri\n(Krs. Siegen), dort geboren an EEEEEEED 1911,\n\nwegen gewerbsmässiger Hehlerei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Seibert '\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nStaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter an\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf äie Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Siegen vom 8. September 1954 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n66\n\nGründe:\n\nDer Arbeiter TED rnatte im Jahre 1950 vom Lagerplatz einer Giesserei nach und nach etwa 20 Zentner Nickelplättchen entwendet. Dieses Material war damals sehr begehrt\nund wertvoll. Im Mai 1950 bot der Sohn des TEE den Hüändler IWW. ier erst kurz vorher einen selbständigen Schrottkleinhandel eröffnet hatte, als Probe eine der gestohlenen\nNickel-Lamellen zum Kauf an. Darauf begab sich I zu dem\nAngeklagten, dem Geschäftsführer und Mitgesellschafter der\nMetall- und Schrottgrosshandlung sm. und fragte ihn, ob\ner am Ankauf derartigen Materials interessiert sei. Dieser erfuhr auf Grund einer Analyse, dass es sich um hochwertiges\nNickel handelte und erklärte sich einige Wochen später gegenüber IP zun Ankauf solcher Plättchen bereit. Ihm war bekannt, dass 3 | keine Erlaubnis zum Erwerb unedler Metalle\nbesass.\n\nNachdem ICE durch die Zusage des Angeklagten eine\nlohnende Absatzmöglichkeit für die Lamellen gefunden hatte,\nkaufte er einen’&rkeblichen Teil der gestohlenen Plättchen\nvon MED, una zwar mindestens. 850 - 900 kg. Diese Nickelerzeugnisse lieferte IWW nach unä nach, jeweils unmittelbar nach dem Empfang von TED ausschliesslich an die\nFirma SGB Die regelmässig in kleineren Kartons verpackten\nPlättchen wurden meistens durch die Firmenangestellten Hr\nund Op, manchmal im Beisein des Angeklagten, am Lager angenommen. Es kam auch öfter vor, dass ICE erst abends nach\nGeschäftsschluss beim Lager der Firma WW eintraf. In diesen\nFällen verwog in der Regel der Angeklagte das angeliererte Material selbst. Einmal holte LEW diesen sogar spät abends\naus einem Hotel, um ihm solche Plättchen zu übergeben.\n\nBei einer späteren Unterhaltung nach den ersten Lieferungen erklärte I den Beschwerdeführer, dass er die Ware\nvon einem Privatmann aus Weidenau bekomme; ihm erscheine die\nAngelegenheit aber allmählich etwas gefährlich, da dieser\nMann immer grössere Mengen beibringe. Der Angeklagte äusserte daraufhin den Verdacht, es handele sich wohl um eine\n\"heisse sache\". Ferner sagte er bei dieser Gelegenheit dem\nLeopold, die Plättchen müssten immer als \"Nickel-Akku\" verbucht werden. Dies ist auch so gehandhabt worden.\n\nSämtliche von IB gelieferten Nickelplättchen hat\nder Beschwerdeführer an ein Metallwerk in Essen-Katernberg\nmit hohem Gewinn weiterverkauft,\n\nAuf Grund dieser Feststellungen ist der Angeklagte weren\ngewerbsmässiger Hehlerei zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision greift das Urteil mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde an. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.\n\n1: Der § 261 StPO ist nicht verletzt. In Wirklichkeit\nwendet sich die Revision in unzulässiger \\eise gegen die\ntatrichterliche Beweiswürdigung, die rechtlich möglich ist\nund keinen Verstoss gegen die Denkgesetze erkennen lässt.\n\n2. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass es der\nAngeklagte war, der mit IWW üner fortlaufende Lieferung\ndieser ihm durch die Analyse als hochwertiges Nickel bekannten Hetallplättchen handelseinig geworden ist. Sie hat\ndem Umstand, dass ein Teil der Lamellen in Abwesenheit des\nBeschwerdeführers geliefert und abgenommen worden ist, mit\nRecht keine Bedeutung beigemessen (RGSt, 59, 204 ff}. : weil\n\nVe\na.\n\ner kein Gewerbegehilfe, sondern Mitinhaber der Firma\n\nund deren vertretungsberechtigter Geschäftsführer war.\n\nNach seinem Willen sollten alle Nickelplättchen angekauft werden, die der Probe entsprachen; denn er erstrebte aus diesem\nGeschäft eine länger dauernäe Einnahmequelle. Ob der Vater\n\ndes Angeklagten oder dieser selbst die ersten Lieferungen\nentgegengenommen hat, ist daher unerheblich. Dem Beschwerdeführer ist bei der rechtlichen Würdigung nicht zur Last gelegt\nworden, dass er den Händler L@WMMW nicht nach der Herkunft\nder Plättchen gefragt hatte.\n\nDas Landgericht hat den Sachverhalt unter Anwendung der\nBeweisregel des § 259 StGB geprüft. Als verdächtige Umstände\nin diesem Sinne führt sie an: a) Die angekauften Nickelplättchen waren im Jahre 1950 besonders wertvoll und sehr gefragt;\nb) der Angeklagte erhielt sie fortlaufend und in verhältnismässig grossen lengen von einer Person, von der er wusste, dass\nsie erst seit kurzer Zeit im Schrotthandel selbständig tätig\nwar und keine zırlaubnis zum Handel mit unedlen Metallen besass; c) die Anlieferung der Plättchen erfolgte regelmässig\nin kleineren Päckchen und häufig spät abends; IL no1te\nsie manchmal noch bei Dunkelheit in Weidenau und brachte sie\ndem Beschwerdeführer; d) der Angeklagte erhielt auf Befragen von LBB die Auskunft, dass das Metall von einer Privatperson stamme,\n\nEs ist der Revision zuzugeben, dass die Umstände zu\na) und die Kenntnis, dass I erst seit kurzer Zeit\nselbständig im Metallhandel tätig war, für sich allein\nnicht geeignet waren, dem Angeklagten die Überzeugung von\nder strafbaren Herkunft der Ware aufzudrängen. Doch haben\ndie von der Strafkammer angeführten, vorstehend aufgezählten .\nTatsachen insgesamt die Grundlage für die Vorsatzvermutung\ngebildet: Ein Rechtsverstoss tritt hierbei nicht zutage.\n\n-5-\n\nDie Strafkammer hat folgerichtig weiter geprüft, ob\ndie Beweisregel durch das eigene Verhalten des Beschwerdeführers bei und nach der Tat widerlegt sei. Sie hat diese Frage verneint und ausgeführt: Die Feststellungen, dass\nder Angeklagte die Plättchen in den Geschäftsunterlagen als\n\"Nickel-Akku\" verbuchte oder verbuchen liess, dass er gegenüber dem Zeugen LED den Veräacht äusserte, es handele\nsich bei den Nickelplättchen wohl um eine \"heisse Sache\",\nund dass er die zweite Lieferung an die Firma Ob von\nHause des Zeugen Li aus erfolgen liess, seien als\nBeweisanzeichen dafür gewertet worden, dass die vorgenannten\nUmstände tatsächlich auf die Überzeugung des Angeklagten von\nder strafbaren Herkunft der Nickelplättchen eingewirkt hätten.\n\nDiese Tatsachen hat das Landgericht demnach gerade nicht\nfür die Vorsatzvermutung, sondern ausdrücklich als Beweisanzeichen dafür gewertet, dass dem Angeklagten selbst die\nBedeutung der auf einen strafbaren Vorerwerb hindeutenden\nUmstände(a bis d) auch wirklich klar geworden sei und seine\nÜberzeugung nach dieser Richtung bestimmt habe. Die Revision\nwendet sich vergeblich gegen diese Ausführungen. Es ist anerkannt, dass das eigene Verhalten des Täters in diesem Sinne\nals Beweisanzeichen verwendet werden darf (RG JW 1924, 1163\nNr 6; RGSt 64, 5; BGH 4 StR 63/53 vom 21. Mai 1953), Eine unzulässige Vermengung der Beweisregel mit dem \"Wissen\" tritt\nin den klaren Darlegungen der Strafkammer nicht zutage.\n\n4. Auch die Annahme gewerbsmässiger Hehlerei (§ 260\nStGB; BGHSt 1, 383) ist rechtlich nicht angreifbar. Es ist\nohne Rechtsverstoss festgestellt und ärängt sich auch nach der\nganzen Sachlage auf, dass der Angeklagte die Ankäufe vorgenommen hat, um sich daraus eine Einnahmequelle von einiger Dauer\nzu verschaffen; denn er rechnete spätestens nach dem Gespräch\nmit SB iver die Herkunft der Lamellen mit iumer grösseren\n\nLieferungen und traf Vorsorge für unverdächtige Buchungen,\nTreffen straferschwerende Umstände, wie die Gewerbsmässigkeit, auch nur bei einem Einzelakt einer fortgesetzten Handlung zu, so ergreifen sie die ganze Fortsetzungstat (RGSt\n58, 19; BGH 4 StR 598/53 vom 21. Januar 1954).\n\n5. Es ergeben sich jedoch folgende rechtlichen Bedenken: Die Strafkammer hat dem Angeklagten die gesamte Nindestmenge von 850 bis 900 kg als hehlerischen Ankauf zur Lest\ngelegt. Dies ist zur äusseren Tatseite des § 259 StGB, wie\nausgeführt, rechtlich nicht zu beanstanden, bedenklich ist\nes jedoch beim inneren Tatbestand. Die vom Tatrichter angeführten, verdächtigen Umstände, besonders die fortlaufende\nLieferung verhältnismässig grosser Nengen in kleineren Päckchen, häufig erst spät abends, waren nicht alle zugleich\nund nicht schon sämtlich in dem Augenblick gegeben, als\nsich der Angeklagte zum Ankauf entschloss. Die bisher getroffenen Feststellungen lassen auch die Annahme zu, dass\nsich dem Beschwerdeführer erst bei der nachträglichen Unterhaltung mit Igg@® die Überzeugung von dem strafbaren\nVorerwerb der Ware aufdrängen musste. Der innere Tatbestand\nder Hehlerei ist also möglicherweise nur von einem späteren\nZeitpunkt ab erfüllt. -\n\nEs lässt sich jedenfalls einstweilen nicht ausschliessen, dass die Strafkamner zum Nachteil des Beschwerdeführers\nden Umfang der Schuld zu weit bemessen hat. Daher muss das\nUrteil nicht nur im Strafausspruch, sondern insgesamt, mit\nden Feststellungen, aufgehoben werden (BGH 4 StR 824/52\n\n- 17 -\nvom 3. Juni 19545; 1 StR 611/53 vom 19. August 1954),\n\nKrumme Engels Hülle\n\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-16/4-str-556-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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