{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-12-16_4_StR_524_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-12-16","aktenzeichen":"4 StR 524/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ED\nAn\n\n4 StR 524754 2273 062\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Bergmann Arnoldus VO aus HOEEEEB zeboren\nam EEE 1925 in LEE (Holland),\n\n2.:den Polizeimeister i.R. Gustav r OB aus\n\nHOED, zevoren ar ED 1895 in CE 2: 2t-\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Meineides u. &,\n\nhat‘ der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Dezember 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\n\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr, Seibert\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt rn der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten WW zegen das Urteil\ndes Landgerichts in Münster in Westfalen vom 18.HMai\n1954 wird verworfen, Die Kosten dieses Rechtsmittels\nhat der Beschwerdeführer zu tragen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten RW wirä dieses\n\n63\n\nUrteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\nder ingeklagte verurteilt ist. Die Sache wird in\ndiesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nep)\n\nGründe:\n\n—— || nn\n\nDer Angeklagte RB ist wegen mißlungener\nAnstiftung zum Meineid in zwei Fällen, der Angeklagte Voss wegen Meineids verurteilt worden. Die\nRevision des Angeklagten RW ist begründet,\nwährend das Rechtsmittel des Angeklagten \\(WBnricht\naAurchgreift,\n\nI.\n\n1.)Zu Unrecht rügt die Revision des Angeklagten\nROM üas erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.. Der Geschäftsverteilungsplan\nfür das Jahr 1954, nach dem die Strafkammer III zuständig war, ist wegen der eingetretenen Überlastung\ndieser Kammer durch Beschluß des Präsidiums vom\n3, März 1954 gemäß § 63 Abs 2 GVG dahin geändert\nworden, daß die Strafkammer II sämtliche Strafsachen\nder Strafkammer III übernahm, soweit es sich nicht\num Verkehrs- und Jugendsachen handelte oder bereits\nTermin anberaumt war. Die Besetzung der hiernach\nnunmehr zuständigen Strafkammer II wurde auch nicht\ndadurch ordnungswidrig, daß ihr Vorsitzender. Landgerichtsdirektor Dr. St, sich wegen Überlastung\ngemäß § 66 Abs 1 GVG regelmässig in einer der drei\nwöchentlichen Sitzungen durch das dienstälteste\nKammermitglied vertreten ließ (vgl EGHSt 2, 71).\n\n2,)Die Strafkammer hat auf Grund der als glaubwürdig bezeichneten Bekundungen des Bergmanns Wilhelm Ve und des Metzgergesellen Tg für festgestellt erachtet, daß der Angeklagte Ru diese\nZeugen vergeblich zu bestimmen versucht hat, in dem\n\ngegen ihn angestrengten Unterhaltsprozeß der Wahrheit zuwider auszusagen, sie hätten mit der Kindesmutter in der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt. Die Verteidigung hatte Zeugenbeweis dafür\nerboten, daß Wilhelm Vgpvor dem Termin gesagt\nhabe, er werde nichts Gutes für FEB aussagen,\nwenn dieser nichts herausrücke, und daß TB ien\nAngeklagten, als dieser ihn beim Meister aufsuchte,\naufgefordert habe, ihn als Mehrverkehrszeugen anzugeben. Beide Anträge hat die Strafkammer abgelehnt,\nweil die unter Beweis gestellte Tatsache im ersten\nFalle für die Entscheidung ohne Bedeutung, im zwei-\n\nten bereits erwiesen sei,\n\nDie Ablehnung einer Beweiserhebung über die behauptete Äusserung des Wilhelm WB1ässt nicht erkennen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen\nErwägungen eine ‚derartige Äusserung für bedeutungslos erachtet ‘worden ist. Die Strafkammer kann daher\naußer acht gelassen haben, daß das Erbieten eines\nZeugen, den Inhalt seiner Bekundung käuflich zu\nmachen, die ‚Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit im\nungünstigefßinne zu beeinflussen vermag.\n\n. \"Das Landgericht ist ferner ausweislich der\nUrteilsgründe nicht davon ausgegangen, daß TB\nden Angeklagten REED aufgefordert hat, ihn als\nMehrverkehrszeugen zu benennen. Es hat im Gegenteil\nvorausgesetzt, daß Teich die Frage des RW, >»\ner mit der Kindesmutter etwas gehabt habe, stets\nverneint hat.\n\nDa das Urteil gegen RW auf der somit fehlerhaften Behandlung der beiden Beweisamträge beruhen kann, muß es schon aus diesem Grunde in vollem\n\nUmfange der Aufhebung unterliegen, ohne daß es auf\ndie weiteren Verfahrensrügen noch ankommt,\n\n3.)Die Sachbeschwerde des Angeklagten RS\nist ebenfalls begründet.\n\nNach der Annahme des Landgerichts hat Wilhelm\nVB zwar zugesagt, als Mehrverkehrszeuge aufzutreten, aber erklärt, wenn er schwören müsse, dann wäre\nes nichts mit der Aussage; hierauf habe Ri\nerwidert, er brauche nicht damit zu rechnen, daß\ner seine Aussage beschwören müsse. Daß zwischen\nREED und TEE über eine etwaige Eidesleistung\ngesprochen worden wäre, ist nicht festgestellt.\nGleichwohl erachtet die Strafkammer den Angeklagten\nED one weitere Begründung für überführt, er\nhabe die .beiden Zeugen zu bestimmen versucht, eine\nwahrheitswidrige Aussage zu beschwören; er sei sich\nnämlich darüber klar gewesen, daß die Zeugen ihre\nAussage beschwören mußten.\n\nDabei. hat die Strafkammer möglicherweise\naußer acht gelassen, daß die Zeugen nicht in einem\nStrafverfahren, sondern in einem bürgerlichen Rechtsstreit aussagen sollten und daß hier, abweichend vom\nStrafprozeß, Zeugen nur dann vereidigt werden,\nwenn das Gericht dies für geboten erachtet und die\nParteien nicht darauf verzichten (§ 391 ZPO). Selbst\nwenn der Angeklagte RW richt von zutreffenden\nprozessrechtlichen Vorstellungen ausging, was nicht\nausreichend erörtert worden ist, konnte es ihm bereits als sinnvoll erscheinen, die beiden Zeugen\nzu einer nur uneidlichen Aussage zu bewegen. Der\nanscheinend auf der gegenteiligen Annahme beruhende\nGedankengang der Strafkammer kann daher durch Rechtsirrtum beeinflusst sein.\n\nII.\n\n1.)Die Verfahrensrüge des Angeklagten Arnoldus WW ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2\nSatz 2 StPO entsprechend begründet worden. Die - zudem\nweithin sinnlose - Verweisung auf die Rechtfertigungsschrift des Angeklagten RB ist unbeachtlich\n(RGSt 20, 42).\n\n2.)Auch die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg.\n\nIn dem Unterhaltsprozeß gegen RW hat der\nAngeklagte Arnoldus V@D als Zeuge eidlich bekundet,\ner habe mit der Kindesmutter zwischen Weihnachten\nund Neujahr 1946/4” geschlechtlich verkehrt, In der\nHauptverhandlung hat er sich dahin eingelassen, er\nhabe bei jener Gelegenheit versucht, mit der Kindesmutter geschlechtlich zu verkehren. Der Geschlechtsverkehr habe im Stehen stattgefunden. Ob es zu einem\n\nrichtigen Geschlechtsverkehr gekommen sei, wisse\n\ner nicht; es sei ungewiß, ob er mit seinem Gliede in\nden Geschlechtsteil der Kindesmutter gekommen sei\noder diesen nur äusserlich berührt habe,\n\nDie Strafkammer führt aus, die bestimmte\nZeugenaussage des Angeklagten, daß er mit der Kindesmutter Geschlechtsverkehr gehabt habe, sei danach vorsätzlich falsch. In Wirkliehkeit sei es\nzweifelhaft gewesen, ob es zum Geschlechtsverkehr\ngekommen war. Da es auf diesen Punkt aber, wie\nder Angeklagte gewußt habe, entscheidend angekommen sei, habe er bei seiner Zeugenaussage angeben\nmüssen, daß er nicht wisse, ob er wirklich mit der\nKindesmutter verkehrt habe.\n\nDas Landgericht fährt fort, es sprächen manche Gesichtspunkte dafür, daß der Angeklagte Vg>\nüberhaupt nicht in der geschilderten Weise mit der\nKindesmutter, die ihn gar nicht kennen will, zusammen gewesen sei; unwahrscheinlich sei auch die\nvom Angeklagten gegebene Schilderung über die Durchführung des Verkehrs, Wegen seiner übrigen eidlichen\nAussage habe es ihn indes - al.ein auf die Aussage\nder Zeugin hin - nicht für überführt erachtet.\n\nDiese Feststellungen und Erwägungen tragen\nden Schuldspruch wegen Meineides,\n\n-\n\nNach der Überzeugung des Tatrichters war zweifelhaft, ob es zwischen dem Angeklagten WB und\nder Kindesmutter zum Geschlechtsverkehr gekommer:\nist. Mindestens dieser Ungewissheit war sich der\nAngeklagte auch bewußt. Er wusste ferner, daß es\nin dem Rechtsstreit um die Erzeugung der Rosemarie\nBu entscheidend darauf ankam, ob er tatsächlich mit der Kindesmutter regelrecht geschlechtlich verkehrt hatte. Wenn die Strafkammer hieraus\ndie rechtliche Folgerüng zieht, der Angeklagte habe\nbei seiner Zeugenvernehmung angeben müssen, daß er\nnicht wisse, ob er wirklich mit der Kindesmutter\nverkehrt habe, so wird damit zutreffend die bewusste\nund gewollte Abweichung von der Wirklichkeit gekennzeichnet und nicht etwa nur der Vorwurf der Fahrlässigkeit erhoben, daß er nämlich die Abweichung\nseiner Aussage von der Wirklichkeit nicht erkannt\nhabe, aber hätte erkennen können.\n\nAn der bestimmten Überzeugung, daß die bekundete Gewissheit des Geschlechtsverkehrs keinesfalls\ndem Bewußtsein des Angeklagten entsprach, wurde das\nLandgericht auch nicht durch den Verdacht gehindert,\n\ndaß der Angeklagte Wpias Zusammentreffen mit der\nKindesmutter überhaupt erfunden habe.\n\n‚Irrig ist die Auffassung der Revision, es sei\nfür den Unterhaltsprozess gar nicht erheblich gewesen, ob es zwischen dem Angeklagten und der\nKindesmutter zu einer richtigen Vereinigung oder\nnur zu einer äusserlichen Berührung der Geschlechtsteile gekommen war. Denn nur die Vereinigung der\nGeschlechtsteile ist eine Beiwohnung im Sinne des\n§ 1717 BGB.\n\nDa auch die Strafzumessungserwägungen keinen\nzum Nachteil des Angeklagten Vgg@ wirkenden Rechtsfehler erkennen lassen, war dessen Revision unter\nKostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.\n\nKrumme Engels Hülle\n\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-16/4-str-524-54","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1717","ref_norm":"1717","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 391","ref_norm":"391","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-16/4-str-524-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:46.620655+00:00"}}