{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-12-16_4_StR_475_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-12-16","aktenzeichen":"4 StR 475/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2273 066 64\n\n7 StR 475/54\n\nIm Nanen des vo 1 kes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Bergmann Günter H ‚aus (ED\ngeboren am 1929 in. Ostpr.,\n\n2.) die geschiedene Ehefrau Maria F geb. ED\n> geboren am \"1920 in [\n\nW Saargebiet,\n\nwegen Meineides u:&.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\n\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nStaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Dortmund vom 8. Juli 1954, soweit der\nAngeklagte HB wegen uneidlicher Falschaussage\n\nund die Angeklagte Fi wegen Beihilfe dazu verurteilt sind, im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die\nGesamtstrafen mit den zugrunde liegenden Feststellungen\naufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. Im\nübrigen werden die Revisionen verworfen,\n\nTan Ranhtoa weoen\n\nDie Angeklagte TED unterhielt während ihrer Ehe zum\nAngeklagten HERE chewiärige Beziehungen. Dieser wurde darüber\nin dem Ehescheidungsrechtsstreit der Eheleute FTÜEEEB zunächst\nuneidlich, dann eidlich vom Landgericht und schliesslich nochmals uneidlich vom Oberlandesgericht als Zeuge vernommen; dabei\nsagte er vorsätzlich falsch aus. Beide Angeklagten hatten sich\nüber ihr Verhalten im Prozess verständigt. Ferner suchte die\nAngeklagte die Frau a auf, um sie in dem Scheidungsverfahren\nzu einer unrichtigen Aussage zu bestimmen. Die Zeugin blieb jedoch\nbei der Wahrheit.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten HGEEED wegen Meineids (§ 154 StGB) und wegen (fortgesetzter) uneidlicher Falschaussage (§ 153 StGB), die Angeklagte TB wesen Beihilfe zu\ndiesen Straftaten (§ 49 StGB) und wegen erfolgloser Anstiftung\nder Frau OD zur uneidlichen Falschaussage (§ 159 StGB) verurteilt.\n\nDie Kevisionen beider Angeklagten erheben die Sachbeschwerde. Die Angeklagte TB rüst auch mangelnde Sachaufklärung\n(§ 244 Abs 2 StPO), ohne jedoch insoweit den Erfordernissen\ndes § 344 Abs 2 StPO an die Begründung des Rechtsmittels zu\ngenügen; dieses Vorbringen ist daher unbeachtlich.\n\nDas Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass zwischen den Angeklagten ein Liebesverhältnis bestand, das zu\nVerabredungen ohne Beisein des Ehemennes und wiederholt zu\ngegenseitigen, aus Zuneigung gegebenen Küssen geführt hat,\nund zwar sowohl an heimlichen Orten wie in der Wohnung der\nEheleute OB. Was die Revisionen gegen diese Feststellungen\n\nTe ET un nn\n\nRL...\n\n-53- m\n\nvorbringen, liegt ausschliesslich auf dem Gebiet der Beweiswürdigung, die dem Revisionsrichter nicht zusteht (§ 337 StPo),\nRechtsfehler lässt die tatrichterliche Würdigung insoweit nich“\nerkennen, Wenn das Erinnerungsvermögen eines Zeugen in zeitlicher Hinsicht getrübt ist, so schliesst das denkgesetzlich\nnicht aus, dass er im übrigen noch eine zuverlässige Vorstellung von den Geschehnissen hat. Dass die Küsse Ausdruck einer\nZärtlichkeit und nicht etwa nur durch eine ausgelassene, gesellige Stimmung bedingt waren, hat die Strafkammer ersicht- _\nlich daraus gefolgert, dass die Angeklagte sich nicht wehrte, *\nvielmehr vertraut ihren Kopf an die Schulter ihres Freundes\nlegte.\n\nDer Beschwerdeführer Hl na: seine Beziehungen zur\nAngeklagten vor Gericht falsch dargestellt. Bei der ersten Vernehmung (14. Juli 1952) stritt er nach Belehrung über sein\nRecht, die Aussage zu verweigern, jede Zärtlichkeit ausser\neinem Bruderschaftskuss in Gegenwart des früheren Ehemannes\nab. Bei der dritten Anhörung (23. Februar 1953) erklärte er\nnach erneuter Belehrung, nichts davon zu wissen, dass er\nFrau FEED in der Wohnung WilBzeküsst habe, während er\nmit ihr auf der Couch sass; auch bekundete er, mit der Angeklagten habe er sich nie verabredet, vielmehr nur zufällig getroffen. Der Unrichtigkeit dieser uneidlichen Darstellungen war sich der Angeklagte nach Überzeugung des Landgerichts auch bewusst.\n\nDagegen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerde- -\nführer auch bei seiner zweiten Vernehmung (7. Oktober 1952)\neine falsche Sachdarstellung gegeben hat, wie die Strafkammer\nannimnt. Er hat darin vielmehr seine erste Darstellung teilweise dahin berichtigt, als er nicht ausschliessen will, dass.\ner der Angeklagten (ausser dem Bruderschaftskuss) auch auf\n\n07\n\ndem Nachhausewege von ihrer Arbeitsstätte in vorgerückter\nStimmung einen Kuss gegeben habe, Er hat aber in diesem\nBeweistermin nach Belehrung über sein Eidesverweigerungs-\n\nrecht den Zeugeneid geleistet; dieser bezog sich ersichtlich\nauch auf die frühere Aussage, die ihm \"noch einmal vorgelegt\"\nwurde. Da die beiden Vernehmungen des ersten Rechtszuges\nerkennbar eine Einheit bilden, ging die vorsätzlich falsche\nAussage im Meineid auf (BGHSt 4, 244, 215, 216; 5, 44,\n\n269); es handelt sich demnach rechtlich um eine Tat, so\n\ndass die falsche Aussage als solche kein selbständiges\n\nVergehen mehr bildet und demgemäss auch nicht mit der uneidlich erstatteten Aussage vor dem Oberlandesgericht in\nFortsetzungszusammenhang stehen kann, wie das Landgericht\nannimmt (vgl BGHSt 5, 269). Diese bleibt vielmehr als eine\nselbständige Straftat im Berufungsrechtszug gegenüber dem\nMeineid vor dem Landgericht bestehen (BGHSt i, 380). Die\nunzutreffende Würdigung des Verhältnisses der. Stroftaten\nzueinander hat jedoch im Schuldspruch gegen TB keinen u\nAusdruck gefunden, so dass er keiner Änderung bedarf:\n\nDieselben Erwägungen gelten für die Angeklagte Tg\nA; sie ist nur der Beihilfe zum Meineid im ersten und |\nder zur falschen uneidlichen Aussage im zweiten Rechtszuge \\\nschuldig (BGHSt 4, 248). Zwar wendet sich die Revision ;\nausführlich gegen die Annahme einer Beihilfe Curch Unterlassen; ihre Einwände brauchen indessen nicht beschieden\nzu werden, soweit das nicht schon durch die Entscheidungen\nBGHSt 3, 185 2, 129 geschehen sein sollte. Die Frage, ob\neine Beihilfe durch Unterlassen vorliegt, kann beim Mein- ;\neid im allgemeinen erst dann auftauchen, wenn eine Förderung *\nder Tat durch ein Handeln ausscheidet (Bockelmann NIW 1954,\n697, 699). Nun stellt aber die Strafkamner, für den Senat\nbindend, fest, dass die beiden Beschwerdeführer ihr Verhalten im Scheidungsverfahren abgesprochen haben: Die Ange- a\n\nTER: ESEERERT. Penn in\n\nklagte FEW ist also nicht untätig geblieben. Darüber\nhinaus hat sie den damaligen Zeugen HEEW in seinem unwahrhaften Verhalten dadurch tatkräftig bestärkt, dass sie\nbei ihren drei Vernehmungen als Prozesspartei in seiner Gegenwart ebenfalls abstritt, Zärtlichkeiten ausgetauscht\n\nzu haben; denn diese wahrheitswidrigen Darstellungen eröffneten für HB überhaupt erst die Möglichkeit, falsch\nauszusagen oder bei der Unwahrheit zu verbleiben und falsch\nzu schwören. Nur wenn er keine Gefahr lief, sich zu der damaligen Klägerin in Widerspruch zu setzen, konnte er den\nVerbrechensplan ausführen (vgl BGHSt 2, 131, 132). Die Angeklagte TEE handelte auch mit dem Willen, die Taten\n\nTOD: zu fördern.\n\nDie irrige Annahme eines fortgesetzten Vergehens gegen\n8 15% StGB unä einer Beihilfe dazu kann die Höhe der dafür\nverhängten Einzelstrafen beeinflusst haben; in diesem Umfang war daher der Strafaeusspruch aufzuheben mit der Folge;\ndass damit auch die Gesamtstrafe entfällt.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten Ti aus S 159\nStGB lässt keinen Rechtsfehler erkennen; was die Revision\ndagegen vorbringt, liegt auf tatsächlichem Getiet und ist\ndeshalb für den Revisionsrichter unbeachtlich.\n\nBeide Rechtsmittel sind demnach im übrigen unbe-\n\ngründet:\n\nKXrumme Engels Hülle\n\nSeibert Lang-Hinrichsen\n\nFW En zu\n\nze","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-16/4-str-475-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-16/4-str-475-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:46.598339+00:00"}}