{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-12-16_4_StR_202_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-12-16","aktenzeichen":"4 StR 202/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_202/54 2273 067 65\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden früheren Kaufmann, z.Zt. berufslosen Theodor Heinrich\nBED zu: VE, zehoren an 316 in\nEEE.\n\nwegen betrügerischen Bankerotts\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\n\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EEE hei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ww\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 27. November 1953\n\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nankam\n\nPEN 54\n\nUT nn\n\n65\n\n-2_-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte trat als Inhaber des seiner Ehefrau\ngehörigen Uhren- und Goldwarengeschäfts auf. Von Mitte April\nbis Anfang Juli 1950 veranlasste er unter Verschweigen\nseiner mangelnden Kreditwürdigkeit den Kaufmann Ye;\nihm Uhren und Schmuckgegenstände im Werte von mehr als\n7 000 DM unter Eigentumsvorbehalt, aber mit der 3efugnis\nzum Weiterverkauf auszuliefern. Im September 1950, wenige\nTage, bevor er die Eröffnung des Vergleichsverfahrens über\nsein Vermögen beantragte, schaffte er Waren, die teils\nVW, teils seiner Frau gehörten, nach auswärts zu Bekannten. Diese bat er, sie möchten die Waren \"unterstellen\",\ner habe sie gerade gekauft und wolle dort ein Zweiggeschäft\neröffnen. kKitte Oktober 1950 wurde über sein Vermögen der\nAnschlusskonkurs eröffnet. Bald darauf wurden die Waren\nsichergestellt und dem Konkursverwalter übergeben.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten für überführt erachtet, dass er seine Eigentumsanwartschaft an den von\nNED gekauften Waren verheimlichen wollte, und ihn wegen\nbetrügerischen Bankerotts (Verbrechen nach § 239 Abs 1\nNr 1 KO) zu vier Konaten Gefängnis verurteilt. Seine 'Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts,\n\nI.\n\nl: Straffreiheit gemäss §§ 1, 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954, kommt nach der Sachlage nicht in Betracht.\nDer Angeklagte ist durch Urteil derselben Strafkammer,\ndie in. vorliegender Sache erkannt hat, am 24. September\n1953 (7 Klis 1/52 LG Essen) unter anderem wegen eines gegenüber MP begangenen Betruges zu einer Gesamtstrafe von\n\nce. un).\n\n- 3 -\n\neinem Jahr Gefängnis verurteilt worden; seine Revision hat\nder Senat durch Urteil vom 4. März 1954 - 4 StR 814/53 -\nverworfen. Im Falle der Verurteilung hat der Angeklagte\ndaher eine höhere Gesamtstrafe als Freiheitsstrafe bis zu\neinem Jahr zu erwarten (§ 79 StGB).\n\n2. Der Beschwerdeführer wendet gegen seine Verurteilung\nein, die Tat vom September 1950 habe nur der Sicherung der\ndurch Betrug erlangten Vermögenswerte gedient; die Strafklage sei daher durch seine rechtskräftige Verurteilung wegen Betruges verbraucht. Das trifft nicht zu.\n\nGegenstand der Urteilsfindung ist nach § 264 Abs 1 StPO\ndie in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem\nErgebnis der Verhandlung darstellt. \"Tat\" bedeutet hier den\nvom Eröffnungsbeschluss betroffenen Vorgang, einschliesslich\naller damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind,\ndas in diesen Bereich fallende Tun des Angeklagten unter\nirgend einem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen. Sie umfasst also das gesamte Verhalten\ndes Angeklagten, soweit es mit dem durch den Eröffnungsbeschluss bezeichneten geschichtlichen Vorkommnissen nach\nder Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (RGSt 72, 340 f). Bei dem Betrug und der Tat, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, handelt es sich schon wegen des zwischen ihnen bestehenden zeitlichen Abstands\nnicht um ein und denselben geschichtlichen ‚Vorgang. Auf\ndie zwischen den Handlungen bestehende Tatmehrheit, die\ndas Landgericht für entscheidend hält, kommt es nicht anz\nauch mehrere selbständige Handlungen können einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang bilden; der sachlichrechtliche Begriff der Handlung i.S. der §§ 73, 74 StGB hat mit\ndem verfahrensrechtlichen Begriff der Tat i.S. des § 264\nStPO nichts gemein (vgl RGSt 61, 314, 317; 62, 112; 66, 138 #5\n72, 340 f):\n\n6°\n\nSollte das Vorbringen des Beschwerdeführers dahin zu\nverstehen sein, dass er sich nicht auf den Verbrauch der\nStrafklage, sondern auf das Vorliegen einer straflosen Nachtat berufen, also Verletzung des sachlichen Rechts rügen\nwill, so könnte er auch hiermit keinen Erfolg haben. Das\nVerbrechen nach § 239 KO verletzt nicht nur die Rechte des\ndurch den Betrug geschädigten Eigentümers, sondern auch die\nder Konkursgläubiger.\n\n3. Die Rüge, das Protokoll über die Hauptverhandlung\nsei nicht ordnungsmässig abgefasst und entbehre daher der\nBeweiskraft, weil der Urkundsbeamte sich in der Verhandlung nur Aufzeichnungen gemacht und die Sitzungsniederschrift\nerst nachträglich angefertigt habe, vermag schon deswegen\nnicht durchzugreifen, weil auf einer Verletzung der Bestimmungen über die Anfertigung des Protokolls das Urteil\nniemals beruhen kann (§ 337 StPO; RGSt 64, 215). Im übrigen\nwürde die Niederschrift die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten auch dann beweisen, wenn die Darstellung des Beschwerdeführers zutreffen\nsollte. Die Aufzeichnungen des Urkundsbeamten haben zunächst\nnur die Bedeutung eines Entwurfs; sie bedürfen der Billigung des Vorsitzenden. Seine Beweiskraft erhält das Protokoll\nstets erst durch die Unterschriften beider Urkundspersonen,\nalso in der Regel erst nach Abschluss der Hauptverhandlung (§ 271 StPO). Der kachweis, dass der Entwurf des Ur-\n. kundsbeamten mangelhaft war, entzieht dem Protokoll nicht\nseine Beweiskraft (§ 274 StPO).\n\n4. Die Behauptung, der Verteidiger habe einen Antrag\nauf Begutachtung des Angeklagten durch einen anderen Psychiater gestellt, findet in der Sitzungsniederschrift keine\nStütze (§ 274 StPO). Die Rüge ist im übrigen nicht ordnungsmässig angebracht; denn der Beschwerdeführer hat es unter-\n\na nn tn el tm\n\n-5_\n\nlassen anzugeben, worin der begangene Verfahrensfehler bestehen, ob sein Antrag nicht beschieden oder zu Unrecht abgelehnt worden sein soll (§ 344 Abs 2 StPO).\n\n5. Die Revision beanstandet ferner die Verlesung des\nGutachtens über den Geisteszustand des Angeklagten. Der\nBeschwerdeführer war in dem früheren Strafverfahren (7 Klis\n1/52 IG Essen) gemäss § § 1 StPO in der Landesheilanstalt\nund liervenklinik Düsseldorf-Grafenberg auf seinen Geisteszustand untersucht worden. Das hierauf erstattete Gutachten\nträgt am Kopf den Stempel der Anstalt und ist von Prov.ked.\nRat Dr: Seidl, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie,\nunterschrieben. Neben dieser Unterschrift befindet sich\nfolgender Vermerk: \"Einverstanden auf Grund eigener Urteilsbildung. Der Direktor: I.V. Dr. Eichler, Obermedizinalrat,\nFacharzt für Psychiatrie und Neurologie\".\n\nDas Landgericht hat das Gutachten als von einer Behörde erstattet und nach § 256 Abs 1 StPO verlesbar angesehen. Die Landesheilanstalt, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, ist eine Aussenstelle des Landschaftsverbandes Rheinland. Der Beschwerdeführer zieht die Behördeneigenschaft der Landesheilanstalt in Frage und meint ferner,\ndie Ärzte hätten das Gutachten lediglich in ihrer Eigenschaft als Fachärzte erstattet.\n\nDie Behördeneigenschaft der Landesheilanstalt und ihre\nVertretung im Rechtsverkehr bedürfen hier keiner Erörterung.\nEbensowenig braucht die Frage entschieden zu werden, ob die\nUnterschrift durch beide Ärzte, obwohl nur einer von ihnen\nden Anstaltsleiter vertrat, und die Berechnung der Gebühren\ndurch Dr. Seidl auf eine private Gutachtertätigkeit deuten,\nso dass die Erklärung des Dr. Eichler nur als ein Hinweis\nauf seine Vertretungsbefugnis für den Chefarzt zu werten\nwäre. Auf jeden Fall könnte das Urteil auf einem solchen\n\n05\n\nVerfahrensverstoss nicht beruhen (§ 337 StPO). Es ist nach\nder Sachlage ausgeschlossen, dass die Entscheidung bei mündlicher Anhörung des Sachverständigen anders ausgefallen\nwäre; denn Dr. Seidl hatte das Gutachten etwa zwei lonate\nzuvor in dem anderen Strafverfahren mit dem Lide bekräftigt.\nDer Beschwerdeführer vermag weder gegen das Gutachten etwas\neinzuwenden, noch neue Anhaltspunkte vorzubringen, die ein\nanderes Ergebnis möglich erscheinen lassen. Die Schwerbeschädigtenliste von 1944, aus der sich ergeben soll, dass\n\ner zeitweise wegen Schädel- und Hirnverletzung und 3etäubungssucht geistesgestört war, hätte das Ergebnis der Untersuchung und damit das Urteil nicht beeinflussen können;\n\ndenn die Verletzungen waren dem Sachverständigen bekannt\nund sind von ihm in Betracht gezogen worden. Betäubungsmittelsüchtig war der Angeklagte 1950 nach der eidlichen\nAussage des sachverständigen Zeugen Dr. Kucha nicht; das\nhätte Dr. Seidl auch nicht verborgen bleiben können. Die\nRüge ist daher im Ergebnis nicht begründet.\n\n6. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass das\nLandgericht einen Hilfsbeweisamtrag als Beweisermittlungsamtrag angesehen und übergangen hat. Im Zusammenhang damit\nerhebt er den Vorwurf mangelnder Aufklärung. Um einen Be-\n\nweisermittlungsamtrag handelte es sich hier in der Tat nicht. |\n\nDer Angeklagte hatte eine bestimmte Beweistatsache und ein\nbestimmtes Beweismittel angegeben; denn mit der \"Akte\" meinte er erkennbar das darin befindliche Gutachten des Facharztes. Im Ergebnis hat das Landgericht aber mit Recht von\nder Erhebung des angebotenen Beweises und von einer weiteren\nAufklärung des Sachverhalts in der angegebenen Richtung abgesehen. Seinen Ausführungen, die allerdings unter einer\ngewissen Unklarheit des Ausdrucks leiden, ist zu entnehmen,\ndass es der unter Beweis gestellten Tatsache, nämlich dem\n\nShen\n\nur. am». -.\n\nEr-2.27°}\n\nBefund der Ärzte von 1944, für die Entscheidung keine Bedeutung beigemessen hat (§ 244 Abs 2, 3 StPO), weil die\nGrundlagen dieser Diagnose - die Folgen der Schädelkontusion\nund die Betäubungsmittelsucht - inzwischen weggefallen\nwaren. Es kann daher auf sich beruhen, ob das Landgericht\ndie völlige Ungeeignetheit des angebotenen Beweismittels,\ndie allein die Ablehnung des Beweisamtrages wegen mangelnder Eignung des Beweismittels hätte rechtfertigen können,\nhinreichend dargetan hat.\n\nII:\n\nl. Die Rüge, das Landgericht habe nicht genügend geklärt, wer der wirkliche Geschäftsinhaber war, ist verfahrensrechtlich nicht ordnungsmässig erhoben. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen anzugeben, welchen Weg\ndas Landgericht hätte einschlagen und insbesondere welche\nBeweismittel es hätte benutzen sollen (§ 344 Abs 2 StPO;\nBGHSt 2, 168). Die in dem Vorbringen enthaltene Sachrüge,\ndie Feststellungen seien widerspruchsvoll oder lückenhaft\nund trügen die Verurteilung nicht, ist unbegründet..\n\nDas Landgericht hat nicht - wie der Beschwerdeführer\nmeint - festgestellt, dass der Angeklagte formeller Inhaber des Geschäfts war, sondern dass er \"formell als Inhaber auftrat\". Es will damit ersichtlich zum Ausdruck\nbringen, dass zwar seine Ehefrau nach wie vor Inhaberin\ndes Geschäfts war, dass er aber vom 1. März 1950 an nach\naussen nicht mehr im Namen seiner Frau auftrat und sich\ndadurch bei allen Geschäftsabschlüssen persönlich verpflichtete, aber auch die entsprechenden Rechte erwarb\n(§ 164 Abs 2 BGB). Das Urteil lässt erkennen, dass der\nAngeklagte auch den Vertrag mit MW in dieser Weise\nabgeschlossen hat und dass infolgedessen die Anwartschaft\nauf den Eigentumserwerb zu seinem Vermögen und damit zur\n\n05\n\nKonkursmasse gehörte. Wenn der Beschwerdeführer meint, er\nkönne Täter des Konkursverbrechens nur sein, wenn das Geschäft zu seinem Vermögen und damit zur Konkursmasse ge-\n\nhört hätte, so setzt er voraus, dass er beim Einkauf der\n\nnaren im Namen seiner Frau als der Geschäftsinhaberin gehandelt und dass diese die Anwartschaft erworben hat. Das\nist im Urteil nicht festgestellt.\n\nJie Behauptung, die Gewerbeanmeldung habe weiterhin\nauf den Namen der Ehefrau gelautet, ist neues tatsächliches\nVorbringen und daher hier unbeachtlich. Im übrigen stünde\ndieser Umstand nicht mit dem festgestellten Sachverhalt in\nWiderspruch; denn mit dem \"formellen!\" Auftreten war ersichtlich sein Auftreten gegenüber Kunden und Lieferanten\ngemeint.\n\n2, Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, die Anwartschaft sei wertlos und daher kein Vermögensstück im Sinne\ndes § 239 Abs 1 Nr 1 KO gewesen. Er hält es für einen Widerspruch in den Feststellungen, dass die Anwartschaft bei\neiner Schuldenlast von rund 40 000 DM und einer Aktivmasse\nvon höchstens 600 bis 800 DM nach Ansicht des Landgerichts\nnicht wertlos war; denn der Konkursverwalter habe unter\ndiesen Umständen den Kaufvertrag nicht erfüllen und das\nAnwartschaftsrecht nicht verwirklichen können: Das Landgericht hat indessen bei der Angabe des Wertes der Gegenstände ausdrücklich bemerkt, dass es sich um den Uhrmachereinkaufspreis handelt. Eine gewinnbringende Verwertung der\nWaren durch den Konkursverwalter, die der Konkursmasse zugute gekommen wäre, hat es nicht als ausgeschlossen angesehen; das ist im wesentlichen Tatfrage.\n\n3. Die Annahme, der Angeklagte habe das Anwartschaftsrecht durch das Fortschaffen der Waren verheimlicht, weil er\n\nee ee ee\n\ndadurch : sein Bestehen vor den Konkursgläubigern verborgen habe, ist unbedenklich (BGHSt 3, 32, 35). Das Landgericht hat daher zutreffend den äusseren Tatbestand des\n8§ 239 Abs 1 Nr 1 KO als verwirklicht erachtet.\n\nIII.\n\nDen Vorsatz zur Begehung eines Verbrechens nach\n§ 239 Abs 1 Nr 1 KO hatte der Angeklagte, wenn er sich\nbewusst war, dass er durch den Vertrag mit N eine\nEigentumsanwartschaft erworben hatte, dass diese ein zur\nKonkursmasse gehörendes Vermögensstück darstellte, also\nnicht völlig wertlos war, und dass er durch dessen Verheimlichung die Konkursgläubiger benachteiligte; er muss\nferner gewollt haben, dass sein Tun diese Folge hatte.\nDem angefochtenen Urteil lässt sich entnehmen, dass der\nAngeklagte diese Voraussetzungen der inneren Tatseite erfüllt hat. Entgegen der Ansicht der Revision durfte das\nLandgericht die Frage offen lassen, ob der Angeklagte\nden \"rechtlichen Charakter der Anwartschaft als Vermögenswert\", d.h. den Rechtsbegriff der Eigentumsanwartschaft,\nund die rechtlichen Gründe dafür kannte, dass sie als ein\nin die Konkursmasse fallender Vermögenswert angesehen wird\n(vgl RGZ 140, 225); denn vorsätzlich handelte er schon\ndann, wenn er sich darüber klar war, dass die ihm vertraglich gesicherte Köglichkeit, durch Zahlung des Kaufpreises das Eigentum an den waren zu erwerben, einen Vermögenswert darstellte und dass dieser Wert zusammen mit\nseinem übrigen Vermögen zur Masse gehörte. Dass der Angeklagte als erfahrener Kaufmann, der \"eine imponierende\ngeistige Wendigkeit besitzt\", diese Wertung vollzogen hat,\nist als tatrichterliche Überzeugung dem Urteil zweifelsfrei zu entnehmen.\n\nb5\n\n- 10 -\n\nDie Entscheidung begegnet demnach keinen durchgreifenden Bedenken.\n\nKrumme Engels Hülle\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-16/4-str-202-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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