{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-12-16_4_StR_179_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-12-16","aktenzeichen":"4 StR 179/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"OL\n4_StR 179/54 2273 063\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Drogisten Heinz Humup =: \"EEE :\ngeboren am EEE 1915 in S@B,\n\nwegen aktiver Bestechung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr .Engels\nBundesrichter Dr.Hülle\nBundesrichter Dr.Seibert\n\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Arnsberg vom 8. Januar 1954\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes3z3\n\nDer Angeklagte ist wegen Bestechung nach § 333 StGB\nzu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten und zwei \\iochen\nverurteilt worden. Der Wert der Bestechungssumme in Höhe\nvon 1.300 DU ist für dem Staat verfallen erklärt worden.\n\nDer Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Der Angeklagte betrieb in der Zeit vom Herbst 1947\nbis 1951 eine Grosshandlung in Drogen und Arzneimitteln\nund seit 1949 auch in Spirituosen. Er stand bis Anfang 1949\nmit der Rheinisch-Westfälischen Bank in Soest in Geschäftsverbindung. Nachdem diese Bank ihm die Diskontierung eines\n\\echsels abgelehnt hatte, nahn er Geschäftsbeziehungen mit\nder \"Sparkasse der ländlichen Gemeinden der Soester Börde\"\nin Soest auf. Bereits nach kurzer Zeit kam es zu erheblichen Kontoüberziehungen durch den Angeklagten, die der\nSparkassendirektor BEE, nit dem er allein verhandelte,\nohne Genehmigung des Sparkassenvorstandes zuliess. Der\nAngeklagte geriet in der Folgezeit in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten, die BEE üurch weitere Kreditgenehmigungen ständig zu überbrücken suchte, Als dieser im\nFrühjahr 1950 weitere Kontoüberziehungen verweigerte, versprach ihm der Angeklagte, falls er ihm weiteren Kredit\ngewähre, eine Gewinnbeteiligung von 5 Pf je 1 an seinen\nUmsatz von Spirituosen, die er von der Firma SD -S: Ei\nin Ellewiek bei Vreden bezog. Dieses Angebot nahm Fu\nan und liess in der Folgezeit weitere Überziehungen auf\ndem Konto des Angeklagten zu, so dass dieses zeitweise\neinen Debetsaldo bis zu 50.000 DM aufwies, obwohl der Vorstand der Sparkasse die Kreditsumme von anfänglich 3.000 IM\nim November 1950 auf einen Höchstbetrag von 10.000 DIF fest-\n\ngesetzt hatte. In der Zeit vom Juni bis Ende Dezember\n1950 zahlte der Angeklagte auf Grund der Vereinbarung\nüber die Gewinnbeteiligung an den Direktor DB rer-\n'sönlich mindestens 1.300 DM. Die Zahlungen liefen nicht\ndurch den Geschäftsgang der Sparkasse, wurden nicht verbucht und von dem Angeklagten stets in dem Dienstzimmer\ndes BEE in bar geleistet.\n\nDer Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt und Verletzung des Verfahrens- und sachlichen Strafrechts gerügt.\n\nI: Die Voraussetzungen des § 2 StFG 1954 sind für die\nhier abgeurteilte Straftat an sich gegeben. Die vor der\n\nTat vom Angeklagten erlittenen Strafen sind lediglich Geldstrafen, so dass sie der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes nicht entgegenstehen (§ 2 Abs 3 StFG).\n\nWie jedoch das Urteil ergibt, waren zur Zeit seines\nErlasses zwei weitere Strafverfahren gegen den Angeklagten anhängig. Im September 1949 hatte er sich eines Betruges gegenüber seiner Versicherungsgesellschaft schuldig\ngemacht. Das wegen dieser Tat ergangene Urteil war zur\nZeit der Verkündung des angefochtenen Urteils noch nicht\nrechtskräftig (2 Ns 307/52 StA Arnsberg). Ausserdem schwebte ein Betrugsverfahren (2 lis 307/52 StA Arnsberg) wegen\neiner Ende 1950 oder Anfang 1951 erfolgten Sicherungsabtretung fingierter Forderungen an die Sparkasse in Soest.\nSämtliche Taten waren hiernach vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1954 begangen. Im Hinblick hierauf konnte das Verfahren nicht eingestellt werden. Zur Zeit steht\n“nicht fest, ob die weiteren Verfahren mit einem Schuld-\n\n61\n\n-4&-\n\nspruch enden und bejahendenfalls zu welchen Einzelstrafen sie führen werden. Hiervon hängt jedoch die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes ab, weil es nach § 11\nAbs 1 auf die Höhe der Gesamtstrafe oder die Summe der\nFreiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen ankommt. Die Grundsätze des Absatz 3 sind bei der Bildung einer Gesamtstrafe für vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes\nbegangene, nach ihrer Art sämtlich amnestiefähige Straftaten nach Absatz 1 nicht anzuwenden (BGH 6 StR 29/54\nvom 8. September 1954; 4 StR 823,52 vom 25. November\n1954). Der Tatrichter muss deshalb die weiter anhängigen,\nihm bekannten Verfahren miteinander verbinden. Sofern\ndas Hauptverfahren in einer Sache noch nicht eröffnet\nsein sollte, ist das bei Gericht anhängige Verfahren\nzwecks späterer Verbindung auszusetzen. Bei inzwischen\nbereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren muss die\n. Vorschrift des § 79 StGB beachtet werden (BGHSt 4, 288 ff).\n‘ Zur Nachholung dieser Prüfung musste das Urteil aufgeho-\n‚ben werden. Sollte das Gericht in der neuen Verhandlung\nzur Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes gelangen,\n\nso hätte es zu berücksichtigen, dass die in § 335 StGB\nvorgeschriebene Verfallserklärung des Empfangenen oder\ndessen Wertes hierdurch nach § 13 StFG nicht berührt wird.\n\nDas Gericht wird jedoch berücksichtigen müssen, daß\ndie gegenüber dem Beschwerdeführer auszusprechende Verfallserklärung sich nicht ohne weiteres auf die ganze\nBestechungssumme beziehen muss. Nach dem Sinn und der\nEntstehungsgeschichte der Bestimmung ist das \"Empfangene\n(oder dessen Wert)\" von der Verfallserklärung dort zu erfassen, wo es sich befindet. Dagegen soll der Bestechende\nnicht schlechthin eine Vergütung leisten, die dem Wert des\n\nvon ihm hingegebenen Bestechungsmittels entspricht (RGSt\n54, 216 f). Hiernach ist die Verfallserklärung gegen den\nzu erlassen, der das Bestechungsmittel in Händen hat. Gegenüber dem Bestechenden kann sie daher nur insoweit erfolgen, als das Empfangene oder dessen Wert an ihn zurückgegeben worden ist. Nach den Feststellungen des Urteils sind von dem bestochenen Sparkassenleiter nur 1.000\nDi an den Angeklagten zurückgegeben worden. Nur in dieser Höhe kann daher die Verfallserklärung ausgesprochen\n‚werden.\n\nII. a) Die Rüge der Verletzung des § 136 StPO ist von\nder Revision nicht ausgeführt.und daher unbeachtlich.\n\nb) Die weitere Rüge, das Gericht habe den Beweisamtrag der Verteidigung unberechtigterweise abgelehnt, ist\nunbegründet. Der Antrag ging dahin, \"den Amtsgerichtsrat\nDr.BeB unä den Anstaltsarzt Dr.Büfp darüber zu vernehmen, dass der Angeklagte während der Untersuchungshaft\nkörperlich und geistig in einer derart schlechten Ver-\n\n.. fassung gewesen ist, dass die Möglichkeit besteht, dass\n\ner seinerzeit in seiner geistigen Aufnahmefähigkeit gehemmt war.\" Das Gericht war nach § 244 Abs 2 StPO befugt,\nden Antrag abzulehnen, indem es die Behauptung, die zur\nEntlastung des Angeklagten bewiesen werden sollte, als\nwahr unterstellte. Es-ist nicht zutreffend, dass es sich\nmit jener Unterstellung in Widerspruch gesetzt habe. Sie\nkonnte entsprechend der im Beweisamtrag enthaltenen Behauptung nur den Sinn haben, es bestehe nach den allgemeinen Beobachtungen während der Untersuchungshaft die\nMöglichkeit , dass der Angeklagte auch am Tage\nseiner Vernehmung in seiner geistigen Aufnahmefähigkeit\n\nol\n\ngehemmt war. Dem steht die auf Grund der Bekundung der Zeugen St und !igp getroffene bestimmte Feststellung, dass der Angeklagte während der Dauer der Vernehmıng tatsächlich in der lage gewesen ist,\n\nihr zu folgen, nicht entgegen. Auf ihrer Grundlage konnte\ndas Gericht auch irrtumsfrei zu dem Schluss konrmen, daß\n\ndie Haftpsychose, unter der der Angeklagte nach den Bekundungen der gleichen Zeugen gelitten haben soll, nicht\neinen solchen Grad erreichte, dass er bei der Vernehmung\ngeistig nicht aufnahmefähig war.\n\nII. a) Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer geltend, :.\ndie \\ierkmale des inneren Tatbestandes des § 333 StGB\n\nseien nicht ausreichend festgestellt. Nach der Überzeugung des Landgerichts wusste er, dass der Direktor Be\nsich in einer Dienststellung befand, die ihm ein besonderes Verhalten zur Pflicht machte, er hielt ihn nicht\n\nfür eine Privatperson. Daraus konnte es rechtsirrtumsfrei\nden .Schluss ziehen, dass ihm die Beamteneigenschaft des\n\n- DREED bekannt war. Die im Urteil enthaltene Wendung,\n\ndem Angeklagten sei auf Grund seiner \"langjährigen Geschäftsbeziehungen\" mit der Sparkasse die Beamteneigenschaft des Direktors bekannt gewesen, ist allerdings nicht\nvöllig zutreffend. Sie steht mit den Urteilsfeststellungen\nnicht in Einklang, nach welchen der Angeklagte diese Geschäftsbeziehungen erst Anfang 1949 aufgenommen hat und\ndie Provisionszahlungen in die Zeit von Juni bis Dezember\n1950 fielen. Offensichtlich hat das Gericht indes lediglich:einen unrichtigen Ausdruck gewählt, indem es statt\nvon\"längeren\" Geschäftsbeziehungen von langjährigen Geschäftsbeziehungen gesprochen hat. Hierdurch hat es sich\nin seiner Beweiswürdigung jedoch ersichtlich nicht beein-\n\nflussen lassen, da die Zeit, während welcher die Geschäftsbeziehungen bestanden, eindeutig aus dem Urteil\nhervorgeht.\n\nb) Auch die weitere Annahme der Strafkammer, der\nAngeklagte habe im Bewusstsein gehandelt, dass die von\nDOEEED gewährten Kontoüberziehungen seinen Pflichten\nals Sparkassendirektor zuwiderliefen, geben zu Bedenken\n- keinen Anlass. Dass BED die Einräumung weiterer Kredite nicht unter Hinweis auf die darin liegende Pflichtwidrigkeit, sondern wegen der Abtretung fingierter Forderungen als Sicherheit verweigerte, steht dem nicht\nentgegen.\n\nc) Die Begründung, mit welcher die Strafkammer die\nAnwendbarkeit des § 27 b StGB abgelehnt hat, ist ebenfalls\nnicht zu beanstanden. Das Landgericht kommt zu der ÜberzZeugung, dass der Strafzweck durch eine Geldstrafe nicht\nerreicht werden könne, weil der Angeklagte früher bereits\n- zu Geldstrafen verurteilt worden sei, sein Verhalten auch\nnicht mit einer wirtschaftlichen Notlage zu entschuldigen\nund besonders verantwortungslos sei. Hierin ist ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen.\n\n\\ Die Urteilsfeststellungen mussten sonach bestehen\n: bleiben (BGHSt 4, 290).\n\nIII. Sollte das’ Gericht zu einer Einstellung des Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes nicht gelangen,\nso wird es auch zu der Frage einer Strafaussetzung zur\nBewährung gemäss §§ 23 ff StGB Stellung zu nehmen haben.\nSeine Überzeugung, dass Geldstrafen auf den Angeklagten\n\nkeinen Eindruck mehr machen, enthebt es nicht einer\nselbständigen Prüfung, ob dem Angeklagten Strafaussetzung\nzu gewähren sei. Es kann zu dem ürgebnis kommen, dass der\nStrafzweck durch Zahlung einer Geldstrafe nicht erreicht\nwerde, die sofortige Vollstreckung der\nFreiheitsstrafe aber nicht für geboten erachten, sondern\nderen Verhängung, also den in der Möglichkeit der Vollstreckung während des Laufes der Bewährungsfrist liegenden Zwang, als ausreichend ansehen, um ein\ngesetzmässiges Verhalten des Täters herbeizuführen (RGSt\n59, 52).\n\nKrumme Engels Hülle\n\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-16/4-str-179-54","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-16/4-str-179-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:46.548001+00:00"}}