{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-12-11_4_StR_146_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-05-12","aktenzeichen":"4 StR 146/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"or\nn\n\n2241 02C\n\nn des volkxkes\n\n@\n\niu yYaı\n\nın der Strafsuche\ngegen\n\näen 3lindenoberlehrer Hans x EB zu: sa.\ngeboren om ME 1901 in :ı@B,\n\n4\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 12. Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nSundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt FREE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt SCENE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ZUR\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nauf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom\n11. Dezember 1954 mit den zugrunde liegenden\nFeststellungen im Falle Riib aufgehoben, im\nStrafausspruch auch auf die Revision des Angeklagten.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen-\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer seit Noveuber 1925 erblindete Angeklagte ist - unter\nFreisprechung im übrigen - wegen versuchter Unzucht mit einen\n„inde in Teteinheit mit versuchter Unzucht mit einer Abhän,igen\nzu einer Gefängnisstrafe von fünf Lionaten verurteilt worden.\nGegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft kevision eingelegt:\n\nRevision des Angeklagten.\n\n1) Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Der Angeklagte\nerteilte bis August 1953 als Oberlehrer allgemeinen Schulunterricht für die schulpflichtigen Jahrgänge sowie Fachunterricht in Aufbau- und Fachkursen an der Blindenschule\n\nin Soest, die nach dem Kriege in Warstein untergebracht war.\nEs liegt ihm zur Last, eine erblindete Anstaltsinsassin sowie kädchen seiner Schulklasse zur Unzucht missbraucht zu\nhaben. Zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen, deren\nangaben der Angeklagte teils als freie Erfindungen und\nsuggestiv verbreiteten Anstaltsklatsch teils als Kissdeutung\nharmloser, zufälliger Berührungen bezeichnet, hat das Landgericht drei Sachverständige vernommen: Blindenoberlehrer\nCE von der Blindenschule in Düren, Professor Steine\nvon der Pädagogischen Akademie in Bielefeld und Dr. Aciiikm,\nLeiter der gerichts -psychologischen Forschungsstelle (Universität) in Münster. Dr. Aa nat auch ein schriftliches\nGutachten über das Kind Erni Reise erstattet, dessen Angeben\nzur Verurteilung des Angeklagten geführt haben. Die Revision\nsieht eine Verletzung des § 244 ;bs 2 und 4 StPO darin, dass\ndie Hilfsamträge der Verteidigung, Obergutachter zu hören,\nin den Urteilsgründen abgelehnt wurden. Nach Ansicht der\nRevision war es geboten, hinsichtlich allgemein jugendpsychologischer sowie speziell blindenpsychologischer Fragen\n\n*\n\nwciiere Zutachter zu hören Dem kann nicht gefelast werden.\nDas Landgeri-ht hat sich bei der Würdigung der Zeugensussagen zunächst mit der Prage befasst, ob den Angaben blinder\nSienschen etwa deshalb geringerer Beweiswert zukommt. weil\ndiese geneigt sind, Wunschvorstellungen als Erlebnis anzunehmen und insbesondere im Leben einer Blindenanstalt leicht\neiner Massensuggestion unterliegen können. Es hat sodann\n\nbei der Prüfung der Glaubwürdigkcit des verletzten Kindes\nErni Me ausgeführt, dass Professor Stay und Dr. mmmumm.\ndas Mädchen als glaubwürdig bezeichnet haben und dass der\nSachverständige CE dem nicht entgegen getreten ist,\nwenn er auch allgemein die Köglichkeit einräumte, dass blinde\nMenschen leichter Wahnvorstellungen verfallen als sehende.\nDemnach haben sich die Gutachter, was die Frage der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugin anlangt, nicht widersprochen. Die besondere Sachkunde der vernommenen Sachverständigen hebt die Strafkammer mehrmals hervor. Sie verneint die Frage, ob die von der Verteidigung benannten Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügen. Was die\nRevision hierzu vorträgt, kann nicht durchgreifen. Ob einen\nvon den Prozessbeteiligten benannten Sachverständigen\nbessere Forschungsmittel zur Verfügung stehen als dem\nbereits vom Gericht vernommenen, hat der Tatrichter nach\npflichtgemässem Ermessen zu entscheiden; das Revisionsgericht kann diese Würdigung nur auf Rechtsfehler überprüfen\n(BGH 1 StR 674/53 vom 23. Pebruar 1954 S 5). Ein Rechtsirrtum tritt in den Ausführungen des Tatrichters, die sich mit\nder Ablehnung der Hilfsamträge befassen, nicht hervor. Das\ngilt im besonderen für die Anerkennung der Sachkunde des\nProfessors StB \\enn das Landgericht in diesem Zusammenhang die Behauptung des „ngeklagten, die Glaubwürdigkeit 3linder sei allgemein eingeschränkt, als offenkurdig\nunrichtig zurückweist, so will es durch diese vielleicht\netwas missverständliche Redewendung doch nur seine volle\n\n-4 -\n\n‚herzeugurx zum Ausdrask brinsen, dass die Darsleliung des\nreschwerdeführers unzutreffend iss. Das Revisionsgerich+ ist\nsurk nicht in der Iage, die mehrfache Behauptung der Kevision nachzuprüfen, das Landgericht habe die gutachtlichen\nSusserungen ler Sachverständigen falsch wiedergegeben. in\ndie Feststellungen des Tatrichters ist der erkennende Senat\ngebunden; die Vorgänge der Hauptverhandlung entziehen sich\nseiner Beurteilung. Die Voraussetzungen des § 244 Abs 4\n\nSatz 2 zweiter Halbsatz StPO sind somit nicht dargetan.\n\nDas Landgericht hat mit der Ablehnung der Hilfsamträge\nauch seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Bei der gegebenen Sachlage musste sich dem Tatrichter keineswegs die Notwendigkeit der Vernehmung weiterer Sachverständiger aufdrängen.\n\nIm übrigen ist abschliessend auf folgendes hinzuweisen:\nDer Angeklagte beruft sich auf das Gutachten des Sachverständigen CE. Dieser hat nach den Urteilsgründen\nseine Bedenken gegen die Annahme unbedingter Glaubwürdigkeit\nblinder Menschen auf die Fälle des Blindgeborenseins und der\nFrüherblindung beschränkt. Erni WEB hat aber noch eine\ngeringe Sehkraft. Die Schlussfolgerungen, die der Beschwerdeführer aus dem Gutachten Ce für den Fall Reis ziehen\nmöchte, entbehren deshalb der tatsächlichen Grundlage.\n\n2) Die Beweiswürdigung des Tatrichters enthält weder Widersprüche noch Verstösse gegen die Denkgesetze. Die Revision\nbringt in dieser Einsicht nur unzulässige Angriffe vor, die\nauf eine dem Beschwerdeführer günstigere Auslegung der Zeugenaussagen abzielen.\n\n3) Zur rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes im Falle\n\nReim ist zu bemerken: Das Landgericht geht davon aus, der\nAngeklagte habe, als er dem Eädchen über dem Kleide en die\n3rust gegriffen und diese gedrückt.habe, noch nicht aus\n\n-5_-\n\nSirnenlust gehandelt. Er habe erst durch weitere, intensivere\nHandlungen seine Geschlechtslust erregen und befriedigen\nwollen. Ob diese Würdigung der gegebenen Sachlage entsprach,\nhat der Senat nicht zu prüfen. Der Angeklagte ist jedenfalls\nnicht dadurch beschwert, dass das Landgericht nur Versuch\n\nund nicht Vollendung eines Sittlichkeitsverbrechens angenommen hat. Rücktritt vom Versuch scheidet aus, weil sich der\nBeschwerdeführer an der Ausführung weiterer Handlungen durch\nden Widerstand des kKädchens gehindert sah.\n\nDer Schuldspruch des angefochtenen Urteils lässt sonach\nkeinen den Angeklagten belastenden Rechtsirrtum erkennen.\n\nDagegen erwecken die Strafzumessungserwägungen in einer\nHinsicht rechtliche Bedenken: Das Landgericht macht, wie sich\naus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt, dem Angeklagten den Vorwurf, er habe aus selbstverfassten Erzählungen\nund &ärchen in der Schulklasse vorlesen lassen. Wenn dies\nauch nicht geschehen sei, um auf die Schülerinren in geschlechtlicher Hinsicht einzwwirken, so sei es doch nicht\nohne Bedeutung, dass er \"Geschichten solchen Inhalts vor\n13 bis 15 jährigen Kädchen unbedenklich lesen liess, obwohl\nsie zumindest deren erotische Phantasie anregen konnten. Lit\ndieser Würdigung setzt sich das Landgericht indes in Widerspruch zu der Wahrunterstellung der Behauptung des Angeklagten, .. ;\nseine Kärchen enthielten völlig harmlose Schilderungen. zum “\nmindesten hätte das Landgericht jene \"völlig harmlosen\"\nStellen anführen müssen, die nach seiner Ansicht die geschlechtliche Phantasie der Schülerinnen dennoch anregen konnten.\nFur dann wäre dem Revisionsgericht die “öglichkeit einer\nNachprüfung der Würdigung auf Rechtsfehler gegeben.\n\nDie Revision des Angeklagten kann sonach nur zum Straf-'\nausspruch Erfol, haben.\n\naevrision der Stastsanwaltscharft.\n\n1 Im Felie RB beanstandet die kevision, dass der \\ngeklagte nicht wegen vollendeten Verbrechens verurteilt ist.\ninsoweit kann dem Rechtsmittel der Erfolg nicht versagt\nwerden. Es käne allerdings nicht darauf an, ob der angeklaste\nweitere, intensivere Handlungen geplant halte, wenn seine\n\nTat bereits die “erkmale einer vollendeten unzüchtigen Handlung\naufwies (RGSt 47, 74; 53, 188; 69, 140, 143). Das hat das\nLandgericht verneint, weil der Angeklagte nicht in wollüstiger\n&bsicht gehandelt habe. Der Revision ist zuzugeben, dass die\nStrafkammer sich bei diesen Ausführungen einer missverständlichen Ausdrucksweise bedient hat. Indes ergibt der Urteilszusammenhang, dass das Landgericht das Vorhandensein einer\nwollüstigen Absicht verneinen wollte, soweit es sich bei dem\nTäter um Erregung oder Befriedigung eigener Sinnenlust handelte. Es hat aber nicht erörtert, ob der Beschwerdeführer\nnit der Berührung des Kindes dieses sinnlich erregen wollte.\nSein Bestreben ging dahin, das Kädchen zu weitergehenden,\nnachhaltigen Handlungen aus Sinnenlust zu bestimmen. Die Annahme liegt deshalb nicht fern, dass er schon mit dem Anfassen und Drücken der Brust in dem Kinde sinnliche Erregung hervorrufen wollte. Dann läge ein vollendetes Verbrechen vor; es genügt, wenn die Handlung zur Erregung oder\nBefriedigung der Geschlechtslust eines andern begangen wird.\n\nDer Sachverhalt bedarf daher insoweit weiterer Aufklärung:\nZu bemerken ist noch, dass die Strafe dem Strafrahbmen des\n§ 174 StGB zu entnehmen war, weil er gegenüber dem des § 176\nStGB der schärfere ist.\n\n2) Zun Falle Hegim hat das Landgericht festgestellt: Die\nseit ihrer frühesten Jugend erblindete Agnes Hei besuchte\nseit 1940 die 3lindenschule, von 1949 an war sie in der\n-lindenschule in Warstein auf die Dauer von 2 Jahren als\n\nStrickerin bes.häftigt. 1951 wurde sie als Telephoristin\numgeschult und im Telephondienst der Anstslt verwendet:\nwährend der Umschulung nahm sie an Unterricht des Angeklagten in allgemeiner Gewerbekunde teil. Später fand sie\nin der instalt als sürogehilfin Verwendung. Im Herbst oder\n“inter 1950 oder auch 1951 folgte sie.einer Einladung des\nAngeklagten, ihn in seinen Zimmer in der Anstalt zu besuchen. Bei dieser Gelegenheit tauschte sie mit dem Beschwerdeführer Küsse aus und liess sich von ihm an Brust\nund Körper über der Kleidung betasten. Weitere Zudringlichkeiten lehnte sie ab.\n\nDag Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf,\nan der damals 23 Jahre alten Anstaltsinsassin ein Verbrechen\nder Unzucht mit einer Abhängigen begangen zu haben, freigesprochen. Nach seiner Auffassung ist das Tatbestandsmerkmai der Ausnutzung einer Amtsstellung nicht verwirklicht.\nDas äussere Zusammenleben in der Anstalt habe zwar im vorliegenden Falle die Gelegenheit zur Unzucht gegeben, das\nreiche aber für die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses\nzwischen dem Täter .und seinem Opfer nicht aus. Im übrigen\nhabe sich das erwachsene, geistig gesunde und schon im\nErwerbsleben stehende Hädchen freiwillig den körperlichen\nBerührungen hingegeben. Ein Missbrauch zur Unzucht könne\ndeshalb nicht nachgewiesen werden.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft bekämpft diese\nRechtsauffassung, sie kann aber keinen Erfolg haben.\n\n§ 174 Nr 2 StGB stellt den lissbrauch eines andern\nzur Unzucht unter Strafe, wenn eine Amtsstellung oder eine\nStellung in einer Anstalt für Kranke oder Hilfsbeäürftige\ndazu ausgenutzt wird.\n\na) Ausnutzung einer Amtsstellung liegt vor, wenn der\nAntsträger das Jienstverhältnis, das ihn mit einen andern\n\nverbindet. dazu gebraucht, um diesen zur Unzsucht zu bringen:\nZs genügt, wenn die Amtsstellung die Gelegenheit zur Unzucht\nvietet und der Amtsträger diese Gelegenheit unter Verletzung\nseiner Amtspflichten bewusst benutzt (BCIISt 2, 93, 95;\n\n4 StR 478/53 vom 26. November 1953). Das kann geschehen,\nindem das Opfer wegen seiner auf den dienstlichen Beziehungen\nberuhenden Abhängigkeit vom Amtsträger diesem entgegenkommt\noder wenn der Antsträger durch seine dienstliche Tätigkeit\n\nin enge Beziehungen zu dem anderen kommt, die er dann ausnutzt. Die Überlegenheit braucht nicht als Druckmittel eingesetzt zu werden. Die Unzucht muss auch nicht während der\n‘:usübung des Dienstes begangen werden. Immer muss aber\nzwischen dem Täter und seinem Opfer ein irgendwie geartetes\nAbhängigkeitsverhältnis gegeben sein, sei es auci nur so,\ndass die wachtstellung des Täters bei dem Opfer das Gefühl\nder Abhängigkeit und Befangenheit weckt, das der Täter dann\nbewusst in nechnung stellt (vgl die im Bericht der amtlichen\nStrafrechtskommission 1936 S 198 mitgeteilte amtliche Begründung zu dem Strafgesetzentwurf 1936, auf die die Abänderung des § 174 StGB zurückgeht). Lin solches Unterordnungsverhältnis wird nicht schon dadurch geschaffen, dass Insassen\neiner Anstalt einem dort tätigen Beamten oder Lehrer Achtung\nund Anerkennung entgegenbringen.\n\nNach den Urteilsfeststellungen bestand zwischen dem\nAngeklagten und der Agnes Hoi kein Abhängigkeitsverhältnis in dem dargelegten Sinne. Der Angeklagte hatte Amtsbefugnisse nur innerhalb seiner Schule. Eine dienstliche\nBeziehung bestand ‘ zwischen ihn und dem kädchen zwar\nwährend der Zeit, da dieses am Unterricht des Angeklagten\nin allgemeiner Gewerbekunde teilnahm. Da aber die Tatzeit\nnicht genau festzustellen war (\"im Herbst oder „inter 1950\noder auch 1951\"), konnte auch nicht ermittelt werden, ob die\nden Gegenstand der Anklage biidende Tat zu der Zeit gescheh,\n\nsis das kädchen den Unterricht besuchte. Durch das Zusanmenwohnen in der Anstalt wurde zwar die Gelegenheit geschaften,\ndas Mädchen einzuladen, aber kein übergewicht des ingeklagten |\n\ngegenüber der Zeugin begründet; dienstlich kam sie nicht mit\nihn zusanmen. Das Landgericht hat ferner festgestellt, dass\nsich das ädchen freiwillig zu dem Angeklagten begeben hat.\n\num ihm zu beweisen, dass er nicht jedes kädchen \"herumkriegen\"\nkönne. Es ist daher auch ausgeschlossen, dass Agnes Ten\ndem Angeklagten im Gefühl der Abhängigkeit und Befangenheit\n\nzu willen gewesen ist. Schliesslich geben die Urteilsausführungen auch keinen Anhalt für die Annahme, dass das Kädchen\nals Anstaltsinsassin auf Grund der in der Anstalt geltenden\nAnstaltsordnung zu den höheren Beamten, demit auch zu dem Aangeklagten, in einem Unterwerfungsverhältnis stand. Die Strafkammer stellt vielmehr ausdrücklich fest, das Kädchen \"hatte\nnit dem Angeklagten dienstlich keine Berührung\"; beide wohnten\nin verschiedenen Gebäuden. Sie bringt damit ersichtlich zum\nAusdruck, dass sich der Angeklagte und die Agnes Hei in\njeder Einsicht völlig unabhängig gegenüberstanden.\n\nb) Der Angeklagte war als Oberlehrer in einer Blindenschule Inhaber einer \"Stellung in einer Anstalt für Hilfsbedürftige\". Entscheidend für die Anwendung des § 174.Nr 2\nStGB (2. Alternative) ist es nun, ob Agnes’ Heiib als Hilfsbedürftige in der Anstalt aufgenommen war. Erwachsene Blinde\nsind nicht schon wegen dieses körperlichen Gebrechens als\nhilfsbedirftig anzusehen. Die tägliche Erfahrung zeigt, dass\nsie am Erwerbsleben in vielen Berufszweigen und Stellungen\nteilnehmen und nur noch einer Hilfe beim Gang von und zur\nArbeitsstelle bedürfen. Es kann aber Fälle geben, in denen\nYlinde wegen anderer körperlicher Leiden oder geistiger\nSzhwächen dauernd in einem Blindenheime sich aufhalten müssen,\nweil sie nur dort den erforderlichen Schutz und die rötige\nıflege finden. Darn sind sie auch als Erwachsene noch Hilfsbeäiritige im Sinne dieser Vorschrift.\n\n- 10 -\n\nDen Urteilsfeststellungen ist eindeutig zu entneamen.\ndass es sich bei der Agnes Heiß nicht um einen solchen\nFall handelte. Sie war zur Tatzeit - geht man von der für\nden ıngeklagten günstigsten Möglichkeit aus - als \\trickerin\nin der Anstalt gegen Entgelt und auf Grund freien Entschlusses\ntätig. Sie war in wirtschaftlicher linsicht selbständig und\nunabhängig und auch nicht etwa wegen ihres geistigen Zustandes hilfsbedürftig:\n\nWar sie sonach bloss als Ängestellte der Anstalt anzusehen, die vielleicht deshalb dort Wohnung nahm, weil ihr\ndadurch gewisse Erleichterungen geboten waren, so scheidet\ndie Anwendung des § 174 ür 2 StGB (2. Alternative) aus.\nDiese Vorschrift ist gegenüber solchen Personen unanwendbar,\ndie in der Anstalt nicht als liilfsbedürftige aufgenommen\nsind, sondern nur dort beschäftigt werden und wohnen (üGSt 76,\n149; IK 5 174 Anm 3 b; Kaurach, Deutsches Strafrecht, besonderer Teil S 349 Anm 1 b; a.A. Biethammer, Lehrbuch des\nBesonderen Teils des Strafrechts S 177 Nr 3). Das Abhängigkeitsverhältnis, das die Anwendung des § 174 StGB stets\nvoraussetzt, sieht das Gesetz hier in der Abhängigkeit der\nin einer Anstalt untergebrachten lilfsbedürftigen von denen,\ndie sich auf Grund ihrer Stellung in der Anstalt mit der\nBetreuung und Pflege der Insassen zu beschäftigen haben.\n\nSie besteht aber zwischen den verschiedenen Angestellten\neiner Anstalt nicht. Der Senat hat zwar in der bereits angeführten Entscheidung vom 26. November 1955 ausgesprochen,\ndass auch behördeninnere Abhängigkeitsverhältnisse unter\n\n§ 174 Er 2 StGB fallen. Dabeikater aber nur die erste (Ausnutzung einer Ämtsstellung) und nicht die zweite (Ausnutzung\neiner Stellung in einer Anstalt) Alternative dieser Vorschrift im Auge gehabt.\n\n®\n\n- 11 -\n\nFehlt es sonach an der sachlichen Voraussetzung der\nAusnutzung einer Amts- oder Dienststellung in einer Anstalt\nfür Hilfsbedürftige, so scheidet eine Verurteilung wegen\nVerbrechens nach % 174 Nr 2 StGB aus. Die Revision kann\ndaher keinen Erfolg haben, ohne dass es des Eingehens auf\ndie übrigen, teilweise rechtlich nicht bedenkenfreien Ausführungen des Tatrichters bedarf.\n\n3) Es wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung einen medizinischen Sachverständigen, der besondere\nErfahrung in der Beurteilung von Firnbeschädigungen hat,\nzuzuziehen. Der Angeklagte kann durch die Schussverletzung\neine Hirnverletzung erlitten haben. Dieser Schaden hat\nmöglicherweise Bedeutung für die Entscheidung der Frage,\nob der Angeklagte zur Zeit der Tat zurechnungsfähig war.\n\nZur Frage der Aussetzung der Strafe zur Bewährung\nsei noch auf die Entscheidung des Senats von 12. kai 1955\n- 4 StR 115/55 (zur Veröffentlichung bestimmt) verwiesen.\nDa kurzfristige Freiheitsstrafen nach dem Sinn und Zweck\ndes § 23 StGB möglichst zur Bewährung auszusetzen sind,\num die mit der Strafverbüssung nicht selten vorhandenen\nseelischen Schäden des Täters zu vermeiden und seine \"Resozialisierung\" zu beschleunigen, kann die Ablehnung der\nStrafaussetzung auf Grund des § 23 Abs 3 Nr 1 nur dann\ngerechtfertigt sein, wenn die Tat als solche unter Berücksichtigung der sie begleitenden Umstände, ihres Unrechtsgehalts und ihrer Wirkungen auf die Verletzte sowie die\nallgemeine Rechtsüberzeugung die Vollstreckung der Strafe\nerheischt. Dies bedarf einer besonders eingehenden Erörterung, wenn der Tatrichter von vornherein nur eine teil.\n\n- 1? -\n\nweise Verbüssung der an sich schon kurzen Freiheitsstrafe\nin Aussicht stellt\n\nXrumme Engels Dr. Augustin\nSeibert Lang-Einrichsen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-12/4-str-146-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-12/4-str-146-55","retrieved":"2026-10-24 16:37:32.549903+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-05-12/4-str-146-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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