{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-12-09_4_StR_549_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-12-09","aktenzeichen":"4 StR 549/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"227300 9\n\nı m Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden berufslosen Willi D vu EEE\nB geboren am ‘904 in ‚„ zur Zeit ın\n\nUntersuchungshaft,\nwegen Hehlerei im Rückfall\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. ers\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Essen vom 1. Jui 1954 mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zur neuen Verhandlung. und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGr ünd\n\n_.\n\nDer Angeklagte hatte die Hilfsschule besucht. Er\nist 530 mal vorbestraft. Geregelter Arbeit geht er nicht\nnach. Den: letzten Krieg verbrachte er zum größten Teil\nin einer Heil- und Pflegeanstalt. Dann wurde er, nach\nseinen unwiderlegten Angaben, im Jahre 1944 in ein Konzentrationslager verbracht, aus dem er gegen Kriegsen-\n\nde wieder frei kam.\n\nDie Strafkammer hat ihn wegen Hehlerei im Rückfall\nzu einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus verurteilt.\nEr hatte beim Absatz von Zwei gestohlenen Brillantrin-\n\"gen mitgewirkt, um sich Geld und andere Vorteile für\nden Besuch von Gaststätten zu verschaffen.\n\nDie Revision rügt die Verletzung des Verfahrens-\n-und.des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\n\"1, Die Verteidigung macht mit Recht die Verletzung der Aufklärungsvflicht (§ 244 Abs 2 StPO) geltend.\nDie Strafkammer erwähnt in den Urteilsgründen mehrfach,\n. daß der! Beschwerdeführer schwachsinnig sei, wobei sie\nmit den Ausdrücken wechselt. (hochfradige. geistige Schwäche - gewisser Grad von Schwachsinn - nicht unerheblicher Schwachsinn -). Sie nimmt dabei auf ein ärztliches\nGutachten aus den Strafackten 3 KLs 43/40 StA Hamburg\nBezug. Aus diesen ergibt sich, daß der Angeklagte im\nJahre 1941 dem Sachverständigen angegeben hatte, 1939\nwegen eines während der Ruhrbesetzung erlittenen Schädelbruchs aus dem Wehrdienst entlassen worden zu sein, Der\nGutachter gelangte damals zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte auf Grund seiner nicht unbedeutenden Minderbegabung und ausgeprägt psychopathischen Veranlagung einfach\n\nnicht in der Lage sei, seine Handlungsweise genügend kritisch zu werten. Es stehe ihm daher der Schutz des § 5!\nAbs 2 StGB zu. Durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom\n28. August 1941 wurde der Beschwerdeführer wegen Rückfalldiebstahls unter Anwendung des § 51 Abs 2 StGB zu\neiner Gefängnisstrafe verurteilt und seine Unterbringung\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Schon diese\nUmstände hätten der jetzt erkennenden Strafkammer die Notwendigkeit aufdrängen müssen, zur Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten (§ 51 Abs 1 oder\n2 StGB) einen ärztlichen Sachverständigen zu hören, unter\nHeranziehung der etwa noch vorhandenen Akten der Anstalt,\nin welcher der“ Beschwerdeführer seiner Zeit untergebracht\nwar,\n\nDie Ausführungen des Tatrichters lassen es zweifelhaft erscheinen, ob er die erforderliche Sachkunde besaß.\ndie Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des\nBeschwerdeführers ohne Hilfe eines Gutachters zu entscheiden. Die Strafkanmer hat anscheinend den von dem früheren\nGutachter im Jahre i941 verwendeten Begriff der mangelrden Kritikfähigkeit übernommen, ohne im übrigen dieser\närztlichen Stellungnahme sowie der Möglichkeit Rechnung\nzu tragen, daß sich der Geisteszustand des Angeklagten\nim Verlauf der inzwischen verflossenen dreizehn Jahre\neher verschlechtert als gebessert haben mag.\n\nAuch liegt ein sachlichrechtlicher Verstoß darin,\n\n. daß sich der Tatrichter mit § 51 StGB nicht ausreichend\nauseinandergesetzt hat. So wird im Urteil ausgeführt:\n\n\"Im allgemeinen ist die Schuldfähigkeit des Angeklagten\nwegen seines nicht unerheblichen Schwachsinns, wenn\nandere die Schuld verringernde äußere Einwirkungen hinzu-\n\n|\n\nkommen, zwar gemindert. Er hat jedoch bei der ... Tat\ndas Unerlaubte seines Vorgehens sehr wohl eingesehen,\nTrotzdem hat er, obwohl ihn auch vorher nichts daran\nhinderte, was zusammen mit seinem Schwachsinn dazu geeignet. gewesen wäre, nach dieser Einsicht erst gehandelt, als er sah, daß die Polizei bereits unterrichtet\n- war,\" Welche die Schuld verringernden äußeren Einwirkungen das Landgericht gemeint hat (vielleicht hinzukommenden Alkoholgenuß), ist seinen Ausführungen nicht zu\nentnehmen. Daß der Angeklagte - insbesondere nach der\nTat - eine gewisse Verschlagenheit an den Tag gelegt\nhat, schließt die Möglichkeit nicht aus, daß bei ihm\n\n(vel. auch RGSt 73, 122), Dies kann auch dann der Fall\nsein, wenn die Tat als solche keine abartigen Züge zeigt\n(BGH 4 StR 32/54 vom 13. Mai 1954). Hierüber wird zunächst ein Sachverständiger,und zwar zweckmäßig ein\nFacharzt,zu hören sein.\n\nDas Urteil ist daher mit den Feststellungen aufzuheben, Die Strafkammer erhält dadurch Gelegenheit, die\nBehauptung der Revision nachzuprüfen, der im Jahre 1948\nerfolgte Freispruch sei wegen Zurechnungsunfähigkeit erfolgt. Sollte - wegen Verneinung der Voraussetzungen des\n§ 51 Abs 2 StGB - wieder auf eine Freiheitsstrafe erkannt\nwerden, wird auch zu prüfen sein, ob die aus dem hartnäckigen Leugnen des Angeklagten abgeleitete mangelnde\n\nReue nicht möglicherweise durch seinen Geisteszustand\n\nbeeinflußt ist,\n\nGroß\n\nSeibert\n\nEngels 2 Dr. Augustir\nLang-Hinriohsen\n\nee","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-09/4-str-549-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-09/4-str-549-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:46.016796+00:00"}}