{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-12-09_4_StR_538_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-12-09","aktenzeichen":"4 StR 538/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2273 082\n\n(-»\n2)\n\n4_ StR 53854\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n1. den praktischen Arzt r Be IB. geboren\nar ED 915 in\n\n2. den Kaufmann Heinrich Deu aus Dip ort\nI 3E\n\ngeboren am\nwegen Abtreibung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Prof.Dr, Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nin der Verhandlung,\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nBundesanwalt\nStaatsanwalt Dr.\n\nJustizangestellter ine\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n‘ für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten Dr. WEB und\nVB wird das Urteil des Landgerichts in Detmold\nvom 14. Mai 1954 mit den Feststellungen aufgehoben,\ninsoweit diesen Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt ist. In diesem Umfange wird die $ache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen,\nIm übrigen werden die Revisionen der Angeklagten\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n57\n\nDas Landgericht hat verurteilt\nden Angeklagten Dr. II 7 wegen Abireibung zu sechs Monaten Gefängnis,\nden Angeklagten VB wesen Anstiftung zur Abtreibung\nzu vier Monaten Gefängnis.\nDie Revisionen der beiden Beschwerdeführer haben nur geringen Erfolg.\n\nI. Revision vorn:\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt\nund daher unbeachtlich.\n\n2. Die Annahme des Landgerichts; VW habe die\nfrühere Mitangeklagte WW durch Drohung bestimmt,\nihre Leibesfrucht abtreiben zu lassen, steht - entgegen\nder Behauptung der Revision - nicht in Widerspruch zu\nden Urteilsfeststellungen, die .das Landgericht hinsichtlich des Gespräches zwischen diesem Angeklagten und der\nfrüheren Mitangeklagten KB setroffen hat. Danach\nhat Vehmeier Frau KB zefrast, ob sie nicht einen\nArzt wisse, der eine Schwangerschaft beseitigen könne; da\ndas schwangere Mädchen herzleidend sei, könne die Abtreibung unter diesen Umständen vielleicht gerechtfertigt\nsein. Wenn daraus das Landgericht den Schluß gezogen hat,\nder Angeklagte habe die Beseitigung der Schwangerschaft\nauch für den Fall gewollt, daß sie nicht durch medizinische Gründe geboten sei, so ist dagegen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Daß die Angaben der Gertrud\nWEB suf inre Glaubwürdigkeit sorgfältig geprüft werden mußten, bedarf keiner weiteren Erörterung. Da das\n“ Landgericht aber selbst anführt, das Strafverfahren habe\n\nseinen' Ausgangspunkt in einer auo Rache gemachten Anzeige\n\nder Gertrud WEB zenommen, das Mädchen habe bereits\nfrüher einen Abtreibungsversuch an sich vorgenommen,\nkann davon ausgegangen werden, daß der Tatrichter diese Umstände bei der Prüfung der Giaubwürdigkeit der in\nFrage stehenden Bekundungen beachtet hat.\n\n3. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Der Einwand der\nRevision, es liege Beihilfe, nicht Anstiftung zur Abtreibung vor, geht an den klaren Feststellungen des angefochtenen Urteils vorbei. Auch die Strafzumessungserwägungen halten der Nachprüfung durch das Revisionsgericht\nstand:\n\n4. Mit Recht greift die Revision die Nichtanwendung\ndes § 23 StGB an. Das Landgericht führt mit Bezug auf\nGie Angeklagten Dr. NP, var: VER Hierzu\naus: das Öffentliche Interesse zur Erhaltung der Volksgesundheit erfordere eine abschreckende Wirkung der wegen\nAbtreibung verhängten Strafen und deshalb dte Vcellstreckung\nder gegen diese Angeklagten erkannten Strafen; bei den\nEheleuten KW. die lediglich wegen Beihilfe zur Abtreibung bestraft seien und deren Beteiligung an der Tat\nweniger schwer wiege, stehe dagegen das öffentliche Interesse der Strafaussetzung nicht entgegen. Damit geht\ndas Landgericht anscheinend von der Auffassung .aus, bei-Täterschaft und Anstiftung zur Abtreibung müsse die Anwendung des § 23 StGB stets und ausnahmslos abgelehnt\nwerden. Diese Meinung ist rechtsirrig. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist keine Straftat\nchne weiteres von der Wohltat des Gesetzes ausgeschlossen, es kommt vielmehr immer auf die Betrachtung des einzelnen Falles an (BGH NJW 1954, ?087). Zwar stellt das\n\nBL a\n\n57\n\ngericht hinsichtlich der Eheleute Ki auch auf\ncherheit ausgeschlossen werden, daß eine gleiche Prüfung nvei den Beschwerdeführern unterlassen wurde, weil\naus den angeführten Gründen das Landgericht eine solche\nvon vornherein als entbehrlich angesehen hat. Der Tatrichter wird daher die Frage der Gewährung von Strafaussetzung nochmals zu entscheiden haben.\n\nII. Revision Dr.\n\ni. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Um die\nAngaben, die der Angeklagte in dem polizeilichen Ermittlungsverfahren und in der Voruntersuchung gemacht hatte,\nverwerten zu können, bedurfte es nicht deren Verlesungs\nsie konnten im Wege des Vorhaits zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden.Solche Vorhaltungen brauchen\nauch nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen zu\nwerden, Die Revision übersieht im übrigen, daß der Polizeibeamte, der seinerzeit die Aussagen des Beschwerdeführers\naufgenommen natte, in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen wurde. Die Revision kann mithin nicht geltend machen, die früheren Bekundungen des Angeklagten seien unter Verletzung der §§ 249, 254 StPO verwertet worden.\n\nDie Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht\nverletzt, scheitert schon daran, daß die Revision nicht anführt, welche Beweismittel der Tatrichter zu benutzen angeblich versäumt hat. Sie vermag auch nicht mit dem Vorwurf durchzudringen, die Strafkammer hätte ermitteln müssen, welche Schlüsse sich aus dem Umstande ergaben, daß\nsich auf der Unterlage des Ruhebettes nach durchgeführtem Eingriff etwas Biut befand. In welchem Ausmaße die\n\nuni. Wi en oe anne\n\nTUR De\n\nu\n\nGutachter die dahingehende Bekundung der Ehefrau Klee-\n\nmann bei ihrer Verneamung verwerteten, ist das Revi-\n\nsionsgericht nicht in der Lage nachzuprüfen.,\n\n2, Die Urteilsgründe enthalten keinen Widerspruch;\ndas gilt auch hinsichtlich der Ausführungen des Tatrichters über die Dauer des Aufenthaltes der Gertrud\nVE in Behandlungszimmer des Beschwerdeführers, Aus\nden Angaben des Ehemannes KÜMEEB na: die Strafkamner\ndie Überzeugung gewonnen, daß sich das Mädchen \"jedenfalls\n40 Minuten, wenn nicht roch längere Zeit, in den Praxisräumen des Dr. NED aufgehalten hat\"; genauere Feststellungen ließen sich nach Auffassung des Tatrichters\nnicht treffen. So verstanden.enthalten die Urteilsgründe\nkeinen unlösbaren Widerspruch. Wenn das Landgericht dann\nausführt, inrierhalb einer Zeitspanne von 40 Minuten sei\nein Arzt von dem Ausbildungsgrade wÄd mit der ärztlichen\nAusrüstung des Angeklagten Dr. NEW in der Lage, die\nAusräumung der Gebärmutter bei Gertrud I] vorzuneh--\nmen, so hat es dabei ersichtlich nicht nur den eigentlichen ärztlichen Eingriff, sondern auch dessen Vorbereisung\nund die nachträgliche Erholung der Patientin auf dem Ruhebett des Arztzimmers im Auge,\n\n3. Da die Strafkammer von der Schuld des Beschwerde--\nführers voll überzeugt war, kam die Anwendung des Grundsatzes, daß im Zweifel zu Gunsten eines Angeklagten zu\n\nentscheiden ist, nicht in Frage.\n\n4. Die Nachprüfung der rechtlichen Würdigung des\n\n\"festgestellten Sachverhaltes ergibt keinen Rechtsirrtum\n\nzum Nachteil des Angeklagten. Die Revision muß jedoch\n\n7\n-6-\n\ninsoweit Erfolg haben, als auch diesem Angeklagten die\nWohltai des § 23 StGB versagt wurde; auf die Ausführungen zu I 4 wird Bezug genommen.\n\nGroß Engels Dr. Augustin\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-09/4-str-538-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-09/4-str-538-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:45.995316+00:00"}}