{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-12-09_4_StR_522_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-12-09","aktenzeichen":"4 StR 522/54","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"60\n4 StR 522/54 2273 097\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Aushilfskellner Wilhelm K (EEE :.: GERD\n\n(Krs. AGD) , dort geboren am EEE 1924,\n\nwegen Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmässigen Abgabenhehlerei i.R.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n“Bundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. ED vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten KEED wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom\n\n3. Juni 1954, soweit es ‘den Beschwerdeführer be- a4\ntrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen ;\n\naufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu u\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die u;\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück- ki\nverwiesen.\n\nVon Mechts wegen\n\n6o\n\nDie Sachbeschwerde des wegen Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmässigen Abgabenhehlerei, begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, verurteilten An-\n\ngeklagten KB ist begründet.\n\nZwar sind dem Urteil die Tatbestandsmerkmale der Vorteilsbeihilfe zur Steuerhehlerei einwandfrei zu entnehmen.\nInsbesondere unterliegt die Annahme der Strafkammer, dass\nder von einem unbekannten Holländer in der Nacht über die\ngrüne Grenze geschaffte und in dem Keller der 53 - 4 km von\nder Grenze entfernten Gastwirtschaft Heideschlösschen niedergelegte Kaffee hier zunächst zur Ruhe gekommen sei,\nkeinem durchgreifenden Bedenken. Die von dem an der Tat nicht\nweiter beteiligten Holländer verübte Steuerhinterziehung war\ndamit jedenfalls nicht nur rechtlich vollendet, sondern auch\ntatsächlich beendet (vgl BGHSt 3, 40, 44). Die Feststellungen ergeben ferner, dass der Beschwerdeführer als Entgelt\nfür seine Vermittlertätigkeit am Absatz dieses Kaffees verdienen wollte,\n\nAuf Rechtsirrtum beruht es dagegen, dass der Strafschärfungsgrund der Gewerbsmäßigkeit: (§ 401 b RAbgO) auch beim\nBeschwerdeführer für erfüllt erachtet worden ist. Hierzu\ngenügt nämlich entgegen der Auffassung der Strafkammer nicht\ndie Feststellung, dass die Bielefelder Abnehmer den Handel\nmit geschmuggelten Kaffee gewerbsmässig betreiben wollten\nund der Beschwerdeführer dies wusste. Gemäss § 50 Abs 2 StGB\ndarf vielmehr die Gewerbsmässigkeit nur dem Teilnehmer zugerechnet werden, in dessen Person dieses Merkmal vorliegt\n(BGHSt 6, 261; BGH 4 StR 915,551 vom 29. August 1952 und die\ndort angeführten früheren Entscheidungen; 4 StR 561,51 vom\n\nA. Dezember 1952). Dass aber der Beschwerdeführer seine Bei-\n\nhilfe gewerbsmässig leisten wollte, hat sich nach Auffassung\ndes Tatrichters nicht feststellen lassen.\n\nDie Rechtsansicht der Strafkamner, dass nicht nur der\nTäter, sondern auch der Gehilfe der Strafschärfung wegen\nRückfalls nach § 404 RAbgO unterliegt, trifft an sich zu\n(vgl BEHSt 2,.360). Der härtere Strafrahmen kommt indessen\nnur dann zur Anwendung, wenn die frühere Strafe zur Zeit\nder neuen Tat wenigstens teilweise verbüsst oder erlassen\n\nwar. Der Beschwerdeführer war am 21. November 1950 wegen a\neiner von Januar bis August 1950 fortgesetzt begangenen, Be.\ngewerbsmässigen Abgabenhinterziehung zu drei Monaten Gefäng- iR\nnis und 150 DM Geldstrafe sowie zu einer Wertersatzstrafe\n\nvon 1620 DM verurteilt worden. Durch Beschluss vom 12. Januar w:\n1951 wurde die Vollstreckung der Gefängnisstrafe unter Auf- RE\nerlegung einer Geldbusse von 100 DM ausgesetzt und eine Bewährungsfrist bis zum 12. Januar 1954 bewilligt. In monatlichen Raten von 20 DM und späterhin 10 DM zahlt der Beschwerdeführer seitdem Busse, Geldstrafe und Wertersatzstrafe ab. Die bedingte Aussetzung der Freiheitsstrafe stellt\nkeinen Teilerlass dar; denn im Falle der Nichtbewährung\nkonnte diese Strafe noch in voller Höhe vollstreckt werden.\nOb der Beschwerdeführer zur Zeit der neuen Tat (Dezember\n1952) bereits Zahlungen auf die Geldstrafe von 150 DM geleistet hatte, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht klar\nhervor. Zwar heisst es einmal, Geld- und Wertersatzstrafen\nseien teilweise bezahlt; wenig später wird indessen bemerkt,\ndass zur Zeit der neuen Tat die Wertersatzstrafe erst zum\nkleinen Teil bezahlt gewesen sei. Hiernach ist die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass die Geldstrafe von 150 DM ni\nzur Tatzeit noch in voller Höhe zu entrichten war. Dann “4\naber liegen die Rückfallvoraussetzungen nicht vor. Als ;\n\"frühere Strafe\" im Sinne des § 404 Abs 2 RAbgO kommt nän-\n\nLite meer\n» “\n\nur.\n\nmem\nhr .\n\nnn wer teen\n\n6°\n\n-4-\n\nlich nur eine Hauptstrafe, nicht aber auch eine Nebenstrafe\nin Betracht; die Rückfallvoraussetzungen sind daher dann\nnicht gegeben, wenn von der früheren Strafe nicht die Geld- .\nstrafe als Hauptstrafe, sondern nur die Nebenstrafe des\nWertersatzes getilgt worden war, bevor die neue Straftat\nbegangen wurde (RGSt 68, 181, 183 f). Auch auf einer Verkennung dieser Rechtslage kann das Urteil gegen den Be-.\nschwerdeführer beruhen.\n\nGroß Engels . Dr. Augustin\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-09/4-str-522-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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