{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-12-09_4_StR_517_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-12-09","aktenzeichen":"4 StR 517/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden mann Eduard W aus DEE, geboren am\n1893 in\n\nwegen Betrugs\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Engels\nBundeSrichter Dr.Augustin\nBundesrichter Dr.Seibert\n\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr ie\n\nais Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\nder Grossen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 26. Juli 1954 wird die\nSache zur Prüfung und Entscheidung über Gewährung\nvon Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nVon Rechts wegen\n\nSR\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil vom 11. September 1953\nwegen Pfandbruchs, versuchten Betrugs in Tateinheit mit Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung sowie wegen Betrugs zu einer Gesamtgefängnisstrafe von fünf. Monaten\nverurteilt worden; auf seine Revision ist dieses Erkenntnis hinsichtlich des Betrugsfalles und der Gesamtstrafe aufgehoben worden. In der neuen Verhandlung vom 26. Juli 1954\nist der Angeklagte von dem Vorwurf des Betrugs freigesprochen worden; aus den beiden rechtskräftig erkannten Einzelstrafen von zwei und drei Monaten Gefängnis hat das Landgericht nunmehr eine Gesamtstrafe von vier Monaten gebildet.\n\nDie Revision greift das Urteil insoweit an, als dem\nAngeklagten nicht Strafaussetzung zur Bewährung zugebilligt worden ist; sie muss in diesem Umfang Erfolg haben.\n\nDas angefochtene Urteil enthält keine Strafzumessungserwägungen. Es verhält sich auch nicht zu der liöglichkeit,\nStrafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen (§ 23 StGB).\nDer Angeklagte hat laut Strafregister innerhalb der letzten\nfünf Jahre vor Begehung der Straftaten keine 'Freiheitsstrafe erlitten. Dass das Öffentliche Interesse der Aussetzung\nder Gesamtgefängnisstrafe entgegenstehe, lässt sich aus\nden Urteilsgründen richt entnehmen. Ebensowenig ergibt sich\naus ihnen, dass der nunmehr 61 Jahre alte Angeklagte keine\nGewähr dafür biete, dass er in Zukunft ein gesetzmässiges\nund georänetes Leben führen werde. Die Strafzumessungserwägungen des aufgehobenen Urteils vom 11. September 1953\nweisen zwar auf die bemerkenswerte Entschiedenheit in der\nMissachtung der dem Angeklagten wohlbekannten Rechtsfolgen der Pfändung hin, [erner auf die Verwerflichkeit, Hart-\n\nnäckigkeit und Unverfrorenheit, die der Angeklagte im Falle\nder falschen eidesstattlichen Versicherung gezeigt habe.\n‚Dass die Strafkammer in dem angefochtenen Urteil von diesen\nErwägungen ausgegangen ist und deshalb § 23 StGB nicht angewendet hat, kann aber den Urteilsgründen nicht mit Sicherheit entnommen werden. Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers wird darin nicht gewürdigt. Das angefochtene Urteil bie\ntet daher dem Revisionsgericht um so weniger die Gewähr dafür, dass das Landgericht die I'rage der Strafaussetzung zur\nBewährung geprüft hat, als der Senat in seinem ersten Revisionsurteil die Strafkammer auf die Notwendigkeit dieser\nPrüfung besonders hingewiesen hatte.\n\nDas Landgericht wird in einer neuen Verhandlung diese\nUntersuchung nachzuholen haben.\n\nGroß Engels Dr, Augustin\n\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-09/4-str-517-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-09/4-str-517-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:45.955243+00:00"}}