{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-12-09_4_StR_311_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-12-09","aktenzeichen":"4 StR 311/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2273 020\n6?\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden erwerbslosen Konrad T ED aus DEE, üort geboren\nam EB 1934,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bunde-zerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. ost\nals Vertreter der desanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 26. November 1953, soweit der Angeklagte Ti verurteilt ist, im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen\naufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Jugendschöffengericht in Dortmund zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n05\n\nDer Angeklagte TB ist wegen gemeinschaftlichen unbefugten Gebrauchs eines Kraftrades in einem Falle, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen und wegen Unterschlagung in einem Fall zu einer Jugendstrafe von\nunbestimmter Dauer, deren Höchstmaß ein Jahr sechs Monate beträgt, verurteilt worden.\n\nDie nur noch auf den Strafausspruch beschränkte Revision\nder Staatsanwaltschaft rist Verletzung des § 116 Abs 3 JGG.\nDiese Rüge ist begründet.\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat\nder Angeklagte MB die der Verurteilung zugrunde liegenden\nStraftaten in den Monaten Juni und Juli 1953, also vor dem\nam 1. Oktober 19553 erfolgten Inkrafttreten des Jugendgerichtsgesetzes. vom 4. August 19553, begangen. Daher war die Verurteilung des Angeklagten, der nach den Feststellungen des\nLandgerichts \"Heranwachsender\" im Sinne des § 1 Abs 2 JGG ist,\nzu Jugendstrafe von unbestimmter Dauer gemäss § 116 Abs 3 JCG\nnicht zulässig. Das Urteil musste infolgedessen im Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nDas Gericht wird auch zu prüfen haben, ob und inwieweit\ndie Billigkeit die Anrechnung‘der nach Urteilserlass erlittenen Untersuchungshaft gebietet.\n\nwarae,\n\na ET en nt in In\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nGross Engels. Dr, Augustin\nSeibert Leng-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-09/4-str-311-54","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-09/4-str-311-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:45.937368+00:00"}}