{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-12-09_4_StR_304_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-12-09","aktenzeichen":"4 StR 304/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"eL\n2273 065\n\n4_StR 304/54\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zollinspektor Ernst BED aus cib, geboren am\nEEE 1922. in ACEEED,\n\nwegen Bestechung u.a,\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\n\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Prof. Dr. Iang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ie: Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Be gegen das Urteil des\nLandgerichts in Münster (West?f.) vom 19. Januar 1954\nwird mit der Massgabe verworfen, dass er für den Wertersatz und die Zahlungen an Stelle von Wertersatz, zu\ndenen er verurteilt worden ist, nur als Gesamtschuldner\nmit dem Landwirt Heinrich See FE aus Ssellen\nbei Burgsteinfurt haftet.\n\nDer Angeklagte BB hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n61\n\nDer Angeklagte BB ist u.a. wegen fortgesetzter Beihilfe zur Monopolhinterziehung und wegen Vorteilsbeihilfe zur\nMonopolhinterziehung in drei Fällen (§§ 119, 122, 128 Branntweinmonopolgesetz; 396, 398 RAbg0) zu einer Gesamtgefängnisstrafe sowie gemäss § 401 Abs 2 RAbgO zur Erlegung von Wertersatz in Höhe von 281 DM und an Stelle von Wertersatz zur\nZahlung von 220 DM und zweimal 300 DM, hilfsweise zu Ersatzfreiheitsstrafen, verurteilt worden.\n\nMit der Revision wendet sich der Angeklagte nur gegen\ndie Verurteilung zur Leistung von Wertersatz und Geldsummen.\nEr weist darauf hin, dass der Brennereibesitzer SCEEEED-FEED 215 Haupttäter der Steuerhinterziehung in einem früheren Verfahren rechtskräftig zur Leistung von rund 95000 DM.\nWertersatz für eine grössere Menge Sprit verurteilt worden\nist; in dieser Menge sei der mit Hilfe des Beschwerdeführers\nunabgefertigt bezogene Sprit enthalten. Ausserden sei. die\nVollstreckung des gegen SEES TED serichteten Anspruchs\nauf Wertersatz hypothekarisch gesichert; unter diesen Umständen habe er nicht ebenfalls zur Leistung von Wertersatz verurteilt werden dürfen, da sonst der Wertersatz doppelt gezahlt werden müsste.\n\nDie Beschränkung des Rechtsmittels auf die Verurteilung\nzur Leistung von Wertersatz und Geldsummen ist zulässig\n(BGHSt 4, 62, 63; RGSt 67, 30). Die Revision hat indessen\nnur teilweise Erfolg.\n\nUnzutreffend ist die Ansicht des Beschwerdeführers, er\nhabe bei der von ihm geschilderten Sachlage nicht zur Erlegung von Wertersatz verurteilt werden dürfen. Auch gegen den\nGehilfen einer Steuerhinterziehung ist auf Einziehung oder\nWertersatz im Umfange seiner Beteiligung an der Tat - wie\n\ned eier\n\na re\n\nuni\n\n8\n\nTE\n\nrn den her ran. a\n\nhier geschehen - zu erkennen (RGSt 62, 49, 53, 246, 248;\n68, 37, 38, 221). Dem steht nicht entgegen, dass der Haupttäter schon in einem früheren Verfahren zur Erlegung von\nWertersatz für die gleichen Erzeugnisse verurteilt worden\nist, Ebensowenig hindert eine inzwischen erfolgte hypothekari-#\nsche Sicherung der gegen den Haupttäter gerichteten Forderung die nachträgliche, zusätzliche Verurteilung des Gehilfen; denn der gegen alle Teilnehmer der Steuerhinterziehung\ngerichtete Anspruch des Staates auf Wertersatz erlischt erst\n\näurch Zahlung:\n\nDie Verurteilungen aus § 401 Abs 2 RAbgO weisen aber\ninsofern einen sachlichrechtlichen Fehler auf, als das Landgericht es unterlassen hat, die gesamtschuldnerische Haftung\ndes Beschwerdeführers mit den sonstigen Teilnehmern auszusprechen. Denn wie die Einziehung eines Gegenstandes gegen\nmehrere Teilnehmer nur einmal vollzogen werden kann, so darf\nauch der Wertersatz für den nicht mehr einziehbaren Gegenstand nur einmal verlangt und beigetrieben werden. Mehrere\nTeilnehmer haften daher für ihn nur gesamtschuldnerisch. Allerdings bedeutet das nur, dass die Zahlung des einen Teilnehmers die anderen von ihrer Leistungspflicht befreit\n(RGSt 62, 246, 248; 65, 283, 285; 68, 37, 38; 72, ‚239, 240),\nwährend im Nichtbeitreibungsfalle die Verbüssung der Ersatzfreiheitsstrafe durch einen der Teilnehmer keine befreiende\nWirkung für die anderen Teilnehmer hat (RGSt 68, 37).\n\nDiese gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Teilnehmer\ntritt nicht nur bei der Verurteilung zur Erlegung von Wertersatz (§ 401 Abs 2, 1. Alternative), sondern auch bei einer\nVerurteilung zur Zahlung an Stelle von Wertersatz (aa0 2. Alternative) ein ( vgl das Urteil des BGH vom 26. Februar 1954\n- 5 StR 720/53 = NIJW 1954, 685 Nr 10). Der im Schrifttum vertretenen abweichenden Ansicht (Hartung, Steuerstrafrecht\nAnm III 3c und Schwarz, Steuerstrafrecht, Anm 7 A, jeweils\n\nzu‘ § 401 RAbgO; ferner Hartung in der Anm zu BGH aaO), wonach bei Anwendung der 2, Alternative des § 401 Abs 2 RAbgO\ngegen jeden Teilnehmer auf eine besondere Geldsumme zu er-\n\nkennen. sei, für die jeder allein hafte, kann auch nach erneuter u\n\nPrüfung nicht beigetreten werden.\n\nDer Angeklagte ist durch das Fehlen des Ausspruchs gesamtschuldnerischer Haftung beschwert, weil gegen ihn wegen\nder Verpflichtung zur Leistung von Wertersatz und Geldsummen ohne Rücksicht auf eine etwaige Zahlung des Haupttäters\noder sonstigen Teilnehmers vollstreckt werden könnte, und.er\nin diesem Falle die Gesamthaftung. erst durch Anrufung des\nGerichts gemäss § 458 StPO geltend machen müsste (vgl Hartung,\nSteuerstrafrecht Anm III.2 ce zu § 401 RAbgD).\n\nDer Senat vermag das angefochtene Urteil suf Grund der\nin den Urteilsgründen getroffenen Feststellungen indessen\nselbst durch den Ausspruch gesamtschuldnerischer Haftung\nzu ergänzen.\n\nAls Haupttäter der Monopolhinterziehungen, zu denen der\nBeschwerdeführer Beihilfe geleistet hat, kommt nur der dieserhalb bereits rechtskräftig verurteilte Landwirt Se-FB in Betracht; denn sein ebenfalls zur Verantwortung\ngezogener Angestellter AD wurde, wie das Landgericht\nfeststellt, mangels Beweises freigesprochen. Die dem Beschwerdeführer gemäss § 401 Abs 2 RAbgO auferlegten Geldleistungen beziehen sich somit auf Branntwein, ‘hinsichtlich\ndessen STE bereits zu Wertersatz verurteilt wörden ist; dieser Haupttäter haftet daher für die gesamten gegen den Beschwerdeführer erkannten Beträge mit (vgl BGH 1 StR\n99/54 vom 22. Juli 1954).\n\nDie Urteilsfeststellungen ergeben zwar ferner, dass\nhinsichtlich der am 5. August 1949 verübten Monopolhinter-\n\naan nn a ee et\n\nu WERE\n\n-5-\n\nziehung an 5 Litern Branntwein (Wert: 70.25 DM) nicht mır\nvom Beschwerdeführer, sondern auch von dem Mitangeklagten\nAlwin Kb Beihilfe geleistet worden ist. Da indessen\n\ndas Verfahren gegen Kb einschliesslich seiner Verurteilung zu Wertersatz auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 195\n\neingestellt worden ist, kommt dessen Mithaft nicht mehr in\n\nBetracht.\n\nEntsprechend § 354 StPO war hiernach unter Kostenfolge aus § 473 StPO, wie geschehen, zu erkennen.\n\nGroß Engels Dr: Augustin\n\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-09/4-str-304-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 458","ref_norm":"458","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-09/4-str-304-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:45.918699+00:00"}}