{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-12-02_4_StR_536_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-12-02","aktenzeichen":"4 StR 536/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2273 084 Ed\n\n4 StR 536/54\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nn KERNE Anton Ce aus CB dort geboren\n\nde\nam 1914,\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2. Dezember 1954, an der teilgenommen\nhabens\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr, Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. win der Verhandlung,\nStaatsanwalt GERD >: der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 21, Juli 1954\nwird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB an seiner\nzur Tatzeit sieben bis neun Jahre alten Stieftochter\nMarlies zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Anwendbarkeit des § 174 Nr 1 StGB hat die\nStrafkammer aus tatsächlichen Gründen verneint.\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts, Das\nRechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\n1) Die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung\ndes Gerichts (§ 338 Nr 1 StPO) ist nicht durch Tatsachen belegt (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO). Der Verteidiger\nbittet lediglich \"um Prüfung, ob die für andere Strafsachen wie Diebstähle usw. zuständigen Schöffen für die\nFälle des Jugendschutzes qualifiziert, vorgesehen und\nrechtmäßig berufen worden sind\". Im übrigen hat die Revision den § 74 b GVG nicht beachtet. Da vor der Strafkammer Anklage erhoben war, kamen Jugendschöffen (§§ 33\nAbs 3, 35 JG@) nicht in Betracht,\n\n2) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht\nund der unzulässigen Ablehnung eines Beweisamtrages\n(Nr 2 db, c der Revisionsbegründung) greift ebenfalls\nnicht durch. Gegen die Pflicht zur Wahrheitserforschung\nhat die Strafkammer nicht dadurch verstoßen, daß sie\ndas verletzte Kind nicht vernommen und keinen Jugendpsychologen als Sachverständigen gehört hat. Von der\nVernehmung des in der Hauptverhandlung erschienenen Kindes ist zulässigerweise abgesehen worden, nachdem der\nVerteidiger und der Staatsanwalt darauf verzichtet\n\nen n\n\n;\ny\n\nwen\n\nKier:\neg\n\nLAGE Ten >\nku Li um 0 2 73\n\nna. zen\n\n2». -—r\nei\n\nhatten (Bl 45 R d.A.). Sein Einverständnis hat der Angeklagte (§ 245 Satz 3 StPO) zwar ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht ausdrücklich erklärt. Da er aber\nauch in seinem Schlußwort keinen Antrag auf Vernehmung\nvon Marlies gestellt hat, konnte das Landgericht mit\nRecht annehmen, daß er ebenfalls zugestimmt habe. Überdies hat die Strafkammer die Verurteilung allein auf das\nrichterliche Geständnis des Beschwerdeführers gestützt.\nDie Notwendigkeit, das Kind zu hören und hierzu einen\nSachverständigen zuzuziehen, brauchte sich somit dem Tat-\n\nrichter nicht aufzudrängen.\n\nDer Verteidiger hatte allerdings in der Hauptverhandlung beantragt, einen medizinischen Sachverständigen darüber zu hören, ob der Angeklagte den Schutz des\n8 51 Abs 1 und 2 StGB beanspruchen könne. Die Strafkam\nmer hat jedoch diesen Antrag durch im Termin verkündeten Beschluß abgelehnt, weil keine Tatsachen vorhanden\nseien, die Zweifel an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers aufkommen ließen. Die\nGründe dieser Entscheidung sind offensichtlich dahin zu\nverstehen, daß das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten besaß (§ 244 Abs 4 Satz 1 StPO). Darin zeigt sich\nkein Rechtsverstoß. Auch die Aufklärungspflicht ist nicht\nverletzt. Der Inhalt der Akten und die Urteilsgründe bieten keine Anhaltspunkte für eine geistige Abartigkeit\noder Erkrankung des Angeklagten, die bei dem Tatrichter\nZweifel an der Zurechnungsfähigkeit hätten aufkommen\nlassen können oder müssen.: Die Strafkammer hatte nach\nden Urteilsgründen den Gesamteindruck von dem Angeklagten, daß er zur Zeit der Tat in der Lage war, sowohl das\n\n=\n«\n\n=\nm.\ng\n\nUnrechtmäßige seines Tuns einzusehen, als auch nach dieser Einsicht zu handeln, Wenn die Revision behauptet,\nder Beschwerdeführer sei ein ehemaliger Hilfsschüler,\n\nso kann dieses tatsächliche Vorbringen, das in den Urteilsfeststellungen keine Stütze findet, vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden.\n\n3) Der Tatrichter hat das richterliche Geständnis\ndes Angeklagten eingehend nachgeprüft und ist zu der Überzeugung gelangt, daß diesem in vollem Umfange zu folgen\nwar. Gegen diese Würdigung, die keinen Verstoß gegen die\nDenkgesetze oder die Lebenserfahrung erkennen läßt, wendet sich die Revision vergeblich.\n\n4) Ein Verbotsirrtum des Angeklagten ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Im Gegensatz zu dem\nSachverhalt, der dem von der Revision angezogenen Urteil\nBGH JR 1954, 188 zugrunde lag, war der Beschwerdeführer\nnach der ausdrücklichen Feststellung des Tatrichters in\nder Lage, das Unrechtmäßige seines Tuns einzusehen. Wie\nder Urteilszusammenhang ergibt, hat er auch erkannt,\ndaß sein Verhalten sowohl gegen das Sittengesetz wie\ngegen die Rechtsordnung verstieß. Als er sich zum zweiten Mal an seiner Stieftochter verging, kamen ihm z.B.\nBedenken, die ihn veranlaßten, den mit dem Kind geplanten Geschlechtsverkehr aufzugeben. In den beiden andeten Fällen ließ er es bei weniger weitgehenden Unzuchtshandlungen bewenden, indem er die unzüchtigen Berührungen aus freiem Entschluß plötzlich aufgab. Es ist daher\nkein Rechtsfehler, wenn das Landgericht die Frage des\nVerbotsirrtums in den Urteilsgründen nicht noch ausdrücklich erörtert hat.\n\n—-\n\nwin re inne. In\n\n1er nn nn en a nn rn une\n\n5) Auch sonst ist der Schuldspruch rechtsbedenkenfrei, Bei dem zweiten Geschehnis hatte der Angeklagte\nallerdings vor, mit dem Mädchen den Geschlechtsverkehr\nzu versuchen. Zu diesen Zweck steckte er sein Glied\ndurch das Hosenbein des Kindes und führte es an dessen\nOberschenkel entlang bis in unmittelbare Nähe des Geschlechtsteils. In dieser Betätigung des Angeklagten\nhat die Strafkammer ohne Rechtsverstoß eine vollendete unzüchtige Handlung i.S. des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB\ngesehen. Dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, daß\nder Beschwerdeführer, der schon vorher geschlechtlich\nerregt war, bei dem Berühren des Kindes mit seinem Geschlechtsteil in wollüstiger Absicht gehandelt hat.\n\nDaß er eine gesteigerte Erregung oder die Befriedigung\nseiner Sinnenlust erst durch den geplanten Geschlechtsverkehr erstrebte, hindert die Annahme der Vollendung\nder Straftat nicht (RGSt 58, 277, 278).\n\nAuch im letzten Fall, bei dem Marlies die Hand des\nAngeklagten an ihren Geschlechtsteil führte, hat das\nLandgericht mit Recht den Tatbestand des § 176 Abs 1\nNr 5 StGB in der ersten Begehungsforn als erfüllt angesehen. Es ist anerkannt, daß der Täter bei der \"Vornahme\" der unzüchtigen Handlung körperlich auch eine\npassive Rolle spielen kann (BGHSt 5, 147, 149).\n\n6) Die Strafzumessung ergibt ebenfalls keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat\nallerdings erschwerend berücksichtigt, gaß der Angeklagte \"vielleicht\" einen nicht wiedergutzumachenden Schaden bei seiner Stieftochter angerichtet hat. Diese Wendung könnte, für sich betrachtet, auf eine unzulässige\nBerücksichtigung nicht erwiesener strafschärfender Un-\n\nstände (BGHSt 4, 344 zu III; 5 StR 618/53 vom 12. Januar\n1954) hindeuten, Diese Strafzumessungserwägung beruht\njedoch erkennbar auf der Feststellung, daß Marlies \"einen\nnachhaltigen verderblichen Eindruck von den geschlechtlichen Dingen erfahren hat\". Daraus hat das Landgericht\nrechtlich unangreifbar entnommen, daß der dem Kind zugewieder gutzumachen sein wird. Auch hat der Tatrichter\ndie Häufung der einzelnen Taten und den Umstand strafschärfend gewertet, daß das Opfer des Angeklagten seine\n\nStieftochter war, mit der er in Familiengemeinschaft lebte.\n\nDie Revision ist daher als unbegründet zu verwerfen.\n\nKrumme Hülle | Dr. Augustin\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-02/4-str-536-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74b","ref_norm":"74b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-02/4-str-536-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:45.230452+00:00"}}