{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-12-02_4_StR_521_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-12-02","aktenzeichen":"4 StR 521/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ss\n\n4 StR 521/54\n\nWenden ar un u tn un ke Bann vum\n\nIm Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Bergmann Günther R ED zus TB, ücrt\n\ngeboren am EEE 932,\n2. den Bergmann Hans-Jürgen Ep aus FEED\ngeboren am EB :933 in ’\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nnat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten FW und Pr\n\nwird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 9. Juli\n1954, soweit es die Beschwerdeführer und den Mitangeklagten HM betrifft, im Falle III 3 des Urteils mit\nden insoweit zugrunde liegenden Feststellungen und im\nGesemtstraferaäisspruch aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und. Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\n_ Die Beschwerdeführer sind wegen schweren Diebstahis, wegen einfachen Diebstahls, wegen Notentwendung und wegen Bctruges, begangen in Mittäterschaft und in Tatmehrheit, zu\neiner Gesamtstrafe von je acht Monaten Gefängnis verurteilt\nworden.\n\nIhre zunächst unbeschränkt eingelegte Revision ist von\nden dazu ermächtigten Verteidigern auf die Verurteilung wegen der von ihnen und dem Mitangeklagten HOW an 25. Dezenber 1953 begangenen Notentwendung von 10 1 Milch ( III 3\ndes Urteils) beschränkt worden.\n\n_ Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.\n\nDie Verfahrensrüge greift durch.\n\nZu diesem Falle hat die Strafkammer festgestellt:\n\n“Auf der Fahrt, die die Beschwerdeführer zusammen mit dem Angeklagten HWEEB in einem gestohlenen Kraftwagen unternahmen, kamen diese durch das Dorf Iversheim bei Euskirchen. Dort\nsahen sie am Wege ein Gestell mit Milchkannen stehen. Der\nAngeklagte TEE stieg aus und holte eine der Kannen mit\n10 1 Milch, De die drei Angeklagten sehr hungrig waren und\nsich keine Lebensmittel kaufen konnten, weil sie kein Geld\nhatten, wollten sie die Milch als Ersatz für die sonst üblichen und erforderlichen Tagesmahlzeiten nach und nach austrinken. Sie nahmen die Kenne mit Milch daher mit. Hierin hat\n\n| „die Strafkammer eine von den Beschwerdeführern und Hk _)\n\nIn Mittäterschaft begangene Notentwendung gemäß 88 248 3,\n\n47 StGB gefunden. Den für die Verfolgung der Tat gemäß\n\n8 248 a Abs 2 StGB erforderlichen Strafantrag hat sie in\n\n. der Strafanzeige der Ehefrau des Geschädigten vom A, Januar\n1954 erblickt. i\n\nrdigung : ist rechtlich nöglien, In der Anzeige\nwird im allgemeinen der Wille auf Strafverfolgung zum Au\ndruck kommen. . Eine Einschränkung, aus welcher der Au sschluß .\ndieses regelmässig mit einer solchen Anzeige verbundenen Wil-\n\n' lens gefoleert werden könnte, ıst nicht, ersichtlich. Dagegen\n\nenthält das ‚Urteil keine Feststellungen, aus denen sich die\nBefugnis der Ehefrau zur Antragstellung ergeben könnte. Als\nbeschädigten bezeichnet es den Ehemann. ‚Aus § 1357 BGB kann\nine Befugnis der. Frau, den Strafantrag für ihren Ehemann\n. stellen, nicht ‚gefolgert werden, da das Begehren einer\nStrafverfolgung nicht innerhalb des Rahmens der. Leitung des.\n\n. gemeinschaftlichen Haushalts liegt, Es. kommt somit darauf an\n\nn seine Frau zur Stellung des Strafantrags ermäch-\n> würde jedoch auch genügen, wenn er. ‚den ohne\nsen gestellten Strafantrag nachträglich innerhalb\n\na der Antragsfrist gutgeheissen, hätte. Zwar wird im allge-\n\n‚meinen. ‚ein von einem nicht berechtigten Dritten ohne Ermächtigung des Berechtigten, gestellter Sb rafantrag auch. dann\n\nals unwirksam erachtet, wenn er nachträglich vom Berechtig\nten genehmigt wird. Der erkennende Senat hat jedoch. bereits\n'in seinem Urteil vom 9. Juli 1953 (4 StR 776/52, abgedruckt\nin Lindenmaier-Möhring Nr 2 zu 8 61 StoB) den von der Mut-\n\n= ter wegen Beleidigung ihres ehelichen Kindes gestellten\n\nStrafantrag für wirksam erklärt, wenn ihr Ehe emann als gesetzlicher Vertreter des Kindes nachträglich, aber. inner\nhalb. der. für ihn laufenden Antragsfrist, dem Strafantrag\n\nihr gegenüber zugestimmt hat. „Auch im vorliegenden Falle\nkann die Ehef rau nicht einem Dritten, der für den Be rechtig- .\n‚ten ohne ‚eine Ermächtigung ST trafantrag. gestellt hat, gleich\n\n; ein Dritter kann sie\neinsoh, ft auf die.\nsich um die\n\nerachtet, werden. In anderer Weise al:\n‚im Hinblick auf die eheliche Lebensgen\ntrafantragstellung Binfluß nehm\n\nee und wirtschaftlichen Angelegenheiten des gemeinsamen Lebens, handelt. Der S% vrafantrag ist somit für sie keine.\n\nfremde Ang elegenheit. _ Diese Besonderheit rechtfertigt es,\nIhren Antrag, sofern die genannten Voraus: setzungen vorlisegen, im Falle rechtzeitiger Hachträglicher Gen hehmigung durch\nden Ehemann als wirksam anzusehen, _ nn .. .\n\n| Das Tendgericht wird auch zu prüfen haben, ob die Ehe- .\nfrau aus eigenen Recht als unmittelbar Ver letzte. ‚gen Straf-.\nantrag zu stellen befugt war, Dies würde zutreffen, wenn sie\n'Gewahrsamsinhaberin ‚oder‘ Mitgewahrsamsinhaberin ( der. ‚entwen-\n\n..deten Milch ware\n\n'Die hiernach gebotene Aufhebung des Urteils war auch.\nauf den Verurteilten Bj zu erstrecken. Zwar bezieht sich\n“die Vorschrift des‘ § 357 StPO'dem Wortlaut nach nur auf eine\nAufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung\ndes Strafgesetzes, also des sachlichen Rechts. Sie ist je-.\ndoch sinngemäß auf. die Fälle anzuwenden, in denen das Urteil\nwegen Fehlens von Verfahrensvoraussetzungen öder Bestehens\n\nvon Verfahrenshindernissen aufgehoben wird, deren Fehlen .\n\noder Vorliegen vom Gericht von Amts wegen zu prüfen ist: mu\n\nDie Vorschrift des § 357 bringt zum Ausdruck, daß die nur\nauf besondere Rüge zu beachtende Verletzung von\nRechtsnormen über das Verfahren von ihrem Geltunssbereich\nausgeschlossen sein soli. Hat das Gesetz bei Verletzung sachlicher Recktsnormen der Aufhebung des Urteils die in § 357\nStPO bezeichnete Wirkung hbei;gelegt, so muß diese erst recht\neintreten, wenn die von Amts wegen zu prüfenden und für die\nZulässigkeit des ganzen Verfahrens maßgebenden Verfahrensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (RGSt 68, i8 ff),\n\nDas Urteil mußte hiernach aufgehoben werden, weil es\nmöglicherweise auf einer Verletzung der §§ 248 a Abs 2, 6i\nStGB beruht. Sollte die neue Verhandlung ergeben, daß ein\nwirksamer Antrag weder vorliegt noch nachgehoit werden kann,\nso müßten die Beschwerdeführer und ihr Mittäter Hegw wegen des ihnen in Anklage und Eröffnungsbeschiuß zur last gslegten Diebstahls der Milch freigesprochen werden (RISt 6N.\n333 2,:2003 4 StR 40/54 vom 166 Juni. 1954),\n\nBei der neuen Verhandlung wird das Landgericht hinsichtlich des Beschwerdeführers PO, der 2.2t. der Tat erst\n20 Jahre alt war, zu berücksichtigen haben, daß der Entwick-Jlungsstand eines Hsrenwachsenden zur Zeit der Tat nach § 105\nAbs 1 Nr 1 JGG auf. Grund eingehender Erforschung der die\nWesensart des Heranwachsenden kennzeichnenden Eigenschaften\nzu prüfen ist. Der Eindruck des Angeklagten in der Hauptverhandlung kann wohl ein Biid des körperlichen und möglicherweise geistigen, nicht aber des für die Beurteilung der\nReife besonders bedeutsamen sittlichen und sozialen Entwick-Jungsstandes geben, Der Tatrichter hat zwar e.:ch der. Lebens-\n\nx\nI\n\nlauf des Angeklagten PB berücksichtigt. Die Sachverhaltsschilderung beschränkt sich jedoch in dieser Richtung\nim wesentlichen auf seinen Schulbesuch und seine berufliche\nTätigkeit, Das Gericht wird seine Untersuchungen in weitergehendem Maße auf die sittliche und charakteriiche Entwicklung, sowie die Frage einer möglichen Beeinflussung durch\ndie älteren Tatgenossen zu erstrecken haben, um eine gründliche Würdigung der Persönlichkeit und der Umwelt des Beschwerdeführers vornehmen zu könen (4 StR 276/54 vom 29,.Juli\n1954 - MDR 1954, 694). Es wird ferner in dem weiteren Verfahren die Jugendgerichtshilfe heranziehen müssen (§§ 107,\n38 Abs 3 JGG)a\n\nKrumme Hülle Dr.Augustin\nDr. Seibert Laeng-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-02/4-str-521-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1357","ref_norm":"1357","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-02/4-str-521-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:45.205427+00:00"}}