{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-12-02_4_StR_500_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-12-02","aktenzeichen":"4 StR 500/54","doktyp":null,"leitsatz":"Glaubt der Rechtsanwalt, der Interessengegensatz richte sich nach dem, was von den Parteianliegen vernünftigerweise vertretbar oder\nbestenfalls erreichbar sei, so ist das ein\nVerbotsirrtum.","text_plain":"2273 013°7\n\nFür das Nachschlagewerk !\n\nrg\n\nGesetz: StGB § 356\n\nRechtssatz: Glaubt der Rechtsanwalt, der Interessengegensatz richte sich nach dem, was von den Parteianliegen vernünftigerweise vertretbar oder\nbestenfalls erreichbar sei, so ist das ein\nVerbotsirrtum.\n\nAktenzeichen: 4 StR 500/54\nUrt. des BGH v. 2. Dezember 1954 LG Bochum\n\n4_StR 500/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr: Franz-Josef Hermann Di aus\n\nDEE, zeboren am EEE 1903 in DEE,\n\nwegen Parteiverrats\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Hülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Seibert,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt GEEEEEEND\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der\nGrossen Strafkammer des Landgerichts Bochum beim Amtsgericht in Recklinghausen vom 10. April 1954 dahin ergänzt,\ndass der Angeklagte auch vom Vorwurf des Parteiverrats\n\nim Falle des Strafverfahrens WW auf Kosten der\nStaatskasse freigesprochen wird.\n\nSoweit der Angeklagte verurteilt ist, wird das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndie vorbezeichnete Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n4\n\nGründe:\n\nAalen Gramm (mn mm fr at ammserr- man man urn\n\nDer Angeklagte vertrat als Anwalt im Konkursverfahren\nüber des Vermögen der Firma WEB: deren Inhaberin Frau\nWO var. die Firma Peter Ki und machte in deren Namen eine ausgeklagte Forderung sowie abgesonderte Befriedigung an verschiedenen Gegenständen und Aussonderung eines\nPostens Ware geltend, Einen Vergleichsvorschlag der Gemeinschuldnerin, der eine 40%ige Befriedigung der Gläubiger\nvorsah, lehnte die Firma KB ar. In einem Schreiben an\nsie erörterte der Angeklagte die Frage, ob seine Iandantin\ngegen den Ehemann der Gemeinschuldnerin wegen Verdachts\ndes Betruges vorgehen solle, Kurz vor einer Gläubigerausschußsitzung traten dann die Gemeinschuldnerin und ihr Ehemann mit einem neuen Vergleichsvorschlag, der zusätzlich\neine Sicherung der Gläubiger vorsah, an den Angeklagten heran. Auf ihre Bitte übernahm er ihre Vertretung und nahm mit\nihnen an der Ausschußsitzung teil. Bald darauf meldete er\nsich beim Konkürsgericht als Vertreter der Gemeinschuldnerin\nund teilte den neuen Vergleichsvorschlag mit. Am selben Tage aber forderte er in seiner Eigenschaft als Vertreter der\nFirma KB den Konkursverwalter auf, die Gemeinschulänerin\nzu einer Erklärung darüber zu veranlassen, warum sie die Ausfallforderung der Firma Kölln bestreite; er fügte hinzu, er\nwürde es bedauern, wenn er der Firma empfehlen müsste, dieserhalb einen Prozess zu führen. Nachdem er der Firma ki\neinige Tage später noch zur Annahme des zweiten Vergleichsvorschlags geraten und dabei darauf hingewiesen hatte, dass\ndessen Annahme in dem für den 7. Juni 1952 vorgesehenen Abstimmungstermin schon feststehe, wurde er für diese Firma\nnicht mehr tätig; er unterrichtete sie auch nicht über den\nweiteren Verlauf des Konkurses und führte mit ihr keinen\nSchriftwechsel mehr. Im Vergleichstermin vom 7. Juni 1952\ntrat er als Beistand der Gemeinschulänerin auf. Der Vergleichs-\n\nvorschlag wurde aber erst in einem weitcren Termin, in den\nüer Angeklagte nicht anwesend war, angenommen:\n\nIn einem späteren Strafverfahren, das unter anderem auch\neine Anzeige der Firma KB ausgelöst hatte, verteidigte\nder Angeklagte die Eheleute VW zesen den Vorwurf des\nKonkursvergehens, Betruges und Verstrickungsbruchs um Nach-\n\nteil seiner früheren Mandantin,\n\nAnklage und Eröffnungsbeschluss legen dem Angeklagten\nParteiverrat (Vergehen gegen § 356 Abs 1 StGB) in drei Fällen\nzur Last, begangen durch die Vertretung der Eheleute ED\nim Konkursverfahren, durch ihre Verteidigung im anschliessende\n\nStrafverfahren sowie durch Führung einer weiteren Verteidigung in einem gegen andere Personen gerichteten Strafverfahren:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem letzten\nVorwurf freigesprochen und ihn lediglich wegen seines Verhaltens im Konkursverfahren wegen Parteiverrats zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Hinsichtlich seiner Tätigkeit\nim Strafverfahren gegen die Eheleute Tu hielt es ihn\nnicht für schuldig, sah aber insoweit von einem ausdrücklichen f'reispruch ab, weil diese Tätigkeit nur die Fortsetzung\nseiner Bemühungen im Konkursverfahren, also in derselben Recht!\nsache, gewesen sei.\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt eine Verfahrensrüge\n\nund hält das sachliche Recht für verletzt; sie wendet sich\nnur gegen die Verurtcilung.\n\nI:\n\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet. Mit ihr bemängelt\ndie Revision, dass bei der Beschlussfassung über die Eröff-\n\n54\n\nnung des Hauptverfahrens ein Richter mitgewirkt hat, der\n\nsich vorher dienstlich geäussert hatte und deshalb in der\nAnklageschrift als Zeuge benannt war, und der nach Erlass\n\ndes Eröffnungsbeschlusses auf Grund einer Selbstanzeige für\nbefangen erklärt worden ist (§ 30 StPO). Sie meint, wenn der\nfür befangen erklärte Richter einem ausgeschlossenen gleichstehe, so trete diese Wirkung schon in dem Zeitpunkt ein,\n\nin dem der Grund für die Befangenheit entstehe; da der Grund\nhier schon bei Erlass des Eröffnungsbeschlusses bestanden\nhabe, sei dieser nicht ordnungsgemäss zustandegekommen.\n\nDie dienstliche Erklärung des Richters hatte den Ausschluss vom Richteremt gemäss § 22 Nr 5 StPO nicht zur Folge (RGSt 58, 285), ebensowenig schon seine Benennung als\nZeuge. Dem nach § 30 StPO ergangenen Beschluss komnt keine\nrückwirkende Kraft zu, Erst von seinem Erlass an steht der\nfür befangen erklärte Richter einem ausgeschlossenen gleich\n(Loewe-Rosenberg 20. Aufl, Anm 13 zu § 27; Anm 8 zu § 30\nStPO; Henkel Strafverfahrensrecht 5 153). Auf den Zeitpunkt,\nin dem die Gründe bestanden, die die Ablehnung des Richters\nhätten rechtfertigen können, sowie darauf, ob der Richter\nvon ihnen schon hätte früher Anzeige machen können, kommt\nes nicht an. a\n\nIl.\n\n1.) Mit Recht hat das Lendgericht den äusseren Tatbestand\n\nm.\n\ndes $,356_Abs_1_StGB als verwirklicht angesehen.\n\nDass ein Konkursverfahren eine \"Rechtssache\" im Sinne\ndieser Vorschrift ist, zieht die Revision selbst nicht in\nZweifel, wohl aber, dass Gläubiger und Gemeinschuläner \"Parteien\" seien. Ihr Hinweis darauf, dass der Gemeinschuldner seine\nVerfügungs- und Verwaltungsbefugnis hinsichtlich seines zur\n\nKonkursmasse gehörenden Vermögens an den Konkursverwalter\nverliere und dass der Konkursverwalter \"Partei kraft Amtes!\"\nsei, geht als eine rein formale Betrachtung fehl. Für den\n\nBegriff der Partei ist es ohne Bedeutung. ob Konkursgläubiger. Gemeinschuldner oder Konkursverwalter in diesem Verfahren\noder in einem sonstigen Rechtsstreit Parteien im Sinne der\nZivilprozessordnung sind. Entscheidend ist, dass Gläubiger\nund Gemeinschuldner sich in diesem besonderen Verfahren der\nZwangsvollstreckung als Personen mit entgegengesetzten Interessen gegenüberstehen. Im übrigen ist der Begriff der\"Rechtssache\" weiter als der des \"Rechtsstreites\" (vgl RGSt 66, 516,\n320).\n\nDer Einwand des Beschwerdeführers, seine Tätigkeit im\nStrafverfahren, das sich an das Konkursverfahren anschloss,\nhabe nicht \"dieselbe Rechtssache\" betroffen, ist gegenstandslos; denn wegen dieser Mitwirkung ist er nicht verurteilt.\n\nDer Beschwerdeführer meint: sein Tun sei strafrechtlich\nbelanglos gewesen, er habe der Gemeinschuldnerin nicht \"in\neiner Rechtssache gedient\", da er \"rein faktisch\" tätig geworden sei; an der Gläubigerausschußsitzung habe er teilnehnen\ndürfen, weil die von ihm vertretene Firma KB Konkursgläubigerin gewesen sei, an dem Vergleichstermin vom 7. Juni 1952,\nweil er für sie noch Vollmacht besessen habe; die Meldung als\nVertreter der Gemeinschuldnerin beim Konkursgericht und die-Mitteilung des zweiten Vergleichsvorschlages hätten !keine\nstrafrechtliche Bewandtnis.\n\nDer Beschwerdeführer verkennt den Begriff des Dienens.\nDieser umfasst, jede berufliche Tätigkeit des Anwalts rechtlicher oder tatsächlicher Art, durch die das Interesse des\nAuftraggebers, sei es durch Rat (im Innenverhältnis zwischen\nAnwalt und Partei), sei es durch Beistand (Wahrnehmung der\n\n-6-\n\nParteiinteressen nach aussen neben oder an Stelle der Partei)\ngefördert werden soll (vgl BGHSt 5, 301, 305; ferner Kalsbach\n\nim Anwaltsblatt 1954, 187, 190). Was der Beschwerdeführer für\nstrafrechtlich belanglos hält, das war ein Dienen durch Bei-\n\nstand. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte \"zusammen mit den Eheleuten Ve, 2150 als ihr Beistand,\nnicht als Vertreter der Firma KW; an der Gläubigerausschußsitung\nteilgenommen, und er ist nach eigener Einlassung vor dem Tatrichter\nim Termin vom 7. Juni 1952 nur für die Gemeinschuldnerin aufgetreten. Ob es ihm rechtlich möglich gewesen wäre, als Vertreter\n\nder Firma KB teilzunehmen, und ob er in der Stimmliste als\n\nihr Vertreter aufgeführt war, ist unerheblich; das Dienen wurde\ndurch sein Auftreten für die Gemeinschulädnerin verwirklicht. Auch\ndadurch, dass der Angeklagte sich beim Konkursgericht als Vertreter\nder Gemeinschuldnerin meldete, diente er ihr; denn er gab sich\n\nals ihr Beistand zu erkennen. Durch die hitteilung des zweiten\nVergleichsvorschlags übte er für die Gemeinschuldnerin das ihr\nallein zustehende Recht aus, einen Zwangsvergleich vorzuschlagen\n\n(§ 173 KO):\n\na\n\n§ 356 StGB. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass\n\n§ 356 Abs 1 StGB nur eine solche Tätigkeit für mehrere Beteiligte unter Strafdrohung stellt, die \"im entgegengesetzten\nInteresse\" entfaltet wird (vgl BGHSt 3, 400, 402; 4,80; 5, 284,\n287; 301, 306). Dabei ist für den Begriff des Interessengegensatzes darauf abzustellen, welche Parteibelange sich nach den\nbesonderen Umständen des Falles aus den anvertrauten Rechtssachen ergaben. Hiernach hat der Tatrichter mit Recht das Interesse der Firma KWWund das der Gemeinschuldnerin für entgegengesetzt erachtet; denn jene hatte dem Angeklagten aufgetragen,\nsich für ihre möglichst vollständige Befriedigung wegen ihrer Ansprüche unter Verwertung ihrer Pfanärechte und Sicherheiten einzusetzen, während diese den Angeklagten damit betraut hatte,\n\nihrem zweiten Vergleichsvorschlag, der einen Verzicht der\nKonkursgläubiger und demit auch der Firma KB auf 60 %\nihrer Forderungen vorsah, zur Annahme zu verhelfen.\n\nDer Beschwerdeführer vertritt zwar die Ansicht, es habe\nkein Interessengegensatz bestanden; ein Vergleich habe \"im\nbeiderseitigen Intercsse\" gelegen, einmal, weil beiden liandanten an weiteren Geschäftsbeziehungen gelegen gewesen, und\nzum anderen, weil ein besseres Ergebnis für die Firma Kölln\nnicht zu erreichen gewesen sei. Er sieht mithin als im Interesse einer Partei liegend nur das an, was von ihrem Anliegen vertretbar oder erreichbar ist, wenn man es von einer\nunparteiischen Warte vernünftig wertet. Dürfte sich der Anwalt mit der Verfolgung dessen begnügen, was seiner Ansicht\nnach vernünftigerweise zu vertreten oder bestenfalls zu erreichen wäre, dann könnte er sich gegen die Verwirklichung eines\n\nweitergesteckten Zieles einsetzen, das sich als Parteianliegen nach den besonderen Umständen des Felles aus der anvertrauten Rechtssache ergibt. Der Anwalt dürfte, statt Sachwalter\nseines Liandanten zu sein, sich zu seinem Richter aufwerfen\n(vgl RG JW 1929, 3168 f). Bei dieser Auslegung wäre § 356 StGB\nohne jede Bedeutung (vgl Friedländer in der Anm zu RG JW 1929,\n1885 Nr 15). Wenn wirklich der vorgeschlagene Zwangsvergleich\nim wohlverstandenen Nutzen beider Parteien lag, dann durfte\nsich der Angeklagte für seine Annahme nur mit Zustimmung der\nFirma KB und der Gemeinschuldnerin einsetzen, Durch dieses Einverständnis schwand der Interessenwiderstreit auch\nnach aussen hin erkennbar, weil es sich hier um teilbare Vermögensangelegenheiten handelte. Ob dies auch im Strafverfahren für die Vertretung mehrerer Beteiligter gilt, die ihre\nen sich entgegengesetzten Interessen durch Abstimmen ihres\ntatsächlichen Vorbringens miteinander in Einklang bringen\nwollen, wie der Senat in seiner im Schrifttum nicht unwi-\n\nSY\n\ndersprochen gebliebenen Entscheidung 4 StR 724/53 vom 4, Februar 1954 (BGHSt 5, 301) angenommen hat, bedarf im vorliegenden Fall keiner Erörterung.\n\nDie Ansicht des Beschwerdeführers, seine Tätigkeit\nhabe sich auch deshalb nicht gegen die Firma Kill zerichtet,\nweil er äie Durchführung des Konkurses mit allen ihren nachteiligen Folgen habe verhindern wollen und weil der Zwangsvergleich nur mit Zustimmung des Konkursgerichts habe abgeschlossen werden können, beruht ebenfalis auf der fehlerhaften Annahme, das vertretbare oder erreichbare Interesse\nsei massgebend. Es kommt nicht darauf an, ob der Angeklagte\nder Firma KB keinen Schaden zufügen wollte oder ob wegen\nder Prüfung des Zwangsvergleichs durch das Konkursgericht\nangeblich kein Schaden entstehen konnte, sondern nur darauf,\nob der Angeklagte dem Interesse der Firma KW entgegengewirkt hat, das sich nach den besonderen Umständen des Falles\naus der anvertrauten Rechtssache ergab.\n\nDas Vorbringen des Beschwerdeführer ist im übrigen\ninsoweit neu und daher unbeachtlich, als er behauptet, der\nFirma KBPsei an üer Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen gelegen und ein besseres Ergebnis nicht zu erzielen\ngewesen, Das lässt sich den Urteilsfeststellungen nicht\nentnehmen. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, das\nInteresse dieser Handantin sei auf abgesonderte Befriedigung\nund Aussonderung, hilfsweise auf Zahlung der Ausfallforderung nach der Konkursquote, begrenzt gewesen, findet in\nden Feststellungen keine Stütze. Hiernach war die Firma\nvielmehr auf eine möglichst weitgehende Befriedigung aus,\nmag sie auch in Rechnung gestellt haben, sich bei ihren\nAusfallforderungen mit der Konkursquote abfinden zu müssen.\nDass der Zwangsvergleich sie besser gestellt hat, als es bei\nDurchführung des Konkurses der Fall gewesen wäre, ergibt das\n\n- 9 -\n\nUrteil nicht und ist auch gegenüber dem weitergehenden\nInteresse unerheblich.\n\n2,) Zur inneren Tatseite stellt das Landgericht fest,\nder Angeklagte sei sich bei Abfassung seines Schreibens\nvom 12. April 1952 an die Firma KB, mindestens aber\nbei Übernahme des Auftrags für die Gemeinschuldnerin,\nkurz vor dem 6. lliai 1952, bewusst gewesen, dass er schon &\nGläubigerin im Konkursverfahren vertrat. Nach seiner Überzeugung hat der Angeklagte auch gewusst, dass die Interessen in dem Xonkursverfahren einander widerstritten und das\ner demgemäss beiden Parteien pflicktwidrig. diente, wenn\ner sowohl für die Firma KB als Giäubigerin als auch\nfür die Yirma WEB 215 Gemeinschulänerin tätig wurde,\nZutreffend hat das Landgericht daher den Vorsatz bejaht.\nIm Gegensatz dazu legt die Strafkammer an einer späteren\nStelle des Urteils ausführlich dar, dem Beschwerdeführer\nhabe der Interessengegensatz, d.h. also die Pflichtwidrigkeit seines Tuns. bei gehöriger Anspannung seines Gewissens nicht verborgen bleiben können Darin liegt ein Widerspruch, zumal noch in der Strafzumessung schuldmindernd\n\nhervorgehoben wird, der Angeklagte habe sich in einem\nIrrtum befunden. Hätte sich der Beschwerdeführer wirklich\nüber den Interessenwiderstreit und damit über einen Tatumstand geirrt (BGHSt 5, 301), so wäre er freizusprechen\ngewesen (% 59 StGB), wie die Strafkammer zutreffend bemerkt, i\n\nDieses Versehen findet seine Erklärung darin, dass\ndas Landgericht zwar erkannt hat, dass man zwischen dem\nBewusstsein der Pflichtwidrigkeit, beschränkt auf die\nKenntnis des Interessengegensatzes, und dem der Rechtswidrigkeit unterscheiden muss (BGHSt 5, 284, 288), dass\nes aber diesen richtigen Ansatz seiner Überlegungen bei\n\n>4\n- 10 -\n\nden späteren Erörterungen wieder aus dem Auge verloren\n\nund sich mit dem Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit statt\n\nmit dem der Rechtswidrigkeit auseinandergesetzt hat: Das\nLandgericht hat es also bislang verabsäumt, den vom Angeklagten vorgebrachten Grund, aus dem er sein Tun für erlaubt\ngehalten haben will, rechtsirrtumsfrei zu bescheiden. Das\nUrteil kann daher keinen Bestand haben.\n\nBei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer zunächst erneut danach forschen müssen, ob der Beschwerdeführer die entgegengesetzten Belange seiner Mandanten\nund damit die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens wirklich\nerkannt und deshalb mit Tatbestandsvorsatz gehandelt oder\nob er, wie er behauptet, angenommen hat, beide Parteien\nverfolgten gleichliegende Interessen, während sie in vWirklichkeit Gegner waren. Ein Verbotsirrtum kann überhaupt\nerst dann in Betracht gezogen werden, wenn der Angeklagte sich nicht im Irrtum über diesen Tatumstand befand\n(BGHSt 5, 310, 311):\n\nSollte der Angeklagte zwar den Widerstreit in den\nAnliegen seiner Mandanten erkannt haben. also \"im Bilde\ngewesen sein\" (Lange JZ 1955, 15), jedoch das vertretbare oder erreichbare Interesse für massgeblich gehalten haben,so wäre das ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit\nseines Tuns. Er irrte dann nur über den gesetzlichen Begriff des entgegengesetzten Interesses, also über den\nUmfang des Verbots, nicht über einen Tatumstand; der\nBeschwerdeführer wusste dann, was er tat, nahm aber an,\nes sei erlaubt, weil der Vergleich die beiderseitigen Vorteile wahre. Er glaubte auf Grund fehlerhafter Auslegung\ndes Strafgesetzes dem gesetzlichen Verbot trotz des an\nsich bestehenden und erkannten Interessengegensatzes ausnahmsweise nicht zuwiderzuhandeln (BGHSt 5, 310). Das ist\n\n- 11 -\n\nein Subsumtionsirrtum, der einen Fall des Verbotsirrtunms\ndarstellt (BGHSt 2, 197) und der je nach dem Hasse seines\nVerschuldens die Vorwerfbarkeit mildert oder ausschliesst,\nDas Landgericht wird demgemäss prüfen müssen, ob der Ange\nklagte erkannt hat, dass eine Vergleichsmöglichkeit, die\n\ner für günstig hält, allein es nicht rechtfertigt. zwei Ha,\ndanten mit entgegengesetzten Interessen zu vertreten, oder\nob er dies verkannt hat, jedoch wegen seiner beruflichen\n\nErfahrung hätte erkennen können, wenn er alle seine Erkennf\nniskräfte und sittlichen Wertvorsteliungen eingesetzt hätte\n\n(BGHSt 4, 1; vgl ferner Kalsbach aa0 S 193).\n\n3,) Auch die Strafzumessung ist nicht frei von Rechtsirrtum. Das Landgericht hat dem Angeklagten zwar einen\nIrrtum zugute gehalten, dabei aber übersehen, dass bei\neinem Verbotsirrtum die gesetzliche Mindeststrafe nicht,\nwie es seiner Strafbenessung zugrunde gelegt hat, drei\nMonate Gefängnis beträgt, sondern dass sie nach den Grundsätzen des § 44 Abs 2 und 3 StGB gemildert werden kann\n(BGHSt 2, 211). Es wird im übrigen gegebenenfalls zu prüfen haben, ob das zwischenzeitlich ergangene Straffreiheitsgesetz vom 17. Juli 1954 (BGBl I, 203) anzuwenden\n\nist.\n\nSchliesslich hätte es die Dauer der Strafaussetzung\nnicht im Urteilsspruch, sondern in einem besonderen Beschluss festsetzen müssen (vgl BGH NJW 1954, 522).\n\nIII.\n\nEinen Rechtsfehler bedeutet es ferner, dass das\nLandgericht den Angeklagten nicht von dem Vorwurf des\nEröffnungsbeschlusses, durch die Vertretung der Gemeinschuldnerin und ihres Ehemannes im Strafverfshren einen\n\nu\n\n7\n\n- 12 -\n\nfreigesprochen hat, Da es ihn dieser Straftat nicht für\nschuldig hielt, konnte es sein Verhalten nicht als Tortsetzung\nseiner im Konkursverfahren entfalteten Tätigkeit werten, weil\neine als selbständige strafbare Handlung angeklagte, aber\nnicht erwiesene Tat nicht Teil einer Fortsetzungstat sein\nkann (vgl RGSt 50, 351). Ein weiterer Freispruch käme nur\ndann nicht in Betracht, wenn der Tatrichter den Angeklagten\nauch insoweit für schuldig gehalten, aber in der Tätigkeit\nim Konkurs- und Strafverfahren nur eine fortgesetzte Handlung\ngesehen hätte (vgl BGH NJW 1952, 432 Nr 29). Das Urteil erschöpft den Eröffnungsbeschluss mithin nicht. In der Unterlassung des Freispruchs liegt auch ein sachlichrechtlicher\nMangel, der den Angeklagten beschwert (BGH 4 StR 331/53 vom\n27, August 1953). Der Senat kann ihn von hier aus beheben.\n\nKrumme Hülle Dr. Augustin\n\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-02/4-str-500-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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