{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-11-25_4_StR_823_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-11-25","aktenzeichen":"4 StR 823/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2273071 0\n\n4 StR 823/52\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Friedrich Hermann S (EEE\naus WE, zeboren a EEE 1590 in.\nU? |\n\nwegen fahrlässigen Falscheids\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE ei üer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 7. Februar 1952\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist. In diesem Umfange\nwird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheides\nzu sechs Wochen. Gefängnis verurteilt worden. Wegen eines\nweiteren Vergehens der Untreue wurde das Verfahren in der\nHauptverhandlung nach § 262 Abs 2 StPO ausgesetzt. Die\nRevision rügt einen Verfahrensverstoß und Verletzung des\nsachlichen Strafrechts, Sie muß Erfolg haben.\n\n1. Zur Einstellung des Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 ist der Senat nicht in der Lage.\nNach § 11 Abs 1 dieses Gesetzes kommt es, wenn der Täter\nmehrere selbständige strafbare Handlungen begangen hat, die\neinzeln unter das Gesetz fallen, für die Straffreiheit auf\ndie Höhe der zu bildenden Gesamtstrafe oder die Summe der\nFreiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen an. Die dem Beschwerdefihrer weiter zur Last gelegte Untreue, wegen der das Verfahren noch ausgesetzt ist, wird nicht nur gesetzlich mit\neiner höheren Strafe bedroht als der fahrlässige Falscheid.\nSie enthält nach dem in der Anklageschrift mitgeteilten\nErmittlungsergebnis auch den schwereren Unrechtsgehalt; denn\ndem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe seinen Mitarbeiter und Darlehnsgeber um einen ihm im Innenverhältnis\nzur Darlehnstilgung zustehenden Betrag von 1065 DM gebracht.\nFür die Untreue wird das Landgericht deshalb möglicherweise\neine höhere Strafe für schuldangemessen erachten, als es\nfür den Falscheid verhängt hat. Demgemäß muß auch mit einer\nGesamtstrafe gerechnet werden, die das im § 2 Abs 1 StTe\n1954 zur Begrenzung der Straffreiheit bestimmte Maß überschreitet. Auch die Voraussetzungen des § 3 StFG (Straftaten\naus Not) können den Urteilsgründen nicht entnommen werden,\nDie Grundsätze des § 11 Abs 3 StFG sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bildung einer Gesamt- -\n\naname wem un nn\n\nstrafe für vor dem Stichtag begangene, nach ihrer Art sänmt.-\nlich amnestiefähige Straftaten auf Grund § 11 Abs 1 StFe N\nnicht anzuwenden (6 StR 29/54 vom 8. September 1954, 4 Str *\n346/54 vom 28. Oktober 1954), Straffreiheit für den Palsch- %\neid käme mithin auch dann nicht in Frage, wenn die Einsatz. *\nstrafe für die Untreue die Amnestiegrenze übersteigen sollte, 8\nm\n2. Das angefochtene Urteil ist jedoch schon auf die Verfahrensrüge hin aufzuheben. Da Anklage und Eröffnungsbe- w\nschluß dem Beschwerdeführer Meineid zur Last legen, mußte er :\nin der Hauptverhandlung darauf hingewiesen werden, daß er\nauch wegen fahrlässigen Falscheids bestraft werden: könne\n(§ 265 Abs 1 StPO). Dies ist nach dem Wortlaut der Sitzungsniederschrift, wie die Revision rügt, nicht geschehen. Der\nerst nach dem Eingang der Revisionsbegründung, mithin nach «\nErhebung der Revisionsrüge, ergangene Berichtigungsbeschluß “\ndes Landgerichts vom 16. Mai 1952 kann nach der Rechtspre- '\nchung des Bundesgerichtshofs gegenüber den mit voller Beweiskraft ausgestatteten Protokoll (§ 274 StPO) nicht berücksichtigt werden (BGHSt 2, 125; JZ 1952, 281; vgl BGHSt\n1, 259).\n\nBedeutungslos ist in diesem Zusammenhang auch, ob der\nVerteidiger selbst in seinem Schlußwort auf die Möglichkeit\nder Anwendung des § 163 StGB hingewiesen hat. Ohne einen\ngerichtlichen Hinweis auf diese Bestimmung durfte er annehmen, für das Gericht komme ernstlich nur eine Verurteilung\nwegen Meineids in Betracht. Er brauchte deshalb trotz der\nvon ihm selbst gegebenen Anregung den Sachverhalt nicht nach\ndrücklich unter dem veränderten rechtlichen Gesichtspunkt\nzu beleuchten (BGH in MDR 1952, 532). Nach der Sachlage läßt\nsich auch nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem a\n\nverstoß beruht. i\n!\n\nnen\n\nk\n[3\nF\nRa.\nos\n\n3. Der Schuldspruch wegen fahrlässigen Falscheids begegnet auch sachlich-rechtlichen Bedenken,\n\nDer Angeklagte hat am 13. Juli 1951 im Offenbarungseidverfahren beschworen, er habe zur Zeit in seinem Beruf als\nHandelsvertreter der Lebensmittelbranche nichts zu tun. Er\nbeziehe Arbeitslosenunterstützung und erhalte von Angehörigen\naus der Ostzone Naturalunterstützung. Sonst habe er keinerlei Einnahmen. In Wirklichkeit hatte er kurz vor Leistung\ndes Offenbarungseides die Vertretung der Wurstwarenfabrik\nREED ir SCHE (HOEEEEE) übernommen. Von Mitte Juni\nbis September 1951 hat er auch Geschäfte getätigt und Provision verdient. Ihm stand aber keine Forderung zu, weil er\n\n-einen Vorschuß erhalten hatte, der mit der Provision ver-\n\nrechnet werden sollte, Die Generalvertretung der Firma\n\nVO in TEE Hatte er schon im Dezember 1950 aufgegeben.\n\nAuch für andere Unternehmen war er seit der Eidesleistung\nnicht mehr tätig.\n\nDas Landgericht sieht die Eidesverletzung in der Angabe\ndes Angeklagten, er habe zur Zeit in seinem Beruf als Handelsvertreter \"nichts zu tun\". Den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründet es damit, daß der Angeklagte nicht mit dem\nRichter besprochen habe, ob er die laufenden Provisionseinnahmen auch dann angeben müsse, wenn sie gegen Vorschässe\naufgerechnet würden. Seine Erklärung lasse nämlich erkennen,\ndaß das Gericht \"den Umfang der Eidespflicht\" mit ihm erörtert habe.\n\nDiese Würdigung ist nicht frei von Rechtsirrtum. Richtig ist der Ausgangspunkt: Der Schuldner braucht im Offenbarungseidverfahren zwar keine Vermögenswerte anzugeben, die\nkeine Vermögensrechte darstellen, z.B. bloße Erwerbsmöglich-\n\nkeiten. Vertragliche Ansprüche auf Zahlung von Entgelt für\nfortlaufende Leistungen muß er aber selbst dann in seinem\nVermögensverzeichnis aufführen, wenn sie - wie Provisionsansprüche auf Grund eines Vertreterverhältnisses - erst nit\nden künftigen Geschäftsabschlüssen entstehen. Sie unterliegen\nnach § 832 ZPO dem Zugriff der Gläubiger (RGSt 71, 300). Dag\nder Angeklagte nur in diesem Sinne über den Umfang der Eiden. '\npflicht, nicht auch über die Offenbarungspflicht im Falle der\nAufrechnung von Forderungen gegen Provisionsansprüche, belehrt worden sein kann, müß den Urteilsgründen entnommen werd:\ndenn andernfalls wäre das Landgericht von seinem Standpunkt\naus zur Verurteilung wegen Meineids gekommen:\n\nWiderspruchsvoll und deshalb denkgesetzlich zu beanstander\nsind indes die Ausführungen über den Sinn der vom Angeklagten\nbeschworenen Angaben. Bei der rechtlichen Würdigung hebt das\nUrteil hervor, die äußere Fassung seiner Aussage lasse sowohl\ndie Auslegung zu, der Angeklagte habe überhaupt nichts mehr\nzu tun, als auch die, daß er bloß keinen Verdienst mehr habe.\nIm Rahmen der Strafzumessung weist es dagegen darauf hin, die\nErklärung des Angeklagten könne nach ihrer äußeren Form nicht\ndie Meinung aufkommen lassen, daß er noch als Handelsvertreter tätig sei.\n\nSodann hat die Strafkammer nicht festgestellt, welche\nder für möglich erachteten Auslegungen dem Willen des Angeklagten entsprach, welche Vorstellung er also selbst mit\nseinen Worten verband, wie der Zwangsvollstreckungsrichter\ndiese wirklich verstanden hat und wie er sie nach der Vorstellung des Angeklagten verstehen sollte. Nach der Sachlage\nliegt die Annahme nahe, daß es dem Angeklagten - ebenso wie\ndem Richter - nur auf die Einnahmen aus der Vertretertätigd\n\nkeit ankam. Dafür spricht auch, daß der Angeklagte angegeben\nhat, nur vorübergehend - zur Zeit - in seinem Beruf als\nHandelsvertreter nichts zu tun zu haben, und daß er sodann\nabschließend noch einmal hervorhob, er habe sonst keinerlei\nEinnahmen. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte\nzwar von Mitte Juni bis September 1951 gearbeitet, die verdienten Provisionen wurden aber verabredungsgemäß mit einem\nvom Angeklagten bezogenen Vorschuß verrechnet. Damit erloschen sie rückwirkend im Zeitpunkt ihrer Entstehung (§ 389\nBGB). Der Angeklagte hat also wirtschaftlich keine Einnahmen\nerzielt. Die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids setzt\n- ebenso wie die Bestrafung wegen Meineids - eine objektiv\nfalsche Aussage voraus (RGSt 37, 395; JW 1936, 260 Nr 17;\n\n4 StR 433/52 vom 16. April 1953). Diese liegt aber nach der\nSachlage nur dann vor, wenn der Angeklagte auch seine Vertretertätigkeit bestreiten wollte oder wenn er wenigstens eine\nsolche Auslegung seiner Worte durch den Zwangsvollstreckungsrichter erkannte und seine Ausdrucksweise trotzdem nicht berichtigte. Die objektive Mehrdeutigkeit einer beschworenen\nAussage allein vermag den Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht\n\nzu begründen.\n\nEs war auch nicht unter allen Umständen Sache des Angeklagten, mit dem Richter näher zu erörtern, ob er auch\nProvisionsansprüche anzugeben habe, die gegen Vorschüsse\naufgerechnet würden. Grundsätzlich ist es Aufgabe des Vollstreckungsrichters, den Schwörenden über den rechtlichen\nUmfang der Offenbarungspflicht in jeder Richtung zu belehren.\nWenn dem Angeklagten nicht selbst Zweifel darüber kamen\n- was bisher nicht geprüft worden ist -, kann es nicht als\nsein Verschulden angesehen werden, daß er den Vollstreckungsrichter nicht danach fragte, ob er auch Ansprüche offenbaren\n\nmüsse, die sein Schuldner vereinbarungsgemäß sogleich\nbei ihrer Entstehung durch Aufrechnung mit Gegenforderun\n\ntilgte.\n\nDer Tatrichter wird die Sache zweckmäßigerweise ZUugleich mit dem Verfahren wegen Untreue verhandeln, damit\ndie Frage der Straffreiheit einheitlich und zuverlässig\n\nurteilt werden kann.\n\nGroß Krumme Engels\nHülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-25/4-str-823-52","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 262","ref_norm":"262","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 832","ref_norm":"832","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-25/4-str-823-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:43.329936+00:00"}}