{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-11-25_4_StR_516_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-11-25","aktenzeichen":"4 StR 516/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"# StR 516/54 2273073 %\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Ehefrau Christine A gun zet- FEB aus m\ngeboren am MED 1910 in HD,\n\nwegen schwerer Kuppelei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in äer Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Essen vom 25. Juni 1954\n\nim Strafausspruch samt den zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\n-auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Kechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe: \\\n\nDer minderjährige Bergmann HB (zeb. ar EEE\n\n1935) war mit der minderjährigen Tochter Resi (geb. am\nGERD 1933) der Angeklagten befreundet. Er zog als Kostgänger zu deren Eltern und schlief zunächst in der Küche der\nWohnung, später in dem Zimmer seiner Verlobten. Diese wurde\nvon ihm geschwängert.\n\nDas Lanägericht hat die Eltern des Mädchens wegen\nschwerer Kuppelei (§ 181 Abs 1 Nr 2 StGB) verurteilt, weil\nsie den Geschlechtsverkehr ihrer Tochter in der Wohnung vor\nwie nach der Verlobung geduldet haben. Hiergegen wendet sich\ndie Revision der angeklagten Mutter mit der Sachbeschwerde.\n\nDas strafwürdige Verhalten der Angeklagten könnte darin\nliegen, dsss sie ihren Ehemann im November 1953 bestimmte,\nHB in Hause zu belassen, nachdem er die intimen 3eziehungen der jungen Leute entdeckt hatte, und dass sie im\nJanuar 1954 nach der Verlobung \"gestattete\", dass HB im\nZimmer der Resi nächtigte. Ob sie diese Erlaubnis ausdrücklich erteilte oder ob sie sich darauf beschränkte, gegen\ndie neue Art der Nächtigung nicht einzuschreiten, ist der\nSachdarstellung nicht zu entnehmen. Das Landgericht ist\noffenbar von einem Unterlassen ausgegangen, wie die Rechtsausführungen erkennen lassen. Da zwischen einer Tatbestandsverwirklichung durch ein Tun und einer solchen durch Unterlassen kein Fortsetzungszusammenhang bestehen kann (RGSt 68,\n315, 317 BGH in Lindenmaier-Möhring Nr 4 zu § 73 StGB), die\nEinwirkung auf den Ehemann aber vor dem Stichtag des § 1\ndes Straffreiheitsgesetzes 1954 liegt, könnte diese Straftat nicht mehr abgeurteilt werden. Das hat das Landgericht\n\nauch nicht getan.\n\nve\n\nFe ee en en\n\n1\n\nEEE:\n“ I.\n\n- 3 -\n\nDie fortgesetzte Unterlassung erstreckt sich dagegen\nüber den 1. Dezember 1953 hinaus und wird daher von dem\nStraffreiheitsgesetz nicht betroffen.\n\nWie der Bundesgerichtshof schon entschieden hat\n(BGHSt 6, 46 ff), fördert eine Mutter eine gegen die\ngeschlechtliche Zucht verstossende Handlung, wenn sie den\nGeschlechtsverkehr Verlobter entgegen ihrer Rechtspflicht\nzur Gegenwirkung duldet; das gilt auch gegenüber einem\nvolljährigen Kinde {BGHSt 5, 185). Ein vom Grossen Senat\nin jener Entscheidung ins Auge gefasster Ausnahmefall\neiner eheähnlichen Gemeinschaft (BGHSt 6, 54, 55) lag\noffensichtlich nicht vor. Die rechtlich nicht unbedenklichen Ausführungen des angefochtenen Urteils über die\nmangelnde Ernstlichkeit des Verlöbnisses braucht der\nSenat nicht zu erörtern; selbst wenn die lüinderjährigen\nernsthaft zur Ehe entschlossen waren, war das Verhalten\nder Angeklagten pflichtwidrig. Geprüft und bejaht hat\nder Tatrichter auch die Frage, ob der Beschwerdeführerin\nein Einschreiten zum Schutze ihrer sittlich anfälligen\nTochter möglich und zumutbar gewesen wäre.\n\nDurchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die\nAusführungen, die sich mit dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit befassen. Zwar hat die Strafkammer einen\nrechtlich erheblichen, d.h. unverschuldeten Irrtum über\ndie Rechtswidrigkeit der Unterlassung ersichtlich ausschliessen wollen. Die Gründe ergeben jedoch nicht\nzweifelsfrei, ob die Beschwerdeführerin, die als eine\nprimitive Persönlichkeit bezeichnet wird, jenes Bewusstsein hatte oder bei gehöriger Anspannung ihres\nGewissens hätte haben können. Beide Wendungen finden\nsich im Urteil. Hätte sich die Angeklagte aber in einem\n(verschuldeten) Verbotsirrtum befunden, so hätte der\n\nCH\n\n- A -\n\nTatrichter die Strafe nach den Grundsätzen des § 44 Abs 2\nund 3 StGB mildern können. Der Strafausspruch war deshalb\n\naufzuheben:\n\nGroß Krumme Engels\nHülle Dr. Augustin\n\num\n\nm Sun ...\na en Zn\n\neu, 0 ans.\n,\n\nmw\n\nTE —_\n\nEI Ir","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-25/4-str-516-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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