{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-11-25_4_StR_513_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-11-25","aktenzeichen":"4 StR 513/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"20m 7\n\n4 StR 513/54\n\nDe\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Erwin L@EBEB aus DO, geboren an\nGE 1915 in BED,\n\nwegen versuchter Nötigung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumnme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (EEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Fecht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bielefeld vom 14. Juli 1954 wird\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\name mn en\n\nPenn\n\n.\nLe _.\n\n4]\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte rief fernmündlich sieben Frauen zum Teil\nmehrmals an. Er erklärte ihnen wahrheitswidrig, er habe unzüchtige Aufnahmen von ihnen oder, soweit sie verheiratet\nwaren, von ihren Männern und bot den Frauen die Bilder an.\n‘In der Regel verlangte er dafür Geld oder den Geschlechtsverkehr und drohte, er werde sonst die Bilder an andere\nweitergeben.\n\nDas Landgericht hat den mehrfach vorbestraften Angeklagten wegen versuchter Nötigung (§§ 240, 43 StGB) insieben Fällen zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Dagegen wendet. er sich mit der Revision.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist unbegründet; denn nach\nder Sitzungsniederschrift, die insoweit vollen Beweis erbringst (§ 274 StPO), haben die Beschwerdeführer und die\nStaatsanwaltschaft auf die Anhörung der Zeugen WB und\nKO verzichtet. Einer Vernehmung bedurfte es dann nicht\nmehr (§ 245 Satz 3 StPO). Soweit die Verteidigung darin eine\nVerletzung des § 244 Abs 2 StPO erblicken sollte, entspricht\nihr Vorbringen nicht den Erfordernissen des § 344 Abs 2 StPO\nund ist daher unbeachtlich.\n\nDie Sachbeschwerde ist im Ergebnis unbegründet.\n\nDer Angeklagte hat sich dahin verteidigt, er habe die\nFrauen nur ärgern wollen;. es sei ihm nur \"darauf angekonmen\nzu sehen, wie diese auf seine. Anrufe reagieren würden\". Die\nStrafkammer hat den Beschwerdeführer nicht wegen versuchter\nErpressung, deren er gleichfalls angeklagt war, verurteilt,\nweil sie nicht nachweisen konnte, daß er in Bereicherungs- _\nabsicht gehandelt habe, und sie stellt auch nicht fest, daß\n\nDt ee ae nn\n\ner die geschlechtliche Hingabe erstrebt habe. Bei der recht.\nlichen Würdigung ist deshalb davon auszuäehen, daß der Angeklagte das nicht gewollt hat, was er von den Frauen am\nFernsprecher verlangte,\n\n\"\n\nM_..\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß eine Verurteilung des\nBeschwerdeführers nur möglich war, wenn er den ernsthaften\nWillen hatte, durch den Einsatz. des verwendeten Mittels den\nGesprächspartner zu einem Handeln zu zwingen; denn der bedingte Wille zum Handeln kann niemals zur Begehung einer\nstrafbaren Handlung ausreichen (RGSt.71, 53). Den ernsten\nVorsatz, die Frauen in eine Notlage zu versetzen, hat der\nAngeklagte aber nach der Überzeugung des Tatrichters gehabt. Das ergibt der Zusammenhang der Gründe. Der Beschwerdeführer hat sich bei vier Frauen (Ko, iD, T@Wp. Krb)\nnicht mit einem einmaligen Anruf begnügt, sondern an diese\nwiederholt sein Ansinnen gestellt. Ruth Koggbegab sich sogar mit dem Angeklagten zu einer Bank im Walde, als er das\nGespräch auf die Bilder brachte, um diese zu sehen, und\nFrau Fggp legte einen Briefumschlag zur vereinbarten Zeit\nin einer Fensternische nieder. In diesen Fällen hätte der\nBeschwerdeführer sogar wegen vollendeter Nötigung verurteilt werden können; denn das Verhalten der Frauen lag im\nRahmen seiner Vorstellung. Die \"Handlung\" im Sinne des\n§ 240 StGB braucht keine vermögensrechtliche Einwirkung\nzu sein; es genügt jede Handlung; selbst eine an sich\nrechtlich gleichgültige Betätigung darf nicht durch die\nMittel des § 240 StGB erzwungen werden (Olshausen 12.Aufl\n§ 240 Anm 1 b). Auch Ingrid Wagner begab sich nach mehrmaligen Anrufen zu der bezeichneten Unterführung; allerdings geschah dies aus freien Stücken, da sie den Täter\nder Polizei in die Hände spielen wollte. Da der Angeklagte\nin den drei Fällen die Orte aufsuchte, so ergibt sich\n\n4\n\ndaraus, daß:er mehr erreichen wollte als ein Ärgernis über\nden Anruf. Dieser Schluß hat sich der Strafkammer auch in\nden Fällen aufgedrängt, in denen sich die Frauen darauf beschränkten, das Ansinnen abzulehnen.\n\nEin Versuch, der nach Abs 3 strafbar ist, liegt vor,\nsobald der Täter mit der Drohung beginnt, also das Nötigungs-\n\nmittel gegen den anderen in Bewegung setzt. Das hat der Ange-\n\nklagte in allen Fällen getan. Nicht erforderlich ist, daß\nder Täter das empfindliche Übel sogleich in vollem Umfange\nenthüllt. Das Drohen kann sich auch in einer gelinde einsetzenden und dann sich steigernden Einwirkung auf das Vorstellungs- und Gefühlsleben des Opfers vollziehen; die einzelnen Mitteilungen können zeitlich getrennt sein und doch\nwegen ihres Inhaltes und Zweckes eine Einheit bilden, Es\nist daher rechtlich unerheblich, daß der Beschwerdeführer\nInge Wogg noch nicht aufgefordert hatte, die Bilder zu\nbezahlen oder den Geschlechtsverkehr zu dulden, und daß er\nFrau Fuß gegenüber noch keine näheren Angaben über die Art\nder Bildverwertung gemacht hatte, wenn sie ihm nicht willfährig sei, Entscheidend ist allein, daß er stets auf dasselbe hinaus und daß er seine Ankündigung ausnahmslos als\n\n-5-\n\nwer en nn ©\n\nwur ne Annie Tr ee un a men\n\nernstlich gemeint aufgefaßt wissen wollte. Das stellt das\nLandgericht aber ausdrücklich fest.\n\nGroß Krumme Engels\n\nHülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-25/4-str-513-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-25/4-str-513-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:43.289824+00:00"}}