{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-11-25_4_StR_508_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-11-25","aktenzeichen":"4 StR 508/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 508/54 2273 074 7\n\nIm Nanen des volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1 ) den Vertreter Josef _K aus CD :\ngeboren am ED 1902 in\n\n2,) den früheren Transportunternehmer Wilhelm u\n1913 in G\n\naus G ‚ geboren\n’\n\nwegen fortgesetzten Wirtschaftsvergehens\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Emgels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt NEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter =-\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Essen vom 9. Juni 1954 insoweit\nmit den Feststellungen aufgehoben, als die Abführung\nvon Mehrerlös angeordnet worden ist. In diesem Umfange\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn nn nie\n\neast.\n\nE22\n.\n\n“a:\n\n4\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte TB hat in der Zeit von Juni 1951\nbis Anfang März 1952 Deputatkohlen, die durch Grossaufkäufer bei den Bergleuten angekauft waren, waggonweise an süd -\ndeutsche Firmen mit einem Gewinn von etwa 5 DM pro Tonne\nweiterverkauft, und zwar insgesamt 4086 t Fettnusskohle zum\nKaufpreis von 559.251 DM sowie 133 t Brechkoks zum Preise\nvon 19.000 DM. Unabhängig hiervon hat der Angeklagte SED\nvon März bis Juli 1951 von Bergleuten stammende Deputat-\n\nkohlen, und zwar insgesamt 727 t Fettnusskohle angekauft und mit\n\nensm Gewinn von 5 bis 10 DM pro Tonne zum Gesamtpreis von\n87.800 DM an verschiedene Firmen weiterverkauft. Das Landgericht hat beide Angeklagten wegen fortgesetzten Vergehens\ngegen §§ 18, 20 Nr 2, 21 Abs 2 WiStrG aF verurteilt, und\nzwar den Angeklagten KGB zu sechs Monaten Gefängnis,\n2000 DM Geldstrafe sowie zur Abführung von 403.742,50 DM\nMehrerlös und den Angeklagten SED zu 3000 DM Geldstrafe\nsowie zur Abführung von 57.993 DM Mehrerlös. Die Sachbeschwerden der Angeklagten haben nur hinsichtlich der abzuführenden Mehrerlöse Erfolg. |\n\nDas Straffreiheitsgesetz vom 17. Juli 1954 (BGBl I 203)\nkann keine Anwendung finden. Der Angeklagte SD ist u.a.\nam 22. April 1948 von der Strafkammer in Bochum wegen schweren\nDiebstahls zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden; gemäss §§ 2 Abs 3, 3 Abs 2 Straffreiheitsgesetz 1954 wird daher\nfür seine Tat Straffreiheit nicht gewährt. Der Angeklagte\nOB, der nach eigener Einlassung bei seinen illegalen\nKohlengeschäften einen Reingewinn von über 20.000 DM erzielte, hat nach den Urteilsfeststellungen nicht aus Not\ngehandelt. Sein Verhalten ist gemäss § 15 WiStrG vom 9. Juli\n1954 (BGBl I 175) nach dem zur Tatzeit geltenden Recht zu\nbeurteilen, so dass die Strafgrenze des § 2 Abs 2 StrFr6\nüberschritten wird.\n\nu ee\n\n= Bu\n\nDen Urteilsfeststellungen sind die äusseren wie die\ninneren Tatbestandsmerkmale der §§ 18, 20 Nr 2, 21 Abs 2\nWiStrG aF hinsichtlich beider Angeklagten rechtsbedenkenfrei zu entnehmen. Die von KW erzielten Kaufpreise\nschwankten zwischen 90 und 155 DM, die von Schories geforderten zwischen 115 und 127 DM pro Tonne, wobei die Empfänger zusätzlich noch die Frachtkosten tragen mussten; dabei j\nwar der zulässige Höchstpreis für Fettnusskohle auf 41 DM\nund für Brechkoks auf 52,50 DM pro Tonne festgesetzt. Beide x\nAngeklagten wussten, daß für Kohle und Koks gesetzlich festgelegte Höchstpreise bestehen, die erheblich unter den von\nihnen geforderten Kaufpreisen lagen. Beide unterliessen es auch\ntrotz der Grösse ihrer Abschlüsse in Verschleierungsabsicht\nbewusst, Rechnungen zu erteilen oder sich erteilen zu lassen.\nDass durch den Aufkauf von Deputatkohlen eine rückläufige\nBewegung der Ware herbeigeführt, die beendete Handelskette\nzweckwidrig verlängert und die Kohle verteuert wird, steht\nin der Rechtsprechung des Senats fest (BGHSt 5, 386, 390; '\n4 StR 451/53 vom 23. September 1954); der die Verteuerung be-Qingenden, vorgenannten Umstände waren sich die Angeklagten,\nwıe das Landgericht feststellt, gleichfalls bewusst-\n\n13\n\nRechtsirrtumsfrei legt die Strafkamner weiterhin dar,\ndass es sich bei den Zuwiderhandlungen der Angeklagten nicht‘\num Ordnungswidrigkeiten, sondern um Wirtschaftsstraftaten\nnach § 6 Abs 2 WiStrG aF handelt, denn bei beiden Angeklagten wird bereits auf Grund der Gewerbsmässigkeit ihres Handelns die in § 6 Abs 2 WiStrG af gekennzeichnete verantwortungslose Einstellung festgestellt. Demgegenüber kann es\nauf sich beruhen, ob der gegen den Angeklagten KEED ausser\ndem erhobene Vorwurf hartnäckiger Wiederholung begründet ist,\nZumal bei diesem Angeklagten, wie er wusste, schon der Un-Tang des ungesetzlichen Kohlenhandels geeignet war, die\nLeistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschafts-\n\nPr\n\n41\n\norinung zu beeinträchtigen (§ 6 Abs 2 Nr 1 WiStrG af),\n\nWas die Revision der Angeklagten gegen die somit rechtlich einwandfrei begründeten Schuldsprüche vorkbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterlichen Feststellungen. Die Revision des Angeklagten Ku\nwiederholt seine von der Strafkammer geprüfte und als unzutreffend verworfene Einlassung, daß er lediglich Vermitt-\n\\er zwischen den Grossaufkäufern und den süddeutschen Abnehmerfirmen gewesen sei. Er kaufte und verkaufte vielmehr\n\nnach der Überzeugung des Tatrichters in eigener Verantwortung\n\nund trug allein Gewinn und Verlust seiner Geschäfte. Damit\nsteht es nicht in Widerspruch, dass sie süddeutschen Abnehmer ihm’ ein Bankakkreditiv eingerichtet hatten, dass er etwa\n5 DM pro Tonne verdietite, und dass die Käufer die Frachtkosten selbst tragen mussten, Hinsichtlich des Angeklagten\nSCHE steilt das Landgericht bindend fest, dass er seit\nEnde März 1951 nicht mehr für das Ingenieurbüro WEB, sondern als selbständiger Händler tätig war und in dieser neuen\nEigenschaft von März bis Juli 1951 an HD 400 t Fettnusskohle geliefert hat. Dass den Urteilsgründen nicht entnommen\nwerden kann, auf welchem Wege sich das Landgericht diese bestimmte Überzeugung gebildet hat, stellt keinen sachlichrechtlichen Mangel dar.\n\nDie Strafzumessungserwägungen lassen ebenfalls keinen\ndie Angeklagten beschwerenden Rechtsmangel erkennen.\n\nDie Anordnung der Abführung der Mehrerlöse und deren\nErrechnung entspricht dem § 49 WiStR aP. Eine Anwendung von\n§ 13 Abs 1 Satz 3, 4 des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli\n1954 kommt nicht in Betracht, weil - wie bereits dargelegt -\ndie allgemeinen Voraussetzungen der Straffreiheit nicht vor-\n\nliegen. Indessen ist gemäss § 15 Satz ?2 des Wirtschaftsstraf-\n\nuw.\n\nin a na er aa\n\nnun 2\n\nui\n\ngesetzes vom 9. Juli 1954 die Abführung von Mehrerlös nu:\nnoch nach Massgabe des § 8 zulässig. Diese Bestimmung is’\ngegenüber dem früheren Rechtszustande insofern milder, a\nnach § 8 Abs 2 Satz 1 die Anordnung auf einen angemessen\nBetrag beschränkt werden kann, falls die Abführung des\nganzen Mehrerlöses eine unbillige Härte darstellen würde\nMit Rücksicht auf die Spanne zwischen den von den Angekl\nten erzielten Reingewinnen und der Höhe der Mehrerlöse i\nes nicht auszuschliessen, dass der Tatrichter das Vorlie,\neiner unbilligen Härte bejaht. Gemäss § 354 a StPO waren\ndaher die Anordnungen der Abführung des Mehrerlöses aufz\nben, damit die Strafkammer dem durch das Wirtschaftsstra\ngesetz vom 9. Juli 1954 geschaffenen Rechte entsprechend\nfahren kann, das nach dem Willen des Gesetzgebers auch a\ndie vor seiner Geltung begangenen Zuwiderhandlungen Anwe\ndung finden soll (vgl BGHSt 5, 135).\n\nGroß Krumme Engels\nHülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-25/4-str-508-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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